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Beschluss

2 BvR 1230/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung verletzt das Rechtsstaatsprinzip nicht, sofern sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. • Ein durch gefestigte Rechtsprechung begründeter Vertrauenstatbestand kann durch zeitliche Anwendbarkeit oder Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden; im materiellen Strafrecht ist dabei der Schuldgrundsatz zu beachten. • Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn zum Tatzeitpunkt die bisherige gefestigte Rechtsprechung das Verhalten als straflos betrachtete und eine Änderung nicht absehbar war (§ 17 StGB). • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und nicht zur Durchsetzung verfassungsrechtlicher Rechte angezeigt ist.
Entscheidungsgründe
Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung und Vertrauenstatbestand bei Parteiverrat • Die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung verletzt das Rechtsstaatsprinzip nicht, sofern sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. • Ein durch gefestigte Rechtsprechung begründeter Vertrauenstatbestand kann durch zeitliche Anwendbarkeit oder Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden; im materiellen Strafrecht ist dabei der Schuldgrundsatz zu beachten. • Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn zum Tatzeitpunkt die bisherige gefestigte Rechtsprechung das Verhalten als straflos betrachtete und eine Änderung nicht absehbar war (§ 17 StGB). • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und nicht zur Durchsetzung verfassungsrechtlicher Rechte angezeigt ist. Der Beschwerdeführer war wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) angeklagt. Er hatte ursprünglich eine Beschuldigte verteidigt und in diesem Mandat entlastendes Material erhalten. Später vertrat er den Lebensgefährten der ehemaligen Mandantin und nutzte nach Auffassung der Anklage Informationen aus dem früheren Mandat zur Entlastung des Lebensgefährten. Das Landgericht Potsdam sprach ihn zunächst frei; der Bundesgerichtshof hob auf und verwies zur neuen Verhandlung, wobei er entschied, dass Tatbeteiligte Parteien i.S.v. § 356 Abs. 1 StGB sein können. In der zweiten Verhandlung verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen Parteiverrats. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer rügt verfassungsrechtliche Verletzungen, insbesondere Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG und Rechtsstaatsprinzip, weil die Rechtsprechungsänderung sein Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung verletzt habe. • Annahmevoraussetzungen für die Zulassung der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Beschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. • Höchstgerichtliche Rechtsprechung ist kein Gesetz und deren Änderung verletzt nicht per se das Rechtsstaatsprinzip; Vertrauensschutz ist gewährleistet, wenn die Änderung hinreichend begründet ist und sich in einer vorhersehbaren Entwicklung hält. • Im materiellen Strafrecht ist der Schuldgrundsatz zu beachten; Anwendung von § 17 StGB verlangt, dass bei gefestigter Rechtsprechung und nicht absehbarer Änderung ein unvermeidbarer Verbotsirrtum anzunehmen ist. • Im vorliegenden Fall lag kein Vertrauenstatbestand vor, weil die ältere Entscheidung von 1952 lange zurücklag, nicht bestätigt worden war und die Rechtsprechungslage sowie Literatur und Oberlandesgerichtsentscheidungen eine abweichende Auffassung nahelegten. • Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht gegeben, weil eine frühere Rechtsprechung hier kein Mindestmaß an Kontinuität begründete, das einen Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift ausgelöst hätte. • Die Auslegung und Anwendung des § 356 Abs. 1 StGB durch die Strafgerichte entsprach einer vorhersehbaren Entwicklung; die tatrichterlichen Erwägungen zum Verbotsirrtum sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt hier keine verfassungswidrige Rechtsverletzung dar, weil kein gefestigter Vertrauenstatbestand bestand und die Entwicklung der Rechtsprechung sowie die Fachliteratur eine andere Sicht nahelegten. Danach war die Verurteilung wegen Parteiverrats verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB liegt nicht vor. Die Entscheidung ist unanfechtbar.