Beschluss
3 EO 117/12
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2012:0223.3EO117.12.0A
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Leitsätze
1. Für eine kreisangehörige Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO (juris: KomO TH 2003) ausnahmsweise die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters zugelassen werden, wenn aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (wie 2. Senat des Thüringer OVG, Beschluss vom 08.04.2010 2 EO 795/10 ).(Rn.7)
2. Liegt ein Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO (juris: KomO TH 2003) vor, hat die Gemeinde (zumindest) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf ausnahmsweise Zulassung eines hauptamtlichen Bürgermeisters, der sich im Einzelfall zu einem Genehmigungsanspruch verdichten kann (hier bejaht).(Rn.10)
3. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO (juris: KomO TH 2003) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürKO (juris: KomO TH 2003) in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 09.10.2008 (GVBl. S. 358) geänderten Fassung (juris: KomO TH 2003, Fassung 2008-10-09) nunmehr ausnahmslos einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 ThürKO (juris: KomO TH 2003) zugeordnet sein müssen und § 46 Abs. 3 ThürKO (juris: KomO TH 2003) eine entsprechende Änderung der Gemeindestrukturen vorsieht.(Rn.26)
4. Eine künftige Entlastung der Gemeinde und damit des Bürgermeisters von Aufgaben oder die in § 46 Abs. 3 ThürKO (juris: KomO TH 2003) angelegte Beendigung der Existenz einer Gemeinde als selbständige Kommune stehen allenfalls dann der Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO (juris: KomO TH 2003) entgegen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach dem Beginn der neuen Amtsperiode des Bürgermeisters zu erwarten sind.(Rn.29)
5. Hat die Gemeinde mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme, kann im Einzelfall auch die mit dem Erlass einer zur Genehmigungserteilung verpflichtenden einstweiligen Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein (hier bejaht).(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine kreisangehörige Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO (juris: KomO TH 2003) ausnahmsweise die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters zugelassen werden, wenn aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (wie 2. Senat des Thüringer OVG, Beschluss vom 08.04.2010 2 EO 795/10 ).(Rn.7) 2. Liegt ein Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO (juris: KomO TH 2003) vor, hat die Gemeinde (zumindest) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf ausnahmsweise Zulassung eines hauptamtlichen Bürgermeisters, der sich im Einzelfall zu einem Genehmigungsanspruch verdichten kann (hier bejaht).(Rn.10) 3. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO (juris: KomO TH 2003) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürKO (juris: KomO TH 2003) in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 09.10.2008 (GVBl. S. 358) geänderten Fassung (juris: KomO TH 2003, Fassung 2008-10-09) nunmehr ausnahmslos einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 ThürKO (juris: KomO TH 2003) zugeordnet sein müssen und § 46 Abs. 3 ThürKO (juris: KomO TH 2003) eine entsprechende Änderung der Gemeindestrukturen vorsieht.(Rn.26) 4. Eine künftige Entlastung der Gemeinde und damit des Bürgermeisters von Aufgaben oder die in § 46 Abs. 3 ThürKO (juris: KomO TH 2003) angelegte Beendigung der Existenz einer Gemeinde als selbständige Kommune stehen allenfalls dann der Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO (juris: KomO TH 2003) entgegen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach dem Beginn der neuen Amtsperiode des Bürgermeisters zu erwarten sind.(Rn.29) 5. Hat die Gemeinde mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme, kann im Einzelfall auch die mit dem Erlass einer zur Genehmigungserteilung verpflichtenden einstweiligen Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein (hier bejaht).(Rn.30) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung einer Ausnahme für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 14.02.2012 entsprochen und den Antragsgegner zur Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung verpflichtet. Gegen den am 15.02.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.02.2012 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. II. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellerin nach der ihrem Begehren stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung vor Redaktionsschluss ihres Amtsblatts am 17.02.2012 die erforderliche Bekanntmachung zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters veranlasst hat. Der Antragsgegner hat die für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters erforderliche Ausnahmegenehmigung bis zum heutigen Tag nicht erteilt, sondern begehrt mit der vorliegenden Beschwerde gerade die Überprüfung der ihn dazu verpflichtenden erstinstanzlichen Entscheidung. Dass das Rechtsmittel erst fünf Tage nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung und damit nach Redaktionsschluss des (regulären) Amtsblatts der Antragstellerin eingelegt worden ist, hat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Erledigung des Verfahrens durch Zeitablauf zur Folge. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin im Falle eines Erfolgs der Beschwerde gehalten wäre, die Bekanntmachung in einem zusätzlichen Sonderamtsblatt bis zum 24.02.2012 zu korrigieren. III. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) des Beschwerdevorbringens ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag zu Recht entsprochen hat. Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist - auch bereits vor einer Klageerhebung - zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines ihr zustehenden Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu unter 1.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu unter 2.) glaubhaft gemacht. 1. Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung in Betracht kommenden Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - liegen vor. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ThürKO ist in kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern der Bürgermeister grundsätzlich Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister); entscheidend ist dabei gemäß § 28 Abs. 2 Satz 5 ThürKO die Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde. Danach ist die Bürgermeisterstelle bei der Antragstellerin grundsätzlich im Ehrenamt zu führen. Nach dem hier für die Wahl am 22.04.2012 maßgebenden, durch das Landesamt für Statistik veröffentlichten Bericht über die Bevölkerung der Gemeinden Thüringens hatte die Antragstellerin zum Stichtag 31.12.2010 1.530 Einwohner. Eine Ausnahme von der durch § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ThürKO grundsätzlich vorgegebenen Ehrenamtlichkeit des Bürgermeisteramtes kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO nur auf Antrag und nur in begründeten Einzelfällen zulassen. Zu dieser Bestimmung hat der seinerzeit zuständige 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 08.04.2010 - 2 EO 795/10 - (ThürVBl. 2011, 7 = ThürVGRspr. 2010, 154 = juris Rdn. 6) ausgeführt: „Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein begründeter Einzelfall angenommen und eine Ausnahme zugelassen werden kann, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie sind aus dem Sinn und Zweck abzuleiten, den der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO verfolgt hat. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, liegt der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO die Einschätzung des Landesgesetzgebers zu Grunde, dass die örtliche Verwaltung in Gemeinden unter 3.000 Einwohnern ihrem Umfang nach ehrenamtlich geleitet werden kann und deshalb im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Wahrnehmung des Amtes durch einen Beamten auf Zeit abzusehen ist. Mit der Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO soll den Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden können (LT-Drucks 1/2149). Hiervon ausgehend führen Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht für sich genommen zur Annahme eines atypischen Ausnahmefalls, sondern nur wenn sie auch den Aufgabenbereich der Gemeinde berühren. Es müssen aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sein, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (vgl. ähnlich Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 4 BS 314/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 2 LA 12/08 - Juris). … Dagegen begründen weder einzelne Mehr- oder Andersbelastungen, die bei der Gesamtschau der regelmäßig anfallenden Aufgaben einer ehrenamtlich geführten Gemeinde nicht ins Gewicht fallen, noch die bloß subjektive Einschätzung der Gemeinde, das Aufgabenspektrum mit einem hauptamtlichen Bürgermeister besser erfüllen zu können, oder eine Haushaltssituation, die die Besoldung und Versorgung eines hauptamtlichen Bürgermeisters zulässt, einen Sonderfall. Dies liefe der gesetzgeberischen Intention, Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern grundsätzlich ehrenamtlich zu führen und die Hauptamtlichkeit von Bürgermeisterstellen im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vermeiden, zuwider.“ Dem hat der erkennende Senat sich angeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.02.2012 - 3 EO 110/12 -). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht unter eingehender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten angenommen, dass hier ein Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO vorliegt und das dem Antragsgegner durch die Bestimmung eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist (a). Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners weckt keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme (b). a) Das Verwaltungsgericht hat einen Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO darin gesehen, dass es sich bei der Stadt Oberhof trotz ihrer geringen Größe um ein Wintersportzentrum mit regionaler, überregionaler und internationaler Bedeutung und das maßgebliche Tourismuszentrum im Thüringer Wald mit einer großen Zahl von (im Jahr 2010 über 432.000) Übernachtungen handele. Dem entspreche eine für Gemeinden dieser Größe ungewöhnliche Infrastruktur, einschließlich des Unterhalts zahlreicher, auch international bedeutsamer Wintersporteinrichtungen, die künftig sogar noch erneuert und weiter entwickelt werden sollten. Hierzu hat die Kammer auf das im Oktober 2010 vorgestellte Handlungskonzept der Thüringer Landesregierung verwiesen, das eine Erhaltung und Weiterentwicklung dieses durch die Kombination von (Spitzen-)Sport und Tourismus geprägten Standorts vorsieht. Mit der besonderen Stellung der Stadt Oberhof sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besondere Anforderungen insbesondere auch an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Bürgermeisters verbunden, die ihre Wahrnehmung im Hauptamt als notwendig erscheinen lassen. Ergänzend verweist die Vorinstanz hierzu auf die zahlreichen Ämter und Funktionen des Bürgermeisters als Vertreter der Antragstellerin, die von ihm in der Vergangenheit wahrgenommenen Termine, insbesondere auch die von ihm zu erfüllenden Repräsentationspflichten. In absehbarer Zeit sei weder mit einer Eingliederung der Antragstellerin in eine andere Gemeinde noch mit einer Entlastung ihres Bürgermeisters infolge der nach dem Handlungskonzept vorgesehenen Übertragung kommunaler Einrichtungen auf eine privatrechtliche Gesellschaft zu rechnen. Ausweislich des Vortrags des Oberhofbeauftragten der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung seien ein beständiger Kontakt und eine engmaschige Zusammenarbeit mit den anderen Akteuren notwendig, da die Umsetzung der Projekte genau beobachtet werden müsse. Dies könne ein ehrenamtlicher Bürgermeister nicht in seiner Freizeit "nebenbei" leisten. Der Annahme einer Ausnahmelage stehe schließlich nicht entgegen, dass dem Bürgermeister der Antragstellerin derzeit insgesamt 37 Festangestellte (hiervon 10 Fachkräfte im Kernbereich der Verwaltung) und 13 Saisonkräfte zur Verfügung stünden. Der hohe Personalbedarf belege, dass hier ein großer Unterschied zu vergleichbaren Gemeinden bestehe; er impliziere auch einen erheblich größeren Arbeits- und Überwachungsaufwand des Bürgermeisters. Könne die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben somit von einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht erwartet werden, sei das dem Antragsgegner durch § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO eingeräumte Ermessen dahin reduziert, dass die Antragstellerin die begehrte Ausnahmegenehmigung beanspruchen könne (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen die Ausführungen ab S. 8 Mitte bis S. 14 Mitte des angefochtenen Beschlusses). b) Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, das sich ausweislich der einleitenden Aussage unter I.1. der Beschwerdeschrift ("… jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null") in erster Linie gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensreduzierung auf Null, der Sache nach aber auch gegen die Annahme eines Ausnahmefalls richtet, vermag die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. aa) Das gilt zunächst für den Einwand (Beschwerdeschrift, S. 2 unter I.1.a), entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Umsetzung der beabsichtigten Übertragung der derzeit noch im Eigentum der Antragstellerin stehenden sportlichen und touristischen Einrichtungen auf die O... GmbH (O...) durchaus absehbar. Zwar seien noch einige Einzelheiten zu klären. Er - der Antragsgegner - habe aber bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Landesregierung hierzu ein Gutachten in Auftrag gegeben habe, mit dessen Vorliegen Mitte Februar zu rechnen sei. Danach könne mit der weiteren Umsetzung fortgefahren werden, so dass eine Übertragung der Einrichtungen auf die O... noch im Jahr 2012 möglich sei. Soweit der Oberhofbeauftragte der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt habe, dass zeitliche Vorgaben kaum möglich seien, hätten sich seine Angaben nicht auf die Übertragung von Einrichtungen an die O..., sondern auf den voraussichtlichen Termin der vollständigen Umsetzung des Handlungskonzepts bezogen. Wenn das Verwaltungsgericht meine, es sei kaum anzunehmen, dass eine privatrechtliche Gesellschaft die Einrichtungen bis zum 01.07.2012 betreiben könne, sei dies Spekulation. Dieser Einwand greift nicht durch, so dass dahinstehen kann, ob eine noch im laufenden Jahr zu erwartende Entlastung der Stadt Oberhof vom Betrieb der genannten Einrichtungen das Fortbestehen einer Ausnahmelage im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO in Frage stellen könnte oder (nur) einer Reduzierung des durch diese Bestimmung eröffneten Ermessens auf Null entgegenstehen würde. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die geplante Übertragung der sportlichen und touristischen Einrichtungen auf die O... in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden könnten und hierzu auf eine Reihe von nach wie vor ungeklärten Problemen hingewiesen. Genannt werden u. a. die ungeklärte Problematik einer künftigen Förderung durch den Bund, wenn eine Gesellschaft (die O...) sowohl (geförderte) Anlagen des Spitzensports als auch touristische Anlagen betreibe, Probleme der künftigen Finanzierung, da bei Wegfall der kommunalen Trägerschaft die Kürzung der Bundesförderung zu befürchten sei, die bislang fehlende Prüfung, ob hinsichtlich bereits geleisteter Förderungen mit Rückzahlungen zu rechnen sei und wer sie erbringen solle, sowie auf die nach Auffassung der Antragstellerin fehlende Handlungsfähigkeit und das fehlende Betriebskonzept der O..., die noch nicht einmal in der Lage sei, die einzige von ihr verwaltete Sportstätte (den Skilanglauftunnel) zu betreiben. Das vom Antragsgegner erwähnte Gutachten werde keineswegs alle Fragen einer Antwort zuführen, sondern solle ausweislich der Auskunft eines Mitarbeiters des zuständigen Ministeriums lediglich die Frage prüfen, wie Grundstücke und Sportstätten unter steuerlichen, förderrechtlichen und juristischen Gesichtspunkten von ihr - der Kommune - an die Gesellschaft übertragen werden könnten. Auch wenn das Gutachten vorliege, gebe es noch keine Sicherheit, dass der Antragsgegner den Inhalt des Gutachtens anerkenne und die Finanzierung sicherstelle. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken sämtlich aus der Luft gegriffen und hinsichtlich der Übertragung der Anlagen auf die O... nur noch - wie vom Antragsgegner vorgetragen - einige Einzelheiten zu klären wären. Vielmehr werden die vorgebrachten Zweifel der Antragstellerin an einer baldigen Übertragung durch den bisherigen Verfahrensablauf - soweit er den Akten zu entnehmen ist - bestätigt. So fand etwa am 18.11.2011 im Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit auf Arbeitsebene eine Beratung statt, die die "Eigentumsübertragung der Sport- und Freizeitanlagen der Stadt Oberhof" zum Gegenstand hatte und an der Vertreter mehrerer Ministerien, des Landesverwaltungsamtes, des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, der O... und der Antragstellerin teilnahmen (vgl. dazu das über diese Beratung angefertigte und von der Antragstellerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Anlage K 6 zu den Akten gereichte Protokoll). In dieser Besprechung hat ein Vertreter des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit auf die sich im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eigentumsübertragung an die O... ergebenden Fragen des Bundesverwaltungsamtes zur Haftung der Gesellschaft, einer Rechtsnachfolge im Falle der Insolvenz und der Sicherung von Rückforderungsansprüchen hingewiesen. In diesem Zusammenhang heißt es weiter, der Freistaat müsse sich hierzu dem Bund gegenüber möglicherweise dahin erklären, Haftung und Risiko in vollem Umfang zu übernehmen (vgl. S. 1 f. des genannten Protokolls). Unter Bezugnahme auf das Protokoll einer früheren Beratung vom 17.05.2011 heißt es sodann, dass Einigkeit hinsichtlich der Übertragung der Anlagen des (von der Antragstellerin betriebenen) Thüringer Wintersportzentrums bestehe, die Übertragung anderer Anlagen aber nach wie vor offen sei. Abschließend teilte ein Vertreter des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit mit, dass die Landesentwicklungsgesellschaft im Auftrag des Ministeriums die Erstellung eines integrierten Entwicklungskonzepts zur Übernahme und zum Betrieb der Sport- und Tourismusanlagen der Stadt Oberhof ausgeschrieben habe. Das Konzept solle bis zum 31.01.2012 vorgelegt werden (vgl. Protokoll, S. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Konzept inzwischen vorliegt und dass die angesprochenen förderrechtlichen und haftungsrechtlichen Fragen geklärt wären. Zwar hat der Antragsgegner am 22.02.2012 auf Nachfrage mitgeteilt, dass inzwischen der Entwurf des in seiner Beschwerdeschrift vom 20.02.2012 erwähnten Gutachtens vorliegt. Auch wenn man aber unterstellt, dass der Entwurf bereits entsprechende Lösungsansätze enthält und dass nach der noch anstehenden Überarbeitung des Gutachtens mit der weiteren Umsetzung fortgefahren werden kann, sind wichtige Fragen wie die erwähnte Frage einer Haftungsübernahme des Freistaats nach wie vor ungeklärt. Insgesamt lassen die zahlreichen nach wie vor ungeklärten Fragen es als zweifelhaft erscheinen, dass die angestrebte Übertragung der noch im Eigentum der Kommune befindlichen Anlagen auf die O... in absehbarer Zeit erfolgen und die Antragstellerin (und damit ihr Bürgermeister) entsprechend entlastet wird. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang (auf S. 2 f. der Beschwerdebegründung) einwendet, die Verwaltung der Einrichtungen könne bis zu einer Übertragung mit dem vorhandenen Personal der Antragstellerin (die allein für das Thüringer Wintersportzentrum 16 Mitarbeiter unter selbständiger Leitung beschäftige) bewältigt werden, ohne dass es hierfür eines hauptamtlichen Bürgermeisters bedürfe, überzeugt dies nicht. Die Aufgabenwahrnehmung durch eigene Bedienstete der Antragstellerin hat gerade die auch vom Antragsgegner bei Erteilung der letzten Ausnahmegenehmigung durch Bescheid vom 14.02.2006 festgestellte Mehrbelastung des Bürgermeisters zur Folge (vgl. dazu auch unter cc). Ob auch im Falle einer Übertragung von Einrichtungen der Antragstellerin auf die O... keine ins Gewicht fallende Entlastung des Bürgermeisters der Antragstellerin einträte, was der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung bezweifelt, kann dahinstehen. bb) Sodann vertritt der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung (S. 3 f. unter I.1.b) die Auffassung, die konkrete Ausführung der dem Bürgermeister einer Gemeinde obliegenden Aufgaben könne sehr weitgehend auf andere Bedienstete der Gemeinde übertragen werden, wovon in der Praxis anderer Gemeinden auch ständig Gebrauch gemacht werde. Angelegenheiten, die der Bürgermeister aufgrund gesetzlicher Bestimmungen persönlich erledigen müsse, seien die Ausnahme. Seine Stellung als Vertreter der Gemeinde nach außen (§ 31 Abs. 1 ThürKO) bedeute nicht, dass er jede rechtserhebliche Erklärung der Gemeinde persönlich abgeben müsse. Die Möglichkeit, einen anderen Bediensteten mit der Wahrnehmung zu beauftragen, bestehe auch bezüglich der Repräsentation der Gemeinde nach außen. Gerade in Gemeinden, in denen besonders viele Repräsentationstermine anfielen, sei es üblich, dass andere Bedienstete zumindest einen Teil dieser Termine wahrnähmen, um den Bürgermeister zu entlasten. Eine solche Entlastungsmöglichkeit bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch bezüglich der Aufgaben des Bürgermeisters als Leiter der Verwaltung; hier sei etwa der sog. geschäftsleitende Beamte nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO zu nennen, über den die Antragstellerin auch verfüge. Inwieweit der Bürgermeister von den Entlastungsmöglichkeiten Gebrauch mache, obliege seiner eigenen Entscheidung. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es stellt nicht in Frage, dass bei der Antragstellerin Aufgaben zu erfüllen sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer (ehrenamtlich zu führender) Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern wesentlich unterscheiden. Zwar mögen im Einzelfall Delegationsmöglichkeiten bestehen, von denen der Bürgermeister der Antragstellerin in der Vergangenheit durchaus auch Gebrauch gemacht hat (so hat an der erwähnten Besprechung im Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 18.11.2011 für die Antragstellerin deren Hauptamtsleiter teilgenommen). Diese bestehen aber auch bei größeren Kommunen, ohne dass dies die Notwendigkeit der Tätigkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Frage stellt. Die Delegationsmöglichkeiten sind bei einer Gemeinde, die wie die Antragstellerin nur über eine relativ kleine "Kernverwaltung" verfügt, zudem ohnehin begrenzt und ändern nichts daran, dass der Bürgermeister sich um eine Reihe von Angelegenheiten persönlich kümmern muss. Die Antragstellerin hat hierzu etwa bereits erstinstanzlich vorgetragen (vgl. hierzu jetzt auch die eidesstattliche Versicherung ihres Bürgermeisters vom 13.02.2012), dass sie im Bereich Bau und Liegenschaften nur eine Mitarbeiterin beschäftige und der Hauptamtsleiter neben seinen anderen Aufgaben für die Finanzierung der anderen Bauvorhaben verantwortlich und ihr Bürgermeister folglich persönlich für das (zurzeit realisierte) Bauvorhaben "Rennsteig-Therme" verantwortlich sei. Was die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben angeht, ist von vornherein nicht erkennbar, wer diese anstelle des Bürgermeisters der Antragstellerin in größerem Umfang sollte wahrnehmen können. Bei der Antragstellerin handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten um ein bedeutendes Zentrum des Wintersports und des Tourismus, so dass die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben hier einen breiteren Raum einnimmt als selbst in wesentlich größeren Kommunen, die über einen hauptamtlichen Bürgermeister verfügen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass gerade in Gemeinden mit besonders vielen Repräsentationsterminen eine Vertretung durch andere Bedienstete üblich sei, bleibt unklar, mit welchen Kommunen er die Antragstellerin hier vergleichen will. Die in ihrer touristischen Bedeutung mit der Antragstellerin vergleichbaren Kommunen des Freistaats Thüringen sind wesentlich größer als die Antragstellerin und verfügen (wie etwa die Städte Weimar und Erfurt oder auch Jena und Eisenach) über einen Oberbürgermeister, der Aufgaben auf einen hauptamtlichen Bürgermeister übertragen kann. Die Antragstellerin verweist zu Recht darauf, dass sie lediglich über einen ehrenamtlichen Beigeordneten verfügt und bei ihr eine Vielzahl von internationalen und nationalen Sportveranstaltungen stattfinden, die es in dieser Häufigkeit in anderen Gemeinden nicht gibt. Bei derartigen Veranstaltungen wird - wie die Antragstellerin bereits erstinstanzlich vorgetragen hat - die persönliche Anwesenheit des Bürgermeisters erwartet. Auch der Antragsgegner hat dies im Übrigen in der Vergangenheit so gesehen und in seinem bereits erwähnten Genehmigungsbescheid vom 14.02.2006 betont, dass bei der Vorbereitung und Durchführung bedeutender Sportereignisse (wie etwa den Weltcups im Biathlon) "die aktive Einbindung des Bürgermeisters unabdingbar" sei. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb sich daran etwas geändert haben sollte. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners trägt hier der besonderen Bedeutung der Antragstellerin nicht hinreichend Rechnung. Dies gilt auch, soweit er es für geboten und zumutbar hält, die Wahrnehmung derartiger Termine einzuschränken. Darüber hinaus umfasst die im Genehmigungsbescheid vom 14.02.2006 angesprochene aktive Einbindung des Bürgermeisters der Antragstellerin bei der Vorbereitung und Durchführung von Großveranstaltungen nicht nur die Wahrnehmung von Repräsentationspflichten, sondern etwa auch die in der erwähnten eidesstattlichen Versicherung angesprochene Befassung mit dem jeweiligen Sicherheitskonzept (vgl. dazu auch schon den erstinstanzlichen Schriftsatz der Antragstellerin vom 13.02.2012). cc) Auch der Einwand des Antragsgegners (S. 4 der Beschwerdebegründung unter I.1.c), die vom Verwaltungsgericht angeführten Überwachungspflichten des Bürgermeisters und der angeführte haftungsrechtliche Aspekt beträfen alle Gemeinden mit einer eigenen hauptamtlichen Verwaltung, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsgegner verweist hier zu Unrecht auf den (oben auszugsweise wiedergegebenen) Beschluss des seinerzeit für das Kommunalrecht zuständigen 2. Senats dieses Gerichts vom 08.04.2010 - 2 EO 795/10 - (betreffend die Gemeinde Dorndorf). Zum einen bewegte sich dort die Zahl der Gemeindebediensteten keineswegs in etwa in der derselben Größenordnung wie im Falle der Antragstellerin. Während die Antragstellerin zurzeit über 37 Festangestellte und 13 Saisonkräfte verfügt (laut Stellenplan sind dies - ohne die Stelle des Bürgermeisters - insgesamt 47,7 Stellenanteile), waren es im Fall der Gemeine Dorndorf lediglich 34 Bedienstete und 26,45 Stellenanteile. Der Antragsgegner hatte in seinem Genehmigungsbescheid vom 14.02.2006 selbst festgestellt, dass der Bürgermeister nach § 29 Abs. 3 Satz 2 ThürKO Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter für (damals) 39 Festangestellte und 13 Saisonkräfte sei und die damit verbundenen Aufgaben einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge hätten. Weshalb dies bei einer fast gleich gebliebenen Zahl von Bediensteten nicht mehr gelten sollte, ist nicht erkennbar. Zum anderen ist die Tätigkeit als Bürgermeister der Antragstellerin auch in anderer Hinsicht mit einer weitaus größeren Verantwortung und zeitlichen Belastung verbunden als etwa die des Bürgermeisters der Gemeinde Dorndorf, die Antragstellerin in dem vom 2. Senat entschiedenen Verfahren war. So hatte der Antragsgegner hier bereits im damaligen Genehmigungsbescheid vom 14.02.2006 hervorgehoben, dass der Bürgermeister der Antragstellerin auch für die Bewirtschaftung eines Gesamthaushaltsvolumens von annähernd 10 Mio. € zuständig sei und als Vertreter des Bauherrn bei der Umsetzung von Investitionen Haushaltsmittel von mehreren Millionen Euro pro Haushaltsjahr zu verwalten und deren ordnungsgemäßen Einsatz zu gewährleisten habe. Es ist nicht ersichtlich, dass die damit verbundene Belastung des Bürgermeisters in der Zwischenzeit geringer geworden wäre. Das Gesamthaushaltsvolumen der Antragstellerin (Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt) ist vielmehr in den letzten Jahren von knapp 10 Mio. € im Jahr 2009 über gut 18 Mio. € auf jetzt über 28 Mio. € im Jahr 2011 deutlich gestiegen. Auch wenn der deutliche Anstieg des Haushaltsvolumens im Jahr 2011 nach eigenen Angaben der Antragstellerin auf die Ablösung von Darlehen und besonders hohe Investitionen zurückzuführen ist (vgl. dazu die Erläuterung der Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, S. 4 unten), ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es in den nächsten Jahren unter das Volumen des Jahres 2010 fallen wird. Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung darauf hingewiesen, dass in den kommenden zwei bis drei Haushaltsjahren (u. a. wegen der weiteren Umsetzung des Handlungskonzepts der Thüringer Landesregierung) mit einem Haushaltsvolumen von jeweils über 20 Mio € gerechnet werden müsse (vgl. Antrag, S. 4 f.). Damit liegt das Haushaltsvolumen der Antragstellerin zurzeit noch über dem der deutlich größeren Stadt Zella-Mehlis (mit gut 11.000 Einwohnern und einem Haushaltsvolumen von 18.703.200 € im Jahr 2011). Dementsprechend ist (bis zu der in Aussicht genommenen Übertragung städtischer Anlagen auf die O... oder der Beendigung der Selbständigkeit der Antragstellerin) mit einer (auch) zeitlich größeren Belastung des Bürgermeisters der Antragstellerin zu rechnen, der im Zusammenhang mit der Umsetzung des erwähnten Handlungskonzepts u. a. in ständigem Kontakt mit dem Oberhofbeauftragten der Landesregierung steht. Mit dieser durch die Umsetzung des Handlungskonzepts verbundenen Beanspruchung des Bürgermeisters (vgl. dazu den angefochtenen Beschluss, S. 13 2. Absatz und S. 11 am Ende des ersten Absatzes) befasst sich der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung (auf S. 6 unter I.1.g) nur insoweit, als er auch hier eine Vertretung der Antragstellerin insbesondere durch den Hauptamtsleiter für ausreichend hält. Dies erscheint aus den (oben unter bb) bereits dargelegten Gründen aber nicht in dem Umfang möglich, der dem Antragsgegner offenbar vorschwebt. Angesichts der erheblichen Bedeutung des Handlungskonzepts für die Antragstellerin, das u. a. Gesamtinvestitionen in einer Größenordnung von über 30 Mio. € vorsieht, drängt es sich vielmehr geradezu auf, dass der Bürgermeister der Antragstellerin für den eigens bestellten Oberhofbeauftragten der Landesregierung auch persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss. Insgesamt vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb trotz der mit der Umsetzung des Handlungskonzepts verbundenen Mehrbelastung des Bürgermeisters der Antragstellerin nunmehr (anders als im Jahr 2006) eine Wahrnehmung der Aufgabe im Ehrenamt möglich sein sollte. Soweit der Antragsgegner (Beschwerdebegründung, S. 5 unter I.1.f) die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 11 des Beschlusses, der Bürgermeister könne Fragen und Probleme der Umstrukturierung Oberhofs nicht "nebenbei" in den Abendstunden oder am Wochenende verantwortungsvoll und erfolgreich lösen, nur im Kontext mit der zu erwartenden Neugliederung sieht, übersieht er, dass sie sich zumindest auch auf die Umsetzung des Handlungskonzepts beziehen. Die Vorinstanz hat jedenfalls nicht entscheidungserheblich darauf abgehoben, dass die Tätigkeit des Bürgermeisters der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die von § 46 Abs. 3 ThürKO vorgegebene Neuordnung mit einer besonders großen zeitlichen Beanspruchung verbunden sei. dd) Ob die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Mitgliedschaft des Bürgermeisters der Antragstellerin in einer Reihe von Gremien in allen Fällen notwendig ist und für sich betrachtet die Notwendigkeit einer Tätigkeit im Hauptamt begründen könnte (vgl. dazu die angefochtene Entscheidung, S. 9 und die Beschwerdebegründung, S. 4 unter I.1.d), mag dahinstehen. Auch wenn man zugunsten des Antragsgegners (der allerdings noch im Bescheid vom 14.02.2006 die mit der Tätigkeit des Bürgermeisters als gesetzlicher Vertreter in drei Eigengesellschaften der Antragstellerin sowie als Vorsitzender des jeweiligen Aufsichtsrats verbundene Mehrbelastung hervorgehoben hatte) davon ausgeht, dass die zeitliche Mehrbelastung insoweit nicht ins Gewicht fällt, vermag dies angesichts der dargestellten sonstigen zeitlichen Beanspruchung des Bürgermeisters der Antragstellerin die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. ee) Der Antragsgegner verweist in seiner Beschwerdebegründung (S. 5 unter I.1.e) weiter darauf, dass der Bestand der Stadt Oberhof - wie sich aus § 46 Abs. 3 ThürKO ergebe - in ihrer jetzigen Form vom Gesetz nur noch für eine Übergangszeit, die am 31.12.2012 ende, geduldet werde. Gebe es bis zu diesem Zeitpunkt keine einvernehmliche Regelung, erfolge die in § 46 Abs. 3 Satz 2 ThürKO vorgesehene Zuordnung durch den Gesetzgeber. Derzeit stünden einschließlich der Antragstellerin insgesamt 21 Fälle zur Zuordnung durch den Gesetzgeber an. Der entsprechende Gesetzentwurf werde bereits im laufenden Jahr vorbereitet und werde zu Beginn des kommenden Jahres vorliegen, so dass jedenfalls bis Ende 2013 mit einer Auflösung der Antragstellerin zu rechnen sei. Es sei nicht erkennbar, dass in dem überschaubaren Zeitraum zwischen dem Beginn der neuen Amtszeit des Bürgermeisters und der zu erwartenden Auflösung die Aufgaben nicht auch durch einen ehrenamtlichen Bürgermeister erfüllt werden könnten. Diese Ausführungen des Antragstellers vermögen weder Zweifel am Vorliegen einer Ausnahmelage noch an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensreduzierung zu begründen: Allerdings trifft es zu, dass - anders als noch im Zeitpunkt der Erteilung der letzten Ausnahmegenehmigung - der Gesetzgeber inzwischen nicht mehr von einem Fortbestand der Antragstellerin als selbständiger Gemeinde ausgeht. Vielmehr hat er durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 09.10.2008 (GVBl. S. 358) § 46 der Thüringer Kommunalordnung dahin geändert, dass Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern nunmehr ausnahmslos einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 ThürKO (erfüllende Gemeinde) zugeordnet sein müssen und - sofern das noch nicht der Fall ist - bis spätestens zum 31.12.2012 den Beitritt zu einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft, die Zuordnung zu einer benachbarten Gemeinde nach § 51, die Eingliederung in eine benachbarte oder den Zusammenschluss mit einer benachbarten Gemeinde beantragen müssen. Sofern sie keinen entsprechenden Antrag stellen, erfolgt eine Zuordnung durch den Gesetzgeber (vgl. § 46 Abs. 2 und 3 ThürKO in der aktuellen Fassung). Die bisher für Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern geltende Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 1 Satz 3 ThürKO ist entfallen. Die Neuregelung ist in dem der Änderung zugrundeliegenden Entwurf der CDU-Fraktion damit begründet worden, erst ab einer Mindestgröße von 3.000 Einwohnern könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Gemeinden als eigenständig handlungsfähige Selbstverwaltungskörperschaften die für die Erfüllung der Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises notwendige Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft aufwiesen (vgl. LT-Drs. 4/4239, S. 16 f.). Der Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, bei dieser Gelegenheit auch die in § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO vorgesehene Ausnahme, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, abzuschaffen. Auch wenn der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs und den sonstigen dem Senat in der Kürze der Zeit zugänglichen Gesetzgebungsmaterialen nichts dafür zu entnehmen ist, weshalb auf die Streichung der Ausnahmeregelung seinerzeit verzichtet wurde, kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass dies nur versehentlich unterblieben sei. Dagegen spricht schon, dass auch nach Inkrafttreten der Neuregelung offensichtlich noch Ausnahmegenehmigungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO erteilt worden sind (die Antragstellerin hat bereits erstinstanzlich eine der Stadt Leutenberg im Jahr 2009 erteilte Ausnahmegenehmigung erwähnt) und die Regelung im Jahr 2010 Gegenstand eines beim Oberverwaltungsgerichts anhängigen Verfahrens war (vgl. dazu den oben zitierten Beschluss des 2. Senats vom 08.04.2010 - 3 EO 795/10 -). Hätte der Gesetzgeber es lediglich versehentlich unterlassen, die Ausnahmeregelung zu streichen, hätte er dies spätestens im Jahr 2010 korrigieren können. Auch soweit in der Begründung eines bereits in das Internet eingestellten (vom Antragsgegner am Ende seiner Beschwerdeschrift erwähnten) Gesetzentwurfs der Landesregelung davon die Rede ist, die Ausnahmeregelung werde "aus Gründen der Rechtsklarheit" gestrichen, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass hier nur ein gesetzgeberisches Versehen vorliege und die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO im Hinblick auf die Neufassung des § 46 ThürKO schon jetzt keinen Anwendungsbereich (mehr) haben solle. Die geplante Änderung des § 28 Abs. 2 ThürKO stellt keineswegs nur klar, was ohnehin schon gilt, sondern will die (noch) bestehende Ausnahmemöglichkeit abschaffen. Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf auch eine Übergangsregelung für die Fälle vor, in denen bis zu seinem Inkrafttreten noch eine Ausnahme zugelassen worden ist (vgl. Zweiter Abschnitt § 1 Abs. 1 und die Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser geplanten Übergangsbestimmung). Die in § 46 Abs. 3 ThürKO angelegte Beendigung der Existenz der Antragstellerin als selbständige Gemeinde begründet auch keinen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensreduzierung auf Null. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn innerhalb eines sehr überschaubaren Zeitraums nach Beginn der neuen Amtsperiode des Bürgermeisters mit einer Auflösung der Antragstellerin (oder ihrer Zuordnung zu einer benachbarten Gemeinde nach § 51 bzw. dem Beitritt zu einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft) zu rechnen wäre. Das lässt sich aber nicht feststellen. Zunächst ist nicht erkennbar, dass eine der in Betracht kommenden Kommunen bereit wäre, die hoch verschuldete Antragstellerin zu "übernehmen". An dieser mangelnden Bereitschaft wird sich aller Voraussicht nach erst dann etwas ändern, wenn die Antragstellerin zuvor entschuldet oder ihre Schuldenlast zumindest auf das Niveau der aufnehmenden Gemeinde reduziert und sie von den mit dem Betrieb der Sportanlagen etc. verbundenen Belastungen befreit ist. Wann dies der Fall sein wird, lässt sich zurzeit nicht feststellen. Ob der vom Antragsgegner für das Jahr 2013 angekündigte Gesetzentwurf ohne eine entsprechende "Neuordnung" der Verhältnisse in Oberhof eine Mehrheit im Landtag finden würde, ist keineswegs hinreichend sicher. Sollte es zur Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes kommen, müsste mit Rechtsmitteln der betroffenen Kommune(n) gerechnet werden. Ob tatsächlich bis Ende 2013 eine Auflösung der Antragstellerin erfolgt (bzw. eine andere der in § 46 Abs. 3 ThürKO angesprochenen Möglichkeiten realisiert) sein wird, lässt sich dementsprechend nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Deshalb mag offenbleiben, ob es der Antragstellerin überhaupt zuzumuten wäre, einen Zeitraum von eineinhalb Jahren mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister zu "überbrücken". ff) Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung (S. 6 f. unter I.2.) zu dem Ergebnis gelangt, dass ab der kommenden Amtszeit ein hauptamtlicher Bürgermeister jedenfalls nicht zwingend erforderlich sei, so dass keine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht komme, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die dargestellten besonderen örtlichen Verhältnisse belegen vielmehr, dass die Antragstellerin gerade in der jetzigen Umbruchsituation zwingend auf die Vertretung durch einen hauptamtlichen Bürgermeister angewiesen ist. Die vom Antragsgegner angeführte angespannte Haushaltslage rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die mit der Besoldung eines hauptamtlichen Bürgermeisters verbundenen finanziellen Belastungen für die Kommune fallen angesichts der insbesondere mit der Umsetzung des Handlungskonzepts verbundenen Herausforderungen nicht ins Gewicht. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass die Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters auf 6 Jahre angelegt ist und sein Beamtenverhältnis auf Zeit voraussichtlich wohl in die Zeit nach der Auflösung der Antragstellerin hineinreichen wird. Dies ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die laufende Amtsperiode des Bürgermeisters endet, bevor die gesetzlich angeordnete Neuregelung der Verhältnisse der Antragstellerin nach § 46 Abs. 3 ThürKO überhaupt greifen kann. Das darf nicht dazu führen, der Antragstellerin den für die Aufgabenwahrnehmung in der jetzigen Situation zwingend erforderlichen hauptamtlichen Bürgermeister zu verwehren. Ob noch Raum für eine Ermessensausübung zu Lasten der Antragstellerin wäre, wenn in Kürze mit ihrer Auflösung oder mit einer erheblichen Entlastung von Aufgaben zu rechnen wäre, kann dahinstehen, denn dies ist - wie dargelegt - nicht mit hinreichender Sicherheit der Fall. 2. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat und die mit der erstrebten Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist, weil der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch - wie dargelegt - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen. Der Antragsgegner wendet hiergegen (auf S. 7 unter II. seiner Beschwerdebegründung) zunächst zu Unrecht ein, das Verwaltungsgericht habe keine derartigen Nachteile benannt. Die Antragstellerin ist gerade in der jetzigen Situation auf die Vertretung durch einen hauptamtlichen Bürgermeister angewiesen, der auch über die nötige Zeit verfügt, um im Zusammenwirken mit der Landesregierung die Umsetzung des Handlungskonzepts zu gewährleisten. Damit liegt es auf der Hand, dass bei einer Aufgabenwahrnehmung durch einen ehrenamtlichen Bürgermeister die Umsetzung des Handlungskonzepts zumindest gefährdet wäre. Der Antragsgegner nimmt zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung hier lediglich auf seine Ausführungen zur Frage der Erforderlichkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters Bezug, die aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu überzeugen vermögen. Ohne die Erteilung der begehrten und für eine sachgerechte Erfüllung der anstehenden Aufgaben notwendigen Ausnahmegenehmigung müsste in Oberhof aber für die kommende Amtsperiode zur Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters aufgerufen werden, die sich nicht mehr rückgängig machen ließe. Dementsprechend würde ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zu spät kommen. Die mit der einstweiligen Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache scheidet entgegen der Auffassung des Antragsgegners (auf S. 7 f. unter III. seiner Beschwerdebegründung) nicht deshalb aus, weil die Antragstellerin sich - anders als die Vorinstanz meint - möglicherweise nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann (offengelassen zuletzt von BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10 - juris Rdn. 12 m. w. N.). Wird der Gemeinde - wie hier durch § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO - die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu beantragen und steht ihr bei einer negativen Entscheidung über den Antrag der Rechtsweg offen, muss ihr auch eine effektive gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte möglich sein (vgl. allg. zur Wirkung der für gerichtliche Verfahren geltenden Gewährleistungen auch zugunsten verfahrensbeteiligter juristischer Personen des öffentlichen Rechts den von der Antragstellerin erwähnten Beschluss des BVerfG vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = juris Rdn. 63 f. - Sasbach -, aus dem sich entgegen ihrer Auffassung allerdings nicht ergibt, dass sie sich auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann). Demgegenüber kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass es sich bei den Regelungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 3 Satz 2 ThürKO um Normen handele, die ausschließlich dem Interesse des Freistaats an der Sicherstellung einer funktionalen und effektiven Kommunalverwaltung dienten. Das nur im Rahmen der Gesetze gewährte kommunale Selbstverwaltungsrecht werde dadurch nicht angetastet. Die Entscheidung darüber, wie leistungsfähige kommunale Strukturen auszusehen hätten, stehe ausschließlich dem Gesetzgeber und nicht der Antragstellerin zu. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass es zukünftig keine eigenständigen Kommunen mit einer Einwohnerzahl unter 3.000 geben werde. Für eine Ausnahmeregelung sei künftig kein Raum mehr, wie auch der bereits in das Internet eingestellte Gesetzentwurf zur Novellierung der Thüringer Kommunalordnung zeige. Diese Ausführungen, die - träfen sie zu - schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in Frage stellen würden, vermögen nicht zu überzeugen. Die bei der erwähnten Neufassung des § 46 ThürKO unverändert gebliebene Regelung des § 28 Abs. 2 ThürKO ist seinerzeit damit begründet worden, dass es danach weitgehend den Gemeinden überlassen sei zu entscheiden, ob ihr Bürgermeister ehren- oder hauptamtlich tätig werde. Es könne im Übrigen davon ausgegangen werden, dass in Gemeinden unter 3.000 Einwohnern die örtliche Verwaltung ihrem Umfang nach ehrenamtlich geleitet werden könne. Dabei lasse Satz 1 Halbsatz 2 in Sonderfällen jedoch Ausnahmen zu, um Besonderheiten in den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können (vgl. die Begründung zu § 28 des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 1/2149, S. 68). Die angesprochene Bezugnahme auf die besonderen örtlichen Verhältnisse der jeweiligen Gemeinde belegt, dass die Ausnahmeregelung zumindest auch den Interessen der einzelnen Gemeinde zu dienen bestimmt ist und sie dementsprechend bei Vorliegen einer Ausnahmelage (zumindest) einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag hat, der sich im Einzelfall - wie hier - zu einem Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung verdichten kann (vgl. in diesem Sinne auch Uckel in Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Rechtssammlung mit Erläuterungen für die kommunale Praxis [Loseblatt, Stand: 56. Lieferung Oktober 2011], § 28 ThürKO Anm. 2.1.1). Im Übrigen berührt die Frage, ob eine Gemeinde einen hauptamtlichen oder "nur" einen ehrenamtlichen Bürgermeister haben darf, wohl auch das Selbstorganisationsrecht der Gemeinde (hier hinsichtlich der Rechtsstellung eines Gemeindeorgans), das von der verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 91 Abs. 1 ThürVerf gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie mitumfasst sein dürfte (zu dem durch die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung berührten Selbstorganisationsrecht der Gemeinde vgl. schon Uckel, a. a. O.; zu den von der Selbstverwaltungsgarantie umfassten Organisationsbefugnissen vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 = NVwZ 1995, 677 = juris). Ob das Verwaltungsgericht schließlich zu Recht die Auffassung vertreten hat, bei der Frage der Wahl eines Bürgermeisters im Haupt- oder im Ehrenamt handele es sich nicht zugleich um eine Frage des Wahlrechts, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache auch insoweit unbedenklich sei, bedarf keiner Entscheidung. Der Antragsgegner, der diese Auffassung der Vorinstanz teilt, hat dementsprechend in seiner Beschwerdebegründung insoweit keine Einwände vorgebracht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, der weder Beschwerde eingelegt noch einen Antrag gestellt hat und dementsprechend auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung im Einklang mit den Empfehlungen in Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 mit 15.000 Euro. Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil die von der Antragstellerin begehrte Anordnung auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).