Beschluss
1 BvR 1188/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren durch das Prozessgericht führt nicht ohne weiteres zu einem nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil; gegen solche Zwischenentscheidungen ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen.
• Die Auswahl als Musterverfahren begründet keinen gesicherten Vertrauensschutz gegenüber späterer Änderung der Verfahrensgestaltung, sofern sich die prozessuale Situation erheblich verändert.
• Das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wird nicht verletzt, wenn das Gericht im Rahmen seines Ermessens aus Gründen der Verfahrensökonomie die Fortführung eines weiteren Musterverfahrens für entbehrlich hält.
• Verfassungsbeschwerden sind unzulässig hinsichtlich bloß behaupteter zukünftiger Grundrechtsverstöße; Betroffene müssen zunächst die vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelfe in der Hauptsache ausschöpfen.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsbeschwerde gegen Aufhebung der Musterverfahrensauswahl • Die Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren durch das Prozessgericht führt nicht ohne weiteres zu einem nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil; gegen solche Zwischenentscheidungen ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. • Die Auswahl als Musterverfahren begründet keinen gesicherten Vertrauensschutz gegenüber späterer Änderung der Verfahrensgestaltung, sofern sich die prozessuale Situation erheblich verändert. • Das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wird nicht verletzt, wenn das Gericht im Rahmen seines Ermessens aus Gründen der Verfahrensökonomie die Fortführung eines weiteren Musterverfahrens für entbehrlich hält. • Verfassungsbeschwerden sind unzulässig hinsichtlich bloß behaupteter zukünftiger Grundrechtsverstöße; Betroffene müssen zunächst die vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelfe in der Hauptsache ausschöpfen. Die Beschwerdeführerin ist eine hessische Stadt westlich des Frankfurter Flughafens und klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Flughafenausbau. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wählte ihr Verfahren als eines von mehreren Musterverfahren gemäß §93a Abs.1 VwGO aus. Später hob das Gericht nach Durchführung und Entscheidung in anderen Musterverfahren die Auswahl ihres Verfahrens als Musterverfahren auf und setzte das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der anderen Musterverfahren aus. Die Stadt rügte hiergegen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, des effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) sowie Gleichheitssatzes; eine Anhörungsrüge blieb erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde machte sie Verletzungen von Art.103 Abs.1, Art.19 Abs.4 Satz1 und Art.3 Abs.1 GG geltend. • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Voraussetzungen für eine Entscheidung zur Durchsetzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht vorliegen (§93a Abs.2 BVerfGG). • Soweit die Beschwerde bloß künftige Verletzungen in der Hauptsache befürchtet, ist sie unzulässig; für künftige Rechtsverletzungen sind die in der Hauptsache eröffneten Rechtsschutzwege zu nutzen. • Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, außer sie führten zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil; eine solche Unwiderruflichkeit ist hier nicht ersichtlich. • Die Aufhebung des Status als Musterverfahren und die Aussetzung führen nicht ersichtlich zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil; mögliche Bindungswirkungen der Musterverfahren bestehen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht. • Art.19 Abs.4 GG schützt effektiven Rechtsschutz; Gerichtsordnungen und Ermessen sind so auszulegen, dass sie diesen Anspruch wahren. Vorliegend hat der Hessische VGH unter Abwägung der bereits durchgeführten aufwendigen Verhandlungen und Entscheidungen sowie des Vorbringens der Stadt festgestellt, dass weiteres Musterverfahren voraussichtlich keinen erheblichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt. • Diese verfahrensökonomische Erwägung ist sachgerecht und nicht sachfremd; die Beschwerdeführerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass gerade ihr Verfahren solche wesentlichen, andersartigen Fragen aufwirft, die ein weiteres Musterverfahren verfassungsrechtlich geboten machen würden. • Die ursprüngliche Auswahl als Musterverfahren begründet keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf dauerhafte Beibehaltung dieses Status; verfahrensleitende Entscheidungen des Gerichts sind verfassungsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist, soweit unterstellt zulässig, unbegründet. Es liegt keine Verletzung von Art.19 Abs.4 GG vor, da das Gericht im Rahmen seines Ermessen aus Gründen der Verfahrensökonomie die Aufhebung der Musterverfahrensauswahl treffen durfte. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Fortbestand der Rolle ihres Verfahrens als Musterverfahren; die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht verfassungswidrig. Für mögliche künftige oder in der Hauptsache geltend gemachte Rechte muss die Stadt die in der Verwaltungsprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe in den verbleibenden Verfahren und im Nachverfahren ausschöpfen.