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Beschluss

1 BvR 1671/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde kann die öffentliche Hand nach Billigkeitsgesichtspunkten zur Erstattung der notwendigen Auslagen verpflichtet sein. • Wenn die öffentliche Hand den angegriffenen Akt in dem wesentlichen Punkt beseitigt, spricht dies dafür, dem Beschwerdeführer die Auslagen wie bei Erfolg der Beschwerde zu erstatten. • Auslagen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nur zu erstatten, wenn dieser Antrag nach den einschlägigen Maßstäben voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. • Kosten des Ausgangsverfahrens sind nicht erstattungsfähig nach § 34a BVerfGG. • Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG sowie den Grundsätzen im verfassungsgerichtlichen Verfahren festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Erstattung notwendiger Auslagen bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde • Bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde kann die öffentliche Hand nach Billigkeitsgesichtspunkten zur Erstattung der notwendigen Auslagen verpflichtet sein. • Wenn die öffentliche Hand den angegriffenen Akt in dem wesentlichen Punkt beseitigt, spricht dies dafür, dem Beschwerdeführer die Auslagen wie bei Erfolg der Beschwerde zu erstatten. • Auslagen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nur zu erstatten, wenn dieser Antrag nach den einschlägigen Maßstäben voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. • Kosten des Ausgangsverfahrens sind nicht erstattungsfähig nach § 34a BVerfGG. • Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG sowie den Grundsätzen im verfassungsgerichtlichen Verfahren festgesetzt werden. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung des Landes Hessen und beantragte zugleich Erlass einer einstweiligen Anordnung. Während des Verfahrens erklärte der Beschwerwerdeführer die Beschwerde für erledigt, nachdem das Land Hessen mitgeteilt hatte, es werde die strittige Haftungsfreizeichnung für die Medikamentengabe durch Lehrkräfte nicht mehr einfordern. Der Beschwerdeführer begehrte daher Erstattung seiner notwendigen Auslagen einschließlich der Anwaltsgebühren und der Kosten für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht musste über die Erstattungsansprüche und die Festsetzung des Gegenstandswerts entscheiden. • Rechtsgrundlage für die Entscheidung über Auslagenerstattung ist § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; die Billigkeitsregelung des § 34a Abs. 3 BVerfGG findet bei erledigten Verfahren Anwendung. • Wenn die öffentliche Hand den angegriffenen Akt aus eigenem Antrieb beseitigt, kann dies als Indiz dafür gewertet werden, dass sie dem Begehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen Recht gibt; daher ist unter diesen Umständen die Erstattung der Auslagen billig und entspricht dem Verhalten bei stattgegebener Beschwerde. • Im vorliegenden Fall hat das Land Hessen die beanstandete Haftungsfreizeichnung faktisch aufgegeben, sodass die Voraussetzungen für vollständige Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vorliegen. • Für die Auslagen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ebenfalls Billigkeit geboten; eine Erstattung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Antrag nach den hierfür geltenden Maßstäben voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Eine solche Erfolgsaussicht war hier nicht feststellbar. • Die Kosten des Ausgangsverfahrens sind nicht erstattungsfähig nach § 34a BVerfGG, da sie mit der Verfassungsbeschwerde nicht ursächlich zusammenhängen. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG sowie die im verfassungsgerichtlichen Verfahren entwickelten Grundsätze; 8.000 € sind für die Verfassungsbeschwerde und 4.000 € für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angemessen. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptsache obsiegt: Das Land Hessen ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vollständig zu erstatten, weil das Land den beanstandeten Akt in dem wesentlichen Punkt beseitigt und damit objektiv dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat. Die Erstattung der Auslagen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, da nicht feststellbar war, dass dieser Antrag nach den hierfür geltenden Maßstäben Erfolg gehabt hätte. Die Kosten des Ausgangsverfahrens sind nicht erstattungsfähig. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und 4.000 € für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung festgesetzt.