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Beschluss

2 BvR 2072/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschales Verwertungsverbot für rechtswidrig erhobene Beweise besteht verfassungsrechtlich nicht; die Frage der Verwertbarkeit ist im Einzelfall unter Abwägung zu entscheiden. • Ein Beweisverwertungsverbot ist nur bei besonders schwerwiegenden, bewussten oder systematischen Verstößen oder bei Verletzung des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu begründen. • Die fachgerichtliche Abwägung zwischen Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts und den Belangen der Straf- und Ordnungsdurchsetzung ist verfassungsgemäß, soweit sie die Bedeutung der Verkehrsüberwachung und den Schutz von Leib und Leben angemessen berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Unverwertbarkeit rechtswidriger Dauervideoaufzeichnungen im Straßenverkehr • Ein pauschales Verwertungsverbot für rechtswidrig erhobene Beweise besteht verfassungsrechtlich nicht; die Frage der Verwertbarkeit ist im Einzelfall unter Abwägung zu entscheiden. • Ein Beweisverwertungsverbot ist nur bei besonders schwerwiegenden, bewussten oder systematischen Verstößen oder bei Verletzung des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu begründen. • Die fachgerichtliche Abwägung zwischen Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts und den Belangen der Straf- und Ordnungsdurchsetzung ist verfassungsgemäß, soweit sie die Bedeutung der Verkehrsüberwachung und den Schutz von Leib und Leben angemessen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde am 21. April 2009 auf der A5 per stationärer Videokamera bei 145 km/h aufgezeichnet, wobei der Abstand zum Vorausfahrenden auf etwa 30 m geschätzt wurde. Das Regierungspräsidium erließ einen Bußgeldbescheid über 100 € und zwei Punkte wegen fahrlässigen Unterschreitens des Mindestabstands. Der Beschwerdeführer bestritt die Identifizierbarkeit des Fahrers und focht das Verfahren an; er verwies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009, wonach für dauerhafte Videomessungen eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt. Die Amts- und das Oberlandesgericht hielten dennoch die Verwertbarkeit des Videobeweises für zulässig, weil die Aufzeichnung nur einen sehr kurzen, nicht den Kernbereich der Privatsphäre berührenden Lebenssachverhalt erfasst habe und wegen der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer das öffentliche Interesse überwiege. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots und Gleichheitsgrundsatzes; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Verfassungsrechtlich besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach jede rechtswidrige Beweiserhebung automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht; die Folgen von Verstößen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. • Die Fachgerichte haben bei der Abwägung die gesetzgeberische Grundentscheidung und die anerkannten Methoden der Rechtsanwendung zu respektieren; das Bundesverfassungsgericht kontrolliert nur auf Überschreitung verfassungsrechtlicher Grenzen. • Ein Beweisverwertungsverbot ist nur bei besonders schwerwiegenden, bewussten oder systematischen Verstößen oder bei Eingriffen in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung geboten (§§ verfahrensrechtliche Grundsätze, sinngemäß § 46 Abs.1 OWiG). • Im vorliegenden Fall berührt die Daueraufzeichnung nicht die engste Privatsphäre; der erfasste Zeitraum ist kurz und die Identifizierbarkeit des Fahrers auf einen kurzen Abschnitt begrenzt. • Die Gerichte haben zu Recht die hohe Bedeutung der Verkehrsüberwachung und das Gewicht des Verstoßes (hohe Geschwindigkeit, sehr geringer Abstand) gegeneinander abgewogen; die Messung erfolgte vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Beschluss vom 11. August 2009, sodass den Beamten kein planmäßiges oder willkürliches Vorgehen vorzuwerfen ist. • Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht und der Senat des Oberlandesgerichts den fachgerichtlichen Bewertungsrahmen nicht überschritten; die Annahme, dass kein Beweisverwertungsverbot besteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es liegt keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot vor. Die fachgerichtliche Entscheidung, die ohne gesetzliche Ermächtigung gefertigten Videobilder im konkreten Einzelfall zu verwerten, ist verfassungsgemäß, weil der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gering und der Schutz von Leib und Leben sowie die funktionstüchtige Verkehrskontrolle von erheblichem Gewicht sind. Ein generelles Verwertungsverbot für derartige Aufzeichnungen ist verfassungsrechtlich nicht gefordert; ein solches wäre nur bei besonders gravierenden, bewussten oder systematischen Verstößen oder bei Eingriffen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu rechtfertigen.