OffeneUrteileSuche
Beschluss

(5) 121 Ss 61/21 (26/21)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1021.5.121SS61.21.26.2.00
9Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Annahme eines Verbotsirrtums nach § 17 Satz 1 StGB bedarf der Unterlegung durch Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten.(Rn.11) 2. Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens und unter Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte. Verbleiben Zweifel, ob das Verhalten verboten ist, besteht eine Erkundigungspflicht. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben.(Rn.12) 3. Ein Verstoß gegen die Erkundigungspflicht führt nur dann zu einer Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums, wenn die Erkundigung zur Behebung des Irrtums geführt hätte.(Rn.13) 4. Die Berufung auf eine die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns bestätigende Rechtsprechung setzt voraus, dass der Täter diese zum Tatzeitpunkt tatsächlich kannte.(Rn.14) 5. Verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, so muss es nach § 267 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz StPO die Umstände darlegen, aufgrund derer es die Voraussetzungen des § 47 StGB für gegeben erachtet.(Rn.17) 6. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten kann regelmäßig nur Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird. Dabei ist die Prüfung für jede einzelne Tat vorzunehmen. Die gegenwärtige Hafterfahrung eines nicht hafterfahrenen Angeklagten kann die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe entfallen lassen.(Rn.18)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2021 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme eines Verbotsirrtums nach § 17 Satz 1 StGB bedarf der Unterlegung durch Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten.(Rn.11) 2. Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens und unter Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte. Verbleiben Zweifel, ob das Verhalten verboten ist, besteht eine Erkundigungspflicht. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben.(Rn.12) 3. Ein Verstoß gegen die Erkundigungspflicht führt nur dann zu einer Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums, wenn die Erkundigung zur Behebung des Irrtums geführt hätte.(Rn.13) 4. Die Berufung auf eine die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns bestätigende Rechtsprechung setzt voraus, dass der Täter diese zum Tatzeitpunkt tatsächlich kannte.(Rn.14) 5. Verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, so muss es nach § 267 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz StPO die Umstände darlegen, aufgrund derer es die Voraussetzungen des § 47 StGB für gegeben erachtet.(Rn.17) 6. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten kann regelmäßig nur Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird. Dabei ist die Prüfung für jede einzelne Tat vorzunehmen. Die gegenwärtige Hafterfahrung eines nicht hafterfahrenen Angeklagten kann die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe entfallen lassen.(Rn.18) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2021 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Angeklagten am 8. Juni 2015 wegen Nötigung und Unterschlagung, jeweils begangen am 18. November 2014, zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. Von dem Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, das der Angeklagte am 19. Oktober 2014 begangen haben soll, sprach es ihn aus tatsächlichen Gründen frei. Die gegen den Teilfreispruch gerichtete und im Übrigen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin verwarf das Landgericht durch Urteil vom 29. November 2016 mit der Maßgabe, dass es unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Februar 2015 auf eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen erkannte. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Berufungsurteil durch Urteil vom 14. Mai 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen und soweit der Angeklagte freigesprochen worden war mit der Maßgabe auf, dass die Feststellungen zum äußeren Geschehen aufrechterhalten bleiben. Im Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Mit dem hier angefochtenen Urteil hat das Landgericht Berlin den Angeklagten unter Aufhebung des Teilfreispruchs wegen der vorgenannten drei Straftaten (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten) und unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Februar 2015 und des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 19. Februar 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg. 1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deswegen unzulässig. 2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weshalb das Rechtsmittel insoweit auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf das Revisionsvorbringen bemerkt der Senat insoweit ergänzend: Die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen (ergänzenden) Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen vom 19. Oktober 2014 tragen in Zusammenschau mit den bereits rechtskräftigen übrigen Feststellungen zum äußeren Geschehen die Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. a) Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Verwendens verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 14. Mai 2018. In diesen ist eingehend dargelegt, dass es sich bei dem Vergehen nach § 86a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, weshalb es für eine Strafbarkeit einer tatsächlichen Wahrnehmung des inkriminierten Kennzeichens durch einen größeren Personenkreis nicht bedarf. Es reicht aus, wenn – wie hier – der Gebrauch an einem allgemein zugänglichen Ort und in einer zumindest für eine potentiell unbestimmte Personenvielheit optisch wahrnehmbaren Weise stattfindet. Mit den im Schriftsatz vom 2. September 2021 erneut angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle hat sich der Senat in dem bezeichneten Urteil bereits auseinandergesetzt. Auch insoweit wird auf die dort angestellten Überlegungen verwiesen. Dass sich der Angeklagte (nur) auf Veranlassung der Polizeibeamten aus seinem Fahrzeug auf den öffentlich zugänglichen Parkplatz begeben hat, berührt den Vorsatz entgegen dem Revisionsvorbringen nicht. b) Es liegt kein die Schuld ausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. aa) Die Feststellungen belegen – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils und der Revision bereits nicht das Vorliegen eines Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB. Soweit die Kammer ausführt, sie könne „nicht gänzlich ausschließen“, dass der Angeklagte – der dies selbst nicht für sich geltend mache – einem Verbotsirrtum unterlegen gewesen sei, indem er angenommen habe, es fehle der rechtlichen Definition zufolge an einer Öffentlichkeit des Verwendens, wenn sich lediglich zwei Personen in unmittelbarer Nähe des Kennzeichengebrauchs aufhalten, mangelt es an Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten, die einen dahingehenden Ausschluss des Unrechtsbewusstseins begründen könnten. Dafür lassen sich dem Urteil auch sonst keine Anhaltspunkte entnehmen. Durch die Annahme eines Verbotsirrtums ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. bb) Die Strafkammer ist im Übrigen – worauf der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen lediglich hilfsweise hinweist – rechtfehlerfrei davon ausgegangen, dass der von ihr angenommene Irrtum jedenfalls nicht unvermeidbar war. Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens und unter Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte. Verbleiben Zweifel, ob das Verhalten verboten ist, besteht eine Erkundigungspflicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – 1 StR 433/18 –, NZWiSt 2020, 444, 447). Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei Auskunftspersonen ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bieten. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf (vgl. BGH a. a. O. und Urteil vom 22. Februar 2017 – 2 StR 573/15 –, NStZ 2018, 215, 217 m. w. Nachw.). Gemessen daran wäre der vom Landgericht angenommene Irrtum des Angeklagten jedenfalls nicht unvermeidbar gewesen. Dass der Angeklagte, dem sein Handeln angesichts der nicht durch die Oberbekleidung vollständig bedeckten Tätowierung auf seinem Arm hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliches Verbotensein nachzudenken, sein Gewissen in ihm zuzumutender Weise gehörig angespannt und sich bemüht hätte, etwaig verbleibende Zweifel an der Rechtsmäßigkeit seines Handelns zu klären (vgl. Fischer, StGB 68. Aufl., § 17 Rn. 8 f.), ist – insofern folgerichtig, da diese sich schon nicht zum Vorliegen eines solchen Irrtums verhalten – den Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar führt ein Verstoß gegen die Erkundigungspflicht, worauf auch die Revision hinweist, nicht per se zu einer Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Erkundigung zur Behebung des Irrtums geführt hätte (BGH, Urteil vom 7. April 2016 – 5 StR 332/15 –, NStZ 2016, 460, 462 m. w. Nachw.). Die Feststellungen enthalten indes keine Anhaltspunkte dafür, dass eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunft ergeben hätte, die von dem Angeklagten vorgenommene Handlung sei rechtmäßig. Die Annahme der Revision, der Angeklagte könne die Entscheidungen des Amtsgerichts und der zuerst mit der Sache befassten Berufungskammer, die hinsichtlich des Geschehens vom 19. Oktober 2014 übereinstimmend, aber in unzutreffender Weise von einer Straflosigkeit ausgegangen waren, für sich in Anspruch nehmen, kann eine Unvermeidbarkeit des angenommenen Verbotsirrtums nicht begründen. Die Berufung auf eine die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns bestätigende Rechtsprechung setzt voraus, dass der Täter diese zum Tatzeitpunkt tatsächlich kennt (vgl. Vogel/Bülte in LK-StGB, 13. Aufl. § 17 Rn. 58 ff.; Joecks/Kulhanek in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 17 Rn. 55). Beide Entscheidungen sind – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – naturgemäß erst nach der Tat ergangen, was einer Kenntnis des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt denknotwendig entgegensteht. Hinzu kommt, dass noch nicht rechtskräftige Entscheidungen keine zureichende Vertrauensgrundlage darstellen (Vogel/Bülte a. a. O. Rn. 60, m. w. Nachw.) Ungeachtet dessen hat zum Tatzeitpunkt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorgelegen, die zu einer einen unvermeidbaren Verbotsirrtum begründenden Auskunft, das in Aussicht genommene Handeln sei rechtmäßig, hätte führen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2011 – 2 BvR 1230/10 – juris Rn. 16 ff.; Vogel/Bülte, a. a. O. Rn. 61 ff.; Joecks/Kulhanek, a. a. O. Rn. 56 ff.). Auch insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 14. Mai 2018. 3. Jedoch hält der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verhängung der kurzen Einzelfreiheitsstrafen ist unzureichend begründet worden; zudem leidet die konkrete Strafzumessung an Rechtsfehlern, weshalb auch die Gesamtstrafe – deren Bildung darüber hinaus Erörterungsmängel aufweist – nicht bestehen bleiben kann. a) Für die Taten des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Nötigung und der Unterschlagung hat das Landgericht jeweils Freiheitsstrafen von drei Monaten verhängt, ohne sich – wie nach § 267 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz StPO auch in formeller Hinsicht geboten (vgl. Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 267 Rn. 108) – in den Urteilsgründen hinreichend mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Nach § 47 Abs. 1 StGB darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Dabei ist zu beachten, dass nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen soll. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird. Dabei ist die Prüfung für jede einzelne Tat vorzunehmen (vgl. dazu näher Senat, Beschlüsse vom 22. Mai 2017 – [5] 161 Ss 44/17 [28/17] –, juris Rn. 8, und vom 15. Januar 2019 – [5] 161 Ss 182/18 [83/18] –). Diesen strengen Maßstäben genügen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht. Soweit sich das Urteil dahingehend auf die Erörterung beschränkt, angesichts der hartnäckigen Straffälligkeit des Angeklagten – auch über die vorliegenden Taten hinaus – und in Anbetracht des vielfachen Versagens während laufender Bewährungszeiten erscheine die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB für die Tat des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – was auch für die anderen beiden Fälle gelte – zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, lässt dies besorgen, dass sich das Landgericht des Ausnahmecharakters des § 47 Abs. 1 StGB nicht hinreichend bewusst gewesen ist. Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen für die drei Taten drängt sich auch nicht in einem solchen Maße auf, dass das Urteil auf der unterbliebenen Erörterung nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Im Hinblick auf die nicht nur in unerheblichem Umfang auch zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände ist die Festsetzung von Geldstrafen nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Einzelnen: aa) Soweit das Landgericht hinsichtlich aller drei Taten für die von ihm angenommene Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auf die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Verurteilungen abgestellt hat, ist unerörtert geblieben, dass diese Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) in tatsächlicher Hinsicht nicht mit den verfahrensgegenständlichen Straftaten zu vergleichen sein dürften. Keine Berücksichtigung hat außerdem der Umstand gefunden, dass die letzte Verurteilung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits über drei Jahre zurücklag. Es fehlt zudem an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der aktuellen Lebenssituation des Angeklagten, insbesondere damit, wie sich diese seit seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug im Frühjahr des Jahres 2019 dargestellt hat. Dem angefochtenen Urteil ist weiter nicht zu entnehmen, dass das Landgericht die Auswirkungen der Strafhaft berücksichtigt hätte, in der sich der Angeklagte vorliegend bereits seit gut zwei Monaten befand und an die sich die Vollstreckung einer weiteren siebenmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Erkenntnis des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Januar 2018 anschließen sollte. Es liegt nahe, dass eine gegenwärtige Hafterfahrung einen Umstand darstellt, der geeignet erscheint, den Betreffenden – bei dem es sich vorliegend zwar nicht um einen Erstverbüßer handelt, wo jedoch die bislang alleinige Vollstreckung einer Jugendstrafe bereits über 18 Jahre zurückliegt – nachhaltig zu beeindrucken und einen positiven Effekt auf sein künftiges Leben sowie seine Einstellung zur Rechtsordnung auszuüben, und der damit die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe entfallen lassen kann (siehe hierzu KG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – [4] 121 Ss 202/16 [228/16]). bb) Die Generalstaatsanwaltschaft rügt weiter zu Recht, dass das Landgericht hinsichtlich der Tat des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vom 19. Oktober 2014 nicht in den Blick genommen hat, dass der Angeklagte die Doppelsigrune ausweislich der insoweit rechtskräftigen Feststellungen der ersten Berufungsentscheidung vom 29. November 2016 mittlerweile und auch bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juni 2015 hat übertätowieren und dadurch unkenntlich machen lassen, da das Zeichen – insoweit den eigenen Feststellungen entsprechend – nicht mehr seiner Gesinnung entsprach. Dieses Nachtatverhalten, das einen Rückschluss auf die nunmehr gewonnene innere Einstellung des Angeklagten zu der Tat zulässt, stellt einen in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich genannten schuld- und damit strafbestimmenden Umstand dar und durfte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zur Frage der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe – welche die angefochtene Entscheidung insgesamt vermissen lässt – nicht außer Betracht bleiben. cc) Entsprechendes gilt in Bezug auf die Nötigung und die ihr nachfolgende Unterschlagung vom 18. November 2014 zu Lasten der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten. Insofern ist unberücksichtigt geblieben, dass sich der Angeklagte und die Geschädigte wenige Monate nach diesen Taten den ergänzenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung folgend über das Vorgefallene ausgesprochen und wieder versöhnt hatten und in der Folge – wenn auch nur für kurze Zeit – eine erneute gemeinsame Beziehung eingegangen waren. b) Die aufgezeigten Erörterungsmängel haben auch Einfluss auf die konkrete Bemessung der jeweils verhängten Freiheitsstrafe. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bereits bezüglich der Tat der Nötigung den Wert des der Geschädigten entzogenen neuwertigen Mobiltelefons strafschärfend gewertet hat, erweist sich die Berücksichtigung dieses Umstandes – anders als bei der nachfolgenden Unterschlagung desselben Gerätes – als rechtfehlerhaft, da diese Tatfolge außerhalb des Schutzbereiches der von dem Angeklagten in diesem Fall verletzten strafrechtlichen Norm liegt (siehe hierzu nur Maier in MüKo/StGB, 4. Aufl. § 46 Rn. 245 ff. m. w. Nachw.). Der Tatbestand des § 240 StGB schützt anders als § 246 StGB nicht fremdes Eigentum, sondern die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (Sinn in MüKo, a. a. O, § 240 Rn. 2). Bezüglich der Unterschlagung hat das Landgericht strafschärfend gewertet, dass es dem Angeklagten um die auf dem Telefon gespeicherten persönlichen Daten der Geschädigten gegangen sei. Nach den insoweit rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Juni 2015 war dieser Beweggrund des Angeklagten zwar Anlass für die Tat der Nötigung, da er anhand der auf dem – mittels körperlicher Gewalt in seinen Besitz gebrachten – Gerät gespeicherten Daten herausfinden wollte, ob die Geschädigte eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen war. Dazu, ob der erst später gefasste Entschluss, das Telefon nicht zurückzugeben, sondern für eigene Zwecke zu nutzen, auch eine Nutzung der darauf bereits zum Zeitpunkt der Erlangung des Geräts befindlichen persönlichen Daten der Geschädigten umfasste, verhält sich das Urteil nicht. Soweit der Angeklagte ausweislich der Feststellungen am 19. November 2014 über das Telefon eine Sprachnachricht an eine Freundin der Geschädigten verschickt hat, stellt dies keinen hinreichenden Beleg für eine solche vom Landgericht zu seinen Lasten berücksichtigte Motivation dar. Auch sind weder dem Berufungsurteil des Landgerichts vom 29. November 2016 noch der angefochtenen Entscheidung dahingehende ergänzende Feststellungen zu entnehmen. c) Auch der Ausspruch über die (nachträgliche) Gesamtstrafe hält – unbeschadet dessen, dass ihm schon die Aufhebung der drei kurzen Einzelfreiheitsstrafen die Grundlage entzieht – rechtlicher Überprüfung nicht stand und war daher aufzuheben. Die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 19. Februar 2015 in die Gesamtstrafe erweist sich als rechtsfehlerhaft. aa) Die Ausführungen der Strafkammer zu der rechtskräftigen Vorverurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Fürstenwalde vom 5. Juni 2013 sind – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend bemerkt hat – lückenhaft. Da der Angeklagte die Tat, die dem vorbezeichneten Strafbefehl vom 19. Februar 2015 zugrunde liegt, am 17. April 2013 und damit noch vor dieser noch früheren Verurteilung begangen hatte, wären die Strafen aus diesen beiden Erkenntnissen grundsätzlich untereinander gesamtstrafenfähig. Das Landgericht hätte daher Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Strafe aus dem Urteil vom 5. Juni 2013 treffen müssen, da das Revisionsgericht sonst nicht beurteilen kann, ob der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl vom 19. Februar 2015 die mögliche Zäsurwirkung der noch früheren Verurteilung entgegensteht. bb) Für den Fall, dass die Strafe aus der Vorverurteilung vom 5. Juni 2013 mittlerweile vollständig vollstreckt sein sollte, wäre es hingegen – worauf der Senat für die neuerliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinweist – nicht zu beanstanden, sondern vielmehr angezeigt, neben der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Februar 2015 auch diejenige aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 19. Februar 2015 bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. Dem steht entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft nicht entgegen, dass die letztgenannte Geldstrafe mittlerweile vollständig vollstreckt ist. Bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung an das Tatgericht ist die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der Verkündung des letzten aufgehobenen tatrichterlichen Sachurteils vorzunehmen, weil dem Angeklagten ein erlangter Rechtsvorteil nicht genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11 –, juris Rn. 5 und 13. November 2007 – 3 StR 415/07 –, juris Rn. 5; Senat, Urteil vom 14. Mai 2018, a. a. O.; Fischer, StGB 68. Aufl. § 55 Rn. 6a u. 37 m. w. Nachw.). Danach hatte das Landgericht hier die Vollstreckungslage zum 29. November 2016, dem Zeitpunkt der ersten Berufungsentscheidung, zugrunde zu legen. Da beide Geldstrafen ausweislich der Feststellungen der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig vollstreckt waren, sind diese – vorbehaltlich einer möglichen Zäsurwirkung der Verurteilung vom 5. Juni 2013 – beide nach wie vor bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch die nun zuständige Strafkammer zu berücksichtigen. 4. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unterliegen somit der Aufhebung. Indes bleiben die zugehörigen Feststellungen von den Wertungsfehlern bzw. dem Erörterungsmangel unberührt, so dass sie bestehen bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und – wie dargelegt – teilweise erforderlich und geboten. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.