Beschluss
1 BvR 1880/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg besteht (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
• Das rechtliche Gehör war in der Revisionsinstanz gewahrt; der Bundesgerichtshof hat sich nicht unzulässig Befugnisse einer Tatsacheninstanz angeeignet (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
• Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtliche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen; eine weitergehende Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Aussicht auf Erfolg • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg besteht (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Das rechtliche Gehör war in der Revisionsinstanz gewahrt; der Bundesgerichtshof hat sich nicht unzulässig Befugnisse einer Tatsacheninstanz angeeignet (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). • Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtliche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen; eine weitergehende Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Eine Gesellschaft ausländischen Rechts mit Sitz in den USA richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie rügte Verletzungen verfassungsmäßiger Rechte und beantragte Annahme der Beschwerde zur Entscheidung. Die Beschwerde wurde geprüft hinsichtlich grundsätzlicher Bedeutung, Aussicht auf Erfolg und der Frage, ob ihr in der Revisionsinstanz rechtliches Gehör gewährt worden war. Die Vorbringen und vorgelegten Anlagen bildeten Grundlage der Prüfung. Es ging insbesondere um die Prüfung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und mögliche Eingriffe in die Zuständigkeiten der Tatsacheninstanz. Schließlich wurde auch erwogen, ob die Beschwerdeführerin als ausländische Gesellschaft eigene Grundrechtsansprüche geltend machen kann. • Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen der Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt Gewährung des rechtlichen Gehörs; dies wurde der Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz hinreichend gewährt, wie sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt. • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet Gerichten die Anmaßung der Befugnisse einer Tatsacheninstanz; der Bundesgerichtshof hat diese Grenze nicht überschritten, da er die Gründe des Berufungsurteils aufgegriffen hat. • Die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wurden nicht überschritten; daher sind keine Anhaltspunkte für eine Verfassungsverletzung erkennbar. • Ob und inwieweit eine ausländische Gesellschaft eigene grundrechtliche Ansprüche nach Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen kann, bleibt vorliegend offen, weil dies für die Entscheidung nicht erforderlich war. • Aufgrund der vorliegenden Prüfung ist eine weitergehende Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG entbehrlich. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Aussicht auf Erfolg, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angegriffenen Entscheidungen ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzen. In der Revisionsinstanz war ihr rechtliches Gehör gewahrt und der Bundesgerichtshof hat die Grenzen richterlicher Tätigkeit nicht überschritten. Eine weitergehende Begründung unterbleibt nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.