Urteil
1 K 962/13.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:0212.1K962.13.NW.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an starre Altersgrenzen für Beamte nach der Rechtsprechung des EuGH, Art. 6 RL 2000/78/EG und nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.19)
2. Eine besondere Altersgrenze für Polizeibeamte (dort: Vollendung des 60. Lebensjahres) mit einer Mindestzeit in Funktionen des Wechselschichtdienstes (dort 25 Jahre) begegnet bei Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von starren Altersgrenzen keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an starre Altersgrenzen für Beamte nach der Rechtsprechung des EuGH, Art. 6 RL 2000/78/EG und nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.19) 2. Eine besondere Altersgrenze für Polizeibeamte (dort: Vollendung des 60. Lebensjahres) mit einer Mindestzeit in Funktionen des Wechselschichtdienstes (dort 25 Jahre) begegnet bei Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von starren Altersgrenzen keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2013 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Hinausschieben seines Ruhestandsbeginns (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG die Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine abweichende Altersgrenze bestimmt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LBG). Eine solche Bestimmung trifft § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG, wonach die Altersgrenze für Polizeibeamte das vollendete 60. Lebensjahr bildet, wenn diese mindestens 25 Jahre Wechselschichtdienst bei der Polizei geleistet haben. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 LBG treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Gegen die Anwendbarkeit der soeben dargestellten Regelungen kann sich der Kläger nicht auf europarechtliche Vorgaben oder Bestimmungen des AGG stützen. Die streitige Altersgrenze ist europarechtskonform und verstößt nicht gegen die Bestimmungen des AGG unter dem Gesichtspunkt einer Altersdiskriminierung. Starre Altersgrenzen sind in der Rechtsprechung, unter noch näher darzulegenden Voraussetzungen, anerkannt (vgl. u.a.: EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – C 159 und 160/10 –; Urteil vom 5. März 2009 – C-338/07; Urteil vom 16. Oktober 2007 – C 411/05 –; BVerfG, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 1 BvR 2870/10 –; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94/11 –, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 –; VGH RP, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 –, VGH A 28/06 –; OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, Urteil vom 25. Februar 2011 – 2 A 11201/10 –; VGH Hessen, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 1 B 1638/13 –; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1181/13 –, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –; VG Würzburg, Beschluss vom 23. Januar 2014 – W 1 E 13.1167 –, juris). Fasst man die Rechtsprechung zusammen, so sind Altersgrenzen europarechtsfest und stehen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des AGG, wenn sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die in der Altersgrenze liegende Ungleichbehandlung ist nach § 10 AGG wegen der damit verfolgten Ziele der sparsamen Haushaltsführung und der Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen gerechtfertigt. Die allgemeine Altersgrenze kann das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers sein. Hierzu gehören auch die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011, a.a.O.). Der Beklagte hat im vorliegenden Fall sowohl in dem ergangenen Widerspruchsbescheid – auf den gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – als auch in der Erwiderung zutreffend darauf verwiesen, dass die gesetzgeberischen Intentionen, wie sie in der einschlägigen Rechtsprechung als Voraussetzung für die Einführung von Altersgrenzen angesehen werden, im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang u. a. die Landtags-Drucksache 15/4465, Seite 103, angeführt. Dort ist ausgeführt, dass die Festlegung einer – von der individuellen Dienstunfähigkeit unabhängigen – Altersgrenze den folgenden Zielen dient: - Dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur der Beamtinnen und Beamten. - Dem Schutz der Beamtinnen und Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter. - Der Entlastung des Arbeitsmarkts durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten. In der Landtags-Drucksache (a. a. O.) wird zudem darauf verwiesen, dass für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten durch Gesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt werden kann. Dies komme – so die Begründung weiter – aufgrund der besonderen körperlichen Anforderungen, insbesondere für die Polizei, die Feuerwehr und den Justizvollzug in Betracht. Die in der Landtags-Drucksache angeführten Erwägungen stehen im Einklang mit einer Vielzahl einschlägiger Entscheidungen – auch des Europäischen Gerichtshofs –, die die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber angestrebten Ziele bei der rechtlichen Beurteilung einer behaupteten Altersdiskriminierung anerkennt. Die Anwendung der Altersgrenze ist nicht etwa deswegen europarechtswidrig, weil durch § 37 LBG einerseits eine fixe Altersgrenze bestimmt, andererseits aber eine Verlängerungsmöglichkeit in § 38 LBG eingeräumt wird. Denn der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 21. Juli 2011, a. a. O.) hat ausgeführt, dass eine solche scheinbare Inkohärenz der anzuwendenden Normen dennoch europarechtskonform ist, sofern das angewandte Gesetz - wie hier - zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglicht. Gemessen an den personal- und arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben sind die Erwägungen des Beklagten im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 21. November 2011, a. a. O.). Denn die Erwägungen, die zur Anwendung einer Altersgrenze im Bereich der Polizei führen, sind plausibel. Die beschriebenen Effekte sind im Bereich der Polizei – und dort vor allem im Wechselschichtdienst – nachvollziehbar. Denn das Konzept des Beklagten, zur Verbesserung der Altersstruktur nur ausnahmsweise bei besonders gelagerten Personalkonstellationen den Ruhestand hinauszuschieben, ist geeignet, die altersbedingte Fluktuation zu erhöhen und jüngere Beamte im Wechselschichtdienst einzusetzen. Für die Beamten, die die Altersgrenze erreichen, bedeutet dies, dass deren Haushaltsstellen freigesetzt werden, um die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Neubesetzung durch einen jüngeren Beamten zu schaffen. Der Beklagte hat zudem in der Sache unwidersprochen dargelegt, dass die Einstellungszahl jüngerer Anwärter von früher ca. 300 auf 401 landesweit erhöht worden sei, um gerade im Wechselschichtdienst eine Verbesserung der Altersstruktur herbeizuführen. Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt, dass gerade bei Berufsgruppen, bei denen die Zahl der Stellen begrenzt ist, eine gesetzliche Altersgrenze den Zugang jüngerer Berufsangehöriger zur Beschäftigung begünstigen kann (EuGH, Urteil vom 21.Juli 2011, a. a. O.). Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof dort ausgeführt, dass es nicht unvernünftig erscheine, wenn die zuständigen Stellen eines Mitgliedsstaates davon ausgehen, dass mit einer Maßnahme wie der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand das Ziel erreicht werden könne, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Planbarkeit des Ausscheidens zu erreichen, die Beförderung von insbesondere jüngeren Beamten zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, die im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand entstehen können (ebenso: VG Würzburg, Beschluss vom 23. Januar 2014, a. a. O.). Dabei ist keine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen, ob der betroffene Beamte – wie hier der Kläger – sich noch für einsatzfähig hält. Insoweit hat der EuGH (Urteil vom 21. Juli 2011, a. a. O.) ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Altersgrenze auch dazu dient, Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, die im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand entstehen könnten. Der Beklagte hat die so umschriebene konzeptionelle Ausrichtung seiner personalwirtschaftlichen Maßnahmen im Termin zur mündlichen Verhandlung, aber auch in dem geführten Schriftwechsel sowie dem ergangenen Bescheid und Widerspruchsbescheid schlüssig dargelegt. Der Vorlage genauen Zahlenmaterials für das gesamte Land bedarf es darüber hinaus nicht. Dabei ist zunächst nochmals anzuführen, dass der Beklagte die landesweite Erhöhung der Anwärterstellen in das Verfahren eingeführt hat und auch der Kläger davon ausgeht, dass der Altersdurchschnitt landesweit über demjenigen der PI ... liegt, der je nach Berechnungsweise zwischen 46 und 48 Jahren angegeben wird. Mit Blick auf die insoweit nur teilweise zwischen den Beteiligten streitigen Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts bedarf es hier nicht der Vorlage weiterer statistischer Erhebungen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2011 (a.a.O.) angeführt, dass die Beurteilung der Beweismittel, zu denen auch statistische Daten gehören, Sache der nationalen Gerichte sei. Er hat aber nicht vorgegeben, dass es zwingend erforderlich sei, solche Daten zu erheben bzw., dass diese im Gerichtsverfahren vorzulegen seien. Vielmehr kommt in der Entscheidung zum Ausdruck, dass im Hinblick auf die Auswahl der Beweismittel und deren Genauigkeit eine Korrelation zu dem weiten Ermessensspielraum der Mitgliedsstaaten bei der Wahl der legislativen Maßnahmen bestehe. Die Wahl der Maßnahmen – so der Europäische Gerichtshof weiter – die die Mitgliedsstaaten für erforderlich hielten, könne sich danach aus wirtschaftlichen, sozialen und/oder Haushaltserwägungen ergeben, die wiederum auf vorhandenen oder nachprüfbaren Daten, aber auch auf Prognosen beruhen könnten. Auch könnten die Maßnahmen auf politischen Erwägungen beruhen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011; VGH Hessen, Beschluss vom 28. Oktober 2013, a. a. O.). Da die maßgeblichen Erwägungen des Beklagten in sich schlüssig, plausibel und in Einklang mit den Zielvorgaben der mehrfach benannten Landtags-Drucksache stehen, bedarf es hier keiner weiteren Unterlagen. Dies gilt umso mehr, als die Berechnungen der Beteiligten hinsichtlich der örtlichen Altersstruktur in ... und ... nicht erheblich voneinander abweichen. Dieser Vergleich spielt ohnehin für die erforderliche landesweite Betrachtung keine Rolle. Denn die gesetzgeberischen Zielvorgaben sind nicht auf einzelne Polizeiinspektionen sondern auf die Gesamtheit der Polizei im Land zu beziehen. Eine örtliche Einschränkung der in der Landtags-Drucksache angeführten Zielvorgaben durch den Gesetzgeber ist nicht erfolgt. Daher ist auch die Frage der Erreichung der gesetzgeberischen Zielvorgaben, die im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben und den Vorgaben des AGG stehen, nicht in jedem Einzelfall bei den einzelnen Inspektionen oder Direktionen, sondern an den landesweiten Verhältnissen zu messen. Dass dort die Altersstruktur der Polizei nach wie vor noch verbessert werden kann, bestreitet selbst der Kläger nicht. Einer schriftlichen Fixierung der Ziele des Landesgesetzgebers in den hier einschlägigen Normen bedarf es nicht. Dass die betreffende nationale Vorschrift vielmehr keinen ausdrücklichen Hinweis auf die geschilderten gesetzgeberischen Ziele enthält, schließt nämlich nicht automatisch eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie aus, vorausgesetzt, dass andere – aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahmen abgeleitete – Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen objektive Rechtfertigung gerichtlich überprüft werden kann (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007, a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die gesetzgeberischen Zielvorgaben durch die Landtags-Drucksache 15/4465, S. 103, hinreichend umrissen sind und mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch deutlich wird, dass der Gesetzgeber die Umsetzung seines Konzeptes beispielsweise durch die Erhöhung von Anwärterzahlen landesweit betreibt. Die vorstehenden Erwägungen zur Europarechtskonformität und zur Übereinstimmung einer Altersgrenze mit den Regelungen des AGG sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die bisherige Rechtsprechung sich im Wesentlichen mit einer Altersgrenze befasst hat, die an die Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres anknüpft. Doch auch die hier durch § 111 Abs. 1 Nr. 1 LBG vorgegebene Altersgrenze von 60 Jahren bei einer Wechselschichtdiensttätigkeit von mindestens 25 Jahren steht im Einklang mit höherrechtlichen Vorgaben. Denn auch die Absenkung der regulären Altersgrenze, unter besonderer Berücksichtigung der Art und Weise sowie Dauer der bisherigen Dienstverrichtung durch einen Polizeibeamten, beruht auf europarechtskonformen Zielen. So weist bereits die Erwägung Nr. 18 der Richtlinie ausdrücklich darauf hin, dass bei der Polizei die Wahrung der Einsatzbereitschaft besondere Bedeutung erfährt. Daraus kann nur gefolgert werden, dass im polizeilichen Bereich, auch bei der Prüfung einer behaupteten Altersdiskriminierung, hier in Gestalt einer abgesenkten Altersgrenze, die Einsatzbereitschaft der Polizei als sachlicher Grund hervorgehobene Bedeutung besitzt. Dass eine abgesenkte Altersgrenze grundsätzlich bei Jahrzehnte langer Verrichtung von Wechselschichtdienst den Belastungen des Polizeibeamten in besonderer Weise Rechnung trägt, ist daher von den europarechtlichen Vorgaben zweifelsfrei gedeckt. Dabei beruht die Absenkung der Altersgrenze im Polizeidienst – bei Vorliegen der Mindestzahl geleisteter Dienstjahre im Wechselschichtdienst – nicht primär auf dem Anknüpfen an ein bestimmtes Lebensalter des Beamten. Vielmehr erfolgt die Absenkung der Altersgrenze mit Blick auf die Jahrzehnte lange besonders belastende Dienstverrichtung durch Polizeibeamte im Wechselschichtdienst. Die Absenkung der Altersgrenze erfolgt also nicht zuvörderst aus altersorientierten Gründen. Die gesetzgeberische Wertung, die hier betroffene Beamtengruppe aufgrund der vorausgegangenen erheblichen dienstlichen Belastung, die regelmäßig weit über diejenige vergleichbar besoldeter Beamtengruppen hinausgehen kann, einer abgesenkten Altersgrenze zu unterwerfen, ist insoweit zur Wahrung der Einsatzbereitschaft der Polizei legitim. Zudem sind mit der Pensionierung dieser Beamten im Regelfall keine versorgungsrechtlichen Nachteile verknüpft. Die abgesenkte Altersgrenze dient zugleich dem Schutz der betroffenen Beamten, die regelmäßig ab einer bestimmten Dauer der Verrichtung von Wechselschichtdienst besonderen Belastungen ausgesetzt sind, die aus Fürsorgegesichtspunkte eine Absenkung der Altersgrenze rechtfertigen. Dass der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz bei der Absenkung der Altersgrenze gerade nicht formal an Altersaspekte anknüpft, sondern auch sozialpolitische Erwägungen berücksichtigt hat, lässt sich auch der bereits mehrfach zitierten Landtagsdrucksache entnehmen. Dort werden gerade wegen der besonderen körperlichen Anforderungen bei der Polizei abgesenkte Altersgrenzen erlaubt. Dass der Landesgesetzgeber bei der Absenkung der Altersgrenze nicht auf den jeweiligen physischen und psychischen Zustand des Polizeibeamten abstellt, sondern pauschal an die Dauer des zuvor verrichteten Wechselschichtdienstes anknüpft, dient der Zielerreichung, wie sie durch die europarechtliche Rechtsprechung anerkannt ist, nämlich losgelöst vom Einzelfall und ohne dadurch ausgelöste Rechtsstreitigkeiten, mit Blick auf eine effiziente und vorhersehbare Personalbewirtschaftung, Altersgrenzen einzuführen, um letztlich die Funktionsfähigkeit der Polizei – gerade im Bereich des Wechselschichtdienstes – zu gewährleisten. Der Umstand, dass - anders als früher - nicht jeder Beamte nach Vollendung seines 50. Lebensjahres automatisch aus dem Wechselschichtdienst abgezogen wird, steht mit den Zielen des Beklagten, die Altersstruktur der Polizei zu verbessern, nicht in Widerspruch. Denn zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Polizei muss der Beklagte mehrere Zielvorgaben miteinander vereinbaren. Dies schließt ein, dass nicht jede einzelne Maßnahme oder Entscheidung im Bereich der Personalbewirtschaftung ausschließlich an dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Altersstruktur gemessen werden kann. Hier gilt es, die Organisationsfreiheit des Beklagten zu achten. Zudem schließt der Wegfall eines automatischen Ausscheidens aus dem Wechselschichtdienst mit Vollendung des 50. Lebensjahres nicht zwangsläufig eine Verbesserung der Altersstruktur aus. Denn auch bei der Pensionierung von im Wechselschichtdienst stehenden Polizeibeamten mit Abschluss des 60. Lebensjahres und bei Ableistung von 25 Jahren Wechselschichtdienst wird die Möglichkeit geschaffen, jüngere Polizeibeamte in entsprechende Planstellen einzuweisen. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Beklagte nicht in jedem Einzelfall das Ziel der Verbesserung der Altersstruktur bei personalwirtschaftlichen Maßnahmen „durchhält“, ändert dieses Vorbringen also nichts am Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits. Denn die Verbesserung der Altersstruktur durch den Beklagten stößt dort an Grenzen, wo andere rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten sind oder wo personalwirtschaftliche Erwägungen im Einzelfall zur Abweichung von der Zielerreichung der Verbesserung der Altersstruktur führen können. Denn nicht in jedem Falle eines altersbedingten Ausscheidens eines Beamten ist es möglich, sofort einen jüngeren Anwärter auf dessen frei werdende Stelle zu setzen. Denn außer den Vorgaben der Verbesserung einer Altersstruktur sind bei der Personalbewirtschaftung auch sonstige Aspekte, wie etwa erforderliche Personalverschiebungen, der Gesundheitsschutz von Beamten im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht u.s.w. zu beachten. Es obliegt dem Dienstherrn, die teilweise widerstreitenden Rahmenbedingungen in bestmöglicher Weise umzusetzen, dabei aber im Rahmen des organisatorischen Ermessens insgesamt auf die angestrebte Verbesserung der Altersstruktur hinzuwirken. Im Übrigen obliegt es zuvörderst dem Beklagten, im Rahmen dessen anzuerkennenden Organisationsermessens im Spannungsfeld haushaltswirtschaftlicher Vorgaben und zu beachtender dienstrechtlicher Faktoren in bestmöglicher Weise die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben im Sinne einer „praktischen Konkordanz“ in Einklang zu bringen. Naturgemäß können dementsprechend abweichende Vorstellungen des jeweils betroffenen Beamten von den Möglichkeiten anderweitiger personalwirtschaftlicher Maßnahmen vor dem Hintergrund einer landesweit durch den Beklagten zu gewährenden funktionsfähigen Polizeidienstes nicht an Stelle des Organisationsermessens des Beklagten treten. Ist damit von der Rechtsbeständigkeit der Regelungen zur abgesenkten Altersgrenze auszugehen, so hat der Beklagte zu Recht ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns im Falle des Klägers gemäß § 38 LBG versagt. Zwar hat der Kläger fristgerecht den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns gemäß § 38 Abs. 2 LBG gestellt. Der Beklagte hat jedoch zutreffend ein dienstliches Interesse an einem solchen Hinausschieben des Ruhestandsbeginns verneint. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem Kläger zwar um einen Beamten handelt, der nach wie vor gesundheitlich belastbar ist und der in seinem dienstlichen Bereich gute Leistungen erbringt. Zugleich wird jedoch darin deutlich, dass der Kläger keine – bezogen auf seinen Dienstposten – „besonderen“ Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen mitbringt, die in seinem Einzelfall ausnahmsweise dienstliche Interessen des Beklagten als Dienstherrn begründeten, ihn über die reguläre Altersgrenze hinaus zu beschäftigen. Auch betreut der Kläger kein laufendes Projekt, das über die Altersgrenze hinaus noch einer Fortführung durch ihn bedürfte und ihn in diesem Sinn aus dienstlicher Sicht derzeit nur schwer ersetzbar machen würde. So hat der Beklagte dargelegt, dass die Ausbildung jüngerer Kollegen durch im Dienst verbleibende Polizeibeamte möglich ist und auch die Abwesenheitsvertretung organisatorisch durch die Leiterin der Dienstgruppe „D“ bewältigt werden kann. Individuelle Interessen des Klägers an einem Hinausschieben der Altersgrenze sind nach der gesetzlichen Ausgestaltung in Rheinland-Pfalz von vornherein ohne rechtlichen Belang. Im Übrigen bietet der Vortrag des Klägers nochmals Anlass darauf hinzuweisen, dass in Rheinland-Pfalz – anders als in einigen anderen Bundesländern – mit Erreichen der Altersgrenze der Eintritt in den Ruhestand regelmäßig erfolgt, es sei denn, es liegen dienstliche Interessen vor, die mit Zustimmung des Beamten zu einem Hinausschieben der Altersgrenze führen. In anderen Bundesländern besteht teilweise ein Anspruch des Beamten auf Verlängerung seiner Dienstzeit über die Altersgrenze hinaus, es sei denn dienstliche Interessen stünden dem entgegen. Dort ist naturgemäß der Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Hinausschiebens der Altersgrenze ein anderer, als bei der rheinland-pfälzischen Gesetzeslage. Zuletzt ist der Kläger auch nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verletzt. Dabei ist darauf zu verweisen, dass die von dem Kläger bezeichneten Vergleichsbeamten im Tages- und nicht wie der Kläger im Wechselschichtdienst standen. Es handelt sich insoweit um andere Sachverhalte, die einer unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung zugänglich sind. Die Erwägungen des Beklagten zur Verjüngung im Wechselschichtdienst, treffen daher auf die vom Kläger bezeichneten Beamten nicht unmittelbar zu. Dass der Kläger durch umfangreiche Verschiebungen Möglichkeiten aufzeigt, wie auch im Fall der Referenzbeamten durch personalwirtschaftliche Maßnahmen eine Verjüngung im Wechselschichtdienst hätte erreicht werden können, ist nach den vorstehenden Ausführungen zum Organisationsermessen des Beklagten rechtlich ohne maßgebliches Gewicht. Denn die Personalkonzeption, wie sie der Beklagte eröffnet hat, muss so flexibel bleiben, dass im Einzelfall vorrangige personalwirtschaftliche Erwägungen stärker berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls, solange das Personalkonzept des Beklagten nicht durch eine hohe Zahl von Durchbrechungen entwertet wird. Dass der Beklagte landesweit in erheblicher Zahl von dem Konzept der Verbesserung der Altersstruktur im Polizeibereich abweicht, gibt der Vortrag des Klägers nicht her. Dem steht auch entgegen, dass der Beklagte auf die erhöhten Einstellungen des Landes verwiesen hat, mit denen die Verjüngung der Altersstruktur erreicht werden soll. Selbst jedoch, wenn die Referenzfälle des Klägers und auch ein vierter Fall, den er am Rande im Termin zur mündlichen Verhandlung ohne nähere Darlegungen angeführt hatte, auf einer vergleichbaren Sachlage beruht hätten (dass dies nicht der Fall war, hat der Beklagte mit Blick auf das Vorbringen zum Tagesschichtdienst dieser Beamten dargelegt), könnte sich der Kläger nicht auf Art. 3 GG berufen. Denn eine Gleichbehandlung ist im Falle einer vorausgegangenen unrechtmäßigen dienstlichen Maßnahme nicht einklagbar („keine Gleichbehandlung im Unrecht“). Für die Annahme, dass das beklagte Land seine Konzeption der Verjüngung der Altersstruktur, wie sie in der mehrfach angeführten Landtagsdrucksache umschrieben ist, aufgegeben hat, gibt der vorliegende Sachverhalt nichts her. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.256,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um mindestens zwei Jahre über das 60. Lebensjahr hinaus. Er hat im Polizeidienst des Beklagten u. a. fast 38 Jahre Wechselschichtdienst geleistet. Er vollendet im März 2014 sein 60. Lebensjahr und wird Ende dieses Monats die reguläre Altersgrenze erreichen. Der Kläger verrichtet als Polizeihauptkommissar bei der PI ... nach wie vor Wechsel-Schichtdienst und ist dort als Sachbearbeiter sowie Abwesenheitsvertreter der Leiterin der Dienstgruppe „D“ eingesetzt. Am 18. April 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung der Lebensarbeitszeit über den Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns hinaus. Er führte aus, er sei körperlich und geistig voll belastungsfähig und fühle sich noch nicht „bereit“ für eine Pensionierung. Außerdem habe der Wechselschichtdienst zu keinen negativen gesundheitlichen Auswirkungen geführt. Seine Leistungsbereitschaft und sein Engagement hätten nicht nachgelassen, so dass er seinen Dienst problemlos verrichten könne. Darüber hinaus sei er immer noch stets bereit, Einsätze zu übernehmen oder als Ausbilder für junge und unerfahrene Kollegen zu fungieren. Zudem treibe er aktiv und in hohem Maße Sport, was seine körperliche Fitness belege und leicht zu überprüfen sei. Bis Ende Oktober 2013 seien sein Urlaubsanspruch und seine Überstunden abgebaut. Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2013, zugestellt am 18. Mai 2013, abgelehnt. Der Beklagte führte darin u.a. aus, dass seitens der Leitung der PI ... und der PD ... ein besonderes dienstliches Erfordernis, welches das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns rechtfertigen würde, nicht gesehen werde. Der Altersdurchschnitt in der PD ... und der PI ... sei relativ hoch. Durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Klägers würde verhindert, dass jüngere Kolleginnen und Kollegen der PD ... bzw. der PI ... zur Dienstverrichtung zugewiesen werden könnten, um hierdurch der Altersproblematik entgegenzuwirken. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger am 10. Juni 2013 Widerspruch erhoben. Er trägt ergänzend vor: Alle Voraussetzungen des § 38 Landesbeamtengesetz (LBG) seien erfüllt. Er sei aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Abwesenheitsvertreter unabkömmlich. Es liege im dienstlichen Interesse, dass er seine Berufserfahrung weitergeben könne. Der Altersdurchschnitt habe sich in den letzten Jahren zudem gesenkt. In den zurückliegenden Jahren sei den Beamten A, B und C ebenfalls Dienstzeitverlängerung gewährt worden. Hier berufe er sich auf Gleichbehandlung. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. In zwei Stellungnahmen des Leiters der PI ... an den Leiter der PD ... wies dieser darauf hin, dass der Kläger erstmals am 5. März 2013 die PI-Leitung über seinen Antrag informiert habe. Im Rahmen des Gesprächs habe der Kläger mitgeteilt, dass er aufgrund eines Immobilienkaufs vor einer finanziellen Disposition stehe, mit der er durch die Arbeitszeitverlängerung wesentlich einfacher umgehen könne. Der PI-Leiter bestätigte die guten dienstlichen Leistungen des Klägers sowie dessen Ausführungen zum Gesundheitszustand, wies aber auch auf Probleme zwischen dem Kläger und dessen Dienstgruppenleiterin hin. Ein dienstliches Bedürfnis, die Lebensarbeitszeit über den März 2014 hinaus zu verlängern, wurde nicht gesehen. Auch die PD ... verneinte das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2013, zugestellt am 7. Oktober 2013, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: An dem begehrten Hinausschieben des Ruhestandsbeginns bestehe kein dienstliches Interesse, das über die Verhinderung der üblichen Nachteile einer Pensionierung hinausgehe. Das Interesse an einer individuellen Bestimmung der persönlichen Lebensarbeitszeit genüge hierfür nicht. Der Wegfall der Berufserfahrung des Klägers und die Notwendigkeit der Einarbeitung eines Nachfolgers stellten für den Dienstherrn gewöhnliche Nachteile einer Pensionierung dar. Zudem könne die Dienstgruppenleiterin einen neuen Abwesenheitsvertreter einarbeiten. Auch andere erfahrene Kollegen könnten jüngere Kollegen einarbeiten. Es sei das Bestreben des Dienstherrn, jüngeren Beamten den Einstieg in frei werdende Planstellen zu ermöglichen, um so – gerade im Wechselschichtdienst – die Altersstruktur innerhalb der Behörde abzusenken. Der Altersdurchschnitt liege bei der PI ... zum Stichtag 31. Juli 2013 bei 47,69 Jahren gegenüber 42,48 Jahren bei der PI ... Aufgrund des Bestrebens, die einwandfreie Organisation und Funktionsfähigkeit bei einer ausgewogenen Altersstruktur zu sichern, könnten die finanziellen Interessen des Klägers nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Gerade im Bereich des Wechselschichtdienstes habe der Beklagte in den letzten Jahren das Einstellungskontingent erhöht. Es bestehe kein dienstlicher Grund, die Stelle des Klägers für junge Nachwuchskräfte zu blockieren. Der Kläger verfüge über keine besondere Einzelqualifikation, die hier beachtlich wäre. Aufgrund des Organisationsermessens des Beklagten könne sich der Kläger nicht auf ein, seiner Auffassung nach, besseres Konzept berufen. Auch dessen gute dienstliche Leistungen und dessen guter physischer und psychischer Zustand seien hier ohne rechtlichen Belang. Art. 3 Grundgesetz (GG) verhelfe dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg. Die drei vom Kläger benannten Beamten seien bei der PI ... eingesetzt gewesen, die eine wesentlich günstigere Altersstruktur aufgewiesen habe. Die Beamten B und A seien im Bereich der Jugendverkehrsschule bzw. im Bezirksdienst eingesetzt gewesen. Auf deren Stellen hätten wegen der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse und der Einarbeitungszeit nicht sogleich Berufsanfänger eingesetzt werden können. Der inzwischen verstorbene Beamte C sei bereits 2007 in den Genuss des Hinausschiebens des Ruhestandes gekommen. Dieser Fall könne heute nicht mehr zum Vergleich herangezogen werden. Der Kläger hat daraufhin am 5. November 2013 Klage erhoben. Er trägt vertiefend vor: Sein Anspruch, weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis beschäftigt zu werden, beruhe auf der Nichtanwendbarkeit der §§ 37 und 111 Abs. 1 Nr. 1 LBG. Die Regelungen seien nicht anwendbar, weil sie im Widerspruch zu höherrangigem Recht, hier Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (künftig: Richtlinie) stünden, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters in Gestalt einer starren Altersgrenze nur dann gerechtfertigt seien, sofern sie zur Erreichung rechtmäßiger Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt angemessen und erforderlich seien. Der EuGH habe allerdings festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten das in der Richtlinie aufgestellte Verbot der Diskriminierung des Alters nicht aushöhlen dürften und dass dieses Verbot im Licht des in Art. 15 Abs. 1 der Grundrechtecharta anerkannten Rechts, zu arbeiten, zu sehen sei. Vor diesem normativen Hintergrund, der dem Gesetzgeber einen behutsamen Umgang auch mit den Interessen älterer Arbeitnehmer abverlange, seien die Regelungen der §§ 37 und 111 LBG nicht angemessen und erforderlich, die angestrebten Ziele zu erreichen. Den daran anknüpfenden Anforderungen des EuGH sei durch § 38 LBG nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Nach dieser Bestimmung könne zwar der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liege, allerdings sei ersichtlich, dass mit dieser Regelung jedenfalls nicht der Zweck verfolgt werde, Diskriminierungen wegen des Lebensalters zu verhindern oder deren Folgen abzumildern. Das Recht des Beamten, zu arbeiten oder die Bedeutung, die das Recht auf Arbeit für die individuelle Entfaltung der Bürger habe, seien demgegenüber keine Zwecksetzungen des § 38 LBG. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die §§ 37, 38, 111 LBG wirksam seien, so sei dennoch der Klage stattzugeben, da für ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns ein dienstliches Interesse bestehe. Er weise nochmals auf seinen guten physischen und psychischen Zustand, seine Berufserfahrung und seinen bisheriger dienstlichen Einsatz hin. Dem vom Beklagten angeführten Schutz vor Belastung im Alter könne entgegengehalten werden, dass infolge der Einstellung vieler junger Polizeibeamten ohnehin eine Verjüngung der Altersstruktur eintreten werde und abweichend von der früheren Praxis auch Beamte über das 50. Lebensjahr hinaus im Wechselschichtdienst verblieben. Zudem sei der Altersdurchschnitt in der PI ... binnen drei Jahren von 54 auf 46,7 Jahre verringert worden, was noch unter dem Landesdurchschnitt liegen dürfte. Bestritten werde, dass der Beklagte das Ziel verfolge, frühere Einstellungsmöglichkeiten zu schaffen. Die Einstellung junger Nachwuchskräfte sei nicht zur Verbesserung der Altersstruktur, sondern auf Druck der Gewerkschaft erfolgt. Nach wie vor sei die Polizei personell unterbesetzt, dies werde sich auch nicht wesentlich bessern. Nach wie vor berufe er sich mit Blick auf die genannten Referenzfälle auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beamten B und A seien in der Vergangenheit – ebenso wie der Kläger – im Wechselschichtdienst tätig gewesen und erst später in ihre neuen Tätigkeitsbereiche gewechselt. Die genannten Beamten seien zuvor – wie der Kläger – Sachbearbeiter gewesen und hätten über keine höhere Qualifikation verfügt. Hätte man den Ruhestandsbeginn des Beamten Kau nicht hinausgeschoben, hätte man einen älteren Wechselschicht leistenden Beamten auf diesen Dienstposten und einen jüngeren Kollegen wiederum im Wechselschichtdienst einsetzen können. Das Ausbleiben einer solchen Maßnahmenkette zeige, dass es dem Beklagten gerade nicht um die Verbesserung der Altersstruktur gegangen sei. Der Polizeibeamte C sei bis zu seiner Pensionierung im Wechselschichtdienst tätig gewesen. Die konkrete Situation dieser Beamten sei daher mit der des Klägers vergleichbar. Details eines vierten Vergleichsfalls seien ihm derzeit nicht geläufig. Der finanzielle Aspekt der Pensionierung habe für ihn nur am Rande eine Rolle gespielt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. Oktober 2013, Az.; PV 1-109/2013 zu verpflichten, den Eintritt des Ruhestands des Klägers mit Ablauf des 31. März 2014 um mindestens zwei Jahre bis zum 31. März 2016 hinauszuschieben und den Kläger im vorgenannten Zeitraum im aktiven Beamtenverhältnis als Polizeihauptkommissar zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert in Ergänzung zu seinen bisherigen Darlegungen: Entgegen der Auffassung des Klägers sei § 37 LBG mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Richtlinie vereinbar. Durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), seien die Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden. § 37 LBG verstoße nicht gegen § 7 Abs. 1 AGG, der gemäß § 24 Nr. 1 AGG auch auf die Beamten der Länder anwendbar sei. Zwar beinhalte § 37 LBG eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, da die Betroffenen alleine aufgrund des Erreichens der dort festgelegten Altersgrenze von dem aktiven Dienst ausgenommen würden. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sowie §§ 10 Satz 3 Nr. 5, 25 Nr. 1 AGG gerechtfertigt. Die Mittel zur Zielerreichung seien angemessen und erforderlich. Legitime Ziele seien vorliegend gegeben, denn § 37 LBG diene der Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamtinnen und Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarkts durch die Schaffung zusätzlicher Einstellungsmöglichkeiten. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie setze dabei nicht voraus, dass die nach dem Alter differenzierende Regelung einen ausdrücklichen Hinweis auf das mit ihr verfolgte Ziel enthalte, vielmehr sei es ausreichend, wenn andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte, wie insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien, die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichten. Dies sei vorliegend zu bejahen, denn ausweislich der Landtags-Drucksache 15/4465, Seite 103 diene die Festlegung einer von der individuellen Dienstunfähigkeit unabhängigen Altersgrenze genau diesen Zielen. Ferner werde in der Landtagsdrucksache ausgeführt, dass für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten weiterhin durch Gesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt werden könne, wobei dies aufgrund der besonderen körperlichen Anforderungen insbesondere für die Polizei, die Feuerwehr und den Justizvollzug in Betracht komme. Das Ziel einer ausgewogenen Altersstruktur sowie die Entlastung des Arbeitsmarkts durch zusätzliche und frühere Einstellungsmöglichkeiten verfolge der Beklagte, denn in den vergangenen Jahren sei die Zahl der Einstellungen junger Nachwuchskräfte kontinuierlich von 300 pro Jahr auf nunmehr 401 pro Jahr erhöht worden. Die Zuweisung der ausgebildeten Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter erfolge durch die oberste Dienstbehörde mit der Maßgabe der Verwendung im Wechselschichtdienst, um die dort vorhandene schlechte Altersstruktur durch die Zuführung junger Beamtinnen und Beamter nachhaltig abzusenken. Der Altersdurchschnitt bei der PI ... liege bei rund 48 Jahren und sei damit noch deutlich höher als bei der PD ... mit 42,5 Jahren. Eine durchschnittliche Altersstruktur von 48 Jahren entspreche aus Sicht des Dienstherrn nicht den Anforderungen an eine ausgewogene Altersstruktur mit der Folge, dass durch Ruhestandsversetzungen frei werdende Stellen im Wechselschichtdienst durch junge Berufsanfänger besetzt würden. Ob dabei jede frei werdende Stelle tatsächlich mit einem jüngeren Bewerber besetzt werde, habe keine Relevanz, solange der Gesetzgeber insgesamt beabsichtige, den fortlaufenden Ein- und Aufstieg von Berufsanfängern zu gewährleisten. Der Kläger könne auch keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Die von ihm genannten Beamten A und B seien bei Erreichen der Altersgrenze im Tagesdienst – und nicht wie der Kläger im Wechselschichtdienst – eingesetzt gewesen, so dass von daher bereits keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Die Beamten seien auch, wie vom Kläger selbst vorgetragen, in Bereichen eingesetzt gewesen, die besondere Fachkenntnisse bzw. entsprechende Einarbeitungszeit erfordert hätten und die daher nicht durch Berufsanfänger hätten ersetzt werden können. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Ersatz durch junge Nachwuchskräfte im Tagesdienst auch nicht möglich sei, denn eine solche Verwendung würde der Vorgabe der obersten Dienstbehörde widersprechen, die Nachwuchskräfte dem Wechselschichtdienst zur Verbesserung der Altersstruktur zuzuführen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.