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Beschluss

2 BvR 579/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Durch die Verlegung des Beschwerdeführers ist das im fachgerichtlichen Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel erledigt. • Eine bloß theoretische Möglichkeit der Rückverlegung begründet keine Wiederholungsgefahr und damit kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse. • Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Erledigung gezielt zur Beeinträchtigung des anhängigen Verfahrens herbeigeführt wurde. • Mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses kann die Verfassungsbeschwerde nicht in der Sache entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch Verlegung; kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse • Durch die Verlegung des Beschwerdeführers ist das im fachgerichtlichen Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel erledigt. • Eine bloß theoretische Möglichkeit der Rückverlegung begründet keine Wiederholungsgefahr und damit kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse. • Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Erledigung gezielt zur Beeinträchtigung des anhängigen Verfahrens herbeigeführt wurde. • Mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses kann die Verfassungsbeschwerde nicht in der Sache entschieden werden. Der Beschwerdeführer war in der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht, dort wurde seine Behörden- und Gerichtspost inhaltlich kontrolliert. Er rügte diese Praxis vor den Fachgerichten; das Oberlandesgericht wies die Rechtsbeschwerde zurück. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt M. verlegt und befindet sich nun in Freiheit. Der Beschwerdeführer behauptet, eine Rückverlegung nach S. sei nicht auszuschließen und beruft sich damit auf Wiederholungsgefahr. Er macht geltend, die Postkontrolle in S. habe seine Grundrechte verletzt. • Mit der Verlegung und der daraus folgenden Freiheit ist das verfolgte Rechtsschutzziel erledigt; es wurden keine Umstände vorgetragen, die ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse begründen. • Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr muss mehr als eine theoretische Möglichkeit vorliegen; konkrete Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Rückverlegung wurden nicht vorgetragen. • Es ist nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt das Rechtsschutzinteresse noch dadurch fortbestehen soll, dass die Postkontrolle während der Unterbringung in S. stattfand oder das Oberlandesgericht für andere Strafvollstreckungskammern zuständig ist. • Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Erledigung der Angelegenheit gezielt herbeigeführt wurde, um ein Verfahren zu verhindern; damit fehlt die Grundlage für eine Ausnahme vom Grundsatz der Erledigung. • Mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses kann das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hat, nicht entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde wurde als erledigt zurückgewiesen, weil durch die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt M. und seine anschließende Freiheit kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Eine bloß theoretische Möglichkeit der Rückverlegung nach S. begründet keine Wiederholungsgefahr. Es wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass die Erledigung gezielt zur Beeinträchtigung des Verfahrens erfolgte. Deshalb konnte das Bundesverfassungsgericht nicht darüber entscheiden, ob durch die inhaltliche Kontrolle der Post Grundrechte verletzt wurden.