OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 1141/10

BVERFG, Entscheidung vom

13mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Sachverhalt und die spezifische Verletztendarlegung nicht substantiiert darlegt (§ 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Die Abstaffelungsregelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab fällt in den Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses; pauschale Behauptungen zu Zweckwidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit genügen nicht. • Ungleichbehandlungen nach Art. 3 Abs.1 GG sind nur dann verfassungswidrig, wenn der Beschwerdeführer naheliegende Gründe für die Differenzierung zwischen Vergleichsgruppen nicht entkräftet hat. • Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs.4 GG (Versagung effektiven Rechtsschutzes) erfordert eine Auseinandersetzung mit den vorangegangenen fachgerichtlichen Erwägungen, die hier nicht erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Honorarabstaffelung im EBM nicht zur Entscheidung angenommen • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Sachverhalt und die spezifische Verletztendarlegung nicht substantiiert darlegt (§ 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Die Abstaffelungsregelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab fällt in den Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses; pauschale Behauptungen zu Zweckwidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit genügen nicht. • Ungleichbehandlungen nach Art. 3 Abs.1 GG sind nur dann verfassungswidrig, wenn der Beschwerdeführer naheliegende Gründe für die Differenzierung zwischen Vergleichsgruppen nicht entkräftet hat. • Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs.4 GG (Versagung effektiven Rechtsschutzes) erfordert eine Auseinandersetzung mit den vorangegangenen fachgerichtlichen Erwägungen, die hier nicht erfolgt ist. Die Beschwerdeführer sind Laborärzte bzw. eine Gemeinschaftspraxis, deren Vergütung in zwei Quartalen wegen einer Abstaffelungsregelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab um insgesamt rund 1.700.000 € gekürzt wurde. Die Regelung sieht ab einer bestimmten Leistungsmenge eine Kürzung um 20 % vor. Fachgerichtliche Klagen der Beschwerdeführer blieben erfolglos; das Bundessozialgericht lehnte die Revision zu. Mit der Verfassungsbeschwerde rügten sie Verletzungen von Art. 3 Abs.1, Art.12 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG und monierten formelle und materielle Mängel der Ermächtigungsgrundlage, fehlende Plausibilität der Kürzungsparameter sowie eine Diskriminierung größerer Gemeinschaftspraxen gegenüber kleineren Praxen und Praxisgemeinschaften. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht ausreichend begründet. Nach § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss der Sachverhalt substantiiert und schlüssig dargelegt und das verletzte Grundrecht konkretisiert werden; hier fehlt eine hinreichende Darlegung. • Formelle Verfassungsmäßigkeit/ Gesetzesvorbehalt: Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (§ 87 Abs.2a und 2b SGB V) ist vorhanden. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, der Bewertungsausschuss habe die gesetzgeberischen Vorgaben überschritten, ist dies eine inhaltliche Verhältnismäßigkeitsfrage und nicht bereits ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt. • Materielle Verhältnismäßigkeit (Art.12 Abs.1 GG): Der Bewertungsausschuss hat bei Regelungen einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Beschwerdeführer haben nicht schlüssig dargelegt, dass Zweck, Eignung, Erforderlichkeit oder Angemessenheit der Abstaffelung fehlen. Insbesondere fehlt konkreter Vortrag zu Kostenvorteilen, zu den Parametern (450.000-Fall-Grenze, 20 % Kürzung) und zur Verwerfung der fachgerichtlichen Prüfungen. • Zweck der Regelung: Einsparung durch Abschöpfung von Rationalisierungsvorteilen und Erhalt regionaler Strukturen sind legitime Gemeinwohlinteressen, die eine Beschränkung der Berufsausübung rechtfertigen können. • Gleichbehandlungsrüge (Art.3 Abs.1 GG): Zwar liegt eine Ungleichbehandlung vor, doch ob diese verfassungswidrig ist, hängt von naheliegenden Gründen für die Differenzierung ab; die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert dargelegt, warum die Differenzierung nicht durch die unterschiedlichen Rationalisierungsvorteile gerechtfertigt sei. • Praxisgemeinschaften vs. Gemeinschaftspraxen: Die Beschwerdeführer führten nicht hinreichend aus, dass Praxisgemeinschaften faktisch die gleichen Rationalisierungsvorteile wie Gemeinschaftspraxen erzielen; fachgerichtliche Erwägungen hierzu wurden nicht überzeugend entkräftet. • Art.19 Abs.4 GG (Rechtsschutz): Zur Begründung einer Versagung effektiven Rechtsschutzes wäre eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanzen erforderlich; diese fehlt, weshalb kein Verstoß vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer haben die Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt und substantiierten Vortrag zu den behaupteten Grundrechtsverletzungen unterlassen. Materielle Rügen zur Zweckbestimmung, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung sind nicht schlüssig dargelegt; die fachgerichtlichen Prüfungen und die dem Bewertungsausschuss zustehenden Ermessensspielräume wurden nicht hinreichend bestritten. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs.4 GG ist nicht erkennbar, da die Beschwerdeführer sich nicht mit den vorangegangenen gerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt haben. Damit bleibt die Abstaffelungsregelung in Anwendung, und die Honorarkürzungen sind verfassungsrechtlich nicht durch die vorgelegene Beschwerde in Frage gestellt.