Leitsatz: 1. Das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins kann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr trotz einer zwischenzeitlichen Verlegung des Strafgefangenen in eine andere JVA zu bejahen sein, wenn der Verurteilte konkret darlegt, dass er noch weitere gerichtliche Termine wahrzunehmen und deshalb mit einer zwischenzeitlichen Rückverlegung in seine frühere JVA zu rechnen hat. 2. Die Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur vollständigen Ermittlung der für ihre Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 StVollzG NRW maßgeblichen Tatsachen kann verletzt sein, wenn sie ihre Entscheidung allein auf Grundlage von Einträgen in den in der JVA verwendeten IT-Programmen getroffen hat, ohne dass ersichtlich ist, warum z.B. keine Ablichtungen von der noch in einer anderen JVA befindlichen Personalakte gefertigt bzw. angefordert worden sind. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, festzustellen, dass die am 01.08.2017 erfolgte Ablehnung einer Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Landgericht Bochum am 18.08.2017 rechtswidrig war, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die vorgenannte Ablehnung rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/4 zu tragen. Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit sich der Betroffene gegen die am 01.08.2017 erfolgte Ablehnung eines Begleitausgangs wendet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt N in F zurückgewiesen. Gründe I. Der seit dem 22.03.2013 inhaftierte Betroffene wurde am 24.07.2017 von der JVA X in die JVA C und von dort am 02.11.2017 in die JVA H verlegt. Mit seinem - nach seiner Verlegung vom 02.11.2017 mit Schreiben vom 16.11.2017 teilweise umgestellten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.09.2017 begehrt der Betroffene (soweit dies noch verfahrensgegenständlich ist) die Feststellung, dass die am 01.08.2017 erfolgte Ablehnung eines Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Termins beim Landgericht C1 am 18.08.2017 (für den der Betroffene stattd in die JVA C1 überstellt wurde), die vermeintliche Nichtbescheidung eines Antrags auf Teilnahme am C2-Marathon, die vermeintliche Nichtbescheidung eines Antrags auf Teilnahme an einer Mitgliederversammlung des Arbeitskreises Kritischer Strafvollzug e.V. sowie eine ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 24.08.2017 hinsichtlich der Anfrage einer Besucherin der JVA C, bei einem Besuch des Betroffenen insgesamt 30,00 € einbringen zu dürfen, jeweils rechtswidrig gewesen seien. Die Strafvollstreckungskammer hat sämtliche Anträge als unzulässig und den Antrag hinsichtlich des Begleitausgangs als zudem unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer unter anderem ausgeführt, dass es hinsichtlich sämtlicher Anträge am Feststellungsinteresse fehle; insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, da nicht ersichtlich sei, dass der Betroffene, der nach eigener Mitteilung von seiner baldigen Entlassung ausgehe, noch einmal in die JVA C verlegt werde. Bezüglich des Begleitausgangs hat die Strafvollstreckungskammer überdies darauf abgestellt, dass es ausgehend vom gerichtlichen Prüfungsmaßstab des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht zu beanstanden sei, dass der Antragsgegner angesichts des Umstandes, dass ihm im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht die damals in der JVA X befindlichen Personalakten des erst am 24.07.2017 verlegten Betroffenen vorgelegen hätten, sich allein an den von Bediensteten der Voranstalten erstellten Einträgen in den in Nordrhein-Westfalen verwendeten IT-Programmen „Basis.Web“ und „So-Part“ orientiert habe und er danach keine Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen habe erkennen können. Gegen diesen ihm am 18.12.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.01.2018 eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen hinsichtlich der am 01.08.2017 erfolgten Ablehnung einer Begleitausgangs zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Landgericht C1 am 18.08.2017 als unzulässig und zudem unbegründet zurückgewiesen hat. 1. Insofern war die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. So liegt der Fall hier in zweifacher Hinsicht: a. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer ihrer diesbezüglichen Prüfung des Feststellungsinteresses im Ausgangspunkt zutreffend die insofern allgemein anerkannten rechtlichen Anforderungen zugrunde gelegt und hierbei grundsätzlich auch das entsprechende Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen (weshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde hier nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten war, vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.07.2013 -III-1 Vollz (Ws) 256/13-, juris; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3, jew. m.w.N.). Auch gibt die Bewertung der Gesichtspunkte des Rehabilitationsinteresses, eines vermeintlich tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses keinen Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und trifft es überdies zu, dass allein die theoretische Möglichkeit einer Rückverlegung nicht die Annahme einer das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses begründenden Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2011 - 2 BvR 579/09 -, juris). Nicht hinreichend berücksichtigt hat die Strafvollstreckungskammer indes, dass der Betroffene die Wiederholungsgefahr nicht allein mit einer solch theoretischen Möglichkeit begründet, sondern in seiner vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antragsschrift vom 16.11.2017 ausdrücklich und plausibel darauf hingewiesen hat, dass er in C noch gerichtliche Termine wahrzunehmen und schon deshalb mit seiner zwischenzeitlichen Rückverlegung in die JVA C zu rechnen hat. Soweit es die Wahrnehmung solcher Termine im Wege eines Begleitausgangs betrifft, bedurfte es daher keiner näheren Darlegung des aufgrund einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung. b. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bot auch die Begründung, mit der die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen hinsichtlich der Ablehnung einer Begleitausgangs als zudem unbegründet zurückgewiesen hat. Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt der Strafvollstreckungskammer zutreffend, dass nach § 53 Abs. 1 StVollzG NRW vollzugsöffnende Maßnahmen wie der Begleitausgang im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW gewährt werden können, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Auch hat die Strafvollstreckungskammer richtig erkannt, dass sich die Überprüfung des der Vollzugsbehörde insofern zustehenden Beurteilungsspielraums nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG richtet. Verkannt wurden in dem angefochtenen Beschluss indes die Anforderungen an eine - soweit dies nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlich ist - vollständige Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen bzw. derjenigen Tatsachen, welche die Vollzugsbehörde für ihre Entscheidung als maßgeblich erachtet. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Ablehnung eines Begleitausgangs insofern nicht gerecht geworden, als er diese Entscheidung allein auf Grundlage von Einträgen in den IT-Programmen „Basis.Web“ und „So-Part“ getroffen hat, ohne dass ersichtlich ist, warum z.B. keine Ablichtungen von der damals noch in der JVA X befindlichen Personalakte gefertigt bzw. angefordert worden sind. Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer die insofern offensichtlich unzureichende Begründung der angefochtenen Maßnahme gleichwohl nicht beanstandet, birgt die Gefahr einer schwer erträglichen Abweichung innerhalb der Rechtsprechung. Es ist vorliegend auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Versagung des Begleitausgangs ohnehin ersichtlich erfüllt waren und sich aus diesem Grund die obigen Erwägungen als nicht entscheidungserheblich erweisen. c. Die Rechtsbeschwerde ist im vorgenannten Umfang entsprechend der vorstehenden Erwägungen auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen und nur unzureichend begründeten Ablehnung eines Begleitausgangs (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG). III. Im Übrigen, also hinsichtlich der Zurückweisung der weiteren drei Feststellungsanträge erweist sich die Rechtsbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil es insofern - wie diesbezüglich bereits die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat - jeweils an einem hinreichenden Feststellungsinteresse fehlt. Insbesondere kann sich der Betroffene in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich auf eine Wiederholungsgefahr berufen, da er zwar konkret dargelegt hat, dass er zur Wahrnehmung einzelner gerichtlicher Termine nochmals nach C verlegt werden wird, es jedoch nicht hinreichend dargetan wurde oder im Übrigen ersichtlich ist, dass gerade anlässlich solcher eher kurzfristigen Aufenthalte in der JVA C nochmals mit Entscheidungen über die Teilnahme an einem Marathon oder an einer Vereinsmitgliederversammlung zu rechnen sei. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Regelung zum Einbringen von Bargeld durch Besucher, da nach eigener Darstellung des Betroffenen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.09.2017 ein wöchentlicher Besuch in C durch Personen aus seinem privaten Umfeld in E, T und L angesichts der großen räumlichen Entfernung gerade ausgeschlossen sein soll und konkrete Anhaltspunkte für einen längeren erneuten Aufenthalt in der JVA C fehlen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO. V. Soweit die Rechtsbeschwerde aus den unter Ziff. III genannten Gründen unzulässig ist, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung insofern keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).