Beschluss
12 A 1313/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0625.12A1313.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 50.719,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 50.719,81 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG komme nicht in Betracht, da die Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den Europäischen Gerichtshof sowie eine hierauf beruhende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage darstelle. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 580 ZPO scheide aus, da kein Wiederaufnahmegrund des § 580 ZPO einschlägig sei. Selbst bei einem unterstellten Verstoß des Bundesverwaltungsgerichts gegen seine Vorlageverpflichtung aus Art. 267 Abs. 3 AEUV sei eine Gleichstellung mit einem von § 580 Nr. 8 ZPO vorausgesetzten Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Protokolle fernliegend. Die Klägerin habe auch mangels Ermessensreduzierung auf Null keinen Anspruch auf Rücknahme des Rückforderungsbescheides aus § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Entscheidung der Beklagten, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht zurückzunehmen, führe nicht zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides sei nicht offensichtlich, da das Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 13 K 4769/06 diesen im rechtskräftigen Urteil vom 25. November 2009 für rechtmäßig erachtet habe. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten sei nicht gegeben. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Rückzahlung von rund 50.000 € angesichts des absoluten Betrages für die Klägerin unerträglich wäre bzw. unzumutbare Folgen hätte. Ein Rücknahmeanspruch ergebe sich ferner nicht aus Gemeinschaftsrecht. Die Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, für einen solchen Rücknahmeanspruch aufgestellt habe, seien - ungeachtet ihrer Einbettung in das System der §§ 48, 49, 51 VwVfG - nicht erfüllt. Es fehle jedenfalls an einer Verletzung der Vorlageverpflichtung durch das Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der vorherigen Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit der in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 VO 2988/95 in den Rechtssachen C‑278/07 bis C‑280/07, in denen er Bedenken der Generalanwältin an der Vereinbarkeit einer 30-jährigen Verjährungsfrist mit gemeinschaftsrechtlichen Grund-sätzen nicht aufgegriffen habe, habe das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls annehmen dürfen, die vorgenannte gemeinschaftsrechtliche Bestimmung sei bereits Gegenstand einer Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gewesen und eine nochmalige Vorlagepflicht zu dieser Problematik bestehe nicht. Darüber hinaus sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, nur bedingt einschlägig. Während im dort entschiedenen Fall die Behörde eine Rücknahme des Verwaltungsakts allein wegen dessen Bestandskraft abgelehnt habe, habe die Beklagte ein Wiederaufgreifen geprüft und im Ermessenswege abgelehnt. Es spreche vieles dafür, dass sie damit bereits die vom Europäischen Gerichtshof geforderte "Überprüfung" der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung vorgenommen habe. Mangels Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV liege eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Es könne keine Rede davon sein, dass die Auslegung und Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Bundesverwaltungsgericht bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erschiene und offensichtlich unhaltbar wäre. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung, da Fehler bei der Ermessensausübung durch die Beklagte nicht ersichtlich seien. Insbesondere sei die Erwägung der Beklagten, die Klägerin habe durch ihr Verhalten die Ursache für den Rückforderungsbescheid gesetzt, nicht zu beanstanden. I. Dem hält die Klägerin nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25. Das ist hier nicht der Fall. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VwVfG scheide aus, greift das Zulassungsvorbringen nicht an. Auch bezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Rücknahme des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG scheitere an der dafür erforderlichen Reduktion des Rücknahmeermessens auf Null, da die Aufrechterhaltung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides nicht schlechthin unerträglich sei, führt das Zulassungsvorbringen nicht auf ernstliche Zweifel. Die vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung stellt die Klägerin jedenfalls nicht in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise infrage. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung betreffend einen "Anspruch auf Wiederaufgreifen" versteht der Senat aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfG dahingehend, dass sie sich auf einen Anspruch auf Rücknahme und damit auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Reduzierung des Rücknahmeermessens beziehen. Denn anders als im Rahmen von § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen i. e. S.) ist das Verfahren gemäß § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen i. w. S.) nicht in ein Wiederaufgreifen und eine daran anschließende Aufhebung des Verwaltungsaktes unterteilt. Das Verfahren nach § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG umfasst vielmehr ausschließlich die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit der darauf bezogenen Ermessensausübung. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfg, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 142. Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität heranzieht, legt sie keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts dar, Gemeinschaftsrecht führe nicht zu einer Reduzierung des Rücknahmeermessens der Beklagten und damit zu einem Anspruch auf Rücknahme des in Rede stehenden Bescheides. Dass der Europäische Gerichtshof - wie von der Klägerin abgenommen - von den im Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen abgerückt ist und stattdessen auf die Grundsätze der Gleichwertigkeit/Äquivalenz sowie der Effektivität abstellt, legt die Klägerin nicht hinreichend dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, verdeutlicht, dass dieser für die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung aufgrund von Gemeinschaftsrecht verpflichtet ist, an seiner mit Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, begründeten Rechtsprechung festhält. So führt der Europäische Gerichtshof unter Verweis auf dieses Urteil aus, dass besondere Umstände eine nationale Verwaltungsbehörde nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit (heute Art. 4 Abs. 3 EUV) verpflichten könnten, eine infolge der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um einer später vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter,C-2/06, juris Rn. 38. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Randnummern 26 und 28 des Urteils vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, legt der Europäische Gerichtshof sodann dar, dass zu diesen besonderen Umständen gehört, dass die Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung auf einem Urteil eines letztinstanzlichen Gerichts beruht, das unter Verletzung der Pflicht dieses Gerichtes zur Einholung einer Vorabentscheidung erging. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter,C-2/06, juris Rn. 39. Davon, dass - wie die Klägerin meint - der Europäische Gerichtshof nicht mehr an die Kriterien aus seinem Urteil vom 13. Januar 2004 anknüpfe, sondern stattdessen auf die Grundsätze der Äquivalenz sowie der Effektivität abstelle, kann angesichts der vorgenannten Bezüge auf dieses Urteil keine Rede sein. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 2008 auch auf diese Grundsätze Bezug nimmt. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter,C-2/06, juris Rn. 57. Diese Bezugnahme erfolgt ausdrücklich hinsichtlich der vierten Voraussetzung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz,C-453/00, aufgestellt hat. Nach dieser Voraussetzung erfordert ein gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, dass der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, aus der die Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Verwaltungsentscheidung folgt, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben muss. Hinsichtlich dieses Kriteriums stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass das Gemeinschaftsrecht keine genaue Frist für die Einreichung eines Überprüfungsantrags setze, eine solche Frist sich jedoch aus dem innerstaatlichen Recht ergeben könne. Lediglich für die Grenzen einer solchen innerstaatlichen Fristenregelung wendet der Europäische Gerichtshof den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz an. Eine Ersetzung der Kriterien aus dem Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität liegt hierin nicht. Eine solche kann auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. April 2013, Irimie, C-556/11, gefolgert werden. Zu den europarechtlichen Anforderungen an einen Anspruch auf Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten ist dieser Entscheidung nichts zu entnehmen. Gegenstand des vorgenannten Urteils ist ausschließlich die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Betrag der zu erstattenden gemeinschaftsrechtswidrigen Umweltsteuer zu verzinsen ist. Dass die Zahlung der gemeinschaftsrechtswidrigen Umweltsteuer überhaupt rückabzuwickeln ist, ist nicht Gegenstand der vorgenannten Entscheidung, sondern wird von ihr bereits vorausgesetzt. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013, Irimie,C-556/11, juris Rn. 12 und 20. Auch das von der Klägerin mehrfach zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, verhält sich nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts. Soweit in der Entscheidung die Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität betont werden, geschieht dies jedenfalls nicht in Bezug auf die Problematik der Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, juris Rn 22. Im Übrigen erfolgt in der zuvor zitierten Entscheidung keine Abgrenzung, Klarstellung oder Weiterentwicklung der in dem Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, entwickelten Grundsätze, sondern es werden lediglich Überlegungen für den (hypothetischen) Fall angestellt, dass diese Grundsätze auf eine andere Sachverhaltskonstellation übertragen werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a. a. O., Rn. 23. Auch aus dem Vortrag der Klägerin, der Europäische Gerichtshof habe in seiner neueren Rechtsprechung die Grundsätze für eine Durchbrechung der Bestandskraft "im Rahmen des Grundsatzes der Effektivität erweitert", folgen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null, da die Aufrechterhaltung des Bescheides nicht aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen unerträglich sei. Die Klägerin legt nicht dar, dass in vorliegendem Fall der Grundsatz der Effektivität zu einer Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides führen muss. In den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die sich im Übrigen auf die Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen im Rahmen anderer gerichtlicher Verfahren und nicht auf die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts bezogen, hat der Europäische Gerichtshof betreffend den Grundsatz der Effektivität maßgeblich auf eine Perpetuierung eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes abgestellt. So stellte er in seinem Urteil vom 3. Sep-tember 2009, Olimpiclub, C-2/08, darauf ab, dass sich die unrichtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts für jeden neuen Veranlagungszeitraum der Mehrwertsteuer wiederhole, ohne dass diese fehlerhafte Auslegung korrigiert werden könnte. EuGH, Urteil vom 3. September 2009, Olimpiclub,C-2/08, juris Rn. 30. Auch in seinem Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz, C-505/14, das die Durchbrechung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung betreffend einen Rahmenlieferungsvertrag für Holz, der eine nicht notifizierte Beihilfe enthielt, zum Gegenstand hatte, betonte der Europäische Gerichtshof, dass sich der Verstoß gegen das Unionsrecht bei jeder neuen Holzlieferung wiederholen würde, ohne dass dem abgeholfen werden könne. EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz, C-505/14, juris Rn. 43. Zudem stellte er in letztgenanntem Urteil wie bereits im Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, auf die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ab. EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz, C-505/14, juris Rn. 44, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, juris Rn. 62. Mit den Konstellationen der vorgenannten Entscheidungen ist vorliegender Fall indes nicht vergleichbar. In vorliegendem Fall wären die Folgen eines etwaigen Gemeinschaftsrechtsverstoßes auf das Zuwendungsjahr 1987/88 beschränkt, da sich der Rückforderungsbescheid, dessen Aufhebung die Klägerin verlangt, lediglich auf dieses Zuwendungsjahr bezieht. Die Zuwendungsjahre 1988/89 bis 1996/97 sind Gegenstand separater Rückforderungsbescheide und Klageverfahren. Eine Perpetuierung eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes, auf die der Europäische Gerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen zur Bejahung einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund des Grundsatzes der Effektivität maßgeblich abgestellt hat, liegt daher nicht vor. Auch geht es vorliegend nicht um eine zu notifizierende Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV, so dass die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV in diesem Rechtsgebiet nicht tangiert ist. Dass Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Effektivität, Auswirkungen auf die übrigen Fallgruppen hat, die das Verwaltungsgericht unter dem Ansatz "schlechthin unerträglich" geprüft hat, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass Gemeinschaftsrecht unabhängig von diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts zu einem Anspruch auf Rücknahme des in Rede stehenden Bescheides führt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig auf. Auch soweit die Klägerin ausführt, bei Abwägung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit einerseits mit dem Grundsatz des Eintritts von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit andererseits habe das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass sie, die Klägerin, das Verfahren als Musterverfahren für neun weitere Zuwendungsjahre führe, um die verjährungsrechtlichen Fragen einer gemeinschaftsrechtlichen Klärung zuzuführen und auf diese Weise zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit herbeizuführen, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Aufrechterhaltung des Bescheides sei nicht unerträglich. Unter welche der vom Verwaltungsgericht geprüften Fallgruppen der Unerträglichkeit dieses Zulassungsvorbringen fallen soll, legt die Klägerin bereits nicht dar. Aber auch sofern sie mit diesem Zulassungsvorbringen meinen sollte, eine Ermessensreduzierung auf Null folge unmittelbar aus der vorgenannten Abwägung und damit unabhängig von den vom Verwaltungsgericht erörterten Fallgruppen der Unerträglichkeit, erschließt sich nicht, warum allein der Charakter des vorliegenden Verfahrens als Musterverfahren dazu zwingen sollte, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid aufzuheben. Das von der Klägerin mit dem Musterverfahren verfolgte Ziel, bestimmte Rechtsfragen um Art. 3 Abs. 3 VO (EG) 2988/95 einer Klärung zuzuführen, kann die Klägerin in gleicher Weise in den übrigen noch anhängigen Klageverfahren erreichen. Wenn die Klägerin ausführt, die unterlassene Rücknahme des Bescheides sei ein schlechthin unerträgliches Ergebnis, nachdem der Europäische Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg eine nationale Verjährungsfrist von 30 Jahren als rechtswidrig angesehen habe, begründet sie keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die auf Aufrechterhaltung des Bescheides sei nicht unerträglich. Allein aus der - unterstellten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides folgt nicht, dass dessen Aufrechterhaltung ein schlechthin unerträgliches Ergebnis darstellt. Denn aus dem Gemeinschaftsrecht folgt keine generelle Pflicht zur Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger, aber bestandskräftiger Verwaltungsakte. Der Europäische Gerichtshof betont in ständige Rechtsprechung, dass die Rechtssicherheit zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre und dass die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen und Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten sei, zu dieser Rechtssicherheit beitrage. Daraus folgert der Europäische Gerichtshof, dass das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, juris Rn. 24. Ähnlich auch für die Durchbrechung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener Gerichtsentscheidungen: EuGH, Urteile vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, juris Rn. 20 f. und vom 3. September 2009, Olimpiclub, C-2/08, juris Rn. 23. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit allein führt daher noch nicht zu einem Anspruch auf Rücknahme. Vielmehr ist hierfür die Erfüllung der weiteren Kriterien erforderlich, die der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, aufgestellt hat. Soweit die Klägerin diesbezüglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides bestehe nicht, da das dritte Kriterium der vorgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV) nicht erfüllt sei, angreift, führt dies nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT, C-283/81, ausgeführt, eine Pflicht zur Vorlage bestehe nicht, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich sei, die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof gewesen sei oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum mehr bleibe. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung der Vorlagepflicht deshalb verneint, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen gewesen sei, dass die in Rede stehende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 VO (EG, EURATOM) 2988/95 durch die Vorabentscheidung in den verbundenen Rechtssachen C- 278/07 bis C- 280/07, Vosding, bereits Gegenstand einer Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gewesen sei. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin lässt diese Begründung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Dies gilt zunächst, soweit sich die Klägerin auf das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg, vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 4 K 228/09 -, juris, sowie ihren eigenen Vortrag bezieht. Das Verwaltungsgericht - wie im Übrigen bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 2010 - hat das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg gewürdigt und gleichwohl den Verzicht auf eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für vertretbar gehalten. Dass bereits bei Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ein Verzicht auf eine solche Vorlage unvertretbar war, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Auch wenn das Finanzgericht Hamburg in seinem Vorabentscheidungsersuchen der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VII R 24/06 - , juris Rn. 32, widerspricht, folgt daraus allein noch nicht die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. In dessen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das bloße Vorliegen sich widersprechender Entscheidungen anderer einzelstaatlicher Gerichte kein ausschlaggebendes Kriterium für das Bestehen einer erneuten Vorlagepflicht darstellt. EuGH, Urteil vom 9. September 2015, Joao Filipe Ferreira da Silva e Brito, C-160/14, juris Rn. 41. Wenn die Klägerin ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits deshalb nicht von einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofs absehen dürfen, weil die Vorlagefrage im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2009,C-278/07, Vosding, zu ungenau gestellt gewesen sei, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Absehen von einer Vorlage sei jedenfalls vertretbar gewesen. In Anbetracht des Umstandes, dass es auch in jenem Verfahren um eine analoge Anwendung der 30-jährigen Verjährungsvorschrift des § 195 BGB a. F. ging - wie auch der EuGH zugrunde legt - vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, Vosding C-278/07, juris Rn. 9, und in Ansehung der Schlussanträge der Generalanwältin, die ebenfalls ausdrücklich die Problematik der Verhältnismäßigkeit erörtert hatte, ist es jedenfalls vertretbar, das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs dahingehend zu verstehen, einer 30-jährigen Verjährung stehe der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen und hiervon ausgehend von einer (erneuten) Vorlage abzusehen. Auch soweit die Klägerin eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null wegen eines Verstoßes des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage der Frage einer analogen Anwendbarkeit von § 195 BGB a. F. im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 VO 2188/95 an den Europäischen Gerichtshof geltend macht, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel an der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Aufrechterhaltung des Bescheides sei nicht unerträglich, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters verstoßen habe. Unabhängig davon, dass ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erst dann in Betracht kommt, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2010- 1 BvR 1631/08 -, juris Rn. 48, hat die Klägerin - wie zuvor ausgeführt - nicht dargelegt, dass eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestand. Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Aufrechterhaltung des Bescheides sei nicht unerträglich, weil er nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Wenn die Klägerin insoweit ausführt, das Verwaltungsgericht habe auf den falschen Bezugspunkt abgestellt, abzustellen sei stattdessen auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2010, führt dies nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Die nicht weiter begründete Auffassung, es komme auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts an, das unter Verletzung der Vorlagepflicht zustande gekommen sei, gibt für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Bescheids nichts her. Im Übrigen kann dem Zulassungsvorbringen auch an dieser Stelle nichts Hinreichendes dazu entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorlagepflicht (offensichtlich) verkannt hat. Auch soweit die Klägerin rügt, die Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung des Rückforderungsbescheides und damit ein Anspruch auf Rücknahme folge aus einem Verstoß gegen Treu und Glauben, führt dies nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Wenn die Klägerin ausführt, das Verfahren gegen den Rückforderungsbescheid betreffend das Zuwendungsjahr 1987/88 habe als Musterverfahren dienen sollen, die Verjährung sei Gegenstand weiterer gerichtlicher Verfahren, die die Zuwendungsjahre 1988/89-1996/97 beträfen, erschließt sich daraus schon nicht, inwieweit Treu und Glauben ein Wiederaufgreifen gebieten sollten. Soweit die Verjährungsproblematik sich auch in weiteren Zuwendungsjahren auswirken sollte, können die damit zusammenhängenden Fragen in den insoweit noch anhängigen Gerichtsverfahren geklärt werden. II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den vorstehenden Angriffen der Klägerin gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Anbetracht der bestehenden Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs zur Pflicht zur Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte und zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens, nicht; ausgehend von dem von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts liegen keine besonderen, sich aus gemeinschaftsrechtlichen Aspekten ergebenden besonderen Schwierigkeiten vor. Solche ergeben sich auch nicht allein aus dem Umfang der Ausführungen der Klägerin zum Gemeinschaftsrecht. Darüber hinausgehende Darlegungen enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Aus dem Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht im letzten Absatz der Urteilsgründe nicht zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO geäußert hat, folgt nichts Abweichendes. Diese Gründe kommen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2016- 12 A 749/15 -, juris Rn. 14, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob bei Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, die für eine Reihe weiterer anhängiger Verfahren präjudiziell ist, dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit bei der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen zwingend Vorrang eingeräumt werden muss, wenn ein nationales Gericht die Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat und die Entscheidung des nationalen Gerichtes später durch eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Verfahren für unrichtig erklärt wird, ist in der formulierten Allgemeinheit schon keiner generellen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, geklärt, dass eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Aufheben von Verwaltungsakten nur bei einem Verstoß gegen die Vorlagepflicht gegeben ist, die schlichte Nichtvorlage ohne Verletzung einer Vorlagepflicht - wie sie Gegenstand der von der Klägerin formulierten Frage ist - somit nicht ausreicht. Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Wiederaufgreifensverpflichtung auch dann besteht, wenn über die Klärung der Anwendbarkeit einer (Verjährungs-)Vorschrift weitere Rechtsfragen zur Auslegung dieser Vorschrift einer Klärung bedürfen, kann in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht geklärt werden. Die Frage, ob eine Verletzung der Vorlageverpflichtung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichtes unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Gemeinschaftsrechtes dazu führt, dass ein Rechtsmittelverfahren wieder aufgegriffen werden muss, wenn sich aus einem späteren Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergibt, dass bei Beachtung der Vorlageverpflichtung in dem konkreten Rechtsstreit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergangen wäre, welche zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte, ist bereits deshalb nicht grundsätzlich, weil sie sich nach der Lösung des Verwaltungsgerichts, das eine Verletzung der Vorlagepflicht durch das Bundesverwaltungsgericht verneint hat, nicht stellt. Der weiter von der Klägerin formulierten Frage, ob die Rechtskraftdurchbrechung nicht mehr nach dem Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz,C-453/00, zu beurteilen ist, sondern nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da nach dem Vorstehenden gemeinschaftsrechtlich geklärt ist, dass der Europäische Gerichtshof an den im genannten Urteil entwickelten Voraussetzungen festhält. Darüber hinaus fehlt es bezüglich sämtlicher vorgenannter Fragen an einer substantiierten Darlegung, warum die Klägerin sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen sie ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).