Beschluss
1 BvR 1631/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bundesgerichtshof verletzte durch Unterlassen der Vorlage an den EuGH das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG).
• Die Frage, ob Drucker/Plotter nach §54a UrhG a.F. vergütungspflichtig sind, wirft unionsrechtliche Auslegungsfragen zur Urheberrechtsrichtlinie auf und ist nicht offenbar ohne Raum für vernünftigen Zweifel zu beantworten.
• Bei Auslegung nationalen Rechts ist der Grundrechtsschutz aus Art.14 Abs.1 GG zu beachten; eine verfassungskonforme Auslegung kann Lücken schließend zugunsten des Urhebers auszulegen sein.
Entscheidungsgründe
Verletzung des gesetzlichen Richters durch Unterlassen der Vorlage bei Auslegung von §54a UrhG a.F. • Der Bundesgerichtshof verletzte durch Unterlassen der Vorlage an den EuGH das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG). • Die Frage, ob Drucker/Plotter nach §54a UrhG a.F. vergütungspflichtig sind, wirft unionsrechtliche Auslegungsfragen zur Urheberrechtsrichtlinie auf und ist nicht offenbar ohne Raum für vernünftigen Zweifel zu beantworten. • Bei Auslegung nationalen Rechts ist der Grundrechtsschutz aus Art.14 Abs.1 GG zu beachten; eine verfassungskonforme Auslegung kann Lücken schließend zugunsten des Urhebers auszulegen sein. Die Beschwerdeführerin (als Verwertungsgesellschaft) verlangte von der Beklagten Auskunft und Zahlung von Geräteabgaben für seit 2001 vertriebene Drucker und Plotter nach §54a UrhG a.F. Landes- und Berufungsgericht gaben ihr statt; der Bundesgerichtshof wies die Klage ab und verneinte die Vergütungspflicht für Drucker/Plotter. Streitpunkt war, ob Drucker/Plotter Geräte im Sinne von §54a Abs.1 UrhG a.F. sind, insbesondere bei Nutzung im Zusammenspiel mit PC oder Scanner. Der BGH führte aus, nur Geräte zur Ablichtung analoger Vorlagen seien erfasst; bei Funktionseinheiten sei primär der Scanner vergütungspflichtig und bei Nutzung mit PC allein fehle die Eignung. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung von Art.3, 14, 101 und 103 GG und fehlende Vorlage an den EuGH; sie verwies auf Studien zur Nutzung digitaler Vorlagen. Das BVerfG machte die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung und hob das BGH-Urteil auf; es verwies die Sache zurück. • Das BVerfG nahm die Beschwerde an, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung und grundrechtsrelevant sei und der BGH seine Vorlagepflicht nach Art.267 AEUV/Art.101 GG nicht erkennbar geprüft habe. • Europarechtliche Auslegungsfragen bestehen insbesondere, ob der Begriff "Verfahren mit ähnlicher Wirkung" in Art.5 Abs.2 lit.a der Urheberrechtsrichtlinie auf Vervielfältigungen digitaler Vorlagen Anwendung findet und ob bei Anwendung von Art.5 Abs.2 lit.b ein "gerechter Ausgleich" zu fordern ist; hierzu fehlt bislang abschließende EuGH-Rechtsprechung. • Das BVerfG stellt auf die verfassungsrechtliche Dimension ab: Art.14 Abs.1 GG schützt das Verwertungsrecht des Urhebers; bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist die verfassungskonforme, grundrechtsfreundliche Auslegung vorzuziehen. • Der BGH habe zivilrechtlich nicht zwingend begründet, warum digitale Vorlagen von der Vergütungspflicht ausgeschlossen bleiben müssten; mildere Mittel (z. B. Begrenzung der Vergütung) seien möglich und in der Rechtsprechung bereits angewandt worden. • Die nationale Auslegung des §54a UrhG a.F. ist in Lichte von Art.14 GG zu prüfen; technische Entwicklungen können Regelungslücken entstehen lassen, die verfassungskonform zu schließen sind. • Der BGH hat nicht dargelegt, ob und warum die Voraussetzungen für eine Nicht-Vorlage an den EuGH (acte clair, acte éclairé, Nicht-Entscheidungserheblichkeit) vorlägen; daher liegt eine Verletzung des gesetzlichen Richters vor. • Mangels ausreichender europarechtlicher Prüfung hob das BVerfG das BGH-Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Vorlagepflicht und der verfassungsrechtlichen Vorgaben zurück. Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde statt: Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen; damit ist der spätere Beschluss des BGH gegenstandslos. Begründet wurde dies primär damit, dass der BGH seine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erkennbar erfüllt hat und die Frage der Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie nicht als offenkundig beantwortet gelten kann. Zudem ist bei der Auslegung von §54a UrhG a.F. der Schutz des Verwertungsrechts der Urheber nach Art.14 GG zu berücksichtigen; eine restriktive Auslegung, die Urhebern digitaler Vorlagen jedwede Vergütung vorenthält, bedarf verfassungskonformer Prüfung. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.