Beschluss
1 BvR 2870/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gesetzliche Altersgrenze für Notare (70 Jahre) kann eine zulässige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG darstellen.
• Letztinstanzliche Gerichte müssen den EuGH nur dann anrufen, wenn die Anwendung des Unionsrechts nicht offenkundig ist; eine nachvollziehbare Begründung für das Unterbleiben der Vorlage genügt.
• Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verlangt keine Vorlage an den EuGH, wenn die nationale Rechtsprechung die unionsrechtliche Frage auf tragfähiger Grundlage als offenkundig beantwortet hat.
Entscheidungsgründe
Keine Vorlagepflicht an EuGH bei vertretbarer Entscheidung zur Altersgrenze im Notarrecht • Eine gesetzliche Altersgrenze für Notare (70 Jahre) kann eine zulässige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG darstellen. • Letztinstanzliche Gerichte müssen den EuGH nur dann anrufen, wenn die Anwendung des Unionsrechts nicht offenkundig ist; eine nachvollziehbare Begründung für das Unterbleiben der Vorlage genügt. • Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verlangt keine Vorlage an den EuGH, wenn die nationale Rechtsprechung die unionsrechtliche Frage auf tragfähiger Grundlage als offenkundig beantwortet hat. Der Beschwerdeführer war bis zur Altersgrenze von 70 Jahren als Notar bestellt. Nach Erreichen der Altersgrenze schied er aus und beantragte gerichtliche Entscheidung gegen dieses altersbedingte Ausscheiden. Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof wiesen seine Anträge bzw. die sofortige Beschwerde zurück. Der BGH hielt die Altersgrenze für verfassungskonform und mit europäischem Recht vereinbar und sah keine Vorlagepflicht an den EuGH, da die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG nicht anzuwenden erscheine oder jedenfalls eine zulässige Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 vorliege. Der Beschwerdeführer rügte daraufhin Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) wegen unterlassener Vorlage an den EuGH. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. • Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; es liegen nicht die Voraussetzungen des §93a Abs.2 BVerfGG vor. • Art. 101 Abs.1 S.2 GG schützt Anspruch auf gesetzlichen Richter; EuGH ist unter Art.267 Abs.3 AEUV als gesetzlicher Richter anzurufen, wenn die unionsrechtliche Frage nicht offenkundig ist. • Die Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichts entfällt, wenn die einschlägige unionsrechtliche Frage bereits entschieden ist oder die richtige Anwendung so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. • Das BVerfG überprüft nur, ob die Handhabung der Vorlagepflicht offensichtlich unhaltbar oder unvertretbar ist; nicht primär die fachliche Frage der Auslegung des Unionsrechts. • Der BGH hat die unionsrechtlichen Aspekte hinreichend erörtert und nachvollziehbar begründet, weshalb er keine Vorlage an den EuGH für erforderlich hielt. • Der BGH hat alternativ angenommen, dass die Altersgrenze jedenfalls eine zulässige Ungleichbehandlung i.S.d. Art.6 Abs.1 Richtlinie 2000/78/EG ist; hierbei ist den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen. • Der BGH hat die legitimen Ziele der Altersgrenze (geordnete Altersstruktur, Verteilung der Berufschancen, Sicherstellung notarieller Versorgung) dargelegt und die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme überzeugend begründet. • Das BVerfG hält die Darlegung und Würdigung des BGH für vertretbar; weder ein bewusstes Abweichen von EuGH-Rechtsprechung noch eine unvertretbare Überschreitung des Beurteilungsrahmens ist erkennbar. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte bleiben bestehen: Die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren im Notarrecht ist verfassungskonform und mit dem Unionsrecht vereinbar, und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat hinreichend dargelegt, warum die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG entfällt oder jedenfalls eine gemäß Art.6 Abs.1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung vorliegt. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) ist nicht ersichtlich, weil die Handhabung der Vorlagepflicht durch den BGH nachvollziehbar und vertretbar war. Damit bleibt das altersbedingte Ausscheiden des Beschwerdeführers wirksam und rechtlich geboten.