Urteil
2 K 488/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0222.2K488.18OVG.00
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Leitsätze
Die Regelung in § 6 Abs. 3 Kategorie D Abs. 1 Satz 1 der Fortbildungsordnung der Ärztekammer M-V in der Fassung vom 09.09.2021 über die Begrenzung der in dieser Kategorie erreichbaren Fortbildungspunkte auf höchstens 100 Punkt für fünf Jahre stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar, wenn die für die Erlangung des Fortbildungszertifikats erforderlichen Fortbildungspunkte auch durch die Teilnahme an verschiedenen Online-Fortbildungsveranstaltungen erreicht werden können. (Rn.45)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in § 6 Abs. 3 Kategorie D Abs. 1 Satz 1 der Fortbildungsordnung der Ärztekammer M-V in der Fassung vom 09.09.2021 über die Begrenzung der in dieser Kategorie erreichbaren Fortbildungspunkte auf höchstens 100 Punkt für fünf Jahre stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar, wenn die für die Erlangung des Fortbildungszertifikats erforderlichen Fortbildungspunkte auch durch die Teilnahme an verschiedenen Online-Fortbildungsveranstaltungen erreicht werden können. (Rn.45) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (Ziff. 1), aber unbegründet (Ziff. 2). 1. Der Antrag des Antragstellers ist statthaft. Bei der angegriffenen Satzungsbestimmung handelt es sich um im Range unter dem Landesgesetz stehendes Landesrecht im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. § 13 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes – AGGerStrG vom 10.06.1992 (GVOBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2013 (GVOBl. S. 609), bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auch über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift entscheidet. Die nunmehr angegriffene Satzungsbestimmung ist – ebenso wie die Vorgängerregelung – Landesrecht, auch wenn sie nicht durch das Land Mecklenburg-Vorpommern erlassen worden ist, sondern durch die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Satz 1 HeilBerG). Die Rechtssetzungsbefugnis der Antragsgegnerin beruht auf landesgesetzlicher Übertragung durch §§ 23 Abs. 1 und 2 Nr. 11 sowie § 32 Abs. 1 Heilberufsgesetz – HeilBerG – vom 22.01.1993 (GVOBl. S 62) in der Fassung vom 16.05.2018 (GVOBl. S. 183). Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 – 3 BN 1/11 –, juris). Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Mitglied der Antragsgegnerin. Insoweit ist er unmittelbarer Normadressat der nunmehr angegriffenen Neuregelung im Rahmen der Fortbildungssatzung der Antragsgegnerin. Er macht geltend, durch diese in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Insoweit rügt er nicht einen Eingriff in seine Berufswahl, sondern in seine Berufsausübungsfreiheit, die auch von dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst wird. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist auch nicht aufgrund der zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2020 getroffenen Vereinbarung entfallen. Darin hatten sich diese darauf geeinigt, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller bereits erworbenen 200 Fortbildungspunkte sowie weitere sogenannte 50 Corona-Punkte anerkennt, sodass der Antragsteller damit die notwendige Punktezahl für die Anerkennung seiner Fortbildung erworben habe. Das Interesse des Antragstellers an einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Unwirksamkeit der Regelung über die Beschränkung der erreichbaren Fortbildungspunktzahl in der Kategorie D des § 6 Abs. 3 FortbO M-V wirkt insoweit noch fort, als diese Beschränkung für die Zukunft auch für den Antragsteller Wirkung entfaltet. Der Normenkontrollantrag ist schließlich auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der nunmehr geänderten FortbO M-V gestellt worden. Die darin enthaltene angegriffene Regelung ist aufgrund der Änderungsatzung vom 09.09.2021 hinsichtlich der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 14.03.2018 (Ärzteblatt M-V 2018, S. 134) erfolgt und nach Veröffentlichung im Ärzteblatt in Kraft getreten. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25.10.2021 seinen Normenkontrollantrag auf die nunmehr geltende FortbO M-V umgestellt und diese zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der zuvor gegen die FortbO M-V (a.F.) gerichtete Normenkontrollantrag seinerseits ist 11.06.2018 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nach Bekanntmachung der Vorschrift gestellt worden. Die angegriffene Regelung der FortbO M-V ist aufgrund der Ersten Änderung der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 14.03.2018 (Ärzteblatt M-V 2018, S. 134) erfolgt und am 01.04.2018 in Kraft getreten. Der Antragsteller hat am 11.06.2018 innerhalb der geltenden Frist den ursprünglichen Normenkontrollantrag gestellt. 2. Der nunmehr gestellte Normenkontrollantrag des Antragsstellers ist jedoch unbegründet. Die FortbO M-V mit der hier noch streitgegenständlichen Regelung ist durch die hierfür zuständige Antragsgegnerin, die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, erlassen worden. Der Landesgesetzgeber hat die nähere Ausgestaltung der in § 32 HeilBerG regelten Fortbildungspflicht der Kammermitglieder und damit die Befugnis zum Erlass von Satzungen betreffend die Weiterbildung ihrer Mitglieder der Ärztekammer MV übertragen. Die nähere Ausgestaltung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung nach Inhalt und Umfang der zu absolvierenden Veranstaltungen unterliegt nicht dem Parlamentsvorbehalt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere bei der Einschränkung der Ausübung von Grundrechten, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl treffen, müssen deshalb grundsätzlich vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Hingegen können Berufsregelungen, die – wie hier die FortbO M-V – lediglich die Freiheit der Berufsausübung betreffen, einer Selbstverwaltungskörperschaft zur Normgebung übertragen werden. Lediglich einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind auch hier dem parlamentarischen Gesetzgeber zumindest in Grundzügen vorbehalten (sog. Wesentlichkeitstheorie, BVerfG, Beschluss vom 23.08.2010 – 1 BvR 1141/10 – juris). Auch materiell-rechtlich begegnet die angegriffene Regelung keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar greift die angegriffene Regelung in § 6 Abs. 3 Kategorie D Abs. 1 Satz 2 FortbO M-V in den Schutzbereich des Art. 12 GG ein. Denn das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst neben dem „Ob“ der Berufswahl auch die Berufsausübung und damit das „Wie“ der beruflichen Betätigung. Zu der Berufsausübungsfreiheit zählt die Gesamtheit der mit der Berufstätigkeit, ihrem Ort, ihren Inhalten, ihrem Umfang, ihrer Dauer, ihrer äußeren Erscheinungsform, ihren Verfahrensweisen und ihren Instrumenten zusammenhängenden Modalitäten der beruflichen Tätigkeit und umgreift so eine Reihe von Einzelfreiheiten (vgl. Sodan, GG, Art. 12 Rdn. 14 m.w.N.). Hierzu zählt auch die Freiheit, über Art und Inhalt der Erfüllung bestehender Fortbildungspflichten selbst zu entscheiden. In diesen Schutzbereich hat die Antragsgegnerin mit der Neuregelung der FortbO M-V – weiterhin – eingegriffen, indem sie in § 6 Abs. 3 Kategorie D Abs. 1 Satz 2 der FortbO M-V die Regelung getroffen hat, dass innerhalb dieser Kategorie D höchstens 100 Punkte für fünf Jahre anerkannt werden. Die Antragsgegnerin hat damit zwingend vorgegeben, dass die Gesamtpunktzahl für das Erfüllen der Fortbildungsverpflichtung (250 Punkte, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 FortbO MV) nicht allein mit der in der Kategorie D genannten Fortbildungsart erfüllt werden kann. Dieser Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit verletzt den Antragsteller nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.1996 – 1 BvR 744/88 – und vom 15.12.1999 – 1 BvR 1904/95 – juris). Die Beschränkungen stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weitergehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern. Ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 – 1 BvR 697/77 – juris). Der angegriffenen Regelung in § 6 Kategorie D Abs. 1 Satz 2 der FortbO M-V (Anerkennung von höchstens 100 Punkten für fünf Jahre) liegen legitime Zwecke zugrunde. Nach § 1 FortbO M-V dient die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Nach § 2 FortbO M-V vermittelt die Fortbildung unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie (Satz 1). Sie soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse, die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen (Satz 2). Insoweit besteht der durch die Regelungen der FortbO M-V – ebenso wie der Vorgängerfassung – verfolgte Zweck darin, eine hochwertige Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung zu gewährleisten. Die hierzu von der Antragsgegnerin mit der FortbO M-V geschaffenen Regelungen – gestaffelt nach Kategorien für die verschiedenen möglichen Fortbildungsformate – sollen dieses Ziel der Qualitätssicherung im Bereich der Fortbildung erreichen. Die Regelungen der FortbO M-V sind grundsätzlich geeignet, diesen legitimen Zweck zu erfüllen, indem sie je nach Art der in den Kategorien A bis K aufgeführten Fortbildungsformate differenzieren und aufgrund der unterschiedlichen Punktevergabe deren Wertigkeiten für die mit der Fortbildung der Ärzte verfolgte Zielrichtung einbeziehen. Dies gilt gleichermaßen für die hier durch den Antragsteller angegriffene Beschränkung der maximal erzielbaren Punkte von 100 für fünf Jahre für die in der Kategorie D genannten Fortbildungsformate (Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit Nachweis einer bestandenen Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form). Die Regelung ist zur Erreichung des dargestellten Zieles auch erforderlich. Ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist dann erforderlich, wenn ein anderes gleich wirksames aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht. Die Eingriffe dürfen nicht weitergehen, als die rechtfertigenden Gründe des Gemeinwohls es erfordern. Allerdings steht dem Satzungsgeber bei der Frage, was er in diesem Sinne für erforderlich halten darf, wiederum ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der nur in begrenztem Umfang gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 – juris). Nicht nur bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, sondern auch bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006, a.a.O.). Um das Ziel der in § 1 FortbO M-V genannten Fortbildung zu erreichen, ist ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Der Satzungsgeber hat insoweit ein Punktesystem geschaffen, das den Ärzten zahlreiche Möglichkeiten der Fortbildung sowohl durch Präsenz- als auch durch Online-Veranstaltungen eröffnet, dabei aber auch gewährleistet, dass eine interaktive Veranstaltung – auch – Teil der Fortbildung ist. Eine – zwingende – Teilnahme an Präsenzveranstaltungen verlangt die FortbO M-V dagegen – anders als die Vorgängerfassung – nicht (mehr). Die Regelung ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen. Die vom Normgeber zur Verfolgung legitimer Zwecke gewählten Mittel sind angemessen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Dies erfordert eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrung der Eingriff in Grundrechte erfolgt, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der hiervon Betroffenen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 – juris). Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Kammermitglieder nach § 32 Abs. 1 HeilBerG die Pflicht haben, sich beruflich fortzubilden. Wie diese Fortbildungsverpflichtung im Einzelnen zu erfüllen ist, ist durch die Antragsgegnerin durch entsprechende Satzung zu bestimmen. Die nunmehr geltende FortbO M-V lässt – anders als noch die Vorgängerfassung – wieder zu, dass die für die Erlangung des Fortbildungszertifikates erforderlichen Fortbildungspunkte (vgl. § 5 FortbO M-V) auch durch eine Teilnahme an verschiedenen Online-Fortbildungsveranstaltungen erreicht werden können. Eine Teilnahme an Präsensveranstaltungen ist insoweit nicht mehr zwingend erforderlich. Dies ergibt sich aus der Richtlinie der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zum Anerkennungsverfahren von ärztlichen Fortbildungsmaßnahmen in der Fassung des Beschlusses der Kammerversammlung vom 20.02.2021, die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereicht wurde. Darin werden unter der Ziffer 1.1 (zu Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie A – Vortrag und Diskussion als Präsenzveranstaltung) als Präsenzveranstaltungen solche Fortbildungsmaßnahmen umfasst, bei denen sich Teilnehmer und Referenten gemeinsam zu einer definierten Zeit in einem virtuellen Raum oder an einem realen, geografischen Veranstaltungsort befinden und direkt und unmittelbar miteinander kommunizieren, ggf. auch internetbasiert über Ton und/oder Bild. Unter den Ziff. 1.2. und 1.3. wird auf diese Definition auch für die Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien B (Tagungen und Kongresse) und C (Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers) verwiesen. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der nunmehr geltenden FortbO M-V das Ziel, dass die Teilnahme auch an solchen Fortbildungsveranstaltungen in einem Mindestumfang letztlich verpflichtend sein soll, bei denen der Austausch und die Zusammenarbeit mit Kollegen sowie Vorträge von Dozenten stattfinden. Insoweit soll – auch – ein kommunikativer Austausch mit Kollegen und Referenten erfolgen (können); es können ad hoc Fragen gestellt und diskutiert und vielfältige Lernmethoden wie Diskussionsrunden und Gruppenarbeit eingesetzt werden. Die Wertung der Antragsgegnerin, dass ein reines Selbststudium – wenn auch mit einer vorgesehenen Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form – dies nicht in vollem Umfang ersetzen könne, ist nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Antragsgegnerin will durch diese generalisierende Regelung eine Verbesserung der Fortbildungsstruktur und damit eine Verbesserung und Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz der Ärzte herbeiführen, um eine bestmögliche Patientenversorgung zu gewährleisten. Dass er dabei die verschiedenen in der Fortbildungssatzung vorgesehenen Fortbildungsarten unterschiedlich gewichtet, ist per se nicht zu beanstanden, zumal er hierfür keine sachfremden Erwägungen anführt. Dass das Selbststudium von Fortbildungsbeiträgen in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version einen gegenüber den in den Fortbildungskategorien A bis C genannten Fortbildungsmaßnahmen anderen Schwerpunkt hat und diese sich insoweit systembedingt voneinander unterscheiden, liegt auf der Hand. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin dem Erkenntnisgewinn bei Fortbildungsveranstaltungen, bei denen eine Kommunikation zwischen den Ärzten stattfindet, ein höheres Gewicht für den Erfolg der Fortbildung beimisst, als einem reinen Selbststudium des einzelnen Arztes, wenn auch mit Nachweis einer bestandenen Lernerfolgskontrolle. Der darin zu sehende Eingriff wird zudem dadurch abgemildert, dass eine Erreichung der erforderlichen Fortbildungspunkte für die Fortbildungszertifizierung auch durch die Teilnahme an den verschiedenen Online-Fortbildungen allein erreicht werden kann. Die Antragsgegnerin differenziert insoweit nicht (mehr) nach Präsenz- und Online-Fortbildungen, sondern allein nach dem Inhalt der jeweiligen angebotenen Veranstaltung, was nicht zu beanstanden ist. Dass die erforderliche Gesamtpunktzahl für das Fortbildungszertifikat nicht allein durch die Fortbildungsmaßnahme der Kategorie D erlangt werden kann, stellt demgegenüber einen geringfügigen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Arztes, der hinter den mit der Fortbildungsordnung verfolgten, dargestellten Zielen zurückstehen kann, zumal die geltende FortbO M-V – anders als noch die Vorgängerverordnung – einen Erwerb der notwendigen Punkte für die Erlangung des Fortbildungszertifikats allein durch die Teilnahme an Online-Veranstaltungen nunmehr ermöglicht, sodass den Interessen der einzelnen Ärzte im Hinblick auf Zeit- und Kostenaufwand und fortdauernde Behandlung der Patienten ausreichend genügt wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des § 6 Abs. 3 Kategorie D Abs. 1 Satz 2 der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern – FortbO MV – vom 04.12.2013 (Ärzteblatt M-V 2014, S. 19), geändert durch Art. 1 Nr. 4 der Ersten Änderung der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 14.03.2018 (Ärzteblatt M-V 2018, S. 134), zuletzt geändert durch Satzung vom 09.09.2021 (Ärzteblatt M-V S. 388-390). Nachdem die Ärztekammer mit Satzung vom 14.03.2018 in § 6 Abs. 3 Kategorie B FortbO M-V (a.F.) („Printmedien / Onlinemedien“) folgenden Satz eingefügt hatte: „Innerhalb der Kategorie werden höchstens 100 Punkte für fünf Jahre anerkannt.“, hat der Antragsteller als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Mitglied der Antragsgegnerin gegen diese Neuregelung der Fortbildungsordnung der Antragsgegnerin am 11.06.2018 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, § 6 Kategorie B FortbO M-V in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14.03.2018 für unwirksam erklären zu lassen. Der Antragsteller hat vorgetragen, durch die Änderung der Fortbildungsordnung werde in nicht gerechtfertigter Weise in Art. 12 Abs. 1 GG, durch den auch die Freiheit geschützt werde, die Bedingungen und Modalitäten, unter denen bzw. in denen sich die berufliche Tätigkeit vollziehe, selbst zu bestimmen, sowie in das Recht der freien Wahl der Fortbildungsmethoden eingegriffen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe rechtfertigten den Grundrechtseingriff nicht. Der Eingriff sei unverhältnismäßig. Auch bei einem Online-Seminar finde ein Austausch mit den Referenten oder den anderen Teilnehmern statt; rein fachliche Kompetenzen würden nicht schlechter vermittelt werden als bei Präsenzveranstaltungen. Es bestünden mildere, ebenso effektive Mittel, indem man solche Online-Veranstaltungen, die die gewünschten Möglichkeiten der Kommunikation aufwiesen, mit Präsenzveranstaltungen gleichstelle. Die Identität des Fortbildungspflichtigen sei bei Online-Seminaren genauso gut festzustellen wie bei Präsenzveranstaltungen. Die Fortbildungspflicht könne durch Online-Fortbildungen deutlich weniger zeit- und kostenintensiv erfüllt werden. Dem könnten auch in Teilzeit tätige Ärztinnen und Ärzte, die Kinder oder Angehörige zu betreuen hätten, ohne unnötige Belastung nachkommen. Der Zwang zu Präsenzveranstaltungen sei mit großem zusätzlichem finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden, was zu Lasten der Patientenversorgung gehe. Zudem bestehe in vielen Fällen nach § 6 Abs. 3 Kategorie B FortbO MV (a.F.) die Pflicht, eine anschließende Lernerfolgskontrolle erfolgreich zu bestehen, was bei Präsenzveranstaltungen nicht vorgesehen sei, weshalb Online-Fortbildungen zielführender seien. Die für den Erhalt des Fortbildungszertifikats erforderlichen 250 Punkte könnten allein durch die Nutzung der Online-Fortbildungsmöglichkeiten nicht mehr erreicht werden. Der Antragsteller hatte zunächst beantragt, § 6 Kategorie B der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 04.12.2013, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 4 der Ersten Änderung der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 14.03.2018, in Kraft getreten am 01.04.2018, für unwirksam zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.06.2020 haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller bereits erworbenen 200 Fortbildungspunkte sowie weitere sogenannte 50 Corona-Punkte anerkennt, sodass der Antragsteller damit die notwendige Punktezahl für die Anerkennung seiner Fortbildung erworben habe. Zugleich kündigte die Antragsgegnerin an, dass sie das Verfahren zur Änderung der Fortbildungsordnung einleiten und zeitnah abschließen werde. Nachdem die Antragsgegnerin mit Satzung vom 09.09.2021 die streitgegenständliche Fortbildungsordnung der Ärztekammer M-V erneut geändert hat, lautet die Regelung in § 6 Abs. 3 Kategorie D FortbO M-V: § 6 Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen (3) Folgende Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat in M-V geeignet und werden wie folgt bewertet: (…) Kategorie D Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit Nachweis einer bestandenen Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form 1. Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle. Innerhalb der Kategorie werden höchstens 100 Punkte für fünf Jahre anerkannt. Die durch Beschluss der Kammerversammlung vom 20.03.2021 für den Zeitraum vom 01.01.-30.06.2021 zuerkannten Fortbildungspunkte werden einmalig hinzugerechnet. Der Antragsteller trägt nunmehr vor, in der neuen Fassung der FortbO M-V sei die frühere Kategorie B neugefasst als Kategorie D (ehemals Kategorie B Unterabsatz 1, inhaltlich unverändert) und Kategorie I (ehemals Kategorie B Unterabsatz 2, nunmehr ohne Punktwertbegrenzung). Die ungerechtfertigte Punktzahlbegrenzung bestehe nunmehr in Kategorie D unverändert fort. Die ursprüngliche Kategorie B habe keine Punktbegrenzung aufgewiesen, wie es für eine verfassungsmäßige Berufsausübungsregelung erforderlich sei. Die Antragsgegnerin nenne keine sachlichen Gründe für die in seine Rechte eingreifenden Regelungen. Es fehle jede schlüssige Begründung, geschweige denn empirischen Nachweise dafür, dass „Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit Nachweis einer bestandenen Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form“ weniger fortbildungstauglich seien als kommunikative Formate. Jeder Mensch lerne auf andere Weise erfolgreich. Es gebe keine rechtfertigenden Gründe für die Regelungen. Der Antragsteller beantragt nunmehr, § 6 Abs. 3 Kategorie D Abs. 1 Satz 2 der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 04.12.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.09.2021, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, mit der erneuten Änderung der Fortbildungsordnung seien die Regelungen auch den Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung angepasst worden. Die neue Struktur der Kategorien sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, da sie dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität der ärztlichen Berufsausübung dienten. Um das Ziel der Fortbildung zu erreichen, sei es unerlässlich, dass hauptsächlich oder zumindest ein Teil der Fortbildung durch den Austausch und die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorträge von Dozenten stattfänden. Dabei würden Veranstaltungen im virtuellen Raum gleichermaßen anerkannt wie an einem realen geografischen Ort. Ausschlaggebend sei die Möglichkeit der direkten oder unmittelbaren Kommunikation, die auch internetbasiert über Ton und/oder Bild erfolgen könne. Diese Fortbildungsmaßnahmen würden daher – anders als diejenigen der Kategorien D, E und F – von der erreichbaren Punktzahl her nicht beschränkt. Der Antragsteller könne sich nunmehr ausschließlich online fortbilden, soweit die Veranstaltung die Voraussetzungen einer Präsenzveranstaltung erfülle. In den Kategorien A bis K sei ein großes Spektrum an Fortbildungsmaßnahmen aufgeführt, wodurch den Ärzten weitreichende individuelle Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten eingeräumt worden seien. Wenn mit einzelnen Fortbildungsmaßnahmen im Verhältnis insgesamt weniger Fortbildungspunkte erreicht werden könnten als mit anderen Fortbildungsmaßnahmen, stehe dies nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 17.06.2020 und vom 22.02.2023 verwiesen.