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Urteil

13 K 4280/13

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2013 wird dahingehend geändert, dass aus der Veräußerung der xxx Aktien an der B AG ein Veräußerungsverlust in Höhe von ./. xx.xxx,xx Euro angesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Feststellungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Bewertung von (börsennotierten) Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die in eine Personengesellschaft eingelegt wurden, insbesondere ob eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b i. V. m. § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 gegeben ist. 2 Die Klägerin wurde mit Vertrag vom xx.xx. 1998 als vermögensverwaltende Personengesellschaft errichtet und am xx.xx. 1998 ins Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die A Verwaltungs-GmbH (A-GmbH), die von der Geschäftsführung ausgeschlossen war. Alleiniger Kommanditist und zu 100 v.H. am Vermögen der KG beteiligt war A (A), der die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnahm und zum Prokuristen mit Einzelprokura bestellt wurde (s. Kommanditgesellschaftsvertrag vom xx.xx. 1998, Vertragsakten -nicht paginiert-). 3 A übertrug am xx.xx. 1998 seine im Privatvermögen gehaltenen Aktien an der B AG (B-AG) auf die Klägerin (s. Vertragsakten; Einlegestreifen „Aktieneinbringungs- und Übertragungsvertrag“). 4 Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde am xx.xx. 2001 geändert (s. Vertragsakten; Einlegestreifen „Gesellschaftsvertr. xx.xx..01“). 5 § 5 „Geschäftsführung und Vertretung“ lautet nunmehr: 6 (1) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin wahrgenommen. Der Kommanditist ist gemäß § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 7 Die Beteiligungsquote des A bzw. der KG (Klägerin) an der B-AG hat sich wie folgt entwickelt (s. Betriebsprüfungsakten -BpA- Bl. 49): 8 Jahr Anteile des A bzw. der KG Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 EStG 1996 13,45 v.H. mehr als 25 v.H. 1997 11,99 v.H. mehr als 25 v.H. 1998 11,99 v.H. mehr als 25 v.H. 1999 9,96 v.H. mind. 10 v.H. 2000 9,94 v.H. mind. 10 v.H. 2001 9,94 v.H. mind. 10 v.H. 2002 9,92 v.H. 1 v.H. 9 Die Klägerin veräußerte im Jahr 2003 (Streitjahr) xxx Stück Aktien der B-AG und erzielte abzüglich der Veräußerungskosten einen Veräußerungserlös von xxx.xxx Euro. 10 Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte in Bezug auf die Veräußerung der Aktien (zunächst) mit Bescheid vom 24. April 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von xxx.xxx,xx Euro an. Das FA war der Auffassung, die Aktien seien mit den Anschaffungskosten anzusetzen und die historischen Anschaffungskosten seien -entsprechend der Erklärung der Klägerin- mit 1 Euro/Aktie zu berücksichtigen. 11 Die Klägerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 28. April 2006 Einspruch. Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Aktien seien am xx.xx. 2001 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert in Höhe von xxx,xx Euro/Aktie eingelegt worden. Der die Aktien einlegende Kommanditist (A) sei in den fünf Jahren vor dem Verkauf an der B-AG nicht wesentlich im Sinne des § 17 EStG beteiligt gewesen. Er sei in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis xx.xx. 2001 nicht mit mindestens 10 v.H. und vor dem 1. Januar 1999 nicht mit mehr als 25 v.H. beteiligt gewesen. Die Klägerin wies hin auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 1. März 2005 (BStBl II 2005, 436), gegen das Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde (2 BvR 748/05). 12 Das Einspruchsverfahren ruhte in der Folge gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des BVerfG. Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 (BStBl II 2011, 86), dass § 17 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder -bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt- nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder -bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes- sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. 13 Die Klägerin reichte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012 im Anschluss an das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2011 (BStBl I 2012, 42) für das Streitjahr 2003 eine geänderte Feststellungserklärung ein und erklärte in Bezug auf die Veräußerung der Aktien einen Veräußerungsgewinn in Höhe von xx.xxx,xx Euro. Die Klägerin ging dabei von einem Buchwert von insgesamt xx.xxx,xx Euro bei einem Aktienkurs (vor Split) von (umgerechnet) xx,xx Euro aus. [ ….. ] 14 Die Klägerin führte sodann aber mit Schreiben vom 8. Mai 2012 aus, das Aktienpaket sei mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage am xx.xx. 2001 zu bewerten. Die Bewertungsrestriktion des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG sei nicht einschlägig, da A keine wesentliche Beteiligung in das Betriebsvermögen der Klägerin überführt habe. Der BFH lege § 17 Abs. 1 EStG nunmehr einen sog. veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff zugrunde. Die Reduzierung der Wesentlichkeitsgrenze für Zwecke des § 17 Abs. 1 EStG rechtfertige es nicht, dass eine ehemals „unwesentliche“ Beteiligung rückwirkend zu einer „wesentlichen“ Beteiligung umqualifiziert werde. 15 Das FA half dem Einspruch teilweise ab und stellte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit Bescheid vom 30. September 2013 gemäß der geänderten Feststellungserklärung in Höhe von x.xxx.xxx,xx Euro gegenüber bisher x.xxx.xxx,xx Euro geändert fest. Das FA berücksichtigte dabei (nunmehr) einen Gewinn aus dem Verkauf der xxx Aktien in Höhe von xx.xxx,xx Euro. 16 Der Einspruch blieb im Übrigen ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 27. November 2013 wird Bezug genommen. Das FA wies darauf hin, dass die auf die Klägerin übertragenen Aktien durch die gewerbliche Prägung der Klägerin am xx.xx. 2001 im Wege der Einlage ins Betriebsvermögen der Klägerin überführt wurden. Der Einlagewert bemesse sich (zwar) grundsätzlich nach dem Teilwert zum Einlagezeitpunkt (Kurswert der Aktien). Bei der Einlage von Anteilen an einer Aktiengesellschaft habe die Bewertung jedoch höchstens mit den Anschaffungskosten zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG an der Gesellschaft beteiligt sei. Eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG habe zum Einlagezeitpunkt am xx.xx. 2001 nach der damals geltenden Rechtslage vorgelegen, wenn der Anteilseigner oder -bei einem unentgeltlichen Rechtserwerb innerhalb von fünf Jahren- der Rechtsvorgänger am Kapital der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10 v.H. beteiligt war. A sei am xx.xx. 2001 zwar nur mit 9,94 v.H. an der AG beteiligt gewesen; bis Ende 1998 habe seine Beteiligung allerdings 11,99 v.H. betragen und damit habe eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG innerhalb der letzten fünf Jahre vorgelegen. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12 (BStBl II 2013, 372) seien auf die Bestimmung des Einlagewerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG nicht entsprechend anwendbar. Das Urteil sei nur auf veräußerungsgleiche Vorgänge anzuwenden und eine verdeckte Einlage sei mit einer Veräußerung nicht vergleichbar. Der Rechtsprechung des BVerfG werde Rechnung getragen. Denn die Wertsteigerungen bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 würden im Streitfall steuerlich nicht erfasst. Nach den BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010 und vom 21. Dezember 2011 zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/02, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BStBl II 2011,86), der zur hier einschlägigen ersten Herabsetzung der Beteiligungsquote ergangen sei, trete in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG bei börsennotierten Anteilen an die Stelle der historischen Anschaffungskosten der höchste an einer deutschen Börse notierte Börsenschlusskurs vom 31. März 1999, im Streitfall somit der Kurs von (umgerechnet) xx,xx Euro/Aktie. 17 Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und begehrt weiterhin die Bewertung der veräußerten Aktien mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage in Höhe von xxx,xx Euro/Aktie. Das FA vertrete die nicht zutreffende Auffassung, der Einlagewert sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG begrenzt durch die Anschaffungskosten, weil zum Einlagezeitpunkt eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG vorgelegen habe. Der IX. Senat des BFH habe (jedoch) entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ im Sinne des § 17 Abs. 1 in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen sei. Die vom BFH getroffenen Grundsatzentscheidungen zu § 17 Abs. 1 EStG würden wegen des Verweises auf den Begriff der Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. EStG in § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG auch im Rahmen der Einlagenbewertung gelten. Ein entscheidender Unterschied zu den Fällen, die unmittelbar unter § 17 EStG fallen, sei entgegen der Auffassung des FA nicht zu erkennen. Das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG setze keine Veräußerung voraus; es komme daher auf den vom FA hervorgehobenen Umstand, dass eine verdeckte Einlage keine Veräußerung sei, nicht an. Die Klägerin weist ferner darauf hin, eine Veräußerung der Aktien sei vor dem xx.xx. 2001 steuerfrei möglich gewesen. Es entspreche daher dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, die Einlage zu dem Teilwert am xx.xx. 2001 zu bewerten. 18 Die Klägerin beantragt, den geänderten Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2013 dahingehend zu ändern, dass aus der Veräußerung der xxx Aktien an der B-AG ein Veräußerungsverlust in Höhe von ./. xx.xxx,xx Euro angesetzt wird, hilfsweise Zulassung der Revision. 19 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Zulassung der Revision. 20 Das FA hält an der bisher vertretenen Rechtsauffassung fest und nimmt Bezug auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren und in der Einspruchsentscheidung. 21 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (s. Niederschrift über den Erörterungstermin am 4. März 2015). 22 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Feststellungsakten, Rechtsbehelfsakten, Vertragsakten, Betriebsprüfungsakten, Bilanzakten) und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist begründet. 24 Das FA hat es zu Unrecht abgelehnt, die im Streitjahr veräußerten Anteile zum Zeitpunkt der Einlage mit dem Teilwert (Börsenwert) anzusetzen. 25 1. Die Klägerin hat im Streitjahr bei der Veräußerung der xxx Aktien an der B-AG einen Veräußerungserlös in Höhe von xxx.xxx,xx Euro erzielt. Der davon abzuziehende steuerbilanzielle Buchwert der Aktien entspricht dem Börsenwert zum Zeitpunkt der Einlage (xxx,xx Euro/Aktie) und betrug xxx.xxx Euro. Dies hat zur Folge, dass bei der Veräußerung ein Verlust in Höhe von xx.xxx,xx Euro entstanden ist, der bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung entsprechend zu berücksichtigen ist. 26 a) Die veräußerten Aktien wurden am xx.xx. 2001 in das Betriebsvermögen der Klägerin eingelegt. Die Beteiligten gehen insoweit zu Recht davon aus, dass die Klägerin durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages am xx.xx. 2001 (Übernahme der Geschäftsführung durch die Komplementär-GmbH) gewerblich geprägt wurde. Dieser Vorgang bewirkte zugleich die Einlage der Aktien in das Betriebsvermögen der Klägerin (zur Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 IV R 11/10, BFH/NV 2013, 1569). Nach der sog. Bruchteilsbetrachtung waren die Anteile für Zwecke der Besteuerung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vorher noch dem Kommanditisten A zuzurechnen. Für die danach erforderliche Bewertung der Einlage regelt § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, dass Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen sind. Der maßgebliche Teilwert entspricht bei börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich dem höchsten Börsenschlusskurs zum Bewertungsstichtag (vgl. Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 6 Rz 278, m.w.N.). Die Einlagen sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist. 27 b) Für den Streitfall ist danach entscheidungserheblich, ob der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Einlage „im Sinne des § 17 Abs. 1 (EStG)“ an der B-AG beteiligt war. Durch die Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wird für den Streitfall insoweit Bezug genommen auf den Begriff der „wesentlichen“ Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002. Danach ist eine wesentliche Beteiligung gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft (innerhalb der letzten fünf Jahre) zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Bei einem unentgeltlichen Erwerb innerhalb von fünf Jahren galt dies nach Satz 5 der Regelung entsprechend, wenn der Rechtsvorgänger des Anteilseigners -wie im Streitfall ggf. A- innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war. Die insoweit maßgebliche (neue) Beteiligungsgrenze von 10 v.H. wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 von vorher mehr als 25 v.H. auf mindestens 10 v.H. gesenkt. 28 Wegen der sog. Rückbezüglichkeit des Merkmals „innerhalb der letzten fünf Jahre“ und der dadurch ggf. möglichen Rückwirkung war die Behandlung von (Veräußerungs-) Fällen umstritten, bei denen die Beteiligung des Veräußerers zwar im Jahr der Veräußerung unterhalb der abgesenkten Beteiligungsgrenze von 10 v.H. lag, die Beteiligung jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als 10 v.H., aber nicht mehr als 25 v.H. betragen hatte. Es war streitig, ob die durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte neue Beteiligungsgrenze von 10 v.H. insoweit zurückwirkt und die Veräußerung eines Aktienpaketes gemäß § 17 EStG steuerbar ist, weil die neu eingeführte Beteiligungsgrenze zwar nicht zum Zeitpunkt der Veräußerung, jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre erreicht war. 29 Die Auslegung des Begriffs der Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist indes zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) geklärt (s. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12 BStBl II 2013, 372, BFHE 239, 449, und IX R 34/11, BFH/NV 2013, 539; s. ferner BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 47/12, BFH/NV 2013, 1915 sowie bereits den BFH-Beschluss vom 24. Februar 2012 IX B 146/11, BStBl II 2012, 335). Der BFH hat entschieden, dass der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist. Der BFH hat ausgeführt, dass diese Fassung des Gesetzes gemäß StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden ist. Veräußere jemand im Jahr 1999 oder später eine Beteiligung von 10 v.H., sei dieser Vorgang steuerbar. Veräußere er allerdings eine Beteiligung von unter 10 v.H., liege ein steuerbares Veräußerungsgeschäft nur vor, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt gewesen sei. Da die Wesentlichkeitsgrenze von 10 v.H. erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 gelte, folge daraus umgekehrt zugleich, dass sie für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar sei. In den Veranlagungszeiträumen vor 1999 sei eine wesentliche Beteiligung nur dann gegeben gewesen, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (so § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in früheren Fassungen). 30 c) Nach diesen Maßstäben war A an der B-AG zum Zeitpunkt der Einlage und innerhalb der letzten fünf Jahre nicht wesentlich beteiligt. Denn die Beteiligungsquote des A lag seit 1999 unterhalb von 10 v.H. Soweit die Beteiligung in den Jahren zuvor mehr als 10 v.H., aber weniger als 25 v.H. betragen hatte, ist dies nach der veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung des Merkmals der wesentlichen Beteiligung unschädlich. Denn in den Jahren 1998 und davor galt noch die alte Beteiligungsgrenze von 25 v.H., die von A nicht überschritten wurde. Die eingelegten Anteile waren daher zum Zeitpunkt der Zuführung der Anteile in das Betriebsvermögen der Klägerin mit dem höchsten Tagesschlusskurs am xx.xx. 2001 in Höhe von xxx,xx Euro/Aktie anzusetzen (s. dazu auch die von der Klägerseite vorgelegte Übersicht über die geänderte Ermittlung der Einkünfte für das Jahr 2003 -Spalten 2 bis 4-, FG-A. Bl. 95). 31 d) Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Beklagten, die durch das BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1915 nochmals bestätigte Rechtsprechung des BFH in BStBl II 2013, 372 zur veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung des Begriffs der Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 gelte nur in Fällen der Veräußerung von Anteilen und sei auf die Einlagenbewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.V.m. § 17 Abs. 1 EStG nicht übertragbar. Zwar betrafen die vom BFH entschiedenen Urteilssachverhalte die Veräußerung von Anteilen. Der BFH hat jedoch ausdrücklich über die Auslegung des Begriffs der Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 entschieden. Da die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchstabe b EStG auf den Begriff der Beteiligung „im Sinne des § 17 Abs. 1“ Bezug nimmt, folgt aus dieser Verweisung, dass die zur Auslegung des § 17 Abs. 1 EStG geltenden Maßstäbe auch im Rahmen der Einlagenbewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG gelten (so auch Dornheim, DStR 2012, 61, betreffend Übertragbarkeit der Maßstäbe der Rechtsprechung des BVerfG). 32 Es sind keine (hinreichenden) Gründe ersichtlich, die für eine abweichende Auslegung des Begriffs der Beteiligung „im Sinne des § 17 Abs. 1“ im Rahmen der Einlagenbewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sprechen könnten. Für eine einheitliche Auslegung des Begriffs der wesentlichen Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG sowie § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. V. m. § 17 Abs. 1 EStG sprechen vielmehr Sinn und Zweck der Regelung sowie der systematische Zusammenhang der Vorschriften. Die sog. Bewertungsrestriktion gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG soll bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung verhindern, dass Wertsteigerungen, die die eingelegte Beteiligung während ihrer Zugehörigkeit zum Privatvermögen erfahren hat, entgegen der mit § 17 EStG verfolgten Zielsetzung der Besteuerung entzogen werden (s. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, BStBl II 2008, 965, unter 1. b cc, m.w.N.). Dieser Wirkungsmechanismus ist jedoch nur gewährleistet, wenn der Begriff der (wesentlichen) Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG in den beiden Normen übereinstimmend ausgelegt wird. Dies bedeutet indes für den Fall einer nicht wesentlichen Beteiligung, dass Wertsteigerungen von Anteilen im Privatvermögen, die bei einer Veräußerung nach § 17 EStG nicht steuerbar wären, nicht dadurch der Besteuerung unterworfen werden dürfen, dass für die Anteile im Rahmen der Einlagenbewertung ein niedrigerer Wert als der Teilwert angesetzt wird. 33 e) Es mag sein, dass die Rechtsprechung des BFH zur veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung des Begriffs der wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG in BStBl II 2011, 86 verfassungsrechtlich nicht (zwingend) geboten war (vgl. Söffing/Bron, DB 2012, 1585, unter V. 4. c; s. auch Dornheim, FR 2013, 599). Der BFH hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass das BVerfG zu dem maßgeblichen Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 1 EStG keine Stellung bezogen und das einfache Recht nicht ausgelegt hat (s. BFH in BStBl II 2013, 372, unter II. 1. d). Diese Auslegung des einfachen Rechts wurde nunmehr vom BFH vorgenommen und die Rechtslage wurde dadurch konkretisiert und geklärt. Der BFH hat insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass durch die veranlagungszeitraumbezogene Auslegung des Begriffs der wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vermieden wird, dass das Gesetz (über das Merkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre“) überhaupt zurückwirkt. 34 2. Die Entscheidung ohne Betragsfestsetzung erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 35 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 FGO i. V. m. § 155 FGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (s. § 115 Abs. 2 FGO). Der Begriff der Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist durch die Rechtsprechung geklärt. Gründe 23 Die Klage ist begründet. 24 Das FA hat es zu Unrecht abgelehnt, die im Streitjahr veräußerten Anteile zum Zeitpunkt der Einlage mit dem Teilwert (Börsenwert) anzusetzen. 25 1. Die Klägerin hat im Streitjahr bei der Veräußerung der xxx Aktien an der B-AG einen Veräußerungserlös in Höhe von xxx.xxx,xx Euro erzielt. Der davon abzuziehende steuerbilanzielle Buchwert der Aktien entspricht dem Börsenwert zum Zeitpunkt der Einlage (xxx,xx Euro/Aktie) und betrug xxx.xxx Euro. Dies hat zur Folge, dass bei der Veräußerung ein Verlust in Höhe von xx.xxx,xx Euro entstanden ist, der bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung entsprechend zu berücksichtigen ist. 26 a) Die veräußerten Aktien wurden am xx.xx. 2001 in das Betriebsvermögen der Klägerin eingelegt. Die Beteiligten gehen insoweit zu Recht davon aus, dass die Klägerin durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages am xx.xx. 2001 (Übernahme der Geschäftsführung durch die Komplementär-GmbH) gewerblich geprägt wurde. Dieser Vorgang bewirkte zugleich die Einlage der Aktien in das Betriebsvermögen der Klägerin (zur Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2013 IV R 11/10, BFH/NV 2013, 1569). Nach der sog. Bruchteilsbetrachtung waren die Anteile für Zwecke der Besteuerung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vorher noch dem Kommanditisten A zuzurechnen. Für die danach erforderliche Bewertung der Einlage regelt § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, dass Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen sind. Der maßgebliche Teilwert entspricht bei börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich dem höchsten Börsenschlusskurs zum Bewertungsstichtag (vgl. Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 6 Rz 278, m.w.N.). Die Einlagen sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchst. b EStG höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist. 27 b) Für den Streitfall ist danach entscheidungserheblich, ob der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Einlage „im Sinne des § 17 Abs. 1 (EStG)“ an der B-AG beteiligt war. Durch die Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wird für den Streitfall insoweit Bezug genommen auf den Begriff der „wesentlichen“ Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002. Danach ist eine wesentliche Beteiligung gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft (innerhalb der letzten fünf Jahre) zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Bei einem unentgeltlichen Erwerb innerhalb von fünf Jahren galt dies nach Satz 5 der Regelung entsprechend, wenn der Rechtsvorgänger des Anteilseigners -wie im Streitfall ggf. A- innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war. Die insoweit maßgebliche (neue) Beteiligungsgrenze von 10 v.H. wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 von vorher mehr als 25 v.H. auf mindestens 10 v.H. gesenkt. 28 Wegen der sog. Rückbezüglichkeit des Merkmals „innerhalb der letzten fünf Jahre“ und der dadurch ggf. möglichen Rückwirkung war die Behandlung von (Veräußerungs-) Fällen umstritten, bei denen die Beteiligung des Veräußerers zwar im Jahr der Veräußerung unterhalb der abgesenkten Beteiligungsgrenze von 10 v.H. lag, die Beteiligung jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als 10 v.H., aber nicht mehr als 25 v.H. betragen hatte. Es war streitig, ob die durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte neue Beteiligungsgrenze von 10 v.H. insoweit zurückwirkt und die Veräußerung eines Aktienpaketes gemäß § 17 EStG steuerbar ist, weil die neu eingeführte Beteiligungsgrenze zwar nicht zum Zeitpunkt der Veräußerung, jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre erreicht war. 29 Die Auslegung des Begriffs der Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist indes zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) geklärt (s. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2012 IX R 7/12 BStBl II 2013, 372, BFHE 239, 449, und IX R 34/11, BFH/NV 2013, 539; s. ferner BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 47/12, BFH/NV 2013, 1915 sowie bereits den BFH-Beschluss vom 24. Februar 2012 IX B 146/11, BStBl II 2012, 335). Der BFH hat entschieden, dass der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist. Der BFH hat ausgeführt, dass diese Fassung des Gesetzes gemäß StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden ist. Veräußere jemand im Jahr 1999 oder später eine Beteiligung von 10 v.H., sei dieser Vorgang steuerbar. Veräußere er allerdings eine Beteiligung von unter 10 v.H., liege ein steuerbares Veräußerungsgeschäft nur vor, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt gewesen sei. Da die Wesentlichkeitsgrenze von 10 v.H. erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 gelte, folge daraus umgekehrt zugleich, dass sie für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar sei. In den Veranlagungszeiträumen vor 1999 sei eine wesentliche Beteiligung nur dann gegeben gewesen, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (so § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in früheren Fassungen). 30 c) Nach diesen Maßstäben war A an der B-AG zum Zeitpunkt der Einlage und innerhalb der letzten fünf Jahre nicht wesentlich beteiligt. Denn die Beteiligungsquote des A lag seit 1999 unterhalb von 10 v.H. Soweit die Beteiligung in den Jahren zuvor mehr als 10 v.H., aber weniger als 25 v.H. betragen hatte, ist dies nach der veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung des Merkmals der wesentlichen Beteiligung unschädlich. Denn in den Jahren 1998 und davor galt noch die alte Beteiligungsgrenze von 25 v.H., die von A nicht überschritten wurde. Die eingelegten Anteile waren daher zum Zeitpunkt der Zuführung der Anteile in das Betriebsvermögen der Klägerin mit dem höchsten Tagesschlusskurs am xx.xx. 2001 in Höhe von xxx,xx Euro/Aktie anzusetzen (s. dazu auch die von der Klägerseite vorgelegte Übersicht über die geänderte Ermittlung der Einkünfte für das Jahr 2003 -Spalten 2 bis 4-, FG-A. Bl. 95). 31 d) Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Beklagten, die durch das BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1915 nochmals bestätigte Rechtsprechung des BFH in BStBl II 2013, 372 zur veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung des Begriffs der Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 gelte nur in Fällen der Veräußerung von Anteilen und sei auf die Einlagenbewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.V.m. § 17 Abs. 1 EStG nicht übertragbar. Zwar betrafen die vom BFH entschiedenen Urteilssachverhalte die Veräußerung von Anteilen. Der BFH hat jedoch ausdrücklich über die Auslegung des Begriffs der Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 entschieden. Da die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 2. Halbsatz Buchstabe b EStG auf den Begriff der Beteiligung „im Sinne des § 17 Abs. 1“ Bezug nimmt, folgt aus dieser Verweisung, dass die zur Auslegung des § 17 Abs. 1 EStG geltenden Maßstäbe auch im Rahmen der Einlagenbewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG gelten (so auch Dornheim, DStR 2012, 61, betreffend Übertragbarkeit der Maßstäbe der Rechtsprechung des BVerfG). 32 Es sind keine (hinreichenden) Gründe ersichtlich, die für eine abweichende Auslegung des Begriffs der Beteiligung „im Sinne des § 17 Abs. 1“ im Rahmen der Einlagenbewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sprechen könnten. Für eine einheitliche Auslegung des Begriffs der wesentlichen Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG sowie § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. V. m. § 17 Abs. 1 EStG sprechen vielmehr Sinn und Zweck der Regelung sowie der systematische Zusammenhang der Vorschriften. Die sog. Bewertungsrestriktion gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG soll bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung verhindern, dass Wertsteigerungen, die die eingelegte Beteiligung während ihrer Zugehörigkeit zum Privatvermögen erfahren hat, entgegen der mit § 17 EStG verfolgten Zielsetzung der Besteuerung entzogen werden (s. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05, BStBl II 2008, 965, unter 1. b cc, m.w.N.). Dieser Wirkungsmechanismus ist jedoch nur gewährleistet, wenn der Begriff der (wesentlichen) Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG in den beiden Normen übereinstimmend ausgelegt wird. Dies bedeutet indes für den Fall einer nicht wesentlichen Beteiligung, dass Wertsteigerungen von Anteilen im Privatvermögen, die bei einer Veräußerung nach § 17 EStG nicht steuerbar wären, nicht dadurch der Besteuerung unterworfen werden dürfen, dass für die Anteile im Rahmen der Einlagenbewertung ein niedrigerer Wert als der Teilwert angesetzt wird. 33 e) Es mag sein, dass die Rechtsprechung des BFH zur veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung des Begriffs der wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG in BStBl II 2011, 86 verfassungsrechtlich nicht (zwingend) geboten war (vgl. Söffing/Bron, DB 2012, 1585, unter V. 4. c; s. auch Dornheim, FR 2013, 599). Der BFH hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass das BVerfG zu dem maßgeblichen Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 1 EStG keine Stellung bezogen und das einfache Recht nicht ausgelegt hat (s. BFH in BStBl II 2013, 372, unter II. 1. d). Diese Auslegung des einfachen Rechts wurde nunmehr vom BFH vorgenommen und die Rechtslage wurde dadurch konkretisiert und geklärt. Der BFH hat insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass durch die veranlagungszeitraumbezogene Auslegung des Begriffs der wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vermieden wird, dass das Gesetz (über das Merkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre“) überhaupt zurückwirkt. 34 2. Die Entscheidung ohne Betragsfestsetzung erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 35 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 FGO i. V. m. § 155 FGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (s. § 115 Abs. 2 FGO). Der Begriff der Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist durch die Rechtsprechung geklärt.