Beschluss
5 O 59/11
LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2011:0902.5O59.11.0A
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Leitsätze
Das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) findet nicht nur auf die Fälle Anwendung, bei denen sich der Betroffene in Sicherungsverwahrung befindet oder befunden hat, sondern auch auf diejenigen, in denen Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet aber nicht vollzogen worden ist, nachdem diese Anordnung letztinstanzlich nur deshalb aufgehoben worden ist, weil das Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist.(Rn.33)
(Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.38)
(Rn.41)
Tenor
1. Die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 01.12.2011, angeordnet.
2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
3. Bei der Zuführung zur Unterbringung darf die Antragstellerin – erforderlichen-falls mit Hilfe der polizeilichen Vollzugsorgane – Gewalt anwenden und die Wohnung des Betroffenen ohne dessen Einwilligung betreten.
4. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) findet nicht nur auf die Fälle Anwendung, bei denen sich der Betroffene in Sicherungsverwahrung befindet oder befunden hat, sondern auch auf diejenigen, in denen Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet aber nicht vollzogen worden ist, nachdem diese Anordnung letztinstanzlich nur deshalb aufgehoben worden ist, weil das Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist.(Rn.33) (Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) (Rn.41) 1. Die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 01.12.2011, angeordnet. 2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet. 3. Bei der Zuführung zur Unterbringung darf die Antragstellerin – erforderlichen-falls mit Hilfe der polizeilichen Vollzugsorgane – Gewalt anwenden und die Wohnung des Betroffenen ohne dessen Einwilligung betreten. 4. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. A. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.07.2011 beantragt, das gerichtliche Verfahren gegen den Betroffenen mit dem Ziel seiner Therapieunterbringung einzuleiten. Sie erstrebt die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung sowie den Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung. Der Betroffene ist seit seinem 20. Lebensjahr mehrfach wegen Tötungs- und schwerer Gewaltdelikte in Erscheinung getreten: Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.12.1979 (Az.: 2. - 27/70) ist der Betroffene wegen Mordes und fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt worden, durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.05.1980 (Az.: 4 – 4/80) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.09.1989 (Az.: 1 - 2/89 SchwG) wegen vorsätzlichen Vollrausches – als Rauschdelikte hatte der Betroffene die Tatbestände der Körperverletzung, der versuchten Vergewaltigung sowie des versuchten Totschlags durch Unterlassen erfüllt – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten; in dem letztgenannten Urteil ist zudem die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden unter Hinweis auf eine bei dem Betroffenen festzustellende Persönlichkeitsstörung und dessen Neigung zur Begehung schwerster sexuell motivierter Straftaten. Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28.02.1991 (Az.: 2 Js 2399/90 / 5 KLs) ist erneut die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, nachdem dieser in schuldunfähigem Zustand den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hatte. Die letzte noch ausstehende (Rest-)Freiheitsstrafe des Betroffenen, die auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.09.1989 zurückging, endete am 22.06.2007. Im Anschluss daran wurde der Betroffene auf Grund eines Unterbringungsbefehls des Landgerichts Saarbrücken vom 15.06.2007 gemäß § 275 a Abs. 5 StPO a.F. einstweilen untergebracht. Noch während der Haftzeit hatte das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 04.04.2007 (Az.: 14 – AR 26/06 SchwG) nachträglich die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10.02.2009 (Az.: 4 StR 391/07) dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat daraufhin mit Urteil vom 17.07.2009 (AZ.: 2 Ks 2/09) erneut die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet und mit Beschluss desselben Tages den Unterbringungsbefehl vom 15.06.2007 aufrechterhalten. Auf die hiergegen von dem Betroffenen eingelegte Revision hat der BGH mit Beschluss vom 12.05.2010 (Az.: 4 StR 577/09) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.07.2009 sowie den Unterbringungsbefehl des Landgerichts Saarbrücken vom 15.06.2007 aufgehoben und entschieden, dass der Betroffene in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen sei. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 3 StGB a.F. rechtsfehlerfrei bejaht, doch sei diese Bestimmung gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 S. 2 MRK nicht auf Taten anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind. Der Betroffene wird seit seiner Freilassung am 12.05.2010 dauerhaft durch die Polizei überwacht; zudem steht er unter Führungsaufsicht. Gegen die polizeiliche Observierung hat der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.09.2010 – Az.: 6 L 746/10 – zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nicht stattgegeben (vgl. den Beschluss vom 16.12.2010 – Az.: 3 B 284/10 -). Im Mai 2011 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Führungsaufsichtsstelle der Antragstellerin Daten und Unterlagen für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 5 ThUG übermittelt. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung gemäß § 2 ThUG unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses auf die Dauer von längstens 18 Monaten unterzubringen; 2. den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung gemäß § 2 ThUG für die Dauer von 3 Monaten vorläufig unterzubringen. Sie ist der Auffassung, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 1 ThUG – jedenfalls in analoger Anwendung - erfüllt seien. Auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des BGH vom 12.05.2010 stehe fest, dass der Betroffene nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden könne, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen sei. Die verschiedenen Gutachter seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffene an einer psychischen Störung leide, aus der ein großes Rückfallrisiko resultiere, so dass der Betroffene infolge der vorhandenen Störung eine erhebliche Gefahr für höchste Rechtsgüter dritter Personen darstelle. Der Umstand, dass der Betroffene seit seiner Freilassung keine neuen erheblichen Straftaten mehr begangen habe, sei allein der Rund-um-die-Uhr-Bewachung durch die Polizei zuzuschreiben. Die Unterbringung des Betroffenen sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, da weniger belastende Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit nicht in Betracht kommen bzw. ausreichen. So könne dem Risiko der Begehung von Straftaten durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht wirksam begegnet werden, wie die Vorkommnisse in der Vergangenheit zeigten, als der Betroffene, obwohl unter Führungsaufsicht stehend, Straftaten begangen hat. Die Dauerbegleitung durch die Polizei könne das verbleibende Restrisiko eines Entweichens des Betroffenen nicht ausschalten. Außerdem existiere im Saarland keine Rechtsgrundlage für eine polizeiliche Dauerüberwachung. Wie das OVG Saarlouis in dem von dem Betroffenen gegen seine Dauerobservation angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat, könnten die allein in Betracht zu ziehenden §§ 28, 8 SPolG allenfalls übergangsweise zur Rechtfertigung einer Dauerüberwachung herangezogen werden und nur schwerlich eine zeitlich unbegrenzte Überwachungsmaßnahme rechtfertigen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.12.2010, Az.: 3 B 284/10). Als geeignete geschlossene Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG stehe laut Mitteilung des Justizministeriums vom 06.06.2011 die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) in Merzig zur Verfügung. Hinsichtlich des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden voraussetzt, verweist die Antragstellerin darauf, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen der Betroffene als hoch gefährlich und extrem rückfallgefährdet einzuschätzen sei. Die polizeiliche Rund-um-die-Uhr-Überwachung stehe der Annahme eines dringenden Bedürfnisses für ein sofortiges Tätigwerden nicht entgegen, weil das erhöhte Entziehungsrisiko bei einem derart gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftäter wie dem Betroffenen selbst für die Dauer des Verfahrens nicht eingegangen werden könne. Der Betroffene beantragt, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Er ist der Meinung, das Therapieunterbringungsgesetz finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Er habe sich nämlich zu keinem Zeitpunkt in der Sicherungsverwahrung befunden, sondern ausschließlich in der einstweiligen Unterbringung gemäß § 275 a Abs. 5 StPO a.F.. Weiterhin fehle eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 1 ThUG. Diese Entscheidung ergehe regelmäßig durch die Strafvollstreckungskammer, die darüber zu befinden habe, ob jemand in der Sicherungsverwahrung verbleibe. Hier liege zwar eine rechtskräftige Entscheidung des BGH vor, doch betreffe diese den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung und stelle daher keine Entscheidung dar, wie sie § 1 ThUG fordere. Auch eine analoge Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes komme nicht in Betracht. Denn es liege bereits keine Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe hier ein neues Gesetz geschaffen, das eindeutig nur Fälle betreffen solle, in denen sich die Betroffenen in der Sicherungsverwahrung befunden haben. Wollte man das Gesetz auf die Fälle ausdehnen, in denen die verurteilte Person mit Sicherheit künftig sicherungsverwahrt würde, wenn nicht das Rückwirkungsverbot gemäß Artikel 7 MRK zu berücksichtigen wäre, so würde man ein neues Gesetz kreieren, das nicht an bestimmten Tatsachen festgemacht werden könne. Die analoge Anwendung des ThUG sei zudem durch das strafrechtliche Analogieverbot verwehrt. Die von der Antragstellerin als geeignete Einrichtung benannte Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie hält der Betroffene nicht für eine geeignete geschlossene Einrichtung gemäß § 2 ThUG.Eine Trennung räumlicher und organisatorischer Natur von Einrichtungen des Strafvollzuges liege hier nämlich nicht vor. Die SKFP bestehe aus mehreren Häusern, in denen Straftäter nach §§ 63, 64 StGB untergebracht seien. Eine räumliche oder gar organisatorische Trennung sei insoweit nicht erkennbar. Dem Anliegen des Gesetzgebers, sicherzustellen, dass der Betroffene in eine Einrichtung komme, die klar vom Strafvollzug abgegrenzt sei, sei hier nicht Rechnung getragen. Im Übrigen habe die SKFP selbst darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Betroffenen therapeutischen Maßnahmen nicht zugänglich sei. Würde der Betroffene nun in diese Einrichtung gebracht, wäre die Therapieunterbringung eine reine Sicherungsverwahrung, da mit einem Therapieerfolg nicht zu rechnen sei. Schließlich bestreitet der Betroffene die von der Antragstellerin geltend gemachte Eilbedürftigkeit. Seitdem er sich auf freiem Fuß befinde, halte er sich an alle Vorgaben der Führungsaufsicht. So gehe er regelmäßig zur Alkoholkontrolle, treffe sich mit seinem Bewährungshelfer ..., nehme alle Termine wahr, die man ihm aufgebe, und beachte sonstige Regelungen. Er habe sich mehrfach ohne Überwachung in Frankreich aufgehalten bzw. Freunde und Bekannte besucht, ohne dass es zu neuen schweren Straftaten gekommen sei. Dass er in den Jahren 1990 und 1991 aus der SKFP geflüchtet sei, könne nicht als Grundlage für eine aktuelle Prognose herangezogen werden. Hinzu komme, dass das ThUG bereits seit dem 01.01.2011 in Kraft ist, aber erst jetzt im Saarland umgesetzt werde. Die Kammer hat den Betroffenen sowie seinen Verfahrensbevollmächtigten und seinen Bewährungshelfer persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.08.2011 (Bl. 57 ff d.A.) Bezug genommen. B. I. Der derzeit allein zur Entscheidung anstehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Therapieunterbringungsgesetz ist zulässig. Die formalen Voraussetzungen der §§ 3 ThUG, 23 Abs. 1 FamFG sind erfüllt, der Antrag ist im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gestellt (§ 14 Abs. 1 ThUG), das Antragsrecht der Antragstellerin ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 3 ThuG i.V.m. § 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Therapieunter-bringungsgesetz und über den Vollzug des Therapieunterbringungsgesetzes im Saar-land ( Saarländisches Therapieunterbringungszuständigkeits- und -vollzugsgesetz - SThUZVollzG). II. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Therapieunterbringung des Betroffenen ist auch begründet. Nach § 14 Abs. 1 ThUG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 ThUG gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und – wie hier geschehen – der Betroffene persönlich und der ihm beigeordnete Rechtsanwalt angehört worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: 1. Nach § 1 Abs. 1 ThUG kann das Gericht die Unterbringung einer Person, die wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art verurteilt ist, in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, - wenn auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung feststeht, dass diese Person nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, - wenn diese Person an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und - wenn die Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. a) Entgegen der von dem Betroffenen vertretenen Auffassung findet das ThUG im vorliegenden Fall Anwendung, und zwar nicht im Wege der Analogie – eine solche wäre auf Grund des aus Art. 104 GG abzuleitenden Analogieverbotes ausgeschlossen (vgl. Sachs/Degenhart, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2009, Artikel 104 GG, Rdnr. 9 f; von Mangoldt/Klein/Gusy, Kommentar zum Grundgesetz Band 3, Artikel 104 GG, Rdnr. 26; Jarass, Grundgesetzkommentar, 10. Auflage 2009, Artikel 104 GG, Rdnr. 3, jeweils m.w.N.) -, sondern unmittelbar. Dies ergibt sich anhand einer am Wortlaut orientierten und die Entstehungsgeschichte, die Gesamtkonzeption sowie die Zielsetzung des § 1 ThUG berücksichtigenden Auslegung der Norm. Entscheidend ist, wie die in § 1 Abs. 1 ThUG verwandte Formulierung "…nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann …" zu verstehen ist. Eine eng am Wortlaut haftende Auslegung mag darauf hindeuten, dass lediglich die Fälle erfasst sein sollen, in denen die verurteilte Person aktuell in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Doch hat der Gesetzgeber selbst in § 1 Abs. 2 ThUG klargestellt, dass ein derart enges Verständnis des Absatzes 1 gerade nicht gewollt ist; vielmehr soll Absatz 1 auch dann anwendbar sein, wenn die verurteilte Person bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde. Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 ThUG ist also nicht die tatsächliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, sondern der Umstand, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet worden ist, wegen des Rückwirkungsverbotes aber nicht vollzogen werden kann. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des ThUG und das mit der Einführung dieses Gesetzes verfolgte Ziel. So stellte sich infolge des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 (EUGRZ 2010, 25) die Situation dergestalt dar, dass weiterhin als gefährlich eingestufte Straftäter wegen des auch im Bereich der Sicherungsverwahrung geltenden Rückwirkungsverbotes des Artikel 7 Abs. 1 S. 2 EMRK nicht mehr von dem aktuellen Recht der Sicherungsverwahrung erfasst wurden. Um das durch die vorgesehene Neuordnung der Sicherungsverwahrung anders nicht auszufüllende Vakuum zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das ThUG als Sonderregelung für diesen Teil der "Altfälle" geschaffen (vgl. BT-DRS, 17/3403, S.19). Ziel dieses neu geschaffenen Gesetzes ist ein möglichst nachhaltiger Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr schwerer Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter (vgl. BT-DRS. 17/3403, S. 53). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn jede Person dem ThUG unterfällt, die eine oder mehrere der dort genannten Straftaten begangen hat und gegen die deshalb gerichtlich die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, unabhängig davon, ob die Person sich noch in Sicherungsverwahrung befindet oder jemals befand. Denn der Umstand, ob die Person auf Grund der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich bereits in Sicherungsverwahrung genommen wurde oder wird, hängt nicht notwendig von Faktoren ab, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 ThUG berühren, z.B. wenn die Person sich der – angeordneten – Sicherungsverwahrung von Anfang an entzogen hat oder wenn – wie hier – auf Grund der zwischenzeitlichen Entwicklung der Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht mehr in Betracht kommt. Unter Berücksichtigung all dieser Kriterien erfasst die Formulierung "… nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann …" demnach auch die Fallgestaltung, dass die verurteilte Person künftig nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann. Bedenken gegen diese Auslegung unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes (Art. 104 GG) ergeben sich nicht, da diese Auslegung vom Wortlaut der Norm gedeckt ist. Soweit in der Literatur (vgl. Schröder und Starke, DRiZ 2011, Seite 254, 255) die Meinung vertreten wird, dass der vorliegende Fall mangels rechtskräftiger Beendigungsentscheidung nicht dem Anwendungsbereich des ThUG unterliege, folgt die Kammer dem nicht. Die Argumentation, die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 über die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung könne, da die Sicherungsverwahrung noch gar nicht angeordnet war, denklogisch keine Beendigungsentscheidung darstellen, wird den konkreten Besonderheiten dieses Falles nicht gerecht. Hier hatte das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom 17.07.2009 die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet unter Bezug auf § 66 b Abs. 3 StGB a.F.. Mit seinem – rechtskräftigen – Beschluss vom 12.05.2010 hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 3 StGB a.F. rechtsfehlerfrei bejaht hat. Somit hat der BGH die auf § 66 b Abs. 3 StGB a.F. gestützte nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in ihren Voraussetzungen als rechtmäßig bestätigt; aufgehoben hat er diese Anordnung allein deshalb, weil § 66 b Abs. 3 StGB a.F. im Lichte der Rechtsprechung des EGMR nicht mehr anwendbar war. Gerade diese Konstellation, dass die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen des Rückwirkungsverbotes keinen Bestand haben kann, war Anlass für die Schaffung des ThUG. Die Auffassung, der Gesetzgeber hätte, wenn er etwas Abweichendes hätte regeln wollen, die Formulierung "nicht oder nicht länger" gewählt, überzeugt nicht. Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend, zumal durch die Regelung in § 1 Abs. 2 ThUG die Bedeutung der Formulierung "nicht länger" bereits aufgeweicht ist. Schließlich wird der Einwand, die konkrete Fallgestaltung sei im Gesetzgebungsverfahren entgegen einer Anregung des Saarlandes vom Anwendungsbereich des § 1 ThUG ausgenommen worden, durch die protokollierte Erklärung des Vertreters der saarländischen Regierung in der Sitzung des Bundesrates vom 17.12.2010 (Anlage 14 des Protokolls der 878. Sitzung des Bundesrates, S.538) widerlegt. Somit ist die in § 1 Abs. 1 ThUG geregelte Voraussetzung, dass auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung feststeht, dass der Betroffene wegen des Rückwirkungsverbotes nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, durch die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 – Az.: 4 StR 577/09 - erfüllt. b) Darüber hinaus liegen dringende Gründe dafür vor, dass der Betroffene an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens und seiner Lebensverhältnisse ergibt, dass er infolge seiner psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird. Als Erkenntnisgrundlage sind hier insbesondere die beiden in den Verfahren zur Anordnung der Sicherungsverwahrung eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 06.03.2007 sowie Dr. ... und ... vom 21.03.2007 heranzuziehen. Der Sachverständige Prof. Dr. ... ist unter Auswertung der vorangegangen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, deren Kern in seiner Bindungsschwäche, der fehlenden gemüthaften Ansprechbarkeit, den egozentrischen, auf die eigenen Bedürfnisse gerichteten Sicht- und Verhaltensweisen und den daraus letztlich resultierenden dissozialen Verhaltensmustern besteht. Die bereits allein hieraus abzuleitenden prognostischen Bedenken würden noch durch weitere prognostisch ungünstige Faktoren verstärkt. So stehe die schwache Intelligenz des Betroffenen (IQ-Wert um 80) einer differenzierten Auseinandersetzung mit Alltagsanforderungen im Wege. Anzuführen sei zudem der bereits in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. ... vom 22.12.1998 aufgezeigte Mangel an gefühlsmäßigen Sperren, anderen Menschen, insbesondere Frauen, seinen Willen aufzuzwingen. Ferner sei der problematische Umgang des Betroffenen mit Alkohol zu nennen. Alarmierend erscheine die Tatsache, dass in den letzten Jahren die Beschäftigung des Betroffenen mit Beziehungs- und sexuellen Themen an Dynamik weiter gewonnen habe. Hatte der Betroffene bereits bisher Probleme hinsichtlich der Kontrolle seiner sexuellen Bedürfnisse und der Ausgestaltung von Beziehungen zu Frauen, so seien nunmehr auch homoerotische Tendenzen und parallel dazu geldwerte Heiratsofferten an eine Stationsangestellte bekannt geworden, was die in der Persönlichkeit des Betroffenen verankerte Persönlichkeitsstörung und Sexualproblematik noch verdeutliche. Anhaltspunkte dafür, dass diese Problematik sich auf Grund des fortschreitenden Alters des Betroffenen entspannt habe, seien nicht vorhanden. Schließlich sei auffallend, dass die bisherigen Straftaten nach einem vergleichsweise einförmigen Muster sexuell motivierter Gewaltstraftaten abliefen, deren Opfer stets Frauen geworden sind, zu denen sich der Kontakt des Betroffenen nie über einen längeren Zeitraum angebahnt hatte; dabei wurde die Gewalt regelmäßig gegen den Hals der Tatopfer angewandt. Selbst zeitlich kurz bemessene Spielräume wurden für neuerliche Gewaltstraftaten genutzt. Auf Grund dieses eingeschliffenen Verhaltensmusters, der ungünstigen Prognose und der Gefahr weiterer Straftaten mit erheblichen psychischen und körperlichen Konsequenzen für die Opfer kommt der Sachverständige Prof. Dr. ... zu dem Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht weitere Sicherungsmaßnahmen unumgänglich sind. Dieses Resultat wird bestätigt durch das Gutachten der beiden Sachverständigen Dr. ... und .... Deren Ausführungen überzeugen in besonderer Weise, da sie sich außer auf die Auswertung der Strafakten, der Vorgutachten, der Krankenakte und der Gefangenpersonalakten zudem auf eine eingehende Untersuchung des Betroffenen sowie die Auswertung verschiedener Tests stützen. Ausgehend von dieser Grundlage zeigten sich bei dem Betroffenen Auffälligkeiten in den Bereichen Persönlichkeit, Alkoholaufnahme, Intelligenz und Sexualpsychopathologie. Als Diagnose sei vorrangig eine dissoziale Persönlichkeitsstörung festzustellen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere das herzlose Verhalten gegenüber den Gefühlen anderer im Sinne einer Empathiestörung zu erwähnen sowie die Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Erklärungen für das eigene Verhalten anzubieten. Hierzu zählten des Weiteren die private und berufliche Bindungsproblematik sowie die Unfähigkeit, aus unliebsamen Erfahrungen die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, ferner die deutliche Orientierung am Augenblick. Neben dieser dissozialen Persönlichkeitsstörung sei außerdem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ zu diagnostizieren, d.h. eine Affektinstabilität, aus der immer wieder auch eine aggressive Komponente erwachsen ist. Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der Betroffene häufig die Fragen im Sinne einer sozialen Erwünschtheit beantwortet habe, andererseits wenig offen an die Beantwortung der Fragen herangegangen sei. In diesem Zusammenhang sei eine Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung erkennbar, die sich prognostisch negativ auswirke. Hinsichtlich der Alkoholproblematik sei keine Abhängigkeit des Betroffenen festzustellen. So soll der Betroffene nach eigenen Angaben während seines 5-jährigen Aufenthaltes in England keine Alkoholexzesse gehabt haben. Was das Thema Sexualität anbelangt, sei deutlich geworden, dass dies den Betroffenen in starkem Maße beschäftige, und zwar nicht nur als Reaktion auf die sexuellen Bestrebungen Dritter, sondern auch aus eigenem Antrieb heraus. Diese sexuellen Auffälligkeiten seien als eigenständige Störung zu beurteilen. Ausgehend von diesen Störungen des Betroffenen gelangen die beiden Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass bei ihm eine fortdauernde Gefährlichkeit anzunehmen ist, zum einen bedingt durch die dissozialen Persönlichkeitsmerkmale, die auch am Ende der sechsten Lebensdekade keine durchgreifende Beruhigung erfahren haben, zum anderen durch die eingeschränkte Intelligenz des Betroffenen sowie die Sexproblematik und ggf. auch das Zusammenspiel mit Alkohol. Insgesamt betrachtet sei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Betroffene erneut Delikte der gleichen Kategorien wie zuvor begehen werde. Mit deutlich erhöhter Wahrscheinlichkeit könnten Gewaltdelikte vorhergesagt werden, die auch eine sexuelle Konnotation beinhalteten, wobei in jüngster Zeit auf Grund der Veränderung der Sexualpräferenz die Möglichkeit eines Übergriffes auf männliche Opfer hinzugekommen sei. Diese negative Prognose der Sachverständigen, der die Kammer sich aufgrund der detaillierten und nachvollziehbar hergeleiteten Schlussfolgerungen der Sachverständigen anschließt, wird durch die zwischenzeitliche Entwicklung seit der Entlassung des Betroffenen nicht erschüttert. Zwar hat der Betroffene bei seiner Anhörung beteuert, dass er heute keinen Alkohol mehr trinke, weil er wisse, dass er ihn nicht vertrage und dass dieser sein Untergang gewesen sei. Der Bewährungshelfer des Betroffenen, Herr ..., hat bestätigt, dass die täglich durchgeführten Alkoholtests immer einen Wert von 0,0 Promille aufgewiesen hätten und dass der Betroffene keinerlei Verlangen nach Alkohol und kein Suchtverhalten zeige. Von daher halte er den Betroffenen nicht für gefährlich, da nach seiner Einschätzung die Antriebsfeder für die Taten immer nur der Alkohol gewesen sei. Dieser Einschätzung stehen jedoch die tatsächlichen Ereignisse sowie die Beurteilung durch die Sachverständigen entgegen. So ist in dem Urteil vom 09.05.1980 eine Alkoholisierung des Betroffenen nicht erwähnt. Ferner hat der Betroffene nach seinen eigenen Angaben während seines Aufenthalts in England über fünf Jahre hinweg nicht dem Alkohol zugesprochen. Gleichwohl hat er nach seiner Rückkehr im Februar 1988 sich in einen Vollrausch versetzt und eine Frau angegriffen. Mithin lässt eine zwischenzeitliche Abstinenz die Rückfallgefahr nicht entfallen. Entscheidend kommt hinzu, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... in seinem Gutachten vom 22.12.1998 Alkohol nur ein Teilfaktor für die Taten des Betroffenen war und gleichartige Straftaten durchaus auch in nüchterner Verfassung bei dem Betroffenen denkbar sind. In Übereinstimmung hiermit haben die Sachverständigen Dr. ... und ... aufgezeigt, dass zwar ein Zusammenhang zwischen Alkoholaufnahme und Gefährlichkeit des Betroffenen vorliege, der Betroffene aber auch unabhängig von dem Faktor Alkohol zahlreiche negative Prognosemerkmale aufweise. Schließlich ist in dem Gutachten von Dr. ... und ... festgehalten, dass der Betroffene sehr augenblicksorientiert handelt und es daher nur als eine Frage der Zeit erscheint, wann von ihm mögliche Auflagen und Weisungen nicht mehr eingehalten werden. Ähnlich verhält es sich mit den Beteuerungen des Betroffenen bezüglich seines sexuellen Verlangens. So hat der Betroffene bei seiner Anhörung angegeben, er habe kein sexuelles Verlangen und seine Straftaten seien niemals sexuell motiviert gewesen. Letzteres wird bereits durch die strafgerichtlichen Verurteilungen widerlegt. Die Äußerung, auf sexuelle Beziehungen verzichten zu können, überzeugt nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. ... und ... nicht. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung führt demnach zu der Überzeugung, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass von dem Betroffenen weiterhin die Gefahr gravierender Gewalt- und/oder Sexualdelikte der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art ausgeht. c) Daher ist zum Schutz der Allgemeinheit die Unterbringung des Betroffenen erforderlich. Ein milderes Mittel als die Unterbringung ist derzeit nicht erkennbar. Die angeordnete Führungsaufsicht kann trotz ihres weit gefassten Umfangs (vgl. die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vom 26.05.2010, vom 20.07.2010 und vom 09.12.2010 sowie den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2011) die Begehung weiterer Straftaten nicht verlässlich verhindern. Sie beinhaltet lediglich Kontrollen des Verhaltens des Betroffenen, ist aber im Übrigen auf die Bereitschaft des Betroffenen zur Einhaltung der erteilten Weisungen angewiesen. Diese Bereitschaft kann, wie die Sachverständigen Dr. ... und ... aufgezeigt haben, gerade nicht angenommen werden. Auch die Rund-um-die-Uhr-Observierung durch die Polizei bietet keinen sicheren Schutz der Allgemeinheit gegenüber der Gefahr weiterer Straftaten. Denn zum einen kann diese Observierung nicht durchgehend in allen Lebenssituationen aufrecht erhalten werden. So kann der Betroffene sich der Überwachung ohne Weiteres durch kurzfristiges Absetzen ins grenznahe Ausland entziehen. Darüber hinaus erstrebt der Betroffene die Aufhebung dieser Observierung (vgl. die von dem Betroffenen vor dem Saarländischen Verwaltungsgericht und dem Saarländischen Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren – Az.: 6 L 746/10 – bzw. – Az.: 3 B 284/10 -), weshalb für die Zukunft nicht unbedingt vom Fortbestand der Observierung ausgegangen werden kann. Selbst ohne verwaltungsgerichtliche Entscheidung muss damit gerechnet werden, dass die Observierung im Hinblick auf die Rechtsausführungen der Verwaltungsgerichte zu der Frage der Rechtsgrundlage der Dauerüberwachung nicht aufrechterhalten werden wird. d) Für die vorläufige Unterbringung steht eine geeignete geschlossene Einrichtung im Sinne von § 2 ThUG zur Verfügung. Nach § 2 ThUG ist eine geschlossene Einrichtung nur dann für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie eine angemessene Behandlung gewährleistet, eine den Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulässt und räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt ist. Vorliegend hat die Antragstellerin als geeignete Einrichtung die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) benannt. Diese dient dem Maßregelvollzug im Saarland. Sie ist in § 5 des nach seiner Verkündung am 01.09.2011 nunmehr in Kraft befindlichen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz und über den Vollzug des Therapieunter-bringungsgesetzes im Saarland (SThUZVollzG) als geeignete Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG vorgesehen. Nach § 5 Abs. 1 SThUZVollzG wird die Therapieunterbringung vorrangig vollzogen in Einrichtungen des Landes, die vom Ministerium der Justiz in einem Vollzugsplan für den Zweck der Therapieunterbringung bestimmt sind oder in Einrichtungen außerhalb des Landes, die im Sinne des § 2 ThUG geeignet sind. Sofern dies nicht möglich ist, kann nach § 5 Abs. 2 SThUZVollzG die Therapieunterbringung auch in Einrichtungen des Landes vollzogen werden, die Maßregeln zur Besserung und Sicherung gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vollziehen und die die Voraussetzungen des § 2 des Therapieunterbringungsgesetzes erfüllen. Diese Voraussetzungen des § 2 ThUG werden in den §§ 5, 6, 7, 8 und 9 SThUZVollzG näher definiert und ausgestaltet. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes (vgl. LT – DRS 14/509) ist eine eigenständige Therapieeinrichtung für das Saarland im Hinblick darauf, dass in Zukunft maximal neun Personen der Therapieunterbringung zugeführt werden können, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht vorstellbar. Daher soll für eine Übergangszeit die Therapieunterbringung bei möglichst weitgehender räumlicher Trennung im saarländischen Maßregelvollzug durchgeführt werden, da gerade der Maßregelvollzug Infrastrukturen und Ressourcen vorhält, die auch für die Therapieunterbringung notwendig sind. Diese möglichst weitgehende räumliche Trennung ist nach Auskunft der SKFP, die zu dem Gesetzentwurf angehört wurde, realisierbar. Der Umstand, dass der Betroffene sich während seines bisherigen Aufenthaltes in der SKFP keiner Therapie zugänglich gezeigt hat, hindert seine Unterbringung in dieser Einrichtung nicht. Die Erfolgsaussicht der Therapie im konkreten Fall ist nämlich keine Anordnungsvoraussetzung (vgl. Nußstein, NJW 2011, 1194 ff). 2. Das nach § 14 ThUG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorausgesetzte dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt vor. Für die Beurteilung dieser Frage kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Betroffene schon seit über einem Jahr aus der Haft entlassen ist und dass sich seither keine Anzeichen für die Begehung von Straftaten ergeben haben. Vielmehr ist eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die mit der Anordnung der einstweiligen Unterbringung einerseits und der Ablehnung der einstweiligen Unterbringung andererseits verbunden sind ( vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2010, Az.: 2 BvR 769/10, vom 30.06.2010, Az.: 2 BvR 571/10, vom 05.08.2010, Az.: 2 BvR 1646/10, und vom 16.08.2010, Az.: 2 BvR 1762/10; BVerfG, BVerfGE 87, 334; 89, 109). Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, so besteht – wie oben aufgezeigt – die Gefahr schwerer Rechtsgüterverletzungen, nämlich der Verletzung von Leib und Leben bzw. der sexuellen Selbstbestimmung dritter Personen, durch den Betroffenen. Diese Gefahr kann sich nach den obigen Ausführungen jederzeit realisieren. Wird hingegen dem Antrag auf einstweilige Unterbringung des Betroffenen stattgegeben, wird dessen Freiheit vorübergehend eingeschränkt. Stellt man die betroffenen Rechtsgüter gegenüber, so ergibt sich ein deutliches Übergewicht zu Gunsten der Rechte der potenziellen Opfer auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung. Daraus resultiert das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. 3. Die Dauer der angeordneten vorläufigen Unterbringung entspricht der in § 14 Abs. 1 ThUG vorgesehenen Höchstdauer und erscheint im Hinblick auf die nach § 9 Abs. 1 ThUG im Hauptsacheverfahren erforderliche Einholung von zwei Sachverständigengutachten – vgl hierzu den Beweisbeschluss der Kammer vom 24.08.2011- angemessen. 4. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 10 Abs. 3 ThUG und ist aus den unter 2) dargestellten Gründen gerechtfertigt. 5. Der Ausspruch zu Ziffer 3 folgt aus §§ 3 , 11 Abs. 1 ThUG , § 10 Abs. 4 SThUZVollzG, § 326 Abs. 2 und 3 FamFG. 6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 19 ThUG). 7. Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO.