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Beschluss

1 BvR 772/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Untätigkeit eines Fachgerichts nach Rechtskraft einer Teilsache kann das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. • Bei der Beurteilung der Verfahrensdauer sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die Schwierigkeit der Sachmaterie rechtfertigt keine unbegründete Untätigkeit des Gerichts. • Organisatorische Versäumnisse des Gerichts, die zu Verfahrensverzögerungen führen, liegen in der staatlichen Verantwortungszone und sind verfassungsrechtlich nicht entschuldbar.
Entscheidungsgründe
Untätigkeit des Landgerichts verletzt effektiven Rechtsschutz (Art.2 I i.V.m. Art.20 III GG) • Die Untätigkeit eines Fachgerichts nach Rechtskraft einer Teilsache kann das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. • Bei der Beurteilung der Verfahrensdauer sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die Schwierigkeit der Sachmaterie rechtfertigt keine unbegründete Untätigkeit des Gerichts. • Organisatorische Versäumnisse des Gerichts, die zu Verfahrensverzögerungen führen, liegen in der staatlichen Verantwortungszone und sind verfassungsrechtlich nicht entschuldbar. Der Beschwerdeführer klagte nach einem Autounfall gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und machte Erwerbsschäden und Schmerzensgeld geltend. Das Verfahren über Schmerzensgeld (21 O 64/03) wurde bis zur Entscheidung geführt; Fragen der Kausalität und ein medizinisches Gutachten wurden ermittelt. Ein Teil des Verfahrens über den Erwerbsschaden wurde abgetrennt und als 21 O 364/07 weitergeführt. Nach rechtskräftiger Entscheidung über das Schmerzensgeld blieb das Landgericht gegenüber dem Verfahren 21 O 364/07 über mehr als 18 Monate untätig, obwohl der Beschwerdeführer um Fortgang bat und teilweise einstweiligen Rechtsschutz beantragte. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren ab; hiergegen richtete sich die weitere Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 14 GG. • Annahme- und Stattgabengrund: Die Kammer nahm die Beschwerde an, soweit es um die Untätigkeit des Landgerichts im Verfahren 21 O 364/07 geht, und gab ihr statt, da ein effektiver Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist. • Rechtliche Maßstäbe: Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt die Verpflichtung der Gerichte, Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen; die Angemessenheit ist einzelfallabhängig unter Abwägung von Verfahrensnatur, Bedeutung für die Parteien, Schwierigkeit der Sachmaterie und dem Verhalten der Beteiligten. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Gesamtdauer des Verfahrens betrug über sieben Jahre; nach Rechtskraft der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch fand das Verfahren 21 O 364/07 über mehr als 18 Monate keinen Fortgang. Angesichts der Bedeutung des Erwerbsschadens für die Existenz des Beschwerdeführers und seiner eigenen Bemühungen zur Verfahrensbeschleunigung war das Landgericht gehalten, zügig tätig zu werden. • Zur Verantwortung des Staates: Die vom Landgericht geltend gemachte Schwierigkeit der Berechnung des Erwerbsschadens rechtfertigt nicht die Untätigkeit. Organisatorische Versäumnisse in der Aktenführung liegen im Verantwortungsbereich des Staates und rechtfertigen die Verzögerung nicht. • Folge und Verpflichtung: Es ist eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG festzustellen; das Landgericht muss unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zur möglichst raschen Entscheidung ergreifen. Die Verfassungsbeschwerde wurde insoweit stattgegeben, als das Landgericht Dortmund durch anhaltende Untätigkeit im Verfahren 21 O 364/07 den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt hat. Die Kammer stellt die Grundrechtsverletzung fest und verpflichtet das Landgericht, unverzüglich sämtliche geeigneten Maßnahmen zur Beschleunigung und Entscheidung des Verfahrens zu ergreifen. Hinsichtlich der Angriffe gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe insoweit abgelehnt. Die Kostenentscheidung und die Anordnung zur Erstattung von Auslagen erfolgen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften.