Beschluss
1 BvR 1765/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach EStG (steuerliches Verfahren/AO) und BKGG (sozialrechtliches Verfahren/SGB X) sind grundsätzlich verfassungsgemäß und nicht gleichheitswidrig.
• Die Rücknahmebestimmungen des SGB X (§ 44) für Kindergeld nach BKGG gewähren günstigere Verfahrenspositionen als die Korrekturnormen der AO (§§ 172 ff., insbesondere § 173 Abs.1 Nr.2 AO) für Kindergeld nach EStG.
• Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, das steuerliche Verfahren durch eine dem § 44 SGB X vergleichbare Ermessensregelung zu ergänzen, besteht nicht.
• Die Verfassungsbeschwerde war unbegründet und mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Unterschiedliche Verfahrensordnungen für Kindergeldbestand: Verfassungsmäßigkeit der AO-/SGB X-Unterscheidung • Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach EStG (steuerliches Verfahren/AO) und BKGG (sozialrechtliches Verfahren/SGB X) sind grundsätzlich verfassungsgemäß und nicht gleichheitswidrig. • Die Rücknahmebestimmungen des SGB X (§ 44) für Kindergeld nach BKGG gewähren günstigere Verfahrenspositionen als die Korrekturnormen der AO (§§ 172 ff., insbesondere § 173 Abs.1 Nr.2 AO) für Kindergeld nach EStG. • Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, das steuerliche Verfahren durch eine dem § 44 SGB X vergleichbare Ermessensregelung zu ergänzen, besteht nicht. • Die Verfassungsbeschwerde war unbegründet und mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschwerdeführer beantragte 2005 Kindergeld für seinen erwachsenen, seit 1992 psychisch kranken Sohn. Die Familienkasse lehnte rückwirkend ab Januar 2001 ab, weil die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht belegten, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Der Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig, der Beschwerdeführer legte keinen Einspruch ein. Nachträglich legte er ärztliche Unterlagen vor, die das frühere Bestehen der Behinderung zu belegen schienen und beantragte die Rücknahme des Bescheids nach § 44 SGB X. Die Familienkasse gewährte Kindergeld nur ab Mai 2005, nicht aber für die Zeit vor dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid; die AO-Korrekturvoraussetzungen (§ 173 AO) seien nicht erfüllt, weil dem Antragsteller grobes Verschulden an der verspäteten Kenntnis der Tatsachen vorzuwerfen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos, Revision wurde nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen aus Art. 3 Abs.1 und Art.101 Abs.1 GG; er sah eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber Empfängern von Kindergeld nach dem BKGG. • Rechtliche Einordnung: Kindergeld wird je nach System als steuerliche Vergütung nach EStG (integriert in den Familienleistungsausgleich; Verfahrensrecht: AO) oder als materielle Sozialleistung nach BKGG gewährt; die Materiellvoraussetzungen für ein berücksichtigungsfähiges Kind sind in beiden Systemen im relevanten Zeitraum gleich (§ 32 EStG, § 2 Abs.2 Nr.3 BKGG). • Unterschiedliche Verfahrensordnungen beruhen auf systemischen und praktikabilitätsbezogenen Erwägungen: Das EStG bindet den Familienleistungsausgleich an das Steuerrecht, sodass Verwaltung und Günstigerprüfung aus einer Hand erfolgen können; daher ist die Anwendung der AO verfassungsrechtlich vertretbar. • Verfahrensfolgen: Für steuerlich geregelt gewährtes Kindergeld gelten die Korrekturregeln der AO (§§ 172 ff., insbesondere § 173 Abs.1 Nr.2 AO), die Bestandskraft schützt, wenn den Steuerpflichtigen grobes Verschulden an der verspäteten Kenntnis trifft. Für nach BKGG gewährtes Kindergeld gelten SGB X/§ 44 und § 11 BKGG, die in Bezug auf Rücknahmeregelungen grundsätzlich günstigere, teils ermessensgestaltende Regelungen vorsehen. • Gleichheitsprüfung: Eine unterschiedliche Behandlung ähnlicher Sachverhalte ist nur dann verfassungswidrig, wenn sie willkürlich ist oder Typisierungen atypische Fälle privilegieren. Hier verfolgt die unterschiedliche Verfahrensordnung legitime Zwecke (Verwaltungspraktikabilität, Rechtsklarheit) und ist nicht willkürlich. • Vorherige Rechtsprechung und Normenkontrolle: Die vom Beschwerdeführer gerügte Pflicht der Gerichte zur Vorlage einer Verfassungsfrage wurde nicht substantiiert dargelegt; eine verfassungswidrige Auslegung der AO ist nicht ersichtlich. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; daher war sie nicht zur Entscheidung anzunehmen und die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung zurückzuweisen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hält die unterschiedliche prozessuale Behandlung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (Abgabenordnung als Verfahrensrecht) und nach dem Bundeskindergeldgesetz (SGB X/§ 11 BKGG) für verfassungsgemäß; unterschiedliche Verfahrensordnungen sind durch Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätsgründe gerechtfertigt und nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer hat keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung belegen oder eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen AO-Vorschriften ausschließen würden. Mangels Erfolgsaussichten wurden sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt; die Entscheidung ist unanfechtbar.