Beschluss
2 BvR 1646/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde ergehen, wenn zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund dies dringend geboten ist.
• Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist eine Folgenabwägung vorzunehmen: die Nachteile ohne Anordnung gegen die Nachteile bei Erlass der Anordnung.
• Liegt auf Seiten des Beschwerdeführers ein drohender, nicht wiedergutzumachender Verlust an Freiheit durch Vollzug der Sicherungsverwahrung vor und bestehen zugleich begründete Tatsachen, die eine erhebliche Gefährdung Dritter bei Freilassung erwarten lassen, kann das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegen.
• Fehlt es am Vorbringen entgegenstehender Gutachten oder an ihrer substantiierten Darstellung, ist die Bewertung des fachlichen Vortrags der Vorinstanzen zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung gegen Sicherungsverwahrung • Eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde ergehen, wenn zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund dies dringend geboten ist. • Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist eine Folgenabwägung vorzunehmen: die Nachteile ohne Anordnung gegen die Nachteile bei Erlass der Anordnung. • Liegt auf Seiten des Beschwerdeführers ein drohender, nicht wiedergutzumachender Verlust an Freiheit durch Vollzug der Sicherungsverwahrung vor und bestehen zugleich begründete Tatsachen, die eine erhebliche Gefährdung Dritter bei Freilassung erwarten lassen, kann das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegen. • Fehlt es am Vorbringen entgegenstehender Gutachten oder an ihrer substantiierten Darstellung, ist die Bewertung des fachlichen Vortrags der Vorinstanzen zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Vollzug der Sicherungsverwahrung und beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Freilassung. Er warträger vorheriger Entscheidungen des Oberlandesgerichts Nürnberg, das auf Grundlage psychiatrischer Sachverständigengutachten einen Hang des Beschwerdeführers zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) festgestellt und seine weitere Unterbringung angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer legte keine die Vorinstanzen entkräftenden Gutachten substantiiert vor. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG vorliegen und wie die Folgenabwägung bei offenem Verfahrensausgang zu entscheiden ist. Es ging um die Abwägung zwischen dem Freiheitsverlust des Beschwerdeführers bei Vollzug der Sicherungsverwahrung und dem Schutz- und Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit bei möglicher Gefährdung Dritter. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 32 BVerfGG; bei offenem Ausgang ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Die Verfassungsbeschwerde war nicht offensichtlich unbegründet, daher blieb eine materielle Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Bei der Folgenabwägung sind die Nachteile der Nichterlassens einer Anordnung (dauerhafter Freiheitsverlust des Beschwerdeführers) gegen die Nachteile des Erlasses (Gefährdung Dritter bei möglicher Freilassung) zu stellen. • Das Oberlandesgericht Nürnberg hat auf psychiatrische Gutachten gestützt nachvollziehbar dargelegt, dass bei Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualdelikte zu erwarten sind, die bei den Opfern schwere körperliche oder seelische Schäden verursachen würden. • Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die in den Entscheidungen angeführten Gutachten vorzulegen oder ihren wesentlichen Inhalt substantiiert darzustellen; deshalb war die Würdigung der Vorinstanz zugrunde zu legen. • Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers, sodass eine einstweilige Freilassung nicht angezeigt ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jedoch die Folgenabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit ausfällt. Mangels substantiierten Gegenvortrags zu den psychiatrischen Gutachten ist die Beurteilung der Vorinstanz maßgeblich, wonach bei Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualstraftaten zu erwarten sind. Wegen der besonderen Schwere der drohenden Taten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an Wiedererlangung seiner Freiheit. Die Entscheidung ist unanfechtbar.