Beschluss
1 BvL 12/07
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG sind verfassungsgemäß und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
• Die pauschale Typisierung von 5% nichtabziehbarer Betriebsausgaben ist eine zulässige gesetzgeberische Vereinfachungs- und Anti-Gestaltungsvorschrift, die im Rahmen des Typisierungs- und Pauschalierungs-spielraums steht.
• Eine sog. Escape-Klausel, die den Nachweis geringerer tatsächlicher Betriebsausgaben zuließe, wäre mit den Zielen der Regelung (Vereinfachung, Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch) und den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der 5%-Pauschalierung nichtabziehbarer Beteiligungsaufwendungen (§ 8b KStG) • § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG sind verfassungsgemäß und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Die pauschale Typisierung von 5% nichtabziehbarer Betriebsausgaben ist eine zulässige gesetzgeberische Vereinfachungs- und Anti-Gestaltungsvorschrift, die im Rahmen des Typisierungs- und Pauschalierungs-spielraums steht. • Eine sog. Escape-Klausel, die den Nachweis geringerer tatsächlicher Betriebsausgaben zuließe, wäre mit den Zielen der Regelung (Vereinfachung, Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch) und den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. Klägerin ist eine inländische Holding-GmbH, die 2000 Aktien einer Tochtergesellschaft erwarb. 2005 erzielte sie einen Veräußerungsgewinn von 11.575.106 € und Dividendenerträge von 700.728 €, während sich ihre tatsächlichen betrieblichen Aufwendungen auf etwa 27.806 € beliefen. Das Finanzamt rechnete nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5% des Veräußerungsgewinns (578.755 €) und nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 5% der Dividenden (35.036 €) als nicht abziehbare Betriebsausgaben dem Gewinn hinzu. Die Klägerin klagte mit der Begründung, die pauschale Hinzurechnung überschreite die verfassungsrechtlich zulässige Typisierung und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen hinzugerechnet werden dürften. Das Finanzgericht stellte die Verfassungsmäßigkeitsfrage dem Bundesverfassungsgericht und nahm an, die Regelung führe zu erheblichen Ungleichheiten. • Geltungsbereich: § 8b KStG regelt die steuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen; grundsätzlich bleiben Erträge aus Beteiligungen steuerfrei, zugleich sieht § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG eine pauschale Hinzurechnung von 5% als nicht abziehbare Betriebsausgaben vor. • Verfassungsrechtlicher Prüfungsrahmen: Maßstab ist Art. 3 Abs. 1 GG; im Steuerrecht bestehen weitreichende Gesetzgeberbefugnisse, begrenzt durch Leistungsfähigkeitsprinzip und Folgerichtigkeit; Typisierungen sind zulässig, wenn sie sich am typischen Fall orientieren und die mit ihnen verbundenen Ungleichheiten in angemessenem Verhältnis zu den Zwecken stehen. • Zulässigkeit der Typisierung: Die 5%-Paushalierung dient legitimen Zwecken (Vereinfachung, Vereitelung von Umgehungsgestaltungen wie Ballooning und Poolfinanzierung, Vereinheitlichung in- und ausländischer Regelungen) und ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich im Rahmen des typisierenden Spielraums des Gesetzgebers. • Bemessungsgrundlage und Höhe: Die Anknüpfung an die Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne ist sachlich vertretbar, weil sie die Ertragskraft der Beteiligung abbildet; die Festlegung eines 5%-Satzes ist plausibel und orientiert an der Mutter-Tochter-Richtlinie. • Escape-Klausel abgelehnt: Eine Möglichkeit des Nachweises geringerer tatsächlicher Betriebsausgaben würde die vereinfachende Wirkung aufheben und neue Umgehungsmöglichkeiten schaffen; daher ist der Gesetzgeber nicht gehalten, eine solche Ausnahme vorzusehen. • Leistungsfähigkeitsprinzip und Folgerichtigkeit: Die Hinzurechnung trifft stets auf einen erheblichen Leistungszuwachs der Gesellschaft durch die Beteiligungserträge; die durch die Pauschalierung entstehende Steuerbelastung ist insgesamt gering (effektiv z. B. 1,25% bei 25% KSt) und steht im angemessenen Verhältnis zu den gesetzlichen Zielen. • Besondere Härten und Kaskadeneffekte: Zwar kann in Einzelfällen die Pauschalierung zu einer deutlich höheren Hinzurechnung als den tatsächlichen Aufwendungen führen; dies ist aber regelmäßig geringfügig und aus Gründen der Prävention und Vereinfachung verfassungsrechtlich hinnehmbar; mögliche Kaskadeneffekte in mehrstufigen Strukturen hat das Gericht offen gelassen mangels konkreter Feststellungen. Der angegriffene Verfassungsprüfungsvorlage ist stattgegeben: § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG in der maßgeblichen Fassung des Korb II-Gesetzes ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die pauschale Hinzurechnung von 5% der Bezüge und Veräußerungsgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben ist eine verfassungsgemäße Typisierung, die zulässige Vereinfachungs- und Missbrauchsabwehrfunktionen erfüllt. Eine generelle Pflicht des Gesetzgebers, den Nachweis geringerer tatsächlicher Betriebsausgaben zu ermöglichen (Escape-Klausel), besteht nicht; eine solche Regelung würde die gesetzgeberischen Ziele unterlaufen und neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Im konkreten Streitfall bedeutet dies, dass die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung nach § 8b KStG grundsätzlich zu Recht erfolgte; die Klage der Holding ist demnach abzuweisen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Hinzurechnung zutreffen.