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Beschluss

P.St. 2301

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2011:0413.P.ST.2301.0A
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Leitsätze
1. Der Zeitraum, innerhalb dessen zur Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu ergehen hat, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nur eingeschränkt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen. Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Die Fachgerichte haben die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Eine Grundrechtsverletzung kommt nur in besonders krassen Fällen der Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft. 2. Grundsätzlich obliegt die zeitliche Gestaltung eines Verfahrens im Rahmen der maßgeblichen prozessrechtlichen Bestimmungen in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Die Steuerung des Verfahrensablaufs, aber auch die Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, beispielsweise im Zivilprozess den Streitstoff etwa durch den Erlass eines Grund- oder eines Teilurteils abzuschichten, stehen im Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts. Einfach-rechtliche Fehler, die in diesem Zusammenhang geschehen und zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, sind der Prüfung durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht entzogen, sofern sie nicht die Grenze zur Willkür überschreiten. 3. Der Hinweis eines Gerichts, dass wegen eines Dezernatswechsels bzw. der Übernahme eines vollen Dezernats durch eine Teilzeitkraft eine zeitnahe Terminierung nicht in Betracht komme, lässt den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Verzögerung des Verfahrens durch eine unzureichende Personalausstattung der Justiz durch das Land nicht zu, wenn das Gericht zugleich - sachlich gerechtfertigt - Vergleichsverhandlungen anregt und seine Mithilfe dabei anbietet.
Tenor
Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zeitraum, innerhalb dessen zur Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu ergehen hat, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nur eingeschränkt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen. Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Die Fachgerichte haben die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Eine Grundrechtsverletzung kommt nur in besonders krassen Fällen der Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft. 2. Grundsätzlich obliegt die zeitliche Gestaltung eines Verfahrens im Rahmen der maßgeblichen prozessrechtlichen Bestimmungen in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Die Steuerung des Verfahrensablaufs, aber auch die Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, beispielsweise im Zivilprozess den Streitstoff etwa durch den Erlass eines Grund- oder eines Teilurteils abzuschichten, stehen im Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts. Einfach-rechtliche Fehler, die in diesem Zusammenhang geschehen und zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, sind der Prüfung durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht entzogen, sofern sie nicht die Grenze zur Willkür überschreiten. 3. Der Hinweis eines Gerichts, dass wegen eines Dezernatswechsels bzw. der Übernahme eines vollen Dezernats durch eine Teilzeitkraft eine zeitnahe Terminierung nicht in Betracht komme, lässt den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Verzögerung des Verfahrens durch eine unzureichende Personalausstattung der Justiz durch das Land nicht zu, wenn das Gericht zugleich - sachlich gerechtfertigt - Vergleichsverhandlungen anregt und seine Mithilfe dabei anbietet. Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Mit der Grundrechtsklage beanstandet die Antragstellerin die nach ihrer Auffassung überlange Dauer eines Zivilprozesses. Die Antragstellerin betrieb bis zum Jahr 2001 in Chemnitz eine Bäckerei. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) versicherte sie gemäß Versicherungsschein vom 10. April 2001 unter anderem gegen Vandalismusschäden an der Sachsubstanz und den damit verbundenen Betriebsausfallschaden. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2001 richteten Unbekannte in den Betriebsräumen erhebliche Verwüstungen an, die die weitere Produktion verhinderten. Die Antragstellerin wickelte - da sie die Reparaturkosten nicht bevorschussen konnte und die Beklagte, die von einem Versicherungsbetrug ausging, zu einer Abschlagszahlung nicht bereit war - den Bäckereibetrieb bis Oktober 2001 ab. Die Staatsanwaltschaft stellte die strafrechtlichen Ermittlungen am 17. Dezember 2002 endgültig ein, ohne dass ein Täter festgestellt werden konnte. Am 12. März 2004 erhob die Antragstellerin Klage beim Landgericht Frankfurt am Main -2-31 O 109/04 -. Sie machte zunächst einen Sachsubstanzschaden von 593.300,69 Euro und einen Betriebsunterbrechungsschaden von 381.936,03 Euro geltend. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 erweiterte sie ihre Klage um einen Feststellungsantrag hinsichtlich eines weitergehenden Schadens und beantragte hilfsweise zum Zahlungsantrag einen Kostenvorschuss von 500.000 Euro. Im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. August 2004 änderte sie die Klageanträge erneut. Nach Beweisaufnahme erließ das Landgericht am 26. August 2005 ein Grundurteil, mit dem es eine Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte im September 2005 Berufung ein, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 13. Dezember 2006 - 7 U 177/05 - zurückwies. Die Antragstellerin erweiterte in der Folgezeit mit Schriftsatz vom 16. August 2007 die Klage hinsichtlich des Sachsubstanzschadens auf einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.176.258,47 € (Zahlungsantrag zu I.). Den Schadensersatzanspruch wegen der Betriebsunterbrechung verfolgte sie in Höhe von 381.936,03 € als Zahlungsantrag zu II. unverändert weiter. Zudem ergänzte sie ihre Anträge um einen Feststellungsantrag zu III., der sich auf die Kosten für die Wiederherstellung eines Backbetriebs nebst 13 Filialen richtete. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2007 änderte die Antragstellerin im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ihre Anträge erneut. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2007 ergänzte sie zudem den Feststellungsantrag zu III. um einen Hilfsantrag, der auf die Feststellung einer Ersatzpflicht hinsichtlich des gesamten materiellen Schadens aus „nicht rechtzeitiger Regulierung und Leistungsverweigerung" gerichtet war. Mit Schriftsatz vom 7. April 2008 änderte sie schließlich die auf Zahlung gerichteten Anträge zu I. samt Hilfsantrag und zu II. nochmals hinsichtlich des Betrags; dem Feststellungsantrag zu III. samt Hilfsantrag fügte sie einen Hilfs-Hilfsantrag auf Zahlung von 130.774,76 Euro wegen nutzlos gewordener baulicher Investitionen an. Das Landgericht wies in einem als „2. Teil-Urteil" bezeichneten Urteil vom 18. April 2008 die Klage hinsichtlich der zu Ziffer III. gestellten Anträge wegen Verjährung ab. Gegen dieses Urteil legte die Antragstellerin Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob nach mündlicher Verhandlung vom 14. Januar 2009 durch Urteil vom 11. Februar 2009 7 U 110/08 - das Teilurteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Teilurteil sei unzulässig, da es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs nicht unabhängig sei und daher die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe. Das Landgericht führte am 26. Juni 2009 eine mündliche Verhandlung durch. Die Antragstellerin stellte unter dem 16. Juli 2009 und dem 22. Juli 2009 Protokollberichtigungsanträge, insbesondere im Hinblick auf ein vom Gericht abgelehntes Rederecht des Ehemanns ihrer Geschäftsführerin, der in der mündlichen Verhandlung als Generalbevollmächtigter seiner Ehefrau habe auftreten wollen. Durch Hinweis- und Beweisbeschluss vom 23. Juli 2009 ordnete das Landgericht die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten hinsichtlich der Kosten für die Schadensbeseitigung an und forderte dazu einen Kostenvorschuss der Antragstellerin an. Die Protokollberichtigungsanträge wies es mit Beschluss vom 28. August 2009 zurück. Die dagegen von der Antragstellerin unter dem 10. September 2009 eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 18. Dezember 2009 7 W 51/09- zurück. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist weiter zu entnehmen, dass das Landgericht am 23. Dezember 2009 vor erneuter Übersendung der Akte an den Sachverständigen - die im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren von diesem zurückerbeten worden war - einen weiteren Auslagenvorschuss anforderte. Auf Veranlassung des Sachverständigen bat es unter dem 2. Juni 2010 das Polizeipräsidium Chemnitz um Übersendung von Videoaufzeichnungen zu dem Schadensfall. Nachdem die Antragstellerin das Landgericht am 6. September 2010 aufgefordert hatte, den Sachverständigen zu ersuchen, nunmehr zeitnah sein Bewertungsgutachten vorzulegen, teilte das Gericht unter dem 13. September 2010 mit, der Sachverständige beabsichtige nach seiner telefonischen Auskunft, das Gutachten bis zum Jahresende zu erstellen. Nach einem Hinweis des Sachverständigen vom 11. Januar 2011 auf höhere Fertigstellungskosten des Gutachtens gab das Landgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2011 der Antragstellerin auf, weitere 7.100 € als Kostenvorschuss einzuzahlen. II. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 9. September 2010, eingegangen beim Staatsgerichtshof am 13. September 2010, Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - und gegen das Recht auf wirksame Beschwerde aus Art. 13 EMRK, zudem Verstöße gegen das Willkürverbot, das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus der Verfassung des Landes Hessen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe mehrfach die überlange Dauer eines Zivilverfahrens festgestellt und auf das Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsbehelfs hingewiesen. Es sei nicht akzeptabel, dass diese Praxis anhalte und sie als Unternehmen der Verschleppung ihres Verfahrens machtlos gegenüberstehe. Das „zweite" Teilurteil sei erlassen worden, obwohl „allen Beteiligten" in der vorangehenden mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2007 „klar" gewesen sei, dass „ein weiteres Teilurteil" unzulässig sei, und sie gegen dessen Erlass protestiert habe. Das Landgericht habe sich zudem trotz ihres Antrags geweigert, das Betragsverfahren während des laufenden Berufungsverfahrens fortzusetzen. Die Beauftragung des Gutachters im Jahr 2009 sei zur weiteren Verfahrensverschleppung angeordnet worden. Die Elektrogeräte seien inzwischen verschrottet worden, wobei dem Gericht die Verschrottung vorher mitgeteilt worden sei. Zudem handele es sich um eine Neuwertversicherung, so dass die Zeitwertfeststellung eine reine Verschleppungshandlung des Gerichts darstelle. Berücksichtige man, dass die Beklagte den gesamten Instanzenzug ausschöpfen werde, müsse sie, die Antragstellerin, mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer rechnen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie trotz eines Millionenschadens und der dem Grunde nach festgestellten Ersatzpflicht der Beklagten bislang erst 49.603,02 Euro von dieser erhalten habe. Es handele sich um absichtliche Verfahrensverschleppung durch die zuständige Richterin, die während des gesamten Verfahrens eine besondere Nähe zum anwaltlichen Vertreter der Beklagten gezeigt habe. Auch habe das Land Hessen es unterlassen, geeignete Maßnahmen im Bereich der Gerichtsorganisation zu gewährleisten, die eine den verfassungsmäßigen Vorgaben entsprechende Verfahrensdauer bei den Gerichten ermöglichten. In Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragsgegners hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. März 2011 weitere Unterlagen vorgelegt. Ergänzend hat sie insbesondere geltend gemacht, angesichts des Verfahrensablaufs sei die Auffassung des Antragsgegners, dass sie eine rechtsstaatswidrige Verzögerung nicht einmal schlüssig vorgetragen habe, schwer zu ertragen. Dies umso mehr, als es der Beklagten von Anfang an nur darum gegangen sei, das Verfahren zu verzögern, während sie sich fortwährend über die Verfahrensverzögerungen beschwert habe. Ein Schreiben des Landgerichts vom 2. Januar 2007, wonach eine Teilzeitkraft das Verfahren übernommen habe und eine zeitnahe Terminierung daher nicht in Betracht komme, zeige, dass das Land Hessen die Justiz nicht in die Lage versetze, ein Verfahren zügig zu bearbeiten. Eine Verfahrensbeschleunigung durch die Erstellung einer Duplo-Akte sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners möglich gewesen. Die Antragstellerin beantragt, dass geeignete Maßnahmen „bereits beim Auftreten der überlangen Verfahrenslänge" ergriffen werden. III. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Grundrechtsklage könne keinen Erfolg haben. Das materielle Subsidiaritätsprinzip stehe der Zulässigkeit der Grundrechtsklage zwar nicht entgegen. Die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, da es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf außerhalb des geschriebenen Verfahrensrechts handele, dessen Statthaftigkeit unsicher sei. Die Antragstellerin habe jedoch keinen Sachverhalt vorgetragen, der auf eine angesichts der mitgeteilten Umstände unangemessene Verfahrensdauer hindeuten könnte. Angesichts der Lückenhaftigkeit ihres Vortrags sei die Grundrechtsklage unzulässig. Die Landesanwältin bei dem Staatsgerichtshof ist ebenfalls der Auffassung, eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung lasse sich wegen des nicht schlüssigen Vortrags der Antragstellerin nicht feststellen. Die Antragstellerin hätte gerade im Hinblick auf die Vielzahl der von ihr selbst gestellten Anträge, die offenbar zu Verfahrensverzögerungen beigetragen hätten, im Einzelnen näher vortragen müssen, inwieweit seitens der Gerichte bei den einzelnen Verfahrensschritten eine unzulässige Verzögerung des Verfahrensablaufs erfolgt sei. V. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Grundrechtsklage für offensichtlich unbegründet. Die Gerichte hätten sich im Rahmen des Zumutbaren um eine Beschleunigung bemüht. Es könne keine Rede davon sein, dass den beteiligten Parteien klar gewesen sei, ein Teilurteil sei unzulässig. Soweit größere Verzögerungen eingetreten seien, beruhten diese auf unbegründeten, teilweise unsinnigen Anträgen und Beschwerden der Antragstellerin. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. 1. Der Gegenstand des Verfahrens wird durch das im Wege der Auslegung des Klageantrags zu ermittelnde Begehren der Antragstellerin bestimmt festzustellen, dass die Dauer des anhängigen Klageverfahrens zur Durchsetzung versicherungsvertraglicher Schadensersatzansprüche ihre Grundrechte, insbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz, verletze. 2. Die Antragstellerin hat jedoch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan. Das Substantiierungsgebot aus § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGHG erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass ein Antragsteller konkret einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die beanstandete Maßnahme bzw. das gerügte Unterlassen ergibt. Dies verlangt vom Antragsteller einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter verständlichen Vortrag. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d.h. welche Handlung beziehungsweise welches Unterlassen oder welche materiell-rechtliche Würdigung des verantwortlichen Hoheitsträgers welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat. -vgl. für viele StGH, ESVGH 60, 14 [15], und StGH, StAnz. 2005, S. 553 [557] - Davon ausgehend hat die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vorbringens und der nachträglich vorgelegten Unterlagen die Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nicht hinreichend substantiiert dargelegt. a) Art. 13 EMRK und das dort garantierte Recht auf wirksame Beschwerde bei einer Konventionsverletzung scheidet als Kontrollmaßstab für den Hessischen Staatsgerichtshof von vornherein aus. Die Frage, ob und ggf. wie ein Rechtsbehelf wegen der überlangen Dauer eines Verfahrens in das bundesrechtlich geregelte deutsche Zivilprozessrecht einzuführen ist, kann im Übrigen nicht Gegenstand eines Grundrechtsklageverfahrens vor dem hessischen Landesverfassungsgericht sein. -vgl. zu Art. 13 EMRK und der Notwendigkeit, einen entsprechenden Rechtsbehelf im innerstaatlichen Recht vorzusehen, EGMR, NJW 2001, S. 2694 [2699 ff.] - Kudla ./. Polen - b) Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz in Gestalt des Anspruchs auf eine Entscheidung in angemessener Zeit in einem fachgerichtlichen Verfahren ist es unschädlich, dass die Antragstellerin sich insoweit auf Art. 6 Abs. 1 EMRK beruft. Das Recht auf effektiven Rechtschutz und in diesem Rahmen auf Verfahrens-abschluss in angemessener Zeit ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV -. vgl. StGH, StAnz. 2005, S. 2324 [2325]; Lohr, Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 151 f.) - Die Antragstellerin muss die vermeintlich verletzte Norm aus der Hessischen Verfassung nicht exakt zitieren, sondern darf sich auch auf Grundrechte aus dem Grundgesetz oder der EMRK berufen, solange damit sinngemäß der Verstoß gegen im Wesentlichen inhaltsgleiche Landesgrundrechte behauptet wird. vgl. StGH, StAnz. 1997, S. 3337 [3338] - c) Der Zeitraum, innerhalb dessen unter Beachtung von Art. 2 Abs. 3 HV abschließender Rechtsschutz zu gewähren ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nur eingeschränkt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen. -vgl. BVerfG, NJW 2001, S. 214 [215] - Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. vgl. BVerfG, NVwZ 2004, S. 334 [335]; NZS 2010, S. 381 [382] - Die Fachgerichte haben die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. -vgl. nochmals BVerfG, NJW 2001, S. 214 [215]; NZS 2010, S. 381 [382] - Allgemeingültige Zeitvorgaben gibt es dabei nicht. -vgl. zur Rechtsprechung des StGH zuletzt den Beschluss v. 21.01.2009 - P.St. 2236 -, juris Rdnr. 2, und das Urteil vom gleichen Tage - P.St. 2187 -, juris Rdnr. 7; außerdem StGH, StAnz. 1991, S. 2657 [2658]; aus der Rechtsprechung des BVerfG etwa BVerfGE 55, 349 [369], und aus jüngster Zeit die Beschluss v. 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -, juris Rdnr. 11, und v. 05.10.2010 - 1 BvR 772/10 -, juris Rdnr. 11; aus der Rechtsprechung des EGMR etwa NVwZ 2008, S. 289 [291] - Herbst ./. Deutschland; vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss v. 30. 01.2010 - 28/06 - Eine Grundrechtsverletzung kommt nur in besonders krassen Fällen der Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft. vgl. nochmals StGH, Beschluss v. 21.01.2009 - P.St. 2236 -, juris Rdnr. 2, und das Urteil v. gleichen Tage - P.St. 2187 -, juris Rdnr. 7; außerdem StGH, StAnz. 1991, S. 2657 [2658] - Grundsätzlich obliegt die zeitliche Gestaltung eines Verfahrens im Rahmen der maßgeblichen prozessrechtlichen Bestimmungen in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Gericht jeweils mit einer Vielzahl von Verfahren gleichzeitig befasst ist und sich hieraus zwangsläufig für das einzelne Verfahren Verzögerungen ergeben, deren Ursachen nicht in diesem Verfahren selbst liegen. vgl. BVerfG, NJW 1999, S. 2582 [2583] - Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, hinsichtlich jeder einzelnen fachgerichtlichen Maßnahme nachzuprüfen, ob und inwieweit sie möglicherweise früher hätte ergehen können. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bedeutung des Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit und die Aufgabenverteilung zwischen Fachgerichten und Verfassungsgericht sind alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache abzuschließen, also die Grundlagen für die Entscheidung des gesamten Streitstoffes zu gewinnen, vom Staatsgerichtshof nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Vertretbarkeit hin zu überprüfen. d) Danach sind den Darlegungen der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Verzögerung des Ausgangsverfahrens zu entnehmen. Der Rechtsstreit ist seit März 2004, also seit sieben Jahren, anhängig. Die Darstellung der Antragstellerin, das Verfahren dauere „seit Schadensereignis nun über 9 Jahre", ist unzutreffend, da die Zeit zwischen der Verwüstung der Bäckerei im Jahr 2001 und der Klageerhebung dem Landgericht und dem Gerichtsträger von vornherein nicht anzulasten ist. In der Zeit seit Klageerhebung sind bereits zwei erstinstanzliche Urteile und zwei Berufungsurteile ergangen. So hat das Landgericht einschließlich einer Beweisaufnahme bis zum Grundurteil im August 2005 etwa 17 Monate gebraucht; über das dagegen im September 2005 eingelegte Rechtsmittel der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach etwa 15 Monaten im Dezember 2006 entschieden. In dem daraufhin im Jahr 2007 in erster Instanz fortgesetzten Verfahren ist im April 2008, also nach etwa 15 Monaten, ein Teilurteil ergangen; das Oberlandesgericht hat dieses auf das Rechtsmittel der Grundrechtsklägerin hin 10 Monate später im Februar 2009 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Beweisbeschluss des Landgerichts im Juli 2009 befindet sich das Verfahren derzeit im Stadium der Beweisaufnahme, nachdem zwischenzeitlich von September bis Dezember 2009 noch ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung beim Oberlandesgericht anhängig war. Gegen diesen Verfahrensablauf bestehen auch in Anbetracht der konkreten Einwände der Antragstellerin keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der Kritik der Antragstellerin insbesondere an dem Erlass des „2. Teil-Urteils" und der Beauftragung eines Sachverständigen ist zunächst hervorzuheben, dass die Steuerung des Verfahrensablaufs, aber auch die Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, den Streitstoff abzuschichten, im Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts stehen. Fehler, die in diesem Zusammenhang geschehen, sind, auch wenn sie zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, der Prüfung durch den Staatsgerichtshof entzogen, sofern sie nicht die Grenze zur Willkür überschreiten. -vgl. dazu im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses BGH, Urteil v. 04.11.2010 - III ZR 3210-, juris Rdnr. 13 f.; außerdem nochmals BVerfG, NJW 1999, S. 2582 [2583] - (aa) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass das Grundurteil vom 26. August 2005 als Anknüpfungspunkt für die Feststellung einer verzögerten Bearbeitung des Verfahrens in Betracht käme. Nach § 304 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - kann ein Gericht über den Anspruchsgrund vorab entscheiden. Ein solches Zwischenurteil über den Grund bezweckt eine Strukturierung des Prozesses; der zum Anspruchsgrund gehörige Prozessstoff wird vom Betragsverfahren getrennt, was zu einer Abschichtung der Problemstellungen des Verfahrens führt. Die Regelung des § 304 ZPO ist daher Ausdruck der Prozessökonomie. -BGH, Urteil v. 10.01.1989 - VI ZR 43/88 -, juris Rdnr. 6; Vollkommen in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 304 Rdnr. 1 - Eine solche Verfahrensweise war vorliegend besonders deshalb naheliegend, weil in einem tatsächlich umfangreichen und rechtlich schwierigen Sachverhalt auf diese Weise eine sichere Grundlage für die Beurteilung des Betragsverfahrens geschaffen werden konnte. Denn die Einstandspflicht der Beklagten war nach Grund und Höhe streitig. Nach Klageerhebung hat offenbar eine Beweiserhebung zu der Behauptung der Beklagten, ein Repräsentant der Antragstellerin habe das Schadensereignis vorsätzlich verursacht, stattgefunden. Einzelheiten dazu hat die Antragstellerin nicht mitgeteilt. Sie hat auch nicht konkret dargelegt, dass die auf § 61 WG gestützten Einwendungen der Beklagten gegen ihre Verpflichtung dem Grunde nach von vornherein abwegig gewesen wären und das Landgericht daher keinen Anlass hatte, dieser Problematik nachzugehen und nach Beweisaufnahme im Rahmen eines Grundurteils über diese vorab zu entscheiden (vgl. dazu auch die Ausführungen des OLG auf Bl. 13 f. des Urteils vom 11.02.2009). Die Antragstellerin hat zudem nicht dargelegt, dass es vor diesem Hintergrund willkürlich gewesen sein könnte, dass das Landgericht das Betragsverfahren entgegen dem Antrag der Antragstellerin vom 31. März 2006 während des laufenden Berufungsverfahrens über den Grund nicht weitergeführt hat. Bei einer Weiterführung hätte nämlich die Gefahr bestanden, dass eine umfangreiche und im Übrigen wohl auch kostenintensive Beweisaufnahme über die Anspruchshöhe durchgeführt worden wäre, die sich nachträglich als überflüssig herausgestellt hätte, wenn das Grundurteil in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen worden wäre. - vgl. Musielak, in: ders., ZPO, 8. Aufl. 2011, § 304 Rdnr. 1 und 29 - Es entsprach daher gerade den wohlverstandenen Interessen der Parteien, dass das Landgericht das Betragsverfahren erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Grund fortgesetzt hat. Auch hinsichtlich der Dauer des Rechtsmittelverfahrens, also der Zeit zwischen der Berufungseinlegung gegen das Grundurteil im September 2005 und der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 13. Dezember 2006, hat die Antragstellerin eine verfassungsrechtlich relevante Verzögerung des Verfahrens nicht dargetan. (bb) Das nach Rücklauf der Akten vom Oberlandesgericht verfasste Schreiben des Landgerichts vom 2. Januar 2007 lässt nicht den Schluss auf eine dem Antragsgegner zuzurechnende, durch eine unzureichende Personalausstattung des Landgerichts Frankfurt am Main verursachte verfassungswidrige Verzögerung zu. Zwar hat das Gericht in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass wegen eines Dezernatswechsels bzw. der Übernahme eines vollen Dezernats durch eine Teilzeitkraft zum 1. Januar 2007 eine zeitnahe Terminierung nicht in Betracht komme. Es hat jedoch zugleich Vergleichsverhandlungen angeregt und seine Mithilfe dabei angeboten. Dies war durch § 278 Abs. 1 ZPO gedeckt, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein soll. Nach dem Abschluss des Berufungsverfahrens und der Klärung der Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach bestand unabhängig von der personellen Besetzung der Kammer Anlass, Vergleichsverhandlungen anzuregen und aus diesem Grund mit der Bestimmung eines Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zuzuwarten. Eine an Rechtsverweigerung grenzende Verfahrensverzögerung ist daher nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin durch die Antragserweiterung vom 16. August 2007 wegen des nunmehr behaupteten Totalschadens der Maschinen und der vor diesem Hintergrund grundsätzlich anderen Berechnung des Schadens einen wesentlich veränderten Sachverhalt in das Verfahren eingeführt hat, der neue tatsächliche Feststellungen notwendig machte und veränderte rechtliche Fragen aufwarf. Nach der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2007 änderte die Antragstellerin ihre Anträge erneut; nähere Angaben zu diesem Verfahrensabschnitt macht die Antragstellerin nicht. Schon aus diesem Grunde lässt sich eine Verfahrensverzögerung bis zur Verkündung des Teilurteils vom 18. April 2008 nicht feststellen. (cc) Ebenso wenig stellt sich der Erlass des „2. Teil-Urteils" als willkürliche Fehlentscheidung dar, die dazu führen könnte, dass die damit verbundene Verzögerung als Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz einzustufen wäre. Ein Teilurteil nach § 301 ZPO dient der Vereinfachung und Beschleunigung durch eine für die Instanz abschließende Teilerledigung des Rechtsstreits - BGH, Urteil v. 26.06.1980 - VII 143/79 -, juris Rdnr. 13; Vollkommer, a.a.O. § 301 Rdnr. 1a) - Es soll insbesondere bei umfangreichem Prozessstoff Übersichtlichkeit und Ordnung herstellen und zugleich die Vergleichsbereitschaft der Parteien fördern. Gerade im vorliegenden Fall war angesichts der durch zahlreiche Anträge geprägten Komplexität eine Abschichtung des Prozessstoffes durch die Bescheidung einzelner Klageanträge naheliegend. Insofern ist nachvollziehbar, dass das Landgericht - da es von der Verjährung des mit dem Antrag zu III. verfolgten Anspruchs ausging - es für sinnvoll erachtete, insoweit eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. Die Antragstellerin hat dagegen nur pauschal behauptet, „allen Beteiligten" in der vorangehenden mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2007 sei „klar" gewesen, dass „ein weiteres Teilurteil" unzulässig sei. Dem hat nicht nur die Beklagte widersprochen, die Unzulässigkeit eines solchen Teilurteils drängte sich auch nicht auf. Mit dem Oberlandesgericht ist zwar davon auszugehen, dass das Teilurteil einfach-rechtlich unzulässig war. Es kann aber keine Rede davon sein, dass dies offenkundig gewesen wäre. Die Abweisung des Hauptantrags zu III. war nämlich - auch nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - teilurteilsfähig. Die Unzulässigkeit ergab sich erst aus der eher versteckten Gefahr einer widersprüchlichen Beurteilung der Verjährungsfrage zwischen dem noch in erster Instanz anhängigen Zahlungsantrag zu I. und dem Hilfsantrag zu III., der nach der Abweisung des Hauptantrags zu III. ebenfalls bereits im Teilurteil zu bescheiden war. Die dadurch begründete Verfahrensfehlerhaftigkeit des Teilurteils rechtfertigt indes nicht den Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Hinweise auf eine willkürliche Fehlentscheidung sind nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens beim Oberlandesgericht lässt angesichts fehlenden Vortrags der Antragstellerin ohnehin keine Verzögerungen erkennen. (dd) Das erneute Bemühen des Landgerichts im Schreiben vom 15. Mai 2008, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, und das Zuwarten mit einem Beweisbeschluss über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe während des laufenden Berufungsverfahrens ist nicht zu beanstanden, zumal die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den bei ihm angefallenen Verfahrensteil durchaus Einfluss auf das Beweisthema haben konnte. Das Schreiben des Landgerichts vom 27. Oktober 2008 lässt dann zwar erkennen, dass es nunmehr möglicherweise entsprechend dem Wunsch der Antragstellerin das Verfahren hinsichtlich der bei ihm weiter anhängigen Anträge zu I. und II. fortzuführen beabsichtigte und daher die Akten zur Fortführung des Verfahrens beim Oberlandesgericht erbeten hatte. Dass die Akten trotz der Anforderungsschreiben des Landgerichts vom 29. September 2008 und 13. Oktober 2008 nicht übersandt wurden, dürfte sich daraus erklären, dass die Akten zur Vorbereitung der Rechtsmittelentscheidung vom 14. Januar 2009 benötigt wurden. Eine relevante Verzögerung durch die Rücksendung der Akten erst nach Abschluss der zweiten Instanz ist daher nicht feststellbar, so dass auch dahinstehen kann, ob die Anfertigung einer Duplo-Akte das Verfahren hätte beschleunigen können. (ee) Ebenso wenig hat die Antragstellerin substantiiert dargetan, dass sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe als willkürliche Fehlentscheidung darstellen könnte, die wegen der damit verbundenen Verfahrensverzögerung zu einer Grundrechtsverletzung führen würde. Die Schadenshöhe ist ausweislich der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen streitig; eine Beweiserhebung zur Schadenshöhe war daher einfach-rechtlich zwingend geboten. Zwar ist die Zeit, die seit der Beauftragung des Gutachters mit Beschluss vom 23. Juli 2009 vergangen ist, nicht unerheblich. Verzögerungen durch die Erstellung eines Gutachtens sind dem Gericht jedoch nicht unmittelbar zuzurechnen, sondern nur dann, wenn das Gericht es an der notwendigen Überwachung des Gutachters hat fehlen lassen und es aus diesem Grund zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung kommt. -vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 23.06.2010 - 1 BvR 324/10 -, juris, dort insb. Rdnr. 10- Dies hat die Antragstellerin nicht hinreichend konkret vorgetragen. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin selbst durch ihre Protokollberichtigungsanträge zu einer mehrmonatigen Verzögerung der Beweisaufnahme beigetragen hat. Diese Anträge betrafen im Wesentlichen die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 nicht dokumentierte Weigerung des Landgerichts, den Ehemann ihrer Geschäftsführerin zu Wort kommen zu lassen. Dieser Vorgang war jedoch zum einen nicht protokollierungsbedürftig (§ 160 ZPO); zum anderen lagen die Voraussetzungen für eine Worterteilung an den Ehemann der Geschäftsführerin nicht vor, weil dieser nicht Partei des Rechtsstreits war (§ 137 Abs. 4 ZPO); das Recht zur persönlichen Anhörung hat im Anwaltsprozess aber nur die Partei selbst und (allenfalls) ihr gesetzlicher Vertreter, nicht ihr rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter. -vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., §137 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 137 Rdnr. 42 - Die Anträge waren daher erkennbar unbegründet. Schon deshalb kann an die bereits vor Bescheidung der Anträge erfolgte Aktenversendung an den Sachverständigen der Vorwurf der Verfahrensverschleppung nicht anknüpfen; vielmehr zeigt die bald nach dem Beweisbe-schluss erfolgte Aktenversendung gerade, dass das Landgericht die Beweisaufnahme unverzüglich eingeleitet hat. Verzögert wurde das weitere Verfahren vielmehr durch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der Berichtigungsanträge vom September 2009. Diese machte die Aktenrückforderung vom Sachverständigen notwendig, weil das Landgericht vor Vorlage des Rechtsmittels samt Akte an das Oberlandesgericht über eine Abhilfe (§ 572 Abs. 1 ZPO) entscheiden musste. Dass die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht erst am 30. Oktober 2009 erfolgen konnte, deutet daher entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht auf eine vom Landgericht zu vertretende Verfahrensverzögerung hin. Die Verzögerung infolge der Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens fällt vielmehr der Antragstellerin selbst zur Last, weil das Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung erkennbar erfolglos bleiben musste. Ein Beschwerdegericht kann nämlich die in einer mündlichen Verhandlung erster Instanz geschehenen tatsächlichen Vorgänge nicht überprüfen. -Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 164 Rdnr. 11; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.04.2007 -15 W 38/07 -, juris Rdnr. 22 f. - Die Antragstellerin hat schließlich nicht substantiiert dargetan, dass das Landgericht in der Folgezeit eine relevante Verfahrensverzögerung zu verantworten hätte. Der Sachverständige hat zu einem von der Antragstellerin nicht mitgeteilten Zeitpunkt das Gericht gebeten, Videobänder bei der damals ermittelnden sächsischen Polizei anzufordern. Nach Anfrage bei der Polizei im Juni 2010 wurde dem Sachverständigen im September 2010 mitgeteilt, dass Videobänder nicht mehr existierten; zugleich wurde nach dem Bearbeitungsstand des Gutachtens angefragt und den Parteien mitgeteilt, dass nach Mitteilung des Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens bis zum Jahresende gerechnet werden könne. Die Antragstellerin trägt nichts dazu vor, dass das Gericht Veranlassung gehabt hätte, sich an den Sachverständigen zu wenden und ggf. eine beschleunigte Bearbeitung anzumahnen. (ff) Bei einer Gesamtschau der Verfahrensdauer und der einzelnen Verfahrensabschnitte ist weiter zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Schadensursache als auch hinsichtlich der Höhe des Schadens außerordentlich komplex sein dürfte. Da die Antragstellerin wesentliche Unterlagen zum Verfahren - wie etwa die Klageschrift, die Klageerwiderung oder das Grundurteil des Landgerichts - nicht vorgelegt hat, lässt sich dies nicht abschließend beurteilen. Jedenfalls dürften schon die wiederholten Änderungen des Streitgegenstandes mit mehreren, zudem mehrfach gestuften Anträgen zu einem außerordentlich hohen Maß an prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Komplexität geführt haben. Im Ergebnis hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass es sich um einen besonders krassen und deshalb verfassungsrechtlich relevanten Fall der Verzögerung einer gerichtlichen Entscheidung handeln könnte, die auf eine Rechtsverweigerung hinausliefe. Angesichts des komplexen Sachverhalts, der immer wieder geänderten Klageanträge und der vom Gericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot ergriffenen Maßnahmen der Prozessgestaltung hätte es erheblich konkreteren Vortrags der Antragstellerin zu dem Gericht oder dem Land Hessen vorwerfbaren Verzögerungen des Verfahrens bedurft, um eine Grundrechtsverletzung als möglich erscheinen zu lassen. II. Gerichtskosten sind nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 28 Abs. 1 und 7 StGHG). Die Anordnung einer Kostenerstattungspflicht zu Gunsten der Äußerungsberechtigten im Sinne von § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG kommt mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht in Betracht, obwohl sie vorliegend in der Sache mit der Zurückweisung des Grundrechtsklageantrags ihr Ziel erreicht. - StGH, Beschluss v. 11.11.2009 - P.St. 2252 -, juris Rdnr. 34 -