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Urteil

5 KLs 3350 Js 16251/22

LG Hanau 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHANAU:2023:0913.5KLS3350JS16251.2.00
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Leitsätze
Äußerungen eines Polizeibeamten bei einer Personenkontrolle können auch dann als „nichtöffentlich“ i.S.d. § 201 Abs. 1 StGB einzustufen sein, wenn die kontrollierenden Polizeibeamten die Aussagen selbst zum Zwecke der Beweissicherung mit einer „Body-Cam“ aufzeichnen
Tenor
Der Angeklagte ist der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes schuldig. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Äußerungen eines Polizeibeamten bei einer Personenkontrolle können auch dann als „nichtöffentlich“ i.S.d. § 201 Abs. 1 StGB einzustufen sein, wenn die kontrollierenden Polizeibeamten die Aussagen selbst zum Zwecke der Beweissicherung mit einer „Body-Cam“ aufzeichnen Der Angeklagte ist der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes schuldig. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der heute 32 Jahre alte Angeklagte wurde am 18.02.1991 in (…) geboren. Er wuchs mit seinem Bruder in geordneten familiären Verhältnissen in (…) bei seiner Mutter und seinem Stiefvater auf. Der Angeklagte hat türkische Wurzeln, sein leiblicher Vater ist ihm nicht persönlich bekannt. Der Angeklagte absolvierte die mittlere Reife und durchlief anschließend eine Ausbildung als Chemikant. Während dieser Ausbildung absolvierte er das Fachabitur. Nach Abschluss des Fachabiturs entschied er sich dazu, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und war zunächst zwei bis drei Jahre mit einer Marketingagentur tätig. Im Jahr 2017 gründete er die (A)GmbH, die bis zum Eintreten von Corona-Schutzmaßnahmen expandierte. Nach infolge der Corona-Schutzmaßnahmen eingetretener Rückschläge verfolgt er nunmehr das Ziel, eine Firmengruppe in der Parkraumüberwachung zu gründen. Hierzu gründete er mit dem Zeugen (...) eine weitere Firma, die (B) GmbH, die auch in der Verkehrsraumüberwachung ihren Tätigkeitsschwerpunkt hat. Außerdem gründete er zwei weitere Firmen, die zu dieser Firmengruppe gehören und ebenfalls in der Parkraumüberwachung tätig sind. Damit sollen die einzelnen Sparten der Parkraumüberwachung abgedeckt werden. Bei der (A) GmbH übt der Angeklagte eine Tätigkeit auf Minijob-Basis aus, für die er monatlich 510 € erhält. Des Weiteren ist er bei der Firma (B) GmbH angestellt, wofür er ein monatliches Nettoentgelt von 2.200,00 € erhält. Zudem nahm er zuletzt im Jahr 2019/2020 eine einmalige Gewinnausschüttung über 350.000,00 € vor. Der Angeklagte ist verlobt und hat eine Tochter, die am 20.06.2022 geboren ist. Seine Verlobte ist als Krankenpflegerin tätig. Der Angeklagte ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in (…) sowie hälftiger Miteigentümer einer Wohnung in (…). Weiterhin hat er ein Grundstück in (…) gekauft, das derzeit mit einem sanierungsbedürftigen Haus bebaut ist. Zur Finanzierung dieser Immobilien hat er zum einen die Gewinnausschüttung verwendet, zum anderen verschiedene Kredite bei seinen Firmen (A) GmbH und (B) GmbH aufgenommen, die monatlich getilgt werden. Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Nach der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest: Am 06.09.2022 befuhren die Zeugen POK (...) und PK (...) als Streifenwagenteam gegen 00:40 Uhr in (…) den (...) in Richtung (...), als ihnen ein PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (...) entgegenkam. Der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (...) war neben dessen Fahrer, dem Zeugen (...), mit zwei weiteren Personen, dem Zeugen (...) und dem Angeklagten, besetzt. Der Angeklagte saß auf dem Beifahrersitz und der Zeuge (...) dahinter. Die Polizeibeamten vernahmen ein Hupen und entschlossen sich daher zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Auf die durch entsprechendes Lichtsignal des Streifenwagens erfolgte Aufforderung hielt der Zeuge (...) das Fahrzeug auf Höhe der (...) in Fahrtrichtung (...) am Straßenrand an. Die Zeugen POK (...) und PK (...) hielten mit ihrem Streifenwagen dahinter an. Der Zeuge PK (...) begab sich sodann als kontrollierender Beamter auf die Fahrerseite, um die allgemeine Verkehrskontrolle durchzuführen. Der POK (...) begab sich als sichernder Beamter auf die Fahrerseite. Während PK (...) die allgemeine Verkehrskontrolle mit dem Fahrer durchführte, indem er sich den Führerschein und die Fahrzeugpapiere zeigen ließ, leuchtete POK (...) mit seiner dienstlichen Taschenlampe zum Zwecke der Eigensicherung beider Beamten in das dunkle Fahrzeuginnere hinein. Die Innenraumbeleuchtung des Fahrzeugs war ausgeschaltet. Der Angeklagte protestierte gegen das Leuchten mit der Taschenlampe, weil er sich hierdurch gestört und geblendet fühlte. Dem Vorschlag des POK (...), die Innenraumbeleuchtung einzuschalten, sodass er selbst seine Taschenlampe ausschalten könne, leistete der Angeklagte aber keine Folge, vielmehr nahm er nun selbst sein Iphone in die Hand und leuchtete mit der Taschenlampe des Handys dem POK (...) direkt ins Gesicht. Damit wollte der Angeklagte zeigen, dass er sich von der Personenkontrolle und dem Handeln des POK (...) gestört fühlte. POK (...) erkannte, dass die Situation hierdurch konfrontativ wurde und aktivierte nach entsprechender mündlicher Ankündigung die Aufzeichnungsfunktion seiner dienstlich mitgeführten Bodycam. Die Bodycam ist mit einer sog. „Pre-Recording“-Funktion ausgestattet. Die Bodycam filmt dauerhaft mit, der Film wird jedoch jeweils nach 30 Sekunden überschrieben, es sei denn, der Aufnahmeknopf wird betätigt. Wird der Aufnahmeknopf betätigt, erfolgt die Speicherung des Videos bereits 30 Sekunden zuvor und bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Aufnahmeknopf erneut betätigt wird. Darauf entgegnete der Angeklagte: „Ich filme Sie jetzt auch, ja“ und öffnete die Kamera-App seines mitgeführten Iphones. Auf die Entgegnung des POK (...), dass er nicht filmen dürfe, entgegnete der Angeklagte: „Doch, ich darf“ und „Öffentlicher Raum, ich darf filmen“. Er betätigte daraufhin den Aufnahmeknopf auf seinem Iphone und nahm in Bild und Ton den weiteren Vorgang der Kontrolle, dabei jedenfalls die nachfolgend festgestellten Anordnungen des POK (...), auf, was der Angeklagte auch wollte. Auch nach dem Hinweis des POK (...), dass sich der Angeklagte dadurch strafbar mache, entgegnete der Angeklagte lediglich „OK, aber Sie dürfen filmen oder was?“. Der POK (...) forderte den Angeklagten wiederholt auf, das Filmen mit seinem Mobiltelefon zu unterlassen, weil es sich um eine Straftat handele. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nicht nach, sondern hielt das Handy weiter mit der Kamera in Richtung des POK (...) gerichtet in der linken Hand über seinem linken Oberschenkel. POK (...) forderte den Zeugen (...) daraufhin auf, den Motor des PKW abzuschalten, und er rief über sein Funkgerät Verstärkung. Auch hierbei hielt der Angeklagte weiterhin sein Handy mit der Kamera auf POK (...) gerichtet in der linken Hand und zeichnete weiterhin, wie er wusste und auch wollte, Bild und Ton auf, darunter auch die vorstehenden Anordnungen und Äußerungen des POK (...). POK (...) forderte sodann wiederholt den Angeklagten zur Herausgabe seines Mobiltelefons auf, was der Angeklagte verweigerte und erklärte: „Also das Video ist eh in der iCloud, ich wollte es nur mal so erwähnen“. Der Angeklagte hatte vor der Tat nicht mehr genau feststellbare Mengen Alkohol getrunken, denn er hatte vor Fahrtbeginn mit den weiteren genannten Fahrzeuginsassen die Geburt seiner Tochter gefeiert. Dies führte bei ihm zwar zu einer gewissen Kritikminderung und Enthemmung; die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, war dadurch zum Tatzeitpunkt aber nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht erheblich vermindert. Auch war sich der Angeklagte während des gesamten Geschehens darüber im Klaren, die Gespräche nicht aufnehmen zu dürfen. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen unter I. stehen zur Überzeugung der Kammer fest auf Grund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und der Verlesung des mit dem Angeklagten erörterten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 07.09.2023. Die Kammer hat die unter Ziffer II. dargestellten Feststellungen aufgrund der Aussagen der Zeugen (...)und (...), soweit ihnen gefolgt werden konnte, der glaubhaften Aussagen der Zeugen POK (...) und PK (...) sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen und des Google-Maps-Satellitenbildes der Örtlichkeit der Verkehrskontrolle sowie der verlesenen Urkunden, darunter der im Ermittlungsverfahren zur Akte gereichten schriftlichen Erklärungen des Angeklagten vom 21.09.2022 und vom 29.09.2022, getroffen. IV. Auf der Grundlage des unter II. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte durch sein Verhalten der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte hat mit seinem Handy während der Verkehrskontrolle unbefugt nichtöffentlich gesprochenes Wort eines anderen, nämlich jedenfalls die mündlichen Äußerungen des Zeugen POK (...), aufgenommen. Die festgestellten Äußerungen des Polizeibeamten, des Zeugen POK (...), unterfallen dem Schutzbereich des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nach ganz herrschender Meinung schützt § 201 StGB eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, und zwar in Form des Rechts auf eine Vertrauenssphäre des Menschen, in der die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation gesichert werden soll (Ullenboom, Das Filmen von Polizeieinsätzen als Verletzung der Vertraulichkeit des Worts, NJW 2019, 3108, 3109; Fischer, StGB, 68. Auflage, § 201 Rn. 4; MüKo/Graf, StGB, 4. Auflage, § 201 Rn. 14 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21). Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Menschliche Kommunikation soll durch das Grundrecht dagegen geschützt sein, dass die Worte bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt werden, um durch Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen den Sprechenden zu zeugen. Das Grundgesetz schützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. Dass die Rechtsordnung diesem Aspekt des Schutzes hohe Bedeutung beimisst, zeigt sich auch in § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB und daran, dass nach dieser Vorschrift bereits die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger mit Strafe bedroht ist (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, BeckRS 2002, 30287140). Dass es sich bei POK (...) um einen Polizeibeamten handelt, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts: Auch, wenn sich ein Amtsträger ohnehin an Recht und Gesetz zu halten hat, kann die Vertraulichkeit der Kommunikation dadurch verletzt werden, dass das gesprochene Wort eines Amtsträgers in dieser Eigenschaft unbefugt mitgeschnitten wird (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2010 – 1 BvR 1739/04). Durch das Tragen und Einschalten einer Bodycam verlor der Zeuge POK (...) nicht den Schutz des § 201 StGB. Auch unter der Annahme, nach dem Einschalten der Bodycam liege nicht mehr unbefangenes Reden auf der Hand, sondern in dem Wissen um spätere prozessuale Verwertbarkeit der Aufzeichnung vielmehr das Bemühen um höchst konzentrierte, präzise auf die Ausfüllung des rechtlichen Rahmens abgestimmte Kommunikation (LG Hanau, Beschluss vom 20.04.2023, 1 Qs 23/22), liegen die Dinge nach Auffassung der Kammer nicht anders. Denn die von § 201 StGB geschützte Unbefangenheit der Kommunikation entscheidet sich nicht nur an der Überlegung, ob der Sprechende, in der vorliegenden Konstellation also der Polizeibeamte, sich in der Wahl seiner Worte "frei" wähnt oder deshalb nicht, weil er um die selbst initiierte vollständige Reproduzierbarkeit seiner Worte weiß. Die von § 201 StGB geschützte Unbefangenheit der Kommunikation impliziert hiervon unabhängig wie bereits ausgeführt auch, dass der Sprechende selbst bestimmen können soll, wer ihn aufnimmt und ob und vor wem seine vom Gegenüber auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt wird. Schließlich soll der Sprechende auch gerade davor geschützt werden, dass die Worte vom Gegenüber hervorgeholt werden, um bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang durch Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen den Sprechenden zu zeugen. Während aber die dem Polizeibeamten erlaubte, auf normativer Grundlage erzeugte Bodycam-Aufzeichnung ausschließlich gesetzlich eng umgrenzten Zwecken dient, was dem zudem zuvor auf den Start der Bodycam-Aufzeichnung hingewiesenen Gesprächspartner gesetzlichen Schutz bietet, hat es umgekehrt der Polizeibeamte bei der durch seinen Gesprächspartner vorgenommenen Aufzeichnung keineswegs in der Hand, ob, weshalb, bei welcher Gelegenheit und in welchem Zusammenhang dessen Aufzeichnung von diesem hervorgeholt und verwendet wird. Unabhängig davon, ob ein Polizeibeamter sich bei Verwendung der Bodycam der Möglichkeit etwaiger prozessualer Verwertung seiner eigenen Aufzeichnung bewusst ist, erzeugt eine solche Gesprächssituation im Übrigen stets weitere später verwertbare Beweismittel – nämlich jedenfalls Zeugen. Die vom Träger einer Bodycam erzeugte Aufzeichnung produziert daher lediglich ein zusätzliches Beweismittel. Durch das Wissen um das Erzeugen eines zusätzlichen Beweismittels, das neben ohnehin gleichzeitig entstandene - und in gleicher Weise gerichtsverwertbare - Beweismittel tritt, verliert der Polizeibeamte aber nicht den Schutz des § 201 StGB. Ob mit Bodycam ausgestattet oder nicht, muss dem Polizeibeamten nämlich ohnehin bewusst sein, dass unabhängig von technischer Aufzeichnung schon die durch das von ihm geführte Gespräch selbst zwangsläufig entstandenen Beweismittel in einem späteren Prozess verwertet werden können, seien es - wie hier - er selbst, der eigene Kollege und die Mitfahrer als Zeugen oder auch eine Einlassung seines unmittelbaren Gesprächspartners, des Angeklagten. Es handelte sich auch um nichtöffentlich gesprochenes Wort, denn es war nicht an die Allgemeinheit gerichtet und nicht über einen durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinaus wahrnehmbar. Vertraulichkeit ist nicht vorausgesetzt. Es ist daher nicht die Zahl der Mithörenden entscheidend, sondern die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung. Auch dienstliche Äußerungen, die - wie hier - an einen abgeschlossenen Personenkreis gerichtet sind, sind daher grundsätzlich nichtöffentlich (Fischer, StGB, 68. Auflage, § 201 Rn. 3 f.). Eine Einschränkung hiervon wird für die Fälle der faktischen Öffentlichkeit angenommen. Eine solche faktische Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit der Kenntnisnahme Dritter gerechnet werden muss (Fischer, a.a.O.; LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019 – 2 Qs 111/19; LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 – 60 Qs 34/20). Eine solche faktische Öffentlichkeit lag hier nicht vor, da die gesprochenen Worte des Polizeibeamten lediglich an die Insassen des PKW gerichtet waren und für ihn weder erkennbar sein musste noch tatsächlich erkennbar war, dass sie möglichweise auch andere Personen hören konnten. Es handelte sich um eine Verkehrskontrolle, die nach Mitternacht in einer zu dieser Zeit unbelebten Wohngegend stattfand, zumal die Verkehrskontrolle auf der dem Fluss Kinzig zugewandten Straßenseite stattfand und eine Wohnbebauung nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorlag. Es waren auch sonst keine Menschen in unmittelbarer Umgebung zugegen, von denen eine Wahrnehmbarkeit der gesprochenen Worte zu erwarten war. Eine faktische Öffentlichkeit entsteht auch weder dadurch, dass der Bürger sie erst durch die Aufzeichnung herstellt, z.B. durch zeitgleiches Streaming (Rennicke, Polizeiliches Einschreiten gegen Filmaufnahmen unter Berücksichtigung der DS-GVO, NJW 2022, 8), noch dadurch, dass der Polizeibeamte die Worte mit der dienstlich mitgeführten Bodycam aufnimmt. Insbesondere die Möglichkeit einer späteren Reproduktion in einer öffentlichen Hauptverhandlung kann dem nichtöffentlich gesprochenen Wort nicht das Merkmal der Nichtöffentlichkeit nehmen; diese bloße Fernwirkung bleibt außer Betracht (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.1977 – 2 Ss 2/77). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung bleibt vielmehr der Charakter des Gesprächs zum Tatzeitpunkt. Ebenso wie das zum Tatzeitpunkt nichtöffentlich gesprochene Wort seinen nichtöffentlichen Charakter trotz der Möglichkeit einer auf das gesprochene Wort bezogenen Zeugenaussagein einer – späteren – öffentlichen Hauptverhandlung behält, gilt dies hiernach auch für das zum Tatzeitpunkt nichtöffentlich gesprochene Wort und die Möglichkeit seiner Reproduktion in einer – späteren – öffentlichen Hauptverhandlung mittels Bodycam-Aufzeichnung. Das Verhalten des Angeklagten war rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe nach §§ 32, 34 StGB sind nicht ersichtlich. Dem Angeklagten war das Unrecht seines Handelns auch bewusst. Sein beharrliches Weigern, sich an die Anweisung des POK (...) zu halten, das Aufzeichnen einzustellen, in Verbindung mit der vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren selbst mitgeteilten Motivation, nämlich nicht zur "Beweissicherung" zu filmen, sondern ganz bewusst nur deshalb, um dem Polizisten "seine Art und Weise aufzuzeigen" und ihn zu blenden – also ihn zu reglementieren und zu behindern – veranschaulichen, dass der Angeklagte sehr wohl darum wusste, dass das, was er tat, verboten war. Seine als Schutzbehauptung zu qualifizierende Äußerung, er dürfe filmen, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn selbst wenn der Angeklagte sich anfangs noch über das Erlaubtsein seines Handelns geirrt haben sollte, wäre dieser Irrtum für ihn vermeidbar gewesen, weil POK (...) ihn mehrfach und mit Nachdruck darauf hinwies, dass sein Standpunkt falsch und dass sein Verhalten verboten war. Ein Täter muss sich bemühen, Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Handelns zu klären; er darf nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und die Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten verschließen. Genau dies tat der Angeklagte hier aber – anfänglichen Irrtum unterstellt –, nachdem POK (...) ihn mehrfach und mit Nachdruck darauf hingewiesen hatte, dass sein Standpunkt falsch und dass sein Verhalten verboten war. Denn er setzte seine Aufzeichnung gänzlich unbeeindruckt fort, und zwar um dem Polizisten "seine Art und Weise aufzuzeigen"und ihn zu blenden – also ihn zu reglementieren und zu behindern. Selbst wenn man einen Verbotsirrtum unterstellen wollte, bestünde vor diesem Hintergrund kein Anlass, von der Möglichkeit einer Milderung (§§ 17 S. 2, 49 StGB) Gebrauch zu machen. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Das Gesetz sieht für die Tat gemäß § 201 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB schied aus, da die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht aufgrund des Alkoholkonsums eingeschränkt war. Der Angeklagte konnte entsprechend der mündlichen Ankündigungen sein Handy noch koordiniert und zielgerichtet bedienen, zumal er sich auch im Anschluss im Rahmen seiner Beschwerdeschreiben noch gut an die Tatnacht erinnern konnte. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang nicht vorbestraft ist und sich subjektiv vom Licht geblendet und hierdurch – wenn auch objektiv unberechtigt – provoziert fühlte. Zu seinen Gunsten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um ein niedrigschwelliges Delikt handelt, das der Angeklagte im Zustand einer alkoholbedingten Enthemmung beging. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten provokant und respektlos aufgetreten ist und mit seinem Handeln das Behindern der Polizeiarbeit bezweckte. Nach Abwägung aller Für und Wider den Angeklagten sprechenden Umständen erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 € für tat- und schuldangemessen. VI. Da der Angeklagte zur Strafe verurteilt wurde, hat er insoweit gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.