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Beschluss

1 BvR 1739/04

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Durchsuchung von Redaktions- und Betriebsräumen eines Rundfunksenders greift in die Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) und bedarf einer besonders sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. • Entfällt ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot wegen Verdachts gegen einzelne Mitarbeiter, bleibt Art.5 Abs.1 S.2 GG bei Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Maßnahmen maßgeblich. • Gerichte müssen bei Anordnung von Durchsuchungen in Rundfunkräumen konkret darlegen, warum mildere Ermittlungsmaßnahmen nicht geeignet sind und wie die Schwere des Eingriffs gegen das Strafverfolgungsinteresse abzuwägen ist.
Entscheidungsgründe
Durchsuchung von Redaktionsräumen: besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich • Die Durchsuchung von Redaktions- und Betriebsräumen eines Rundfunksenders greift in die Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) und bedarf einer besonders sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. • Entfällt ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot wegen Verdachts gegen einzelne Mitarbeiter, bleibt Art.5 Abs.1 S.2 GG bei Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Maßnahmen maßgeblich. • Gerichte müssen bei Anordnung von Durchsuchungen in Rundfunkräumen konkret darlegen, warum mildere Ermittlungsmaßnahmen nicht geeignet sind und wie die Schwere des Eingriffs gegen das Strafverfolgungsinteresse abzuwägen ist. Der eingetragene Verein Freies Sender Kombinat (FSK) strahlte am 24.10.2003 eine Sendung mit Mitschnitten zweier Telefongespräche aus, in denen ein Anrufer sich als "P. vom FSK" vorstellte und Polizeipresseangelegenheiten ansprach. Das Landeskriminalamt fertigte eine Aufnahme an und erstattete Strafanzeige wegen Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs.1 StGB). Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein und beantragte die Durchsuchung der Senderräume, da der Tonträger und Unterlagen Hinweise auf den Anrufer und weitere Beteiligte enthalten könnten. Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung an; das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Bei der Durchsuchung stellten Ermittler drei Ordner mit Redaktionsunterlagen sicher. Der Sender rügte Verletzung der Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG). Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung. • Rundfunkfreiheit schützt nicht nur Sendefreiheit, sondern auch Redaktionsgeheimnis, Vertraulichkeit von Informantenbeziehungen und organisationsbezogene Unterlagen; staatliche Einsicht in Redaktionsvorgänge ist deshalb ein grundrechtlicher Eingriff. • Die Strafprozessordnung enthält pressespezifische Schranken (z.B. §53 StPO, §97 Abs.5 StPO) und der Gesetzgeber hat einen grundsätzlichen Ausgleich zwischen Presse-/Rundfunkfreiheit und Strafverfolgungsinteresse getroffen; diese Normen sind aber bei Anwendung im Einzelfall unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gewichts der Rundfunkfreiheit auszulegen. • Bei Durchsuchungen von Rundfunk- oder Presseräumen sind die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit streng anzuwenden: Die Maßnahme muss erfolgversprechend, erforderlich und angemessen in Relation zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts sein. • Selbst wenn das kriminalprozessuale Beschlagnahmeverbot entfällt, weil einzelne Mitarbeiter verdächtigt sind (§97 Abs.5 S.2, Abs.2 S.3 StPO), bleibt Art.5 Abs.1 S.2 GG für die Auslegung und Anwendung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmevorschriften bedeutsam. • Die Fachgerichte haben zwar zu Recht den Verdacht gegen Anrufer und Moderator sowie die Aussicht, Beweismittel in Senderräumen zu finden, bejaht; zugleich verkennen ihre Entscheidungen jedoch die gebotene konkrete Abwägung zwischen dem konkreten Strafverfolgungsinteresse und dem Schutz der Rundfunkfreiheit. • Insbesondere fehlt es an tragfähigen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchsuchung: Es wurde nicht ausreichend dargelegt, warum mildere Ermittlungsmaßnahmen nicht geeignet gewesen wären und in welchem Umfang die Maßnahme unvermeidbar war. • Die Angemessenheitsprüfung hätte die konkrete Schwere der Tat (Grad der erwarteten Vertraulichkeit) sowie die möglichen Auswirkungen der Durchsuchung auf Informantenbeziehungen und die redaktionelle Arbeit berücksichtigen müssen. • Mangels tragfähiger Verhältnismäßigkeitswürdigung verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG). Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 4.11.2003 und des Landgerichts Hamburg vom 1.4.2004 auf, da die angeordnete Durchsuchung die Rundfunkfreiheit verletzte. Die Gerichte hatten die besondere Schutzwürdigkeit redaktioneller Räume nicht hinreichend gegen das Strafverfolgungsinteresse abgewogen und keine tragfähigen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme angeführt. Die Sache wurde zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Das Urteil betont, dass Durchsuchungen in Rundfunkbetrieben nur mit konkreter und belastbarer Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig sind und dass auch bei Entfallen eines pressespezifischen Beschlagnahmeverbots Art.5 Abs.1 S.2 GG bei der Rechtsanwendung weiterhin Gewicht hat.