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Urteil

3 C 8/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Frage der Verwertbarkeit von G-10-Protokollen (Aufzeichnungen der Telekommunikation von Mitgliedern der Vereinigung). 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. 3. Die Ermittlungen können auch nach Erlass des Vereinsverbots fortgeführt werden, um weitere Beweismittel in einem etwaigen nachfolgenden Anfechtungsprozess vorlegen zu können. 4. Ob eine Person Mitglied einer Vereinigung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob und inwieweit sie den Vereinszweck über einen längeren Zeitraum und nicht nur punktuell gefördert hat. 5. Eine Vereinigung, die in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. 6. Eine Vereinigung ist rassistisch ausgerichtet, wenn sie der sog. Blut-und-Boden-Ideologie und der Rassenlehre der Nationalsozialisten verhaftet ist.
Entscheidungsgründe
1. Zur Frage der Verwertbarkeit von G-10-Protokollen (Aufzeichnungen der Telekommunikation von Mitgliedern der Vereinigung). 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. 3. Die Ermittlungen können auch nach Erlass des Vereinsverbots fortgeführt werden, um weitere Beweismittel in einem etwaigen nachfolgenden Anfechtungsprozess vorlegen zu können. 4. Ob eine Person Mitglied einer Vereinigung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob und inwieweit sie den Vereinszweck über einen längeren Zeitraum und nicht nur punktuell gefördert hat. 5. Eine Vereinigung, die in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. 6. Eine Vereinigung ist rassistisch ausgerichtet, wenn sie der sog. Blut-und-Boden-Ideologie und der Rassenlehre der Nationalsozialisten verhaftet ist. beglaubigte Abschrift Az.: 3 C 8/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Vereinigung "Nationale Sozialisten Chemnitz" vertreten durch Frau - Klägerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern vertreten durch den Staatsminister Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden - Beklagter - wegen Vereinsverbot hier: Klage 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8. September 2016 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung. Mit Verbotsverfügung vom 20. März 2014 stellte das Sächsische Staatsministerium des Innern fest, dass sich die Vereinigung "Nationale Sozialisten Chemnitz" (auch handelnd und auftretend unter der Bezeichnung "Interessengemeinschaft Chemnitzer Stadtgeschichte" und als Aktionsgruppe "Raus in die Zukunft") gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet (Nr. 1). Die Vereinigung wurde verboten und aufgelöst (Nr. 2). Ferner wurde verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen (Nr. 3), und verfügt, dass der Betrieb der Internetseiten der Vereinigung, namentlich "5maerz.de", "gedenken-chemnitz.de", "mauerbluemchen.org", eingestellt wird und sämtliche Benutzerkonten der Gruppierung in allen sozialen Netzwerken zu schließen sind (Nr. 4). Es wurde ferner angeordnet, dass Kennzeichen der Vereinigung und im Rahmen ihrer Kampagnen oder unter Aliasnamen genutzte Signets für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verarbeitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden dürfen (Nr. 5) und dass das Vereinsvermögen (Nr. 6) sowie Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 VereinsG vorgesehen ist (Nr. 7), beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme und Einziehung wurde auch auf Sachen Dritter erstreckt, 1 2 3 soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung deren verfassungswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (Nr. 8). Die Verfügung wurde mit Ausnahme der in Nrn. 6 und 8 getroffenen Einziehungsregelungen für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 9). Die Verbotsverfügung wurde an die "Vereinigung `Nationale Sozialisten Chemnitz` (auch `IG Chemnitzer Stadtgeschichte` und `Raus in die Zukunft`)" zu Händen von 14 überwiegend in Chemnitz wohnhaften und als Mitglieder der Vereinigung bezeichneten Personen adressiert. Zu diesem Personenkreis zählt auch die Vertreterin der Klägerin, S..... B...... Der verfügende Teil des Verbots wurde im amtlichen Teil des Bundesanzeigers (BAnz AT 19. April 2014 B10) sowie im Sächsischen Amtsblatt (SächsABl Nr. 16 v. 17. April 2014, S. 570) bekannt gemacht. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin sei zwar nicht in das Vereinsregister eingetragen, aber gleichwohl als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes zu behandeln. Sie sei Teil einer seit 2005 verstärkt an die Öffentlichkeit tretenden neonationalsozialistischen Szene und werde vom Landesamt für Verfassungsschutz des Freistaates Sachsen seit dem Berichtsjahr 2008 als neonationalsozialistische Kameradschaft geführt. Nach Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz gehörten der Vereinigung zuletzt etwa 30 Personen an. Ihre Bezeichnung "Nationale Sozialisten Chemnitz" habe sie nachweisbar bis 2011 verwendet. Abhängig von der jeweiligen Kampagne habe sie auch andere Bezeichnungen wie "Interessengemeinschaft Chemnitzer Stadtgeschichte" (gelegentlich auch "IG-Chemnitz") gewählt oder sei als Aktionsgruppe "Raus in die Zukunft" aufgetreten. Für ihre Propagandazwecke und zur Vernetzung habe die Vereinigung unter anderem die Internetseiten "5.maerz.de" und "mauerbluemchen.org", den Twitter-Account "twitter.com/gedenken_5maerz", eine entsprechende Facebook-Seite ("Facebook.com/5maerzchemnitz"), RSS-Feeds sowie die Facebook-Seite "facebook.com/RausInDieZukunft" verwendet. Die Vereinigung bemühe sich, nach außen jegliche Gemeinschaftsindizien zu vermeiden. Es liege jedoch ein freiwilliger Zusammenschluss einer Mehrzahl von Personen vor. Bei den 14 Personen, zu deren Händen der Bescheid zugestellt worden 3 4 5 4 sei, handele es sich um den im Kern gleich bleibenden Kreis von aktiven Mitgliedern. Dieser Kern weise sich durch regelmäßige Teilnahme an internen, dienstags und freitags stattfindenden obligatorischen Treffen aus. Diese fänden im seit November 2011 genutzten Objekt M............ Straße.. in Chemnitz (Vereinsobjekt) statt. Unter den aktiven Mitgliedern herrsche Verbindlichkeit. Sie träfen sich nicht nur zu Freizeitaktivitäten, sondern nähmen an vereinsinternen Aktionen und Veranstaltungen teil. Ferner übernähmen sie ihnen zugewiesene Aufgaben und wirkten an politischen Aktionen mit. Innerhalb der Vereinigung werde zwischen Pflichtveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen unterschieden. Innerhalb des aktiven Kerns seien Informationen teilweise konspirativ versendet worden. Die Mitglieder seien zur Zahlung eines Vereinsbeitrags verpflichtet. Der Bescheid listet insgesamt 38 Aktionen und Veranstaltungen auf, die von der Vereinigung ausgegangen sein sollen oder an denen sie teilgenommen habe. Die Vereinigung verfolge einen gemeinsamen politischen Zweck, nämlich den der Verbreitung der nationalsozialistischen Ideologie. Zwar meide die Vereinigung den offenen Bezug zum Hitlerregime. Ideologisch knüpfe sie jedoch an den Begriff der Volksgemeinschaft an, die es gelte, vom Joch einer durch die Siegermächte aufgezwungenen Demokratie zu befreien. Die von den Nationalsozialisten verursachten Gräueltaten würden durch die Bombardierungen der Alliierten etwa auf die Stadt Chemnitz relativiert und vorhandene Ressentiments in der Bevölkerung im Zusammenhang mit Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge als Nährboden für ein rassistisches Denken genutzt. Die Willensbildung innerhalb der Vereinigung laufe organisiert ab. Die Mitglieder ordneten ihre individuellen Einzelmeinungen dem gemeinsamen, organisierten Gruppenwillen unter. Es bestehe eine innere Ordnung mit arbeitsteiligem Vorgehen. Mehrere Mitglieder verfügten über einen Schlüssel zum Vereinsobjekt. Die Immobilie, in der sich das Vereinsobjekt befinde, stehe im Eigentum eines bekannten Rechtsextremisten. Mindestens zwei Mitglieder des aktiven Kerns wohnten in diesem Gebäude. Zur Leitungsebene der Vereinigung gehörten S..... B....., deren Aktivitäten mehr auf die innere Organisation ausgerichtet gewesen sei, sowie M... A..... sowie E... F......., die mehr nach außen in Erscheinung getreten seien. 6 7 5 Die als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes zu behandelnde Gruppierung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie sei neonationalsozialistisch ausgerichtet. Dies zeige sich etwa in ihrem Bekenntnis zu und der Verherrlichung von nationalsozialistischen Führungspersonen (wie z. B. Rudolf Heß) oder in dem Schulterschluss mit ehemaligen Angehörigen nationalsozialistischer Organisationen (wie z. B. Erich Priebke), in ihrer Propaganda und ihrem Gedankengut, das durch nationalsozialistisch gefärbte Begriffe wie "Volksgemeinschaft" und "Volksgenossen" geprägt sei, oder dem Gebrauch von Grußformeln und Kürzeln, die einen eindeutigen Bezug zum Nationalsozialismus zeigten ("Mit NS-Grüßen", "Hit Heiler", "88"), sowie der Durchführung der von den Nationalsozialisten gepflegten Sonnenwendfeiern. Die Gruppierung verstehe den "Nationalen Sozialismus" als Gegenbegriff zum demokratischen Gesellschaftsentwurf. Ihre Zielsetzung sei die Verbreitung einer dem Nationalsozialismus wesensgleichen und antidemokratischen Ideologie eines „Nationalen Sozialismus“, die Verächtlichmachung und Bekämpfung der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (z. B. durch die Teilnahme an der "Volkstodkampagne" am 30. September 2011 in Stolpen) sowie die (Wieder-)Errichtung eines Staates, der im Wesen dem historischen Nationalsozialismus entspreche. Hierbei werde ein kämpferisches-aggressives Vorgehen angestrebt. Dies zeigten die "Volkstodkampagne", deren Ziel es sei, die Demokratie und die Demokraten als existentielle Bedrohung zu diskreditieren, gegen die es aus Sicht der Gruppierung Widerstand zu leisten gelte, sowie die Kampagne "Gedenken Chemnitz" und die Kampagne "Raus in die Zukunft". Die Gruppierung sei in der Chemnitzer Szene nachweislich auch Ansprechpartner für die Organisation gezielter Aktionen gegen Ausländer und politische Gegner gewesen. Die Mitglieder der Vereinigung bereiteten sich durch Kampfsport und Boxtraining gezielt auf Nahkampf vor. Der nicht länger hinnehmbaren verfassungsfeindlichen Betätigung der Gruppierung könne nur durch ein Vereinsverbot wirksam begegnet werden. Die Anwendung des Strafrechts gegen ihre Mitglieder reiche nicht aus. Die Verbotsverfügung wurde den in der Verbotsverfügung benannten 14 Mitgliedern der Gruppierung am 28. März 2014 bekanntgegeben. Das Objekt der Gruppierung sowie die Wohnungen dieser Mitglieder wurden am selben Tag aufgrund 8 9 10 6 entsprechender gerichtlicher Durchsuchungsanordnungen durchsucht und es wurden zahlreiche Asservate beschlagnahmt. Die Klägerin hat gegen die Verbotsverfügung am 25. April 2014 Klage erhoben. Die Klägerin hat sich ausdrücklich auch sämtliche Argumente zu Eigen gemacht, die von ihren Mitgliedern, die in Parallelverfahren ebenfalls gegen die Verbotsverfügung geklagt haben, angeführt worden sind. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Verbotsverfügung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 1, 2, 4, 5 und 9 GG. Entgegen der Annahme des Beklagten verberge sich hinter den Bezeichnungen "Nationale Sozialisten Chemnitz", "Interessengemeinschaft Chemnitz" und "Raus in die Zukunft" keine einheitliche Vereinigung. Dies werde schon in der unterschiedlichen Namensbezeichnung deutlich. Während es sich bei ersterer um eine Gruppierung mit weltanschaulich-politischer Prägung handele, sei die "Interessengemeinschaft Chemnitz" eine Gruppierung, die sich mit der Chemnitzer Stadtgeschichte, und die Initiative "Raus in die Zukunft" eine solche, die sich mit zukunftsorientierten Themen befasse, insbesondere mit der Zuwanderung von Flüchtlingen. Die "Interessengemeinschaft Chemnitz" und die Initiative "Raus in die Zukunft" hätten für sich genommen keine Äußerungen getätigt, die ein Verbot rechtfertigen könnten. Es sei nichts dagegen einzuwenden, Bombardierungen als Kriegsverbrechen zu deklarieren. Auch sei in der Sache nichts dagegen einzuwenden, sich öffentlich gegen die aktuelle Asylpolitik zu wenden. Es sei lediglich Ziel der Gruppierung gewesen, eine innerdeutsche Diskussion zu den Themen Zuwanderung, demografischer Wandel, Überfremdung und den Verlust der deutschkulturellen Identität zu befördern. Dies gelte auch im Hinblick auf die Volkstoddebatte. Die Aktionen der Gruppierung richteten sich somit nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Ob dabei jeweils dieselben Personen tätig geworden seien, sei unerheblich, weil jedem das Recht zustehe, sich an verschiedenen Personenmehrheiten zu beteiligen. Der Beklagte mache es sich zu einfach, wenn er den Begriff "Nationale Sozialisten Chemnitz" als den "bösesten" herausgreife und alle Aktivitäten der Gruppierungen unter dieser Bezeichnung zusammenfasse. Zur Begründung des angefochtenen Vereinsverbots könne der Beklagte nicht auf Verfassungsschutzberichte Bezug nehmen, da diesen keine Beweiswirkung zukomme. 11 12 13 7 Einer Einführung der Verfassungsschutzberichte und der Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz werde ausdrücklich widersprochen. Sämtliche im Verbotsverfahren vorgebrachten Überwachungsergebnisse seien unverwertbar. Die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage in §§ 5, 5a SächsVSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz sei verfassungswidrig, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 NdsSOG ergebe. Soweit der Senat beabsichtige, seiner Entscheidung die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen zugrunde zu legen, werde angeregt, § 3 Abs. 1 Satz 2 G- 10-Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Die Gruppierung sei kein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Es werde bestritten, dass Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien. Die in der Verbotsverfügung benannten Aktionen und Veranstaltungen seien ohne verbotsrelevanten Inhalt. Dass sich die im Bescheid als Mitglieder aufgeführten Personen kennen würden, lasse noch nicht auf einen Verein schließen. Der Bescheid lege nicht dar, von welchem der angeblichen Mitglieder die Veranstaltungen angemeldet oder organisiert worden seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, was für ideologische Schulungen und Pflichtveranstaltungen es gegeben haben solle. Der Beklagte mache in der Verbotsverfügung auch keine Angaben, die eine Urheberschaft der benutzten Internetadressen belegten. Die angeblichen Mitglieder B....... B......, N... T......, T... H...... und T....... S....... hätten jedenfalls nie einer Organisation "Nationale Sozialisten Chemnitz" angehört. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass T....... S....... als aktives Mitglied behandelt werde. Dieser habe nur etwa ein halbes Jahr das Objekt der Gruppierung besucht und habe sich auch nur im Rahmen der Initiative "Raus in die Zukunft" engagiert. Auch B....... B...... habe sich nur wenige Monate in der Vereinigung engagiert. Es lägen keine Verbotsgründe vor. Sich als Nationale Sozialisten zu bezeichnen, sei von Art. 4 GG gedeckt, nach der das weltanschauliche Bekenntnis frei sei. Der vom Beklagten konstruierte Zusammenhang mit dem historischen Nationalsozialismus sei nicht nachvollziehbar. Schließlich seien im Objekt der Gruppierung keine entsprechenden Fahnen oder Symbole gefunden worden. Es spreche zudem Einiges dafür, dass die Gruppe "Nationale Sozialisten Chemnitz" nur bis 2011 existiert habe. Es werde bestritten, dass die Grußformel "Heil Hitler" in der Gruppierung akzeptiert 14 15 8 und zum Gemeinschaftston gehört habe. Jedenfalls sei sie aber nur im SMS-Verkehr und nur von S..... B..... verwendet sowie von niemandem erwidert worden. Die anderen Grußformeln mit Bezügen zum Nationalsozialismus stammten fast ausschließlich von M... A...... Den US-Imperialismus anzuprangern, sei nicht wesenstypisch für den Nationalsozialismus. Dieser Begriff sei erst nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt worden. Auch die Benutzung des Begriffes "Volksgemeinschaft" sei nicht typisch nationalsozialistisch. Entsprechendes gelte für den "Deutsches Volk". Dieser Begriff finde sich auch im Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sonnenwendfeiern seien ein uralter Brauch und hätten keinen Bezug zum Nationalsozialismus. Auch könne nicht von der Verächtlichmachung der demokratischen Staatsform die Rede sein. Es gehe der Gruppierung nicht um die demokratische Staatsform an sich, sondern um das, was "Demokraten" aus Sicht der Mitglieder der Gruppierung daraus machten. Aus der "Volkstod"-Kampagne lasse sich nicht auf eine Ablehnung der Demokratie an sich schließen. Die Gruppierung verwende hier nur das Mittel der Übersteigerung, um auf die derzeitigen Missstände der parlamentarischen Demokratie hinzuweisen. Dass mit dem Protest vor einer Asylbewerberunterkunft der Nährboden für rassistisches Denken vorbereitet werde, werde durch nichts unterlegt. Rudolf Heß werde nicht wegen seiner Stellung innerhalb der NS-Nomenklatur verehrt, sondern wegen seiner ohne Absprache mit der NS-Führung unternommenen Reise nach England, um ein Friedensabkommen zu erzielen. Der Fall Erich Priebke sei unter Experten im Übrigen umstritten. Ein aktiv-kämpferisches, aggressives Agieren könne der Gruppierung nicht unterstellt werden. Bei den vom Beklagten aufgeführten Veranstaltungen habe es zu keiner Zeit gewalttätige Ausschreitungen gegeben. Soweit es um die Ereignisse am 22. Juli 2012 gehe, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Revanche für eine Messerattacke gehandelt habe. Schon deswegen könne hieraus kein aggressiv- kämpferisches Tun abgeleitet werden. Es werde im Übrigen bestritten, dass sich der Vorgang tatsächlich so abgespielt habe, wie er in der Verbotsverfügung dargestellt werde. Auch der Vorgang um die Veranstaltung an der Universität Chemnitz am 25. Oktober 2012 sei nicht geeignet, der Gruppierung ein aktiv-kämpferisches, aggressives Agieren zu unterstellen. Zu solchen Veranstaltungen könne jeder hingehen 16 17 9 und diskutieren. Dies gehöre zur Streitkultur. Dass dort Gewaltaktionen geplant gewesen sein sollten, sei reine Spekulation. Kampfsportübungen dienten der Selbstverteidigung und seien als solche nicht verwerflich. Als sogenannter "Rechter" müsse man, wenn man allein unterwegs sei, jederzeit mit Übergriffen rechnen und sich daher wappnen. Die Mitgliedschaft in Schützenvereinen sei ebenfalls nichts Anrüchiges, sondern Hobby einzelner, die nichts mit der Kampagnenarbeit der Gruppierung zu tun hätten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Verbotsverfügung des Beklagten vom 20. März 2014 nichtig ist und dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug der Verbotsverfügung rechtswidrig waren, sowie hilfsweise die Verbotsverfügung des Beklagten vom 20. März 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt seinen Bescheid und führt aus, die G-10-Maßnahme sei vom Landesamt für Verfassungsschutz beantragt worden und wirksam. Sie sei in Form von 15 Einzelanordnungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern im Zeitraum von 6. Juni 2011 bis 11. Dezember 2013 ergangen, jeweils auf Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz. Nach Beendigung der Maßnahme seien alle Betroffenen unterrichtet und über die Möglichkeit des Rechtsmittels, einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden, belehrt worden. Keines der betroffenen Mitglieder der Vereinigung habe sodann den Rechtsweg beschritten. Es liege ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes vor. Die Vereinigung habe bereits seit Jahren bestanden und habe über eine gemeinsame Kasse die Anmietung von Objekten finanziert, um von dort aus politisch zu wirken. Die Mitglieder hätten ein gemeinsames Vereinskonto geführt und ausdrücklich „Beiträge“ eingefordert. Diejenigen, die ihre Beiträge nicht überwiesen hätten, hätten den Beitrag in bar geleistet. Die bar entrichteten Beträge seien durch S..... B..... in Form von Sonderüberweisungen dem Vereinskonto zugeflossen. Im Vereinsobjekt M............ 18 19 20 21 10 Straße.. in Chemnitz habe in den letzten Jahren ein kontinuierlicher Vereinsbetrieb stattgefunden. Im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme seien im Vereinsobjekt Tischreihen für ca. 20 Personen, eine „Nationale Bibliothek“ mit 440 Büchern, 92 CDs sowie Zeitschriften und Hefte, ein Rednerpult in den Farben schwarz-weiß-rot, ein leistungsstarkes, großes Kopiergerät sowie eine mobile Leinwand vorgefunden worden. Darüber hinaus sei auch Technik für öffentliche Kampagnen, wie ein Megaphon, Lautsprecher, ein Notstromaggregat sowie mehrere Ordnerbinden, festgestellt worden. Auch sei jede Menge Propagandamaterial sichergestellt worden. Dieses decke inhaltlich und zeitlich gesehen das gesamte Spektrum von Aktivitäten der Vereinigung ab. Damit sei die Kampagnenzuordnung zur Vereinigung wie auch die gemeinsame Erarbeitung und der vereinigende Vereinszweck, dem sich die Mitglieder untergeordnet hätten, nachgezeichnet. Innerhalb der Vereinigung sei man arbeitsteilig vorgegangen. Auf den von S... W........ genutzten Speichermedien seien die Rohtext-Dateien zu den Artikeln insbesondere der vierten Ausgabe der Publikation „Freies Chemnitz“ vorgefunden worden. Diese Publikation sei in vier Ausgaben zwischen 2009 und 2011 erschienen. Diese belegten, dass N... T...... das Layout für das Propagandamaterial entworfen habe. Die erste Ausgabe enthalte unter dem als „Wir-Beitrag“ gehaltenen Vorwort auf Seite drei ein Logo mit der Unterschrift „nationale sozialisten chemnitz“ und auf dem Titelbild die Abbildung des nunmehr im Vereinsobjekt gefundenen Banners mit der Parole: „Freiheit für Nationalisten“. Das auf dem Titelbild der ersten Ausgabe befindliche Banner sei das bekannte Transparent der Nationalen Sozialisten mit der Aufschrift „BRD abwickeln - Deutschland befreien - Nationale Sozialisten Chemnitz“. Aus den Jahren vor der Herausgabe des „Freien Chemnitz“ stamme die Publikation „Chemnitzer Volksanzeiger“. Die Urheberschaft der Gruppe für dieses Papier sei trotz der an den Tag gelegten Konspiration aus verschiedenen Indizien erkennbar. So werde in der sechsten Ausgabe im Rahmen eines Berichts über die Demonstration vom 8. Januar 2008 in Leipzig unter der Bezugnahme auf ein Bild, welches das bekannte Banner der "Nationalen Sozialisten Chemnitz" zeige, ausgeführt: „Auch wir sollten endlich die Weihe unseres ersten Transparentes an diesem Tag erfahren auf welchem sich folgende Zeilen befinden: BRD abwickeln - Deutschland befreien - Nationale Sozialisten Chemnitz …“. Damit werde ausdrücklich die Urheberschaft der Nationalen Sozialisten Chemnitz für diese Zeitschrift ausgesprochen. Die 22 11 Durchsuchung habe diese Zuordnung bestätigt. So werde als Kontaktadresse für die Herausgeber das Postfach......, ..... Chemnitz angegeben. Für dieses Postfach sei M... A..... berechtigt gewesen. Das Postfach sei regelmäßig in den verschiedenen Kampagnen von „Volkstod“ bis „Raus in die Zukunft“ für die presserechtlichen Angaben verwendet worden. Für Szeneinsider sei damit der Zusammenhang erkennbar gewesen. Bereits in der Verbotsverfügung sei darauf hingewiesen worden, dass die Bezeichnung "Nationale Sozialisten Chemnitz", soweit bekannt, ab 2011 nicht mehr öffentlich verwendet worden sei. Weder für den Bestand der Gruppe noch für das Verbot sei es jedoch erheblich, dass die Vereinigung darauf verzichtet habe, unter einem kontinuierlichen Namen in der Öffentlichkeit zu agieren. Alle aktiven Mitglieder hätten regelmäßig an Gruppentreffen teilgenommen und entsprechende Nachrichten zur Mobilisierung erhalten. Beim Mitglied N... T...... ende die Dauerüberweisung Ende 2012, bei allen anderen seien die Beitragsleistungen bis in die neuere Zeit nachweisbar. N... T...... sei jedoch noch bis Ende 2013 von S..... B..... zur Beitragszahlung aufgefordert worden und habe sich auch anderweitig in die Vereinsarbeit eingebracht. Die Ausrichtung der Vereinigung ergebe sich aus einer Gesamtschau der von ihr getragenen Kampagnen, ihren Veröffentlichungen und der nach innen gerichteten Agitation. Gemeinsam seien Kampagnen zur Propagierung eines Nationalen Sozialismus betrieben worden. Die Ideologie des Nationalen Sozialismus stehe im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung. Sie wende sich insbesondere gegen das in Art. 20 und 21 sowie 28 GG verankerte Demokratieprinzip. Ziel des Nationalen Sozialismus sei die Überwindung des „Systems BRD“ und werde als Überlebensfrage dargestellt. Der Nationale Sozialismus werde nicht als ein mit anderen politischen Vorstellungen konkurrierendes politisches Konzept verstanden, sondern als eine Weltanschauung propagiert. Sie gelte als absolut, quasi naturgesetzlich. Im Vereinsheim sei in Augenhöhe unter einer Büste des „Führers“ der Spruch angebracht gewesen: "Demokratie ist eine Regierungsform, welche die Anordnungen einiger Korrupter durch die Beschlüsse vieler Inkompetenter ersetzt". Neben den bei einzelnen Beteiligten gefundenen „NS-Devotionalien“ wie Hakenkreuzfahnen, Hitler- T-Shirt, Nachbildung des Parteiabzeichens etc. sei die Ausstattung des Vereinsheims mit Symbolen wie Hitlerbüste, seinem Bild und einem Nachdruck seines Ausweises 23 24 12 oder die in Form der „Schwarzen Sonne“ gefertigte Deckenlampe beredt. Auch inhaltlich habe sich die Vereinigung in enger Anlehnung an das NS-Regime positioniert. Die Vereinigung richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, da ihr Bestreben darauf gerichtet sei, die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend zu untergraben. Dies werde insbesondere durch die Publikationen der Klägerin deutlich. Gegen die Verbotsverfügung haben neben der Klägerin, vertreten durch das Mitglied S..... B....., auch die in der Verbotsverfügung bezeichneten weiteren Mitglieder D..... A...... (Az. 3 C 20/14), M... A..... (Az. 3 C 9/14), B....... B...... (Az. 3 C 21/14), F... B........ und M..... M..... (Az. 3 C 10/14), N... H......... (Az. 3 C 22/14), T... H...... (Az. 3 C 23/14), T....... S....... (Az. 3 C 24/14) und N... T...... (Az. 3 C 25/14) Klage erhoben. Nach Rücknahme der Klage wurde das von N... H......... geführte Verfahren vom Senat mit Beschluss vom 5. November 2014, das von D..... A...... geführte Verfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2016 und das von M... A..... geführte Verfahren mit Beschluss vom 8. September 2016 eingestellt. Im Übrigen wurden die Klagen vom Senat mit Urteilen vom 23. Juni 2016 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die gegen das Vereinsverbot gerichtete Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, ist sie bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet. A) Die Klage ist nur teilweise zulässig, nämlich soweit sie auf Aufhebung der Verbotsverfügung gerichtet ist. Im Übrigen ist sie unzulässig. I. Die Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Nach dieser Vorschrift sind Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Zur 25 26 27 28 29 30 13 Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen eines ihrer Mitglieder. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies folglich nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein (BVerwG, Beschl. v. 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - , juris Rn. 13 ff. m. w. N; SächsOVG, Urt. v. 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris Rn. 21). Diese ist daher ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten, dem als Adressat einer belastenden Verfügung zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht zustehen kann. Auch nach ihrem Verbot und ihrer Auflösung verbleibt der verbotenen Vereinigung eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 13 ff. m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 - 1 A 4.12 -, juris Rn. 24 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20. Oktober 2010 - 3 K 380/10 -, juris Rn. 23). II. Die Klägerin ist nach § 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig. Sie hat durch S..... B..... als ihre Vertreterin wirksam Klage erhoben. Nach § 62 Abs. 3 VwGO handeln für eine Vereinigung ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen - wie der Klägerin - steht die Geschäftsführung, sofern anderweitige Vereinbarungen - wie hier - nicht ersichtlich sind, gemäß § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 709, 710, 714 BGB zwar nur gemeinschaftlich (BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 -, juris Rn. 4) zu. Zwar hat die Klägerin nicht belegt, dass sie ausschließlich durch S..... B..... ordnungsgemäß vertreten wird. Gleichwohl ist die Klage zulässig. Denn einer Vereinigung wie der Klägerin, die ein an sie gerichtetes vereinsrechtliches Verbot unter anderem mit der Begründung anficht, dass sie die Merkmale eines Vereins im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle, kann der Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 GG nicht wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung versagt werden. Eine solche Vereinigung weist nämlich, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsbeeinträchtigung der Organisation 31 14 anzunehmen ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Juli 2010 a. a. O. juris Rn. 17; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 a. a. O. Rn. 25). Angesichts dessen kann die Klägerin verfahrensrechtlich nicht darauf verwiesen werden, ihre ordnungsgemäße Vertretung im Klageverfahren darzutun. Dies würde ihrer Verteidigungsstrategie zuwiderlaufen. III. Die Klägerin ist klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Wie bereits ausgeführt, ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, deren Rechtsstellung als Gesamtheit von Personen betroffen ist. Die Klägerin ist durch die Verbotsverfügung in ihren Rechten (Art. 9 Abs. 1 GG) betroffen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt wären. In diesem Fall wäre die Vereinigung jedenfalls rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt worden und könnte damit selbst im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt sein, wogegen sie sich zur Wehr setzen können muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Juli 2010 a. a. O. Rn. 2 und 10; SächsOVG, a. a. O. Rn. 22). IV. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Verbotsverfügung des Beklagten vom 20. März 2014 nichtig ist und sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug der Verbotsverfügung rechtswidrig waren, ist ihre Klage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig. Danach ist die Feststellungsklage unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Bei dem Vereinsverbot handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG), der in Bezug auf das Vorliegen von Verbotsgründen aus einem feststellenden und im Übrigen aus einem verfügenden Teil besteht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 VereinsG). Die gerichtliche Überprüfung eines solchen Verwaltungsakts hat insgesamt im Wege einer Gestaltungsklage zu erfolgen, nämlich einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, in deren Rahmen die angefochtene Verfügung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Diese Prüfung bezieht sich auch auf den seitens der Klägerin erhobenen Nichtigkeitsvorwurf und die verfügenden Teile des Verbots. Die 32 33 15 Bestätigung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts schließt logisch zwingend die inzidente Feststellung mit ein, dass dieser nicht an rechtlichen Mängeln leidet, schon gar nicht an derart schwerwiegenden Mängeln, dass er sogar nichtig wäre (BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1993 - 6 B 21.92 -, juris Rn. 4). B) Soweit die Klage, über die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG im ersten Rechtszug zu entscheiden hat, auf Aufhebung der Verbotsverfügung gerichtet ist, ist sie unbegründet. Die Verbotsverfügung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 20. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Senat kann seiner Entscheidung das gesamte vorliegende Beweismaterial ein- schließlich der Erkenntnisse aus der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation von Mitgliedern der Vereinigung zugrunde legen, welche den Beklagten maßgeblich zum Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung veranlasst haben. 1. Der Verwertung der Beweismittel, die der Beklagte dem Oberverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. April 2016 vorgelegt hat, steht nichts entgegen. Hierbei handelt es sich um Beweismittel, die erst im Zuge der gerichtlich angeordneten Durchsuchungen und damit nach Erlass der Verbotsverfügung zugänglich oder bekannt geworden sind und die nicht auf der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation von Mitgliedern der Vereinigung beruhen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urt. v. 7. Januar 2016 - 1 A 3/15 -, juris Rn. 17). Davon ausgehend sind zunächst diejenigen Erkenntnisse maßgebend, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung bekannt waren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass die Ermittlungen nach § 4 VereinsG auch nach Erlass des Vereinsverbots fortgeführt werden können, um - wie 34 35 36 37 16 vorliegend - weitere Beweismittel in einem etwaigen nachfolgenden Anfechtungsprozess vorlegen zu können. Denn mit der gesetzlichen Zielsetzung einer effektiven Bekämpfung verbotener Vereinigungen wäre es unvereinbar, wenn die Verbotsbehörden Hinweisen auf zusätzliches und eventuell gewichtiges Beweismaterial nur nachgehen könnten, um unter Aufhebung der bereits ergangenen eine erneute Verbotsverfügung zu erlassen (BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, juris Rn. 19; SächsOVG, a. a. O. Rn. 39; Beschl. v. 12. November 2013 - 3 E 70/13 -, juris Rn. 15). 2. Der Senat sieht sich rechtlich nicht gehindert, die vom Landesamt für Verfassungsschutz gefertigten Aufzeichnungen aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs (sog. „G-10-Protokolle“) zu verwerten, auf die der Beklagte seine Verbotsverfügung wesentlich gestützt hat. Die Übermittlung dieser durch das Landesamt für Verfassungsschutz aufgrund der Überwachung der Telekommunikation gewonnenen Daten an die Verbotsbehörde ist weder datenschutzrechtlich zu beanstanden noch stehen ihrer Verwertung sonstige Verwertungsverbote entgegen. 2.1 Die Verwertung der durch Überwachung der Telekommunikation gewonnenen Erkenntnisse ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die Anforderung dieser Daten durch die Verbotsbehörde als auch die Ermächtigung zur Datenübermittlung seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz sind jeweils durch bereichsspezifische Rechtsgrundlagen gedeckt (BVerfG, Beschl. v. 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 123). Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG geregelte Befugnis der Verbotsbehörde, für ihre Ermittlungen die Hilfe von Hilfsbehörden in Anspruch nehmen zu können, umfasst auch die Befugnis, Daten anzufordern, die von den Hilfsbehörden gewonnen wurden (SächsOVG, Urt. v. 12. November 2015 a. a. O. Rn. 37). In Bezug auf Daten, die aufgrund einer G-10-Maßnahme erhoben wurden, beruht die Befugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz zur Übermittlung an die Verbotsbehörde spezialgesetzlich auf § 4 Abs. 4 Nr. 3 G-10-Gesetz. Danach dürfen solche Daten unter anderem zur Vorbereitung und Durchführung eines Verbotsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG übermittelt werden, soweit sie - wie hier - zur Erfüllung der 38 39 40 17 Aufgaben des Empfängers erforderlich sind (vgl. Roggan, G-10-Gesetz, 1. Aufl. 2012, § 4 Rn.16). Soweit es sich um sonstige, also nicht auf G-10-Maßnahmen beruhende, personenbezogene Daten handelt, beruht die Befugnis ihrer Übermittlung an die Verbotsbehörde durch das Landesamt für Verfassungsschutz auf § 12 Abs. 1 SächsVSG. Danach darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an Behörden übermitteln, wenn der Empfänger die Daten - wie hier im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach § 4 VereinsG - zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt (SächsOVG, a. a. O. Rn. 37). 2.2 Der gerichtlichen Verwertung von Erkenntnissen aus der Überwachung sowie der Aufzeichnung der Telekommunikation von einzelnen Mitgliedern der Klägerin steht auch im Übrigen kein Verwertungsverbot entgegen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs. 4 SächsVSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz. Ob die hohen Anforderungen für die Anordnung der G-10- Maßnahmen vorlagen, kann hier dahinstehen, da überwiegende öffentliche Interessen die gerichtliche Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse erlauben. a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, es fehle schon an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der aufgrund G-10-Maßnahmen gewonnenen Daten, da §§ 5, 5a SächsVSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10- Gesetz im Lichte von Art. 10 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Da die verwerteten Daten ausschließlich auf der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von Mitgliedern und nicht auf dem verdeckten Einsatz technischer Mittel in deren Wohnungen beruhen, kann sich vorliegend nur die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz stellen, auf den § 5 Abs. 4 SächsVSG insoweit als Ermächtigungsgrundlage verweist. Einer Vorlage des § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz an das Bundesverfassungsgericht bedarf es nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 NdsSOG a. F. (BVerfG, Urt. v. 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Anders als § 33a 41 42 43 44 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NdsSOG a. F. ist § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz als Ermächtigungsgrundlage nämlich hinreichend bestimmt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz können Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses - soweit hier von Belang - unter anderem angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied in einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bei der Vorverlagerung des Eingriffs in eine Phase, in der sich die Konturen eines Straftatbestands noch nicht konkret abzeichnen, bestehe, so das Bundesverfassungsgericht, das Risiko, dass der Eingriff an ein nur durch relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Straftaten gekennzeichnetes, in der Bedeutung der beobachteten Einzelheiten noch schwer fassbares und unterschiedlich deutbares Geschehen anknüpfe. Sehe der Gesetzgeber in solchen Situationen Grundrechtseingriffe vor, so habe er die den Anlass bildenden Straftaten sowie die Anforderungen an Tatsachen, die auf die künftige Begehung hindeuten, so bestimmt zu umschreiben, dass das im Bereich der Vorfeldermittlung besonders hohe Risiko einer Fehlprognose gleichwohl verfassungsrechtlich noch hinnehmbar sei (BVerfG, a. a. O. Rn. 123 f.) Diesen Anforderungen genügt § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz. Anders als 33a Abs. 1 Nr. 2 NdsSOG a. F., wonach die Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation von Personen zulässig war, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie "Straftaten von erheblicher Bedeutung" begehen werden, benennt der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz konkrete Straftaten (unter anderem Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung), die es rechtfertigen, die Telekommunikation zu überwachen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 G-10-Gesetz). Die Norm ist daher hinreichend bestimmt. b) Der gerichtlichen Verwertung von Erkenntnissen aus der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation einzelner Mitglieder der Klägerin steht auch im Übrigen kein Verwertungsverbot entgegen. 45 46 47 19 Ein solches folgt jedenfalls nicht aus § 5a G-10-Gesetz, wonach die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfassen darf. Dies ist hier nicht zu besorgen, da sich die verwerteten Kommunikationsinhalte auf das Vereinsgeschehen beschränken. Ein Verwertungsverbot folgt ferner nicht aus § 3b G-10-Gesetz, da die Mitglieder der Klägerin nicht zu den dort geschützten Personenkreisen (Rechtsanwälte, Geistliche usw.) gehören. Auch ein (allgemeines) Verwertungsverbot ist hinsichtlich dieser Erkenntnisse nicht ersichtlich. Es spricht zunächst nichts dafür, dass schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße im G-10-Verfahren vorliegen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind und deswegen von Verfassungs wegen ein Beweisverwertungsverbot besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Mai 2011 -2 BvR 2072/10 -, juris Rn. 14). Die G- 10-Maßnahmen wurden durchgeführt, weil - schon wegen der Internetpublikationen der Vereinigung - tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz vorgelegen haben. Ein (allgemeines) Verwertungsverbot bestünde auch dann nicht, wenn die hohen gesetzlichen Anforderungen für die Überwachung der Telekommunikation nach § 5 Abs. 4 SächsVSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 G-10-Gesetz durch den Sächsischen Staatsminister des Innern als anordnender Behörde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SächsAG G 10) im Übrigen nicht gewahrt worden sein sollten. Für die Verwertung dieser Erkenntnisse sprechen nämlich gewichtige öffentliche Interessen, weswegen diese Frage dahinstehen kann. Diesen kommt ein höheres Gewicht zu als den betroffenen Rechten der Mitglieder auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) sowie auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG). Im Zivil- und Strafprozess ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege allein nicht ausreicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der 48 49 50 51 20 Beweiserhebung oder -verwertung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 -, juris Rn. 61 ff. m. w. N.). Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verwertungsverbot nicht von vornherein und voraussetzungslos eintritt. Erkenntnisse, die beispielsweise in strafprozessualen Ermittlungen in rechtswidriger Weise gewonnen worden sind, unterliegen in Verwaltungsverfahren nicht zwangsläufig einem Verwertungsverbot. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass das Recht der Gefahrenabwehr - und damit auch das öffentliche Vereinsrecht - im Unterschied zum Strafrecht präventiv ausgerichtet ist. So tragen "Beweisverwertungsverbote" im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung. Das Vereinsverbot greift zwar in Rechte der Betroffenen ein (Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Es ist aber nicht repressiv auf eine Bestrafung der Betroffenen ausgerichtet, sondern dient präventiv dem Schutz von Rechtsgütern einer unbestimmten Zahl Dritter. Ob ein Verwertungsverbot hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse besteht, ist im Verwaltungsprozess stets im Rahmen einer Güterabwägung nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Vorliegend ist unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen einerseits sowie dem Interesse an der Durchsetzung des Vereinsverbots sowie dem Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot besteht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 9. Februar 2016 - 3 M 14/16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 4. Mai 2015 - 16 B 426/15 -, juris Rn. 2 f.; VGH BW, Beschl. v. 7. August 2015 - 1 S 1239/15 -, juris Rn. 44 m. w. N.; NdsOVG, Urt. v. 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, juris Rn. 33 f.; allgemein Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 31 ff. m. w. N). Eine diesen Anforderungen genügende Beweisverwertung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Strafprozess: BVerfG, Beschl. v. 27. März 1973 - 2 BvR 454/71 -, juris Rn. 31; Beschl. v. 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 -, juris Rn. 14 ff.; zum Zivilprozess: BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 -, juris). Diese Abwägung fällt hier zu Lasten der Klägerin und ihrer Mitglieder aus, soweit diese von der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation betroffen 52 21 waren, weswegen eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung der G-10- Protokolle nicht veranlasst ist. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Aktivitäten der Klägerin effektiv und mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass § 4 Abs. 4 Nr. 3 G-10-Gesetz die Übermittlung von solchen Erkenntnissen an die Verbotsbehörden für Verbotszwecke wegen der von solchen Organisationen und Vereinigungen ausgehenden Gefahren ausdrücklich erlaubt und sich die Klägerin tatsächlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, wie noch ausgeführt wird. Die Verwertung dieser Erkenntnisse ist vorliegend zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib und Leben einer unbestimmten Zahl Dritter erforderlich, da die Klägerin als gewaltbereit einzustufen ist. Dies ergibt sich aus den vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Protokollen sowie dessen Auswertungen. Die Klägerin ist in der Chemnitzer Szene Ansprechpartner für die Organisation gezielter Aktionen gegen Ausländer und politische Gegner gewesen. Sie hat konkrete Gewaltaktionen gegen politische Gegner organisiert und geplant. Zwischen ihren Mitgliedern hat ein generelles Einverständnis bestanden, Gewalt gegen "Feinde" anzuwenden. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich Mitglieder der Klägerin zu der gewalttätigen Aktion am Brunnen an der Stadthalle Chemnitz für 22. Juli 2012 abgesprochen und sich hieran sodann beteiligt haben (Verbotsverfahren Bd. I, Bl. 202, 260 ff.). Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der aufgezeichneten Telefonkommunikation des Mitglieds S..... B..... einerseits und der Geschehnisse, wie sie im Polizeibericht beschrieben sind, bestehen keine Zweifel daran, dass S..... B..... tatsächlich gewaltbereite Mitglieder und andere Personen aus der rechtsextremen Szene mobilisiert hat, die "Bock auf Prügel haben". Die Aggressivität und Gewaltbereitschaft der Vereinigung zeigt sich auch in einer weiteren Kommunikationsaufzeichnung. Das Mitglied T... H...... hat am 29. März 2013 per SMS an S..... B..... berichtet, er habe sich "grad gehauen in der Bahn (…) Assis ohne Ende (…) Ich hab so nen schwarzen einfach ins Gesicht getreten." Darauf hat die Vertreterin der Klägerin erwidert: "Sehr gut. Bin stolz auf dich :-) (…) Wird schon nicht passieren. Oder hat das jemand mitbekommen?" (Verbotsverfahren Bd. I, Bl. 272 ff.). 53 54 22 Hinzu kommt, dass sich Mitglieder der Vereinigung nachweislich bemüht haben, in den Besitz von Schusswaffen zu gelangen. Aus der Aufzeichnung verschiedener Telefongespräche sowie SMS-Nachrichten folgt, dass Mitglieder die Mitgliedschaft in Schützenvereinen zu dem Zweck angestrebt haben, zeitnah und auf legalem Wege eigene Waffen erwerben zu können (Verbotsverfahren Bd. II, Bl. 33, 80). Ein Mitglied hat fernmündlich berichtet, sich bereits einen Waffenschrank zugelegt zu haben (Verbotsverfahren Bd. II, Bl. 81). Das Landesamt für Verfassungsschutz ist in Auswertung der Kommunikation des Mitglieds E... F....... mit dem Mitglied R... A..... zu der Einschätzung gelangt, es gebe Hinweise, dass "seitens der Rechtsextremisten ernsthaft in Erwägung" gezogen werde, "sich illegal Waffen zu beschaffen" (Verbotsverfahren Bd. IX, Bl. 154, 192, 194). Diese Indizien sprechen dagegen, dass die Mitglieder die Mitgliedschaft in einem Schützenverein ausschließlich - wie vorgegeben - zu sportlichen Zwecken angestrebt haben oder aus solchen Gründen bereits dort eingetreten waren. Denn ein rein sportliches Interesse vermag jedenfalls nicht zu erklären, weshalb es den Mitgliedern darum ging, möglichst zeitnah und obendrein unter Umständen auch noch illegal in den Besitz von Waffen zu gelangen. Des Weiteren ist die gerichtliche Verwertung der "G-10-Protokolle" gerechtfertigt, weil die Vereinigung in der Bevölkerung bewusst Ängste und Hass gegenüber Asylbewerbern geschürt und durch die pauschale Stigmatisierung von Ausländern als Kriminelle und "Schmarotzer" Hetze gegen sie betrieben hat. Sie hat insbesondere in der Umgebung von Erstaufnahmeeinrichtungen in der Bevölkerung gezielt zu einer aggressiven Atmosphäre und - in Bezug auf schutzsuchende und teils traumatisierte Flüchtlinge - erheblich zu einem Klima der Einschüchterung beigetragen. Angesichts der geschilderten Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit einer unbekannten Zahl von Personen, insbesondere von Flüchtlingen oder auch von politischen "Feinden" der Klägerin müssen die Rechte der von den G-10-Maßnahmen betroffenen Mitglieder auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG), auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) zurückstehen. Im Übrigen sind die von G-10-Maßnahmen betroffenen Mitglieder auch nicht auf eine inzidente Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die 55 56 57 58 23 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel, der Rechtmäßigkeit der Anordnung von Verbotsmaßnahmen sowie der Übermittlung hierauf beruhender Erkenntnisse an die Vereinsbehörde angewiesen. Denn Betroffene können direkt gegen die Anordnung von G-10-Maßnahmen klagen. Rechtsschutz hiergegen ist gemäß § 13 G-10-Gesetz nur vor der Mitteilung der Beschränkungsmaßnahmen ausgeschlossen. Hiervon haben die betroffenen Mitglieder keinen Gebrauch gemacht. II. Die angefochtene Verbotsverfügung ist formell und materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VereinsG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG. Danach darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. 1. Die Verbotsverfügung ist formell rechtmäßig. a) Die Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums des Innern als Verbotsbehörde beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG in Verbindung mit § 1 AVO VereinsG. Hiernach ist die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für das Verbot von Vereinen und Teilvereinen zuständig, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; demgegenüber ist der Bundesminister des Innern für solche Vereine und Teilvereine als Verbotsbehörde zuständig, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG). Das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit dient der effektiven Gefahrenabwehr und soll ein rasches Einschreiten auf Grund klarer - negative oder positive Kompetenzkonflikte von vornherein ausschließender - Zuständigkeiten gewährleisten. Es soll verhindert werden, dass ein von einer obersten Landesbehörde ausgesprochenes Vereinsverbot wegen Unzuständigkeit aufgehoben wird, wenn der Verein für die Verbotsbehörde nicht erkennbar auch in einem anderen Land organisiert oder tätig war, da im Einzelfall oftmals schwer zu erkennen ist, ob sich Organisation oder Tätigkeit eines Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 23; SächsOVG, a. 59 60 61 62 24 a. O. Rn. 27). Im Hinblick auf das Merkmal „Tätigkeit" ist die Zuständigkeit des Bundesministers des Innern lediglich gegeben, wenn die Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt. Danach ist das Sächsische Staatsministerium des Innern als Verbotsbehörde zuständig. Dafür spricht schon der zu Beginn der Vereinstätigkeit gewählte Name "Nationale Sozialisten Chemnitz", der auf einen lokalen Bezug der Vereinigung hindeutet. Für einen schwerpunktmäßig auf das Gebiet des Freistaates Sachsen ausgerichteten Aktionskreis spricht ferner, dass die im Bescheid aufgeführten Vereinsmitglieder ihren Hauptwohnsitz überwiegend in Chemnitz oder der näheren Umgebung haben. Dafür spricht des Weiteren, dass die von der Klägerin organisierten Aktionen und Veranstaltungen im Wesentlichen auf die Stadt Chemnitz und deren Umgebung konzentriert waren. Der lokale Bezug wird auch vom Landesamt für Verfassungsschutz bestätigt (Verfassungsschutzbericht 2014, S. 91). Soweit sich die Klägerin vereinzelt an Aktionen außerhalb des Gebiets des Freistaates Sachsen beteiligt hat, führt dies im Übrigen nicht zur Zuständigkeit des Bundesministers des Innern. Unbedeutende oder vereinzelte Tätigkeiten über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus berühren die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde nämlich nicht (BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Urt. v. 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris Rn. 26). b) Einer Anhörung der Klägerin vor Erlass der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falls nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, Urt. v. 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Begründet die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung - 63 64 25 wie hier (vgl. S. 62 der Verbotsverfügung) - damit, dass eine vorherige Anhörung einen unerwünschten "Ankündigungseffekt" hätte und dem Verein die Möglichkeit eröffnen würde, seine Infrastruktur und sein Vermögen sowie Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen, liegen die Voraussetzungen für das Absehen von einer vorherigen Anhörung vor (BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m. w. N.). Unabhängig von der Frage, ob ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Verwaltungsverfahren besteht, wäre ein solcher Gehörsverstoß jedenfalls durch die von der Klägerin wahrgenommene Möglichkeit des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren im Übrigen auch geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31. Juli 1989 - 1 BvR 1558/88 -, juris Rn. 5 m.w.N.). 2. Das Vereinsverbot ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG liegen vor. Bei der Vereinigung "Nationale Sozialisten Chemnitz" handelt es sich um einen Verein im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 VereinsG (2.1). Die Vereinigung richtet sich in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung (2.2 und 2.3). Die hierauf bezogenen Feststellungen und die an sie anknüpfende Auflösung der Klägerin verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (2.4). Im Fall der Anfechtung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beruht die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), das gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten erforscht, der Eigenart der Materie entsprechend in erheblichem Umfang auf der zusammenschauenden Verwertung von Indizien. Die Hinweistatsachen (Indizien) unterliegen den allgemeinen Beweisregeln. Ein Vereinsverbot darf im Falle der Nichterweislichkeit des Verbotsgrundes nicht ausgesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Der Senat folgt hinsichtlich der Feststellungen, dass es sich bei der Vereinigung "Nationale Sozialisten Chemnitz" um einen Verein im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG, 65 66 67 68 26 § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, sich die Vereinigung in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet hat und die hierauf bezogenen Feststellungen und die an sie anknüpfende Auflösung der Vereinigung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, der ausführlichen Begründung der angefochtenen Verbotsverfügung. Soweit der Senat diesen Feststellungen folgt, sieht er gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab und verweist auf die dortige Begründung. Wie aus der Belegfassung der Verbotsverfügung, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. April 2016 vorgelegt hat, hervorgeht, hat die Verbotsbehörde zahlreiche Erkenntnisse aus der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation von Mitgliedern der Vereinigung verwertet. Der Verwertung dieser Erkenntnisse im gerichtlichen Verfahren steht - wie oben ausgeführt - ungeachtet der Frage, ob die auf der G-10-Maßnahme beruhenden Daten in einer den Anforderungen dieses Gesetzes genügenden Weise erhoben worden sind, nichts entgegen. Unabhängig davon und selbständig tragend bestehen aber auch aufgrund der Erkenntnisse, welche nicht durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation von Mitgliedern der Vereinigung gewonnen worden sind und bei denen die Frage ihrer Verwertbarkeit daher nicht im Raum steht, hinreichende Indizien dafür, dass die oben genannten Voraussetzungen für das Vereinsverbot im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vorlagen. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen insbesondere auf Inhalten von Internetseiten (Bilder und Texte), die der Vereinigung zuzuordnen sind. Der Senat hat jedoch auch die von der Polizeidirektion Leipzig dem Beklagten mit Schreiben vom 11. September 2015 übersandte "Asservatenaus- und Bewertung im Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen bei den Mitgliedern und im Vereinsheim der NATIONALEN SOZIALISTEN CHEMNITZ vom 28.03.2014" (Auswertung Verbotsverfahren, Bl. 1) berücksichtigt, einschließlich der mit diesem Schreiben dem Beklagten übergebenen Ordner. Diese Ordner wurden dem Senat vom Beklagten mit Schreiben vom 27. April 2016 zugeleitet. Sie können vom Senat ungeachtet der Tatsache, dass die hierauf beruhenden Erkenntnisse erst nach Erlass des Vereinsverbots bekannt geworden sind, verwertet werden, wie oben ausgeführt wurde. Der Klägerin wurde vom Senat Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt. 69 27 Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben, als Verein. Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind weit auszulegen. Eine solche Auslegung entspricht einerseits dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes. Sie dient andererseits dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da die Existenz einer Vereinigung, die die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG und nach Feststellung des Vorliegens eines Verbotsgrundes nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet werden darf (BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.). Zwar kann ein Zusammenschluss von Personen nur dann angenommen werden, wenn diese sich durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Jedoch dürfen an die Qualität dieses Aktes keine hohen Anforderungen gestellt werden. Eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalles der Wille zur Vereinsgründung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2014 a. a. O. Rn. 25; VGH BW, Urt. v. 16. Januar 1992 - 1 S 3626/88 -, juris Rn. 28; Roggenkamp, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 2 Rn. 13). Hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses, gleichviel worin diese Ziele bestehen. Die vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin untergeordnet sein müssen, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale des Vereins kann aus Indizien hergeleitet werden (BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2014 a. a. O. Rn. 25; SächsOVG, a. a. O. Rn. 30). 2.1. Der Senat hat keine Zweifel, dass es sich bei der Klägerin um einen Verein i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG handelt. Die in der Verbotsverfügung bezeichneten aktiven Mitglieder haben sich als Personenmehrheit faktisch freiwillig über einen längeren Zeitraum zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen. 70 71 28 a) Zwischen den Mitgliedern der Klägerin bestand eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele ihres Zusammenschlusses. Die Ziele einer Vereinigung sind im Wesentlichen ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 13. April 1999 - 1 A 3/94 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht der Senat davon aus, dass ihren verschiedenen Aktivitäten, die sie unter verschiedenen Bezeichnungen und unterschiedlichen Internetplattformen betrieben hat, dasselbe Ziel, also ein einheitlicher Vereinszweck zugrunde lag. Es handelt sich hierbei nicht, wie die Klägerin vorgibt, um eigenständige, getrennt zu betrachtende Initiativen. Die Klägerin war neonationalsozialistisch ausgerichtet. Das Ziel ihres internetbasierten Netzwerks, nämlich die Überwindung der Demokratie und ihrer pluralistischen Gesellschaft sowie die Errichtung eines Führerstaates nationalsozialistischer Prägung, zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte Geschichte der Vereinigung. Die Klägerin hat unter ihren wechselnden Bezeichnungen verschiedene Kampagnen und Aktionen betrieben. Zunächst ist sie seit 2005 unter der Bezeichnung "Nationale Sozialisten Chemnitz" in Erscheinung getreten und hat sich im Wesentlichen auf die Propaganda eines Nationalen Sozialismus konzentriert. In diesem Zusammenhang hat sie sich auch an Aktionen im Rahmen der sogenannten Volkstodkampagne beteiligt. Etwa seit 2008 lag ihr Schwerpunkt auf Aktionen und Veranstaltungen zum Gedenken an Opfer der Bombardierung von deutschen Städten im Zweiten Weltkrieg durch Bomber der Alliierten. In neuerer Zeit gehörten zu ihrem Betätigungsfeld zunehmend Veranstaltungen und Aktionen gegen die Zuwanderung von Flüchtlingen. Hinzu kamen Veranstaltungen zu Sonnwendfeiern und Gedenkveranstaltungen für Repräsentanten und Zeitzeugen des Nationalsozialismus (Rudolf Heß, Erich Priebke). Die Klägerin ist nach außen durch Flugblätter, auf Transparenten und vor allem auf verschiedenen, ständig wechselnden Internetplattformen in Erscheinung getreten. Sie hat auch verschiedene Bezeichnungen benutzt. Zunächst hat sie sich bis ins Jahr 2011 als "Nationale Sozialisten Chemnitz" bezeichnet. Abhängig von der jeweiligen Kampagne hat die Klägerin aber auch andere Bezeichnungen gewählt, wie zum Beispiel "Interessengemeinschaft Chemnitzer Stadtgeschichte" (gelegentlich auch 72 73 74 75 29 "IG-Chemnitz") oder Aktionsgruppe "Raus in die Zukunft". Für ihre Propagandazwecke und zur Vernetzung mit Gleichgesinnten ist die Vereinigung im Internet unter anderem durch die Internetseiten "5.maerz.de", "freies-netz.net", "mauerbluemchen.org", "gedenken-chemnitz.de", die Facebook- Seiten "Facebook.com/5maerzchemnitz" und "Facebook.com/RausInDieZukunft" sowie den Twitter-Account "twitter.com/gedenken_5maerz" sowie in Erscheinung getreten. Die Aktivitäten der Klägerin zeugen allesamt vom Bekenntnis zu der Ideologie des Nationalsozialismus und zu einem Führerstaat nationalsozialistischer Prägung. Die Vereinigung verwendet Symbole und Begriffe, die in politischen Zusammenhängen dem Nationalsozialismus zuzuordnen sind oder die an derartige Symbole und Begriffe anknüpfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Bekenntnis der Vereinigung zur "Volksgemeinschaft", die - als Gegenbild zur abgelehnten Demokratie und deren pluralistischer Gesellschaftsform - mit den Mitteln des "Widerstands" und des "Kampfs" durchgesetzt werden sollte. Dabei kommt es hier nicht auf die Identität mit der Terminologie und Idiomatik des Nationalsozialismus und auch nicht darauf an, welche (subjektive) Bedeutung die Klägerin den von ihr verwendeten Begriffen beimisst. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob diese teilweise auch anderweitig in der Alltagssprache benutzt werden, oder ob diese Begriffe bereits vor der Zeit des "Dritten Reichs" geläufig waren. Vielmehr deutet bereits die von der Vereinigung gesuchte und nicht bestrittene Ähnlichkeit ihrer Selbstdarstellung zu Ausdrucksformen der NSDAP und der Hitlerjugend auf die Bereitschaft und die Absicht hin, deren Ideen aufzugreifen und fortzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. April 1999 - 1 A 3/94 -, juris Rn. 36 ff.). Davon ist im Fall der Klägerin auszugehen. Der Begriff der Volksgemeinschaft stellt einen Kernbegriff der nationalsozialistischen Ideologie dar, der nicht nur die Ablehnung einer pluralistischen Gesellschaft und die bedingungslose Unterordnung des Einzelnen, sondern insbesondere die Ausgrenzung als "volksschädlich" und "volksfremd" definierter Personen zum Ausdruck bringt. Nach dieser völkischen Denkweise stellt der "Volkstod" ein Endzeitszenario dar, in dem der Organismus des deutschen Volks ausstirbt. Mit ihrer Ideologie rechtfertigten die Nationalsozialisten insbesondere die Ausgrenzung und Verfolgung von Menschen aus rassistischen oder religiösen Gründen, von Minderheiten sowie von geistig 76 77 30 behinderten Menschen. (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, juris Rn. 21; Urt. v. 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 41). Dieser Begriff wird von neonationalsozialistischer Seite erneut verwendet, um eine apokalyptische Drohkulisse zu inszenieren, die nur durch die Wahrung der Volksgemeinschaft soll abgewendet werden können. Das aus den bevölkerungspolitischen Diskussionen des frühen 20. Jahrhunderts stammende Schlagwort des „Volkstodes“ wurde durch die Nationalsozialisten aufgegriffen und in vielfältiger Form in ihre Propaganda übernommen. Neonationalsozialisten thematisieren unter diesem Begriff aktuelle gesellschaftliche Prozesse wie die demographische Entwicklung, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten, eine Verarmung von Bevölkerungsschichten oder die "Überfremdung" durch Zuwanderung von Ausländern. Aus „völkischer Sicht“ sind diese Phänomene Zeichen für das Aussterben der Volksgemeinschaft. Gleichzeitig werden damit reale Problemlagen aufgegriffen, die das Scheitern der demokratischen Gesellschaft beweisen sollen. Der pluralistischen Gesellschaftsform wird ein völkisch-biologisch definiertes Modell entgegengesetzt, das der natürlichen und unabänderlichen Ordnung entsprechen soll. Danach sollen die Deutschen über besonders wertvolle Anlagen in Bezug auf Intelligenz, Temperament und Charakter verfügen. Die Demokratie sowie die sie kennzeichnende pluralistische Gesellschaft werden gleichgesetzt mit "Volkstod", der durch „nationalen Widerstand“ bzw. eine „nationale Revolution“ abgewendet und durch einen „Nationalen Sozialismus“ ersetzt werden soll (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 - 1 A 4.12 -, juris Rn. 61). Diese Ideologie bestimmt die Propaganda der Vereinigung. Der von ihr verfochtene Nationale Sozialismus wird nicht als ein mit anderen politischen Vorstellungen konkurrierendes politisches Konzept, sondern - wie schon im Nationalsozialismus - als Weltanschauung verstanden und propagiert, die im "deutschen Blut" verwurzelt sei. In der ersten und zweiten Ausgabe des Chemnitzer Volksanzeigers findet sich ein Artikel über die Bedeutung der "Weltanschauung" für die Volksgemeinschaft und deren Bedeutung für den Nationalen Sozialismus. Das Ringen um die Macht in einem Staat könne nur mit Erfolg geführt werden, "wenn hinter diesem Ringen ein fester Wille steht, begründet auf eine instinktiv und/oder bewußt erfasste Weltanschauung". Das Fehlen einer solchen Weltanschauung sei eine "entscheidende politische Schwäche". 78 79 31 Die Weltanschauung sei "kein künstliches Ideengebilde, (…) sondern Ausdruck des inneren Wesens unseres Volkes, seiner durch sein Blut bestimmten Volksseele. Sie gibt dem deutschen Volk das Gesetz, seiner Art nach zu leben (…) Sie muß die widernatürliche Trennung von Politik, Religion, Philosophie, Wissenschaft und Kunst überwinden, sie fremden Ideologien entreißen, um sie wieder zu einer Einheit zusammenzuführen: zum deutschen Leben (…) Der höchste Wert für uns muß zu jeder Zeit unser blutbedingtes Volkstum sein!" Eine Weltanschauung sei nicht "erfindbar". Adolf Hitler sei (…) nicht der "Erfinder des Nationalsozialismus", sondern derjenige, in dem sich "die deutsche Weltanschauung verdichtet" habe, der in der Lage gewesen sei, "sie ganz zu begreifen" (Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, Bl. 219). Die Verwirklichung des Nationalen Sozialismus setze eine ethnisch homogene Gemeinschaft voraus, eine "Gemeinschaft gleichen Blutes, denn dies ist die Voraussetzung für gleiches Wollen, Fühlen, Streben, für gleiche Einsicht (…) Anders als im BRD-System praktiziert, steht das Volk über dem Staat, der ist die Organisationsform der Volksgemeinschaft" (Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, Bl. 234, 237). Damit stellt sich die Vereinigung offen gegen eine pluralistische Gesellschaft. Sie strebt stattdessen eine autokratische "Herrschaft des Volkes" an, wobei das Volk durch einen Führer repräsentiert werden solle, der fähig sei, seinen Egoismus zu überwinden, und daher in der Lage sei, "als Ausdruck des ganzen, des Volkes" zu wirken (Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, Bl. 236). Die Demokratie und ihre pluralistische Gesellschaft werden von der Vereinigung als Grundübel betrachtet, das durch "Nationalen Widerstand" bekämpft und überwunden werden müsse. Die Klägerin fordert auf Transparenten wie "BRD abwickeln - Deutschland befreien" (Verbotsverfahren Bd. I, S. 3) offen die Überwindung der Demokratie. Ihre Repräsentanten werden als "elende heuchlerischen Demokröten" verächtlich gemacht (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 426 f.). Auch die Beteiligung der Klägerin an der seitens der Widerstandsbewegung Südbrandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 62) betriebenen Kampagne "werde unsterblich" unter anderem am 30. September 2011 in Stolpen (Vereinsheim Bd. I, Bl. 169; Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 327) steht in diesem Kontext. Hierbei handelt es sich um eine Aktionsform der sogenannten Volkstodkampagne. Neonationalsozialisten unterstellen der Demokratie, sie führe unweigerlich in den "Volkstod". Sie rufen auf, sich den "Unsterblichen" 80 32 anzuschließen, jenen, "die ihre Zeichen erkennen und das Schicksal abwenden, das uns Deutschen durch die jahrzehntelange Herrschaft der Demokraten - gleich welcher Partei - beschieden ist: der Tod unseres Volkes" (Verbotsverfahren Bd. X, 333). Die Aktionen der Klägerin zum Gedenken an die Opfer bei der Zerstörung von deutschen Städten im Zweiten Weltkrieg durch Bomber der Alliierten Streitkräfte sind ebenfalls Ausdruck ihrer neonationalsozialistischen Ideologie. Die Aktionen der Vereinigung dienen - anders als sie vorgibt - nur vordergründig dem Gedenken der Opfer der Bombardierungen. Vielmehr geht es ihr darum, die durch das Deutsche Reich zur Zeit des Nationalsozialismus verursachten Gräueltaten mit dem Ziel zu relativieren, überwundene Feindbilder wiederzubeleben und in der Bevölkerung Sympathie für die Ideologie der Volksgemeinschaft zu wecken. Zu diesem Zweck werden die geschichtlichen Zusammenhänge verzerrt, indem die Schuldfrage des Deutschen Reiches außen vor gelassen und den Alliierten allein die Schuld an den Opfern der Bombardierungen zugewiesen wird. Dieses verzerrte Geschichtsverständnis zeigt sich zum Beispiel in einem Aufruf der "IG Chemnitzer Stadtgeschichte" zur Demonstration am 5. März 2009 in Chemnitz, Ortsteil Bernsdorf, mit der Überschrift "Die den Tod auf Chemnitz warfen" (Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, Bl. 303): "Die Welt weiß alles, was die Deutschen getan haben, aber sie weiß nichts über das, was den Deutschen angetan worden ist" (…) Zeigen Sie" mit der Teilnahme an der Veranstaltung "ihre Anteilnahme und Verbundenheit am Schicksal und der Trauer der Betroffenen und Hinterbliebenen der menschenverachtenden Kriegsführung der alliierten `Befreier`". Der Begriff "Befreier" wird bewusst in Anführungszeichen gehalten. Die Alliierten werden vielmehr als Besatzer gesehen (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 372 f., Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, Bl. 394 f.). In einem zum 5. März 2012 auf der Seite "gedenken-chemnitz.de" veröffentlichten Redebeitrag (Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, Bl. 394 f.) wird sinngemäß ausgeführt, die deutsche Bevölkerung sei in der Nachkriegszeit von den Alliierten einer "Gehirnwäsche" unterzogen worden, die von den politisch Verantwortlichen fortgeführt werde, um das deutsche Volk hinters Licht zu führen und gefügig zu machen: "Lange, und auch heute noch von den meisten Menschen unserer Stadt, unseres Landes, unbemerkt, war der physischen Zerstörung unseres Volkes und Landes in der Kriegszeit, eine psychische gefolgt. Eine psychische Zerstörung, auch Umerziehung genannt, welche Deutsche 81 33 dazu bringt, heute die Zerstörung unserer Stadt als etwas Verdientes zu sehen, den alliierten Massenmord zu feiern, gar seine Wiederholung zu fordern. Eine Barbara Ludwig (gemeint ist die Bürgermeisterin der Stadt Chemnitz) spricht vom Krieg, der nach Deutschland zurückkehrte und ebnet damit Jenen den Weg, welche in völligem deutschen Selbsthass fordern, Bomber4-Harris, do it again. Das Geschichtsbewusstsein der Sieger hat Einzug gehalten in den Geschichtsbüchern der Besiegten." Deutliche Bezüge zur nationalsozialistischen Ideologie und deren Wortschatz sowie die feindliche Haltung der Klägerin gegenüber der Demokratie werden in der Kampagne ebenfalls deutlich. Im Nachgang zum "Trauermarsch" vom 5. März 2014 auf der Seite "facebook.com/5maerzchemnitz" ist zu lesen: "Der Trauermarsch ist beendet (…) Allen Volksgenossen ein Dank für ihre Treue, Aufrichtigkeit und Disziplin". Ein weiterer Belegt findet sich beispielsweise in einem Aufruf der Vereinigung zur Teilnahme an der "Gedenkmarsch" am 12. Februar 2014 in Dresden auf der Facebookseite "facebook.com/5maerzchemnitz": "Auch dieses Jahr auf nach Dresden und den Toten der alliierten Luftmörder eine Stimme geben trotz und gerade wegen den massiven Repressionen und Hetze der BRD und ihrer multikriminellen Vasallen der sogenannten Antifa (…) Damals wie heute halten wir Stellung Kampfgefährten (…) Kameradinnen und Kameraden, deutsche Volksgenossen, liebe mitlesende Gegner von der anderen Feldpostnummer…" (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 363 f.). Der "Nationale Widerstand" wird als Mittel zur Überwindung der Demokratie propagiert ("Aus Trauer entsteht Wut, aus Wut wird Widerstand"). Im Übrigen hat sich die IG Chemnitzer Stadtgeschichte teilweise selbst ausdrücklich als "Chemnitzer Widerstandsbewegung" bezeichnet (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 359 f., 385, 388 f.). Auch die Aktionen der Vereinigung im Zusammenhang mit der Einrichtung von Asylbewerberheimen, welche die Vereinigung vorwiegend unter der Kampagnenbezeichnung "Raus in die Zukunft" betrieben hat, sind neonationalsozialistisch ausgerichtet. Im Rahmen dieser Kampagne organisierte die Vereinigung insbesondere in der Nähe von Erstaufnahmeeinrichtungen Proteste gegen deren Einrichtung sowie gegen die Flüchtlingspolitik und warb im Internet sowie durch Flugblattaktionen zur Teilnahme an ihren Veranstaltungen. 82 34 Zwar können Ängste und Sorgen im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingspolitik unter Berufung auf die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) durchaus öffentlich zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist Bestandteil der demokratischen Meinungsbildung in einer pluralistischen Gesellschaft. Bedenken und Ängste öffentlich auf der Straße zu artikulieren, wie etwa, ob die Integration von Flüchtlingen gelingen kann, Sicherheitsbedenken oder die Sorge, dass die Aufnahme von Flüchtlingen zu einer Verknappung der Mittel für soziale Leistungen führen wird, ist nicht anrüchig oder verwerflich, sondern vielmehr Ausdruck einer lebendigen Demokratie. Dass es aber gerade darum gegangen sein soll, eine solche Diskussion in der Bevölkerung anzustoßen und auf diese Weise den demokratischen Prozess zu fördern, wie die die Klägerin vorgibt, ist nicht glaubhaft. Dagegen spricht schon, dass sie die Demokratie und die pluralistische Gesellschaftsform - wie oben ausgeführt - öffentlich vehement ablehnt und aktiv bekämpft. Vielmehr ging es der Klägerin mit ihren Aktionen und Veranstaltungen darum, die Bevölkerung für ihr deutsch-völkisches und rassistisches Denken zu gewinnen, sie gegen das demokratische System und deren Vertreter aufzubringen und ideologisch mit ihrer Ideologie von der Volksgemeinschaft zu infizieren. Die Klägerin schürte in der Bevölkerung Ängste im Internet, auf Flugblättern sowie in Reden ihrer Mitglieder während der von ihr organisierten Versammlungen gegenüber Ausländern und hetzte die Bevölkerung gezielt gegen Flüchtlinge auf. Zugleich beförderte sie in der Bevölkerung Misstrauen gegen die Flüchtlingspolitik, die ihrer Propaganda zufolge in naher Zukunft zum Untergang der deutschen Volkes und der deutschen Kultur führe. Die Klägerin bot sich an, hiergegen deren "Widerstand" gegen die Politik und die kommunale Verwaltung zu organisieren, die den vermeintlich wahren Volkswillen ("Wir sind das Volk") des Bürgers beharrlich ignorierten. Dabei wurde die deutsche Volksgemeinschaft als rettende Alternative zum "Multikultiwahnsinn" propagiert. Die Klägerin schürte Ängste und betrieb in menschenverachtender Weise Hetze gegen Flüchtlinge, die sie - bewusst in Anführungszeichen gesetzt - zynisch als "Bereicherungen" bezeichnete, indem sie diese insbesondere pauschal als Verbrecher, 83 84 85 86 35 Terroristen, Kriminelle oder Kinderschänder stigmatisierte, die eine erhebliche Gefahr für die deutsche Bevölkerung darstellten. Dies sollen zwei Beispiele belegen: Ein von der Vereinigung auf "facebook.com/pages/Revolution-Chemnitz-ANW" veröffentlichter Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration am 7. Dezember 2013 am Stannebeinplatz in Leipzig mit der Überschrift "Kinderschutz vor Asylrecht" zeigt einen kleinen Jungen mit Plüschtier vor dem Hintergrund von männlichen Ausländern mit verzerrtem und aggressiv wirkendendem Gesichtsausdruck. Darüber befindet sich der Text: "Klauen, Schlägereien und dann über Deutschland hetzen obwohl sie hier aufgenommen werden. Sollen solche Leute neben unseren Kindern leben? Wollt ihr in ständiger Angst leben euren kleinen oder Kindern von Bekannten könnte etwas passieren" (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 497). "Ob in Leipzig, Schneeberg oder Zschopau. Wir sind der Meinung es reicht, keine weiteren Asylheime oder geschützte Kinderschänder, in der Nähe unserer Kinder. Denn sie sind unsere Zukunft, sie sollten geschützt werden vor allem Übel" (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 497). Die von der Vereinigung betriebene Hetze gegen Ausländer zeigt sich auch in einem Flugblatt mit dem Titel "Mord weil er ein Deutscher war", in denen Ausländern pauschal rassistische Motive bei der Begehung von Straftaten unterstellt werden (Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, S. 313). Die gegen die Zuwanderung von Ausländern geführte Kampagne ist ideologisch neonationalsozialistisch ausgerichtet. In öffentlichen Reden von M... A..... sowie verschiedenen Internetveröffentlichungen hat die Vereinigung propagiert, die Zuwanderung von Flüchtlingen führe unwillkürlich zum "Volkstod durch Überfremdung", zum "Genozid am deutschen Volk", der "voll im Gange (…) " und in manch deutscher Stadt im Westen schon geschlagen" sei (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 481, 490; Auswertung Verbotsverfahren Bd. I, Bl. 370, 384, 388). Die Demokraten handelten ganz bewusst gegen die Interessen des deutschen Volkes und zögen den "Volkstod" durch Überfremdung gezielt ins Kalkül. Der "BRD" gehe es in Wahrheit gar nicht darum, hilfebedürftigen Menschen Asyl zu gewähren, "sondern darum unsere Heimat gezielt zu überfremden, damit diese die neuen Knechte des Kapitals in Zukunft darstellen sollen", weil die deutsche Bevölkerung das Spiel der Demokraten nicht mehr länger mitmache (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 423 f.). 87 36 Schließlich sind auch die von der Vereinigung veranstalteten Sonnenwendfeiern neonationalsozialistisch geprägt. Dies belegen deutlich nachfolgende Ausschnitte aus dem "Prolog" und den "Schlussworten" zur Wintersonnenwende 2011, die im Rahmen der Durchsuchung bei M... A..... sichergestellt wurden und in denen die "Reinheit des deutschen Blutes", die besondere Bedeutung der Volksgemeinschaft und die Notwendigkeit des Kampfes für die Volksgemeinschaft beschwört wird. "Aufgabe eines jeden von Euch ist es, dieses Erbe wieder in jedes deutsche Herz zu tragen, damit eines Tages wieder alle die deutschen Blutes sind, im Geiste hier vereint stehen werden, um den großen Kreis unseres Volkes zu schließen (…) Denn mein Leben ist Kampf und wer nicht streiten will in dieser Welt des ewigen Ringens, verdient das Leben nicht, denn wer heute die Pflicht verrät, der verrät auch morgen die Neue (…) Und eben diese Volksgemeinschaft ist mehr wie nur gemeinsame Treffen, Aktionen oder Sichtweisen, sondern sie ist das was uns im Geiste verbindet und uns in die Lage versetzt, flächendeckend den Willen der Gemeinschaft nach auSSen zu kommunizieren" (Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, Bl. 296 f.). Bezeichnend ist im Übrigen, dass im Fließtext die Buchstabenfolge Doppel-S jeweils in Großbuchstaben "SS" erscheint. Für einen einheitlichen, nämlich neonationalsozialistisch ausgerichteten Vereinszweck sprechen schließlich einschlägige Asservate, die bei der der Durchsuchung des Vereinsheims vorgefunden wurden. Es wurden unter anderem eine Hitlerbüste (Vereinsheim Bd. II, Bl. 443), eine Kopie des Personalausweises von Adolf Hitler (Vereinsheim Bd. II, Bl. 442), ein eingerahmtes Bildnis von Adolf Hitler mit der Aufschrift "Wer kennt diesen Mann?" (Vereinsheim Bd. II, 436), Wehrmachtsbierkrüge mit Hakenkreuz (Vereinsheim Bd. II, Bl. 524), ein Orden mit Hakenkreuz (Vereinsheim Bd. I, Bl. 141) sowie Bilder von Erich Priebke (Vereinsheim Bd. II, 439) sichergestellt. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen steht für den Senat auch fest, dass die Aktionen und Gedenkveranstaltungen der Vereinigung für Repräsentanten und Zeitzeugen des Nationalsozialismus wie Rudolf Heß und Erich Priebke der Verherrlichung des Nationalsozialismus und seiner Repräsentanten dienten. 88 89 90 37 b) Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Kampagnen, Veranstaltungen und Aktionen der Klägerin zuzurechnen sind. Bei Publikationen kommt es nicht unbedingt auf die presserechtliche Verantwortlichkeit, insbesondere des verantwortlichen Redakteurs an, der unter anderem dafür zu sorgen hat, Druckwerke von Artikeln strafbaren Inhalts freizuhalten. Vereinsrechtlich entscheidend ist vielmehr, dass die Publikationen der Vereinigung insgesamt zugerechnet werden können (BVerwG, Urt. v. 13. April 1999 - 1 A 3/94 -, juris Rn. 3 m w. N.). Dafür sprechen hier gewichtige Indizien. Die Bezeichnungen, unter denen die Klägerin aufgetreten ist, und die Internetplattformen, die sie für ihre Vernetzung und ihre Propaganda genutzt hat, sind ihr zuzurechnen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vereinigung im Impressum regelmäßig dasselbe Postfach angegeben hat, welches von aktiven Mitgliedern betreut worden ist, sowie daraus, dass Mitglieder der Klägerin als Urheber verschiedener Internetplattformen der Klägerin festgestellt wurden. Des Weiteren wurde im Rahmen der Durchsuchung des Vereinsobjekts Propagandamaterial zu den verschiedenen Kampagnen und Aktionen der Vereinigung festgestellt. Die Klägerin hat bei all ihren Kampagnen sowohl im Veröffentlichungsblatt Chemnitzer Volksanzeiger, auf ihren Internetplattformen sowie auf Flugblättern in der Regel im Impressum das Postfach...... in...... C....... angegeben. Der Bericht in der ersten Ausgabe des Chemnitzer Volksanzeigers ist in "Wir-Form" gehalten und suggeriert damit die Urheberschaft einer Vereinigung "Nationale Sozialisten Chemnitz". Im Bericht mit dem Titel "08.01.08 in Leipzig - Jugend braucht Chancen" (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 226) ist zu lesen: "Auch wir sollten endlich die Weihe unseres ersten Transparentes an diesem Tag erfahren auf welchem sich folgende Zeilen befinden BRD abwickeln - Deutschland befreien Nationale Sozialisten Chemnitz ". Zwar weist der Bericht keinen Verfasser aus. Gleichwohl ist eine Zuordnung zu aktiven Mitgliedern der Klägerin möglich. In der Zeit bis 2011, in der die Klägerin nach außen als "Nationale Sozialisten Chemnitz" aufgetreten ist, hat sie das oben bezeichnete Postfach in den acht Ausgaben ihres Chemnitzer Volksanzeigers jeweils angegeben (Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, S. 218, 238; Verbotsverfahren Bd. 10, S. 207, 213, 219, 225, 247). Dieses Postfach wurde auch bei anderen Kampagnen und Aktionen angegeben. Die Angabe dieses Postfachs findet 91 92 93 38 sich zum Beispiel bei der Kampagne zum Gedenken von Opfern der Bombenangriffe durch die Alliierten auf der Internetplattform "5maerz.de" oder bei der Kampagne "Mit uns - Raus in die Zukunft!" auf entsprechenden Flugblättern (Auswertung Verbotsverfahren Beiordner I, Bl. 359), wobei jeweils "M. A....." als Inhaber des Postfachs angegeben wurde (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 339). Die Klägerin hat dieses Postfach ferner unter ihrer Bezeichnung "IG Chemnitzer Stadtgeschichte" auf der Internetplattform "freies-netz.net" angegeben (Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, Bl. 302, 304). Das Postfach mit der Nummer...... war bei der Deutschen Post AG auf M... A..... als Postfachinhaber angemeldet. Es wurde von der Deutsche Post AG am 29. Juli 2012 gekündigt, da M... A..... unter der Zustelladresse nicht mehr erreichbar war (Auswertung Verbotsverfahren Beiordner I, Bl. 22, 23). Unter Vortäuschung seines Fortbestandes wurde es von der Vereinigung dessen ungeachtet mit teils unterschiedlichen Namensbezeichnungen (T.. B...., T.. H......) weiterhin im Impressum bei Druckerzeugnissen und auf Internetplattformen verwendet (Auswertung Verbotsverfahren, Beiordner I, S. 302, 315). Alle Indizien sprechen dafür, dass es sich bei dem Inhaber des Postfachs um das Mitglied M... A..... und nicht um eine andere Person mit demselben Namen gehandelt hat und das Postfach somit der Vereinigung zuzuordnen ist, zumal bei M... A..... bei der Durchsuchung seiner Wohnung eine Korrekturfahne des Chemnitzer Volksanzeigers vorgefunden wurde (Auswertung Verbotsverfahren Beiordner I, S. 218 ff.). Auch die Internetplattformen sind der Klägerin zuzuordnen. Die Domain "rausindiezukunft.de" weist M... A..... (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 4.4) und die Domain "gedenken-chemnitz.de" S... W........ als Domaininhaber aus (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 342). Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin für die Internetplattformen "freies-netz.org" und "freies-netz.net" und "freies- netz.com" verantwortlich war. Dafür spricht, dass im Impressum von Flugblättern, die von der Vereinigung unter der Eigenbezeichnung "IG Chemnitzer Stadtgeschichte" und "Werde aktiv" erschienen sind, das oben bezeichnete Postfach angegeben wurde (Auswertung Verbotsverfahren Beiordner I, Bl. 302, 315). Die Zuordnung der Internetplattform "facebook.com/RausInDieZukunft" ist ebenfalls belegt. Auf dem bei der Durchsuchung der Wohnung von M... A..... vorgefundenen Flugblatt zu einer 94 95 39 Veranstaltung in Ebersdorf ist im Impressum "M. A....., PF......, ..... C......." angegeben (Auswertung Verbotsverfahren Beiordner I, Bl. 359). Die Vereinigung ist auch für Inhalte der Seite "facebook.com/pages/Revolution-Chemnitz-ANW" verantwortlich, auf welcher die Klägerin unter der Eigenbezeichnung "Revolution-Chemnitz ANW" aufgetreten ist. Im Kopf dieser Seite erscheint ein Transparent der Aktion "5MAERZ.de", womit nach außen dokumentiert wird, dass mit "Wir Revolution Chemnitz" dieselbe Vereinigung gemeint ist, die hinter der Aktion 5MAERZ.de steht (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 495). Bestätigt wird die Zuordnung der Eigenbezeichnungen, Kampagnen und Internetplattformen zur Klägerin auch durch Erkenntnisse, die im Rahmen der Durchsuchung des Vereinsobjekts gewonnen wurden. Die Durchsuchung hat Demonstrationstransparente und Propagandamaterial zu verschiedenen Kampagnen und Aktionen zu Tage gefördert. Unter den Asservaten befindet sich ein Transparent mit der Aufschrift "Freiheit für Nationale Sozialisten" (Vereinsheim Bd. I, Bl. 111). Auch wurde im Vereinsobjekt eine schwarze Fahne mit dem Aufdruck "Chemnitz" sichergestellt (Vereinsheim Bd. I, Bl. 109). Die schwarze Fahne ist nach eigener Darstellung der Vereinigung (Auswertung Verbotsverfahren, Bd. 1, Bl. 393 f.) ein Zeichen des Widerstands der Nationalen Sozialisten und stellt für die Vereinigung das "Symbol gegen die Unterdrückung des einfachen Volkes" dar. Außerdem wurde Propagandamaterial für Kampagnen zum Gedenken an die Opfer anlässlich der Bombardierung von deutschen Städten im Zweiten Weltkrieg durch Bomber der Alliierten wie "5.maerz.de" (Auswertung Verbotsverfahren, Bl. 237, 238, 317; Vereinsheim Bd. I, Bl. 341, 352), "Wir gedenken den unschuldigen Opfern, Erinnerung verpflichtet" (Vereinsheim Bd. I, Bl. 112) und "Die Opfer waren unsere Familien" (Vereinsheim Bd. I, Bl. 111, 352) sowie zu Kampagnen gegen die Aufnahme von Asylbewerbern oder die Einrichtung von Asylbewerberheimen wie "Raus in die Zukunft" (Vereinsheim Bd. I, Bl. 108, 110) oder "Asylheim schließen. Mit uns in die Zukunft Bürgerinitiative Ebersdorf" (Vereinsheim Bd. I, Bl. 128). Auch wurden Flugblätter zur sogenannten Volkstodkampagne vorgefunden (Vereinsheim Bd. I, Bl. 169). c) Auch die sonstigen Vereinsmerkmale liegen vor. Bereits die in der Verbotsverfügung als Mitglieder bezeichneten Personen, über deren Klagen der Senat 96 97 40 mit Urteilen vom 20. Juni und 8. September 2016 in den Parallelverfahren 3 C 10/14, 3 C 21/14, 3 C 23/14, 3 C 24/14 und 3 C 25/14 entschieden hat, bilden eine hinreichende Mehrheit von natürlichen Personen i. S. v. § 2 Abs. 1 VereinsG, die sich über einen längeren Zeitraum freiwillig zur Verwirklichung des oben festgestellten Zwecks zusammengeschlossen haben. Ob die anderen in der Verbotsverfügung bezeichneten Personen ebenfalls als Mitglieder der verbotenen Vereinigung anzusehen sind, kann daher offen bleiben. Ebenso spielt keine Rolle, ob der Beklagte in seiner Verbotsverfügung alle aktiven Mitglieder der Vereinigung erfasst hat, oder nicht. aa) Die klagenden Mitglieder bilden eine ausreichende Personenmehrheit. Bereits nach dem Wortsinn des Art. 9 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG sind lediglich mindestens zwei Personen erforderlich, um von einer Personenmehrheit sprechen zu können. Eine Mindest- oder Sollmitgliederzahl - wie etwa bei einem eingetragenen Verein nach § 56 BGB, wonach dieser mindestens aus sieben Mitgliedern bestehen soll - ist nicht erforderlich (SächsOVG, Urt. v. 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris Rn. 43). bb) Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich die im Bescheid bezeichneten Mitglieder jedenfalls faktisch über einen längeren Zeitraum zu einer Vereinigung zusammengeschlossen und sie sich einer organisierten Willensbildung innerhalb der Vereinigung unterworfen haben. Zwar trat die verbotene Vereinigung nicht in Form eines Vereins im klassischen Sinne auf. So sind keine offen zu Tage liegenden Strukturen erkennbar. Es gibt keine Vereinssatzung und keine Vereinsorgane, die aus Wahlen hervorgegangen sind. Die Aktivitäten der Vereinigung spiegeln auch kein klassisches Vereinsleben wider, wie dies gewöhnlich bei örtlichen Vereinen der Fall ist. Wenngleich es die verbotene Vereinigung bewusst vermieden hat, ihre Strukturen und die für sie handelnden Mitglieder namentlich offen zu legen, ist sie doch in der Öffentlichkeit, auf Internetplattformen, in Internetforen und Publikationen stets als "wir" und damit als eine homogene Gemeinschaft aufgetreten, so dass von einem hinreichend stabilen Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen auszugehen ist. Dafür bedarf es weder des Nachweises eines konkreten Gründungsaktes, denn insoweit ist auch ein stillschweigendes Übereinkommen ausreichend, sofern sich der Wille zur 98 99 100 41 Vereinsgründung - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalls ergibt (OVG Lüneburg, Urt. v. 3. September 2013 - 11 KS 288/12 -, juris Rn. 38 m. w. N.), noch ist die Kenntnis der genauen Zahl der Vereinsmitglieder erforderlich. Ein gewichtiges Indiz für den faktischen Zusammenschluss ist zunächst die Tatsache, dass der Klägerin eigens für die Nutzung zu Vereinszwecken ein Vereinsobjekt zur Verfügung gestanden hat. Es handelt sich um das komplette Erdgeschoss nebst Kellerräumen im Gebäude M............ Straße.. in..... C......., welches S..... B..... hierfür angemietet hat (Mietvertrag, Vereinsheim Bd. I., Bl. 61 ff.). Die Nutzung eines Vereinsobjekts ist bereits dadurch belegt, dass Mitglieder dieses Objekt selbst als ihr "Objekt" oder "Verein" bezeichnet haben (Personenordner A......, Bl. 104, 106, 107; Personenordner B....., Bl. 146, 148). Im Vereinsobjekt hat sich der aktive Kern von Mitgliedern in der Regel dienstags oder freitags getroffen. Die aktiven Mitglieder wurden hierzu regelmäßig von der Vertreterin der Vereinigung mobilisiert (Personenordner A......, Bl. 102, 103, 110). Ein weiteres Indiz für den faktischen Zusammenschluss ist die Tatsache, dass bei der internen Kommunikation zwischen öffentlichen Nachrichten und internen, konspirativ-vertraulichen Nachrichten ("Diese Nachricht ist nur für dich und wird nicht weitergeleitet!!!"Keine Veröffentlichung", "NUR INTERN WEITERLEITEN") unterschieden wurde (Personenordner B........, Bl. 171 ff.). Schon die konspirative Kommunikationsweise spricht für die Zusammengehörigkeit der Vereinsmitglieder und zeigt, dass sie sich nur zum Schein „organisationslos“ zusammengeschlossen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 - 1 A 4.12 -, juris Rn. 51). Der faktische Zusammenschluss der klagenden Mitglieder zeigt sich ferner darin, dass sie sich der Verpflichtung unterworfen hatten, obligatorische Mitgliedsbeiträge in Höhe von 10,00 €, ab 2014 in Höhe von 15,00 € zu zahlen. Diese sind von den Mitgliedern überwiegend per Dauerauftrag auf ein getarnt zum Zweck einer Lottotippgemeinschaft eingerichtetes Konto der Klägerin, nämlich das Konto Nr. .......... bei der Sparkasse C....... überwiesen worden. Das Konto wurde vom Beklagten mit Erlass der Verbotsverfügung beschlagnahmt. Die Kontodaten wurden ausgewertet. Teilweise wurden die Mitgliedsbeiträge auch in bar an die Vertreterin der 101 102 103 42 Vereinigung entrichtet, welche die vereinnahmten Beiträge sodann auf das Konto eingezahlt hat (Vereinskonto, Bl. 70 f.). Bei der Durchsuchung des Vereinsobjekts wurde unter anderem eine vermutlich von der Vertreterin der Vereinigung erstellte Liste über Rückstände einzelner Mitglieder sowie Bargeldbestände vorgefunden (Vereinsheim Bd. I, Bl. 148). S..... B..... hat die Mitglieder zudem regelmäßig an die Entrichtung des Beitrags erinnert und säumige Mitglieder zur Zahlung aufgefordert (vgl. Personenakte A......, Bl. 103; Personenakte E.........., Bl. 138 f.). Vom Vereinskonto aus wurden bis November 2013 die Miete für das Vereinsobjekt in Höhe von 300,00 € und - wegen Erhöhung der Nebenkosten - ab Dezember 2013 in Höhe von 400,00 € an den Eigentümer sowie Kosten für die Energieversorgung abgebucht (Vereinskonto, Bl. 51, 52; Vereinsheim Bd. I, Bl. 61 ff., 73). Im Zeitraum von 2. Januar 2007 bis 26. März 2014 sind auf dem Konto insgesamt 28.977,98 € eingegangen. Im selben Zeitraum sind Zahlungsausgänge in Höhe von 28.768,14 € zu verzeichnen. cc) Die Klägerin beruhte auf einer auf einer auf Dauer angelegten und vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelösten Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder unterworfen haben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VereinsG muss die Personenvereinigung "für eine längere Zeit" bestehen. Eine bestimmte Mindestzeit ist jedoch nicht vorgeschrieben. Der Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses steht auch nicht entgegen, wenn einzelne Personen ausscheiden oder neue hinzukommen. Entscheidend kommt es vielmehr auf die Dauerhaftigkeit der Zweckverfolgung an (Roggenkamp, a. a. O. § 2 Rn. 17). Wesentliches Indiz hierfür ist die Tatsache, dass eine Vereinigung mit ihren Aktionen und Veranstaltungen über mehrere Jahre hinweg öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. juris Rn. 53). Diese Voraussetzungen liegen bei der verbotenen Vereinigung offensichtlich vor, die ihren Vereinszweck über mehrere Jahre kontinuierlich verfolgt hat. Die vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelöste Gesamtwillensbildung zeigt sich bereits darin, dass sich die Mitglieder der Klägerin einer Verpflichtung zur Zahlung von Vereinsbeiträgen unterworfen haben. Sie wird aber auch im Organisationsgrad der Vereinigung deutlich. Der Bescheid listet eine Vielzahl von 38 über mehrere Jahre durchgeführten Kampagnen, Veranstaltungen und Aktionen auf, die von der Klägerin 104 105 43 selbst organisiert worden sind oder an denen sich die Klägerin beteiligt hat. Diese Vielzahl von Aktionen, ihre Variationsbreite sowie der ständige Wechsel von Internetplattformen und Eigenbezeichnungen setzen eine hohe Organisationskraft mit straffer Führung und ideologischer Festigung voraus. All dies wäre ohne eine planvoll organisierte, arbeitsteilige Vorgehensweise, ähnlich einer körperschaftsähnlich verfestigten Organisation, nicht realisierbar gewesen. Innerhalb des aktiven Kerns der Vereinigung kamen S..... B..... und M... A..... leitende Funktion zu. S..... B..... oblag insbesondere die Organisation und Kommunikation innerhalb der Vereinigung. Sie mobilisierte die Mitglieder per SMS für Aktionen der Vereinigung, verteilte Aufgaben, erinnerte an Termine sowie an die Entrichtung der Vereinsbeiträge (Personenakte A......, Bl. 102 ff., 116 ff.; Personenakte B....., Bl. 143 ff.; Personenakte A....., Bl. 172 ff.; Personenakte B........, Bl. 167 ff). M... A..... wirkte eher nach außen, trat bei Veranstaltungen als Redner und Versammlungsleiter auf und richtete die Vereinigung strategisch aus (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 219 ff.; Auswertung Beiordner I, Bl. 349). N... T...... war seiner Einlassung im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung zufolge als selbständiger Grafikdesigner für das Layout von Propagandamaterial und Internetauftritten zuständig (Personenordner T......, Bl. 45 bis 48; Personenordner B....., Bl. 143 f.). Auf seinem beschlagnahmten Rechner wurden in einem Ordner "Aufträge" Dateien zu den Kampagnen und Aktionen "mauerbluemchen.org" (Personenordner T......, Bl. 162), "IG Chemnitzer Stadtgeschichte" und "5.maerz.de" (Personenordner T......, Bl. 87, 94, 98, 102, 114) festgestellt. Andere wiederum übernahmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Versammlungen als Versammlungsleiter oder Ordner oder wirkten bei der Verteilung von Flugblättern mit. Die rege Vereinstätigkeit sowie der Organisationsgrad der Vereinigung werden durch mehrere bei der Durchsuchung des Vereinsobjekts beschlagnahmte Asservate bestätigt. Hierzu gehören zum Beispiel eine lange Tischreihe für knapp 20 Personen (Ordner Vereinsheim Bd. I, Bl. 92 f.), eine 440 Bücher und 92 CDs umfassende "Nationale Bibliothek" (Ordner Vereinsheim Bd. II, Bl. 693), ein leistungsfähiger Kopierapparat, ein Notstromaggregat (Vereinsheim Bd. II, Bl. 406) sowie Technik für öffentliche Kampagnen, wie ein Megaphon, Lautsprecher, ein Notstromaggregat, ein 106 107 44 Rednerpult sowie Ordnerbinden usw. (Vereinsheim Bd. I, Bl. 130, 692, sowie Vereinsheim Bd. II, Bl. 480). Die in der Verbotsverfügung als Mitglieder bezeichneten Personen, über deren Klagen der Senat in den Parallelverfahren 3 C 10/14, 3 C 21/14, 3 C 23/14, 3 C 24/14 und 3 C 25/14 mit Urteilen vom 23. Juni 2016 entschieden hat, einschließlich der Vertreterin der Klägerin, S..... B....., waren im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung allesamt noch Mitglied in der verbotenen Vereinigung. Diese Feststellung beruht bei den Mitgliedern M... A....., F... B........, M..... M....., T... H......, B....... B...... und T....... S....... bereits darauf, dass sie bis zum Erlass des Vereinsverbots regelmäßig ihre Vereinsbeiträge entrichtet haben. Bei F... B........, M..... M..... sowie S..... B..... sind regelmäßige Beitragszahlungen auf dem Vereinskonto bis ins März 2014 und bei M... A..... bis Februar 2014 nachgewiesen (Vereinskonto, Bl. 87 f.). Aus dem Verwendungszweck von Einzelüberweisungen auf das Vereinskonto, welche S..... B..... von ihrem eigenen Konto aus in unregelmäßigen Zeitabständen zusätzlich zu den per Dauerauftrag entrichteten eigenen Vereinsbeiträgen vorgenommen hat, ergibt sich des Weiteren, dass auch T... H...... bis Juli 2012 Vereinsbeiträge entrichtet hat (Vereinskonto, Bl. 70 f.). Bei der Durchsuchung des Vereinsheims stellten die Polizeibeamten zudem eine Geldbörse mit Bargeldbeständen sowie handschriftlichen Aufzeichnungen über Rückstände von Vereinsbeiträgen ("Offene Beiträge") sicher. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es sich hierbei tatsächlich um eine Liste über Beitragsrückstände von Mitgliedern der verbotenen Vereinigung handelt. Die handschriftliche Liste wurde nämlich bei der Durchsuchung des Vereinsobjekts in der Handtasche des Mitglieds S..... B..... festgestellt und beschlagnahmt. Die Aufzeichnungen indizieren, dass nicht nur T... H...... ("T...") über den Juli 2012 hinaus weiterhin seine Beiträge in bar entrichtet hat, sondern auch T....... S....... ("T.......") und B....... B...... ("B....") zu denjenigen zu rechnen sind, die ihre Vereinsbeiträge regelmäßig in bar entrichtet haben (Auswertung Verbotsverfahren, Bl. 278). Auch besteht kein Zweifel, dass es sich bei den auf der Liste notierten Namen "T......." um T....... S......., bei "B...." um 108 109 110 111 45 B....... B...... und bei "M..." um M... A..... handelt. Zum einen wurde diese Vermutung in keinem der von diesen Mitgliedern gegen die Verbotsverfügung angestrengten Klageverfahren bestritten, zum anderen ist eine Verwechselung mit Namen anderer aktiver Mitglieder ausgeschlossen. Der Senat geht ferner davon aus, dass es sich hierbei um aktuelle Aufzeichnungen gehandelt hat und sie den Stand ausstehender Beitragszahlungen im Zeitpunkt des Erlasses des Vereinsverbots wiedergegeben haben. Dafür spricht, dass M... A..... für März 2014 seinen Beitrag ausweislich der Kontodaten nicht überwiesen hatte und - damit übereinstimmend - in der Liste für diesen Monat mit "M...: 03/" als säumig geführt wird. Im Übrigen betreffen die verzeichneten Rückstände mit Ausnahme von T....... S......., bei dem aus dem Vorjahr noch "30,00" als offen vermerkt sind, im Wesentlichen den Zeitraum "01" bis "03". Hierbei handelt es sich demnach um das erste Quartal 2014. Auch N... T...... ist im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung noch Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen. Zwar lässt sich die Zahlung von Vereinsbeiträgen in den Kontodaten bei ihm nur bis Dezember 2012 nachweisen (Vereinskonto, Bl. 88). Gleichwohl ist der Senat davon überzeugt, dass er der Vereinigung auch nach Kündigung des Dauerauftrags weiterhin als Mitglied angehört hat, da er sich auf andere Weise aktiv in das Vereinsgeschehen eingebracht hat. Er war nämlich, wie oben ausgeführt, bis zum Erlass des Vereinsverbots als selbständiger Grafikdesigner für das Layout von Propagandamaterial und Internetauftritten zuständig. Dass einzelne Mitglieder in der Vereinigung nicht von Anfang an, insbesondere nicht während der Zeit, als die Vereinigung in der Öffentlichkeit als "Nationale Sozialisten Chemnitz" aufgetreten ist, aktiv gewesen sind, sondern deren Aktivität in der Vereinigung erst für spätere Phasen nachgewiesen ist, steht den obigen Feststellungen nicht entgegen. Ob eine Person als Mitglied einer Vereinigung anzusehen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob und inwieweit sie den Vereinszweck über einen gewissen Zeitraum hinweg und nicht nur punktuell gefördert hat. Es kommt folglich nicht darauf an, ob eine Person bei allen unterschiedlichen Kampagnen und Aktionen beteiligt war. Diese Voraussetzung ist bei den in Rede stehenden Mitgliedern gegeben. Dies gilt auch für B....... B...... und T....... S........ Entgegen ihrer eigenen Einschätzung haben sie den Vereinszweck hinreichend gefördert. Zwar ist ihre Beteiligung während der Zeit, als sich die Vereinigung selbst noch als "Nationale Sozialisten Chemnitz" 112 113 46 bezeichnet hat, nicht nachgewiesen. Sie waren aber in anderen Kampagnen engagiert, denen - wie oben ausgeführt - der selbe Vereinszweck zugrunde lag wie der eher weltanschaulich ausgerichteten Kampagne "Nationaler Sozialismus". Sie waren auch nicht nur an einer singulären Aktion oder einer einzelnen Veranstaltung beteiligt, sondern haben sich jeweils nachweislich über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in der Vereinigung engagiert und waren an verschiedenen Aktionen und Veranstaltungen beteiligt. Bei der Durchsuchung der Wohnung von B....... B...... wurde eine Fächermappe mit der Aufschrift "RidZ" beschlagnahmt, die seine organisatorische Rolle innerhalb der Vereinigung indiziert. Sie enthielt neben einem Ereignisbericht zu einer Kundgebung am 8. Mai 2013 auch handschriftliche Notizen zu Ereignissen im Mai 2013, ferner zu Veranstaltungen im Rahmen der Kampagne "Raus in die Zukunft" in Ebersdorf, die im Herbst 2013 geplant und durchgeführt wurden. Er nahm im Zeitraum April bis Dezember 2013 nachweislich mindestens sechs Mal an Treffen im Vereinsobjekt teil. Auch T....... S....... erschien im genannten Zeitraum ab April 2013 nachweislich mindestens vier Mal zu Treffen im Vereinsobjekt und war bei Versammlungen für die Initiative "Raus in die Zukunft" am 5. März 2013, 8. Mai 2013, 17. Juni 2013 und 11. September 2013 als stellvertretender Versammlungsleiter für die Vereinigung tätig (Auswertung Verbotsverfahren Beiordner I, Bl. 4.9 ff.; Verbotsverfahren Bd. 11, Bl. 323 f.). Sowohl B....... B...... als auch T....... S....... nahmen ausweislich der vom Landesamt für Verfassungsschutz gefertigten Fotos nicht nur an Aktionen im Rahmen der Kampagne "Raus in die Zukunft" teil, sondern beteiligten sich auch an Veranstaltungen zum Andenken an die Opfer von Bombenangriffen der Alliierten im Zweiten Weltkrieg (Verbotsverfügung, Bd. III, Bl. 15). 2.2 Die Klägerin richtete sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, so dass der Verbotsgrund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG erfüllt ist. In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. 21. Mai 2014 - 6 B 24/14 -, juris Rn. 20; Beschl. v. 21. April 1995, a. a. O. Rn. 6 ff., sowie Urt. v. 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, juris Rn. 22 ff.), ist geklärt, dass zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der 114 115 47 Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition gehören. Gegen diese elementaren Verfassungsgrundsätze richtet sich insbesondere eine Vereinigung, die in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Das ist namentlich bei einer Vereinigung der Fall, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt, die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt (BVerwG, Beschl. v. 21. Mai 2014 a. a. O.). Ob der Verbotsgrund erfüllt ist, also ob die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist, zeigt sich bei einer als Netzwerk angelegten Vereinigung in der Regel nicht in einem Programm, sondern ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen. Dabei kommt insbesondere dem Auftreten des Netzwerks in der Öffentlichkeit sowie seinen Publikationen maßgebliche Bedeutung zu (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 58). Der Umstand, dass diese Belege gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. September 2010 - 6 A 4/09 -, juris Rn. 14). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass sich die verbotene Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtete, namentlich gegen das in Art. 20 und 21 sowie Art. 28 GG verankerte Demokratieprinzip, da sie die Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung (vgl. dazu Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 196 ff.) anstrebte, den sie durch den von ihr propagierten „Nationalen Sozialismus“ ersetzen wollte. Wie der Senat oben unter Auswertung von Publikationen der verbotenen Vereinigung bereits ausgeführt hat, ist die Klägerin programmatisch und in ihrer Vorstellungswelt mit dem historischen Nationalsozialismus wesensverwandt. Ideologisch knüpft sie an die von den Nationalsozialisten propagierte Volksgemeinschaft an, die über dem Staat stehe, durch einen Führer repräsentiert werde und auf einem vereinheitlichten Volkswillen basiere. Die pluralistische Gesellschaft lehnte sie grundsätzlich ab. Wie ihre Publikationen und Aktionen zeigen, nahm sie gegenüber der demokratischen 116 117 48 Staatsform und gegenüber ihren Repräsentanten eine verächtliche Haltung ein. Die "Herrschaft der Demokraten" bedeutete für sie den "Tod unseres Volkes". Ihr Streben war darauf ausgerichtet, die Demokratie zu überwinden ("abzuwickeln") und durch eine autokratische Volksgemeinschaft zu ersetzen. Die Klägerin ist darüber hinaus rassistisch ausgerichtet, da sie der sog. Blut-und- Boden-Ideologie und der Rassenlehre der Nationalsozialisten verhaftet ist. Diese Ideologie ist in der Präambel des als Teil der Nürnberger Rassegesetze verkündeten sogenannten Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I 1935, S. 1146; Abdruck im Ordner Verbotsverfahren Bd. X, S. 539 ff.) mit den Worten zusammengefasst: "Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern." Sie zeigt sich insbesondere auch in Nr. 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP, wonach Staatsbürger nur sein kann, "wer Volksgenosse ist" und Volksgenosse nur, "wer deutschen Blutes ist". Beispielhaft wird dies in der Rede deutlich, die auf der von M... A..... angemeldeten und am 8. Mai 2013 in Chemnitz durchgeführten Versammlung im Rahmen der Kampagne "Raus in die Zukunft" gehalten wurde. Dort wurde vor einer "Vermischung der Völker zu einem Einheitsmenschen" und vor einem bereits eingeleiteten "Genozid am deutschen Volk" gewarnt. Der Senat verweist hierzu ferner auf die bereits zitierten Passagen eines Artikels der Klägerin in der ersten und zweiten Ausgabe des Chemnitzer Volksanzeigers über die Bedeutung der "Weltanschauung" für die Volksgemeinschaft und deren Bedeutung für den Nationalen Sozialismus, wonach die "Weltanschauung" der "Volksgemeinschaft "kein künstliches Ideengebilde" sei, "sondern Ausdruck des inneren Wesens" des deutschen Volkes, "seiner durch sein Blut bestimmten Volksseele". 2.3 Die Klägerin verfolgte ihre verfassungsfeindlichen Ziele in kämpferisch- aggressiver Weise. Eine Vereinigung richtet sich im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG nicht schon dann gegen die verfassungsmäßige Ordnung, wenn sie diese lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele vielmehr kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Hierfür genügt es, dass sie die 118 119 120 49 verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Dies ist für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung zwar kennzeichnend, bedarf gleichwohl auch hier der ausdrücklichen Feststellung (BVerwG, Beschl. 21. Mai 2014 a. a. O. Rn. 20). Die Aktivitäten der Klägerin waren darauf ausgerichtet, die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend zu untergraben. Sie beschränkte ihre Aktionen nicht auf den Kreis ihrer Mitglieder oder auf Gleichgesinnte, sondern wirkte - wie oben ausgeführt - mittels ihrer Internetplattformen, durch Flugblätter sowie durch Demonstrationen unter freiem Himmel und sogenannte flashmobs in die Öffentlichkeit hinein mit dem Ziel, ihren Einfluss zu vergrößern und die Demokratie zu überwinden. Das für die Vereinigung bestimmende Weltbild war von der Vorstellung beherrscht, von Feinden, nämlich den als "Demokröten" verunglimpften demokratischen Kräften, besetzt und unterdrückt zu sein, gegen die ein beständiger Kampf geführt werden müsse. In der zweiten Ausgabe des Chemnitzer Volksanzeigers werden die Teilnehmer einer Demonstration von Rechtsextremen in einem hierzu verfassten Aktionsbericht "Kampftag der deutschen Arbeit" als "Hunderschaften völkischer Sozialisten" bezeichnet (Verbotsverfahren Bd. X, Bl. 239). Der Kampf gegen die als Feinde betrachteten Demokraten und das von diesen getragene demokratische System wird als Akt des Widerstands gesehen. Krieg und Kampf sind die prägenden Begriffe, mit denen die Adressaten der Verlautbarungen der Vereinigung bewusst radikalisiert und hierdurch in ihrer aggressiv ablehnenden Haltung gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung bestärkt werden sollen. Der von der Vereinigung verfochtene "Nationale Sozialismus" wird nicht als ein mit anderen politischen Vorstellungen konkurrierendes politisches Konzept verstanden, das auf demokratischem Wege, also argumentativ und mit dem Mitteln der Überzeugung, durchgesetzt werden soll. Der "Nationale Sozialismus" wird vielmehr als Weltanschauung verstanden, die mit den Mitteln des "Widerstands" und des "Kampfs" durchzusetzen sei. Dieser "Kampf" ist nach ihren Vorstellungen darauf angelegt, die Demokratie zu untergraben. Es geht darum, das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie nachhaltig zu zerstören. Dazu wird die Bevölkerung mit Endzeitszenarien ("Volkstod") konfrontiert, es werden Feindbilder geschürt (Demokraten, Ausländer). Ferner werden "Demokraten" populistisch für jegliche Art von Missständen in der 121 122 50 Gesellschaft verantwortlich gemacht. Zu den Mitteln gehören auch verdeckte Aktionen wie beispielsweise flashmob-Aktionen unter dem Titel "werde unsterblich", an denen sich die Klägerin unter anderem nachweislich am 30. September 2011 in Stolpen beteiligt hat und die dazu dienen, die Bevölkerung gezielt zu verängstigen. Beispielhaft zeigt sich die kämpferisch-aggressive Haltung der Klägerin in einem Aufsatz des Mitglieds M... A..... in Ausgabe Nr. 4 der Publikation "Freies Chemnitz". Die zugehörige Datei wurde bei der Durchsuchung der Wohnung von M... A..... sichergestellt, weswegen sie der Klägerin zugeordnet werden kann. In einem Beitrag mit der Überschrift "ALTERNATIVE NATIONALISMUS - Wege zum Ziel" beschreibt er "strategische Möglichkeiten zur Durchsetzung des Nationalismus": "Die Schaffung einer `heilen Welt`, einer Parallelgesellschaft zu BRD" solle "nicht das ganze Ausmaß unseres Widerstandes sein. Wir müssen angreifen, indem wir Fehler aufzeigen und unsere Weltanschauung verteidigen. Die Menschen müssen begreifen, wie akut die Lage unseres Volkes ist. Sie müssen die falschen Werte erkennen, dann werden sie den wahren Feind sehen und sich uns anschließen. Um das zu erreichen ist das Arsenal der Mittel und Methoden unseres Kampfes nahezu unbegrenzt (…) Anonymität sollte im politischen Kampf nicht als Zeichen von Schwäche, sondern als Mittel zum zweck gesehen werden, dem Gegner keine unnötige Angriffsfläche zu zeigen". Der parteiungebundene Widerstand erzeuge in der Öffentlichkeit "das Gefühl einer permanenten Spannung, (…) welche die Schlafwilligkeit des deutschen Bürgers erheblich stört." Es trage zu einer "umfassenden Verunsicherung der öffentlichen Atmosphäre" bei, "da ständig eine Aktion im Gange ist, die durch eine neue gesteigerte abgelöst wird. Der Bürger wird so gezwungen über die Quelle der Unruhe nachzudenken und sich dafür oder dagegen zu entscheiden." Anlässlich des 60. Jahrestages des Volksaufstands 1953 hat die Klägerin die Bevölkerung im Internet aufgefordert, sich "kämpfend" für die Volksgemeinschaft einzusetzen" (Verbotsverfahren Bd. X, S. 412). 2.4 Die Verbotsverfügung ist auch verhältnismäßig. Die Ausübung des dem Beklagten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zustehenden Entschließungs- und Auswahlermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. August 2009 - 6 A 3/08 -, juris Rn. 86; Albrecht a. a. O. § 3 Rn. 5 m. w. N.), das vom Gericht nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen ist, ist nicht zu beanstanden. Sie war in einer demokratischen Gesellschaft 123 124 51 zur Aufrechterhaltung der Ordnung, nämlich der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes, notwendig. Diese Notwendigkeit kann nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, ein Umsturz der demokratischen Ordnung gerade durch die Aktivitäten der Klägerin habe nicht unmittelbar bevorgestanden. Auch steht dem Erlass des Vereinsverbots nicht entgegen, dass es sich bei der Vereinigung um keine große Organisation handelte und sich ihr Wirkungskreis im Wesentlichen auf das Gebiet des Freistaates Sachsen konzentrierte. Sind die Bestrebungen einer Vereinigung gegen die Grundlagen der demokratischen Ordnung sowie die durch diese Ordnung garantierten Rechte anderer gerichtet und verfolgt sie diese Bestrebungen, wie oben festgestellt, in einer aggressiv- kämpferischen Weise, ist der Staat nicht gehalten, erst dann gegen die Vereinigung vorzugehen, wenn sich Erfolge dieser Bestrebungen einstellen oder solche Erfolge unmittelbar bevorstehen. Vielmehr muss der Staat vernünftigerweise in der Lage sein, solchen Bestrebungen entgegenzutreten, bevor der Frieden in der Gemeinschaft und die Demokratie im Land konkret gestört sind. Die Klägerin ist nicht mit einer politischen Partei vergleichbar, die sich nach den Regeln des demokratischen Prozesses an politischen Wahlen beteiligt und auf diese Weise an die Macht strebt, um erst mit der so gewonnenen Macht ihr politisches Programm umzusetzen und dann wesentliche Grundlagen der Demokratie zu beseitigen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Bedeutungslosigkeit der Vereinigung zeige sich schon darin, dass ihre angeblichen Mitglieder strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastet seien. Denn ein auf den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG gestütztes Vereinsverbot ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung. Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen. Der Sinn und Zweck des Verbotstatbestandes besteht nicht darin, die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich zu sanktionieren. Durch ihn soll vielmehr einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation zum Ausdruck kommt, aus der heraus Straftaten geplant oder begangen werden (BVerwG, Urt. v. 5. August 2009 a. a. O. Rn. 17). 125 126 52 Auch eine Befristung des Vereinsverbots aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war nicht erforderlich. Wie im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 VereinsG folgt, können sich die betroffenen Vereinsmitglieder jederzeit zu einer neuen Vereinigung zusammenschließen, sofern diese die verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins nicht weiterverfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 58). 3. Die weiteren Entscheidungen in der Verbotsverfügung (Auflösung der Klägerin, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an. Dies gilt auch für das konkretisierte Betätigungsverbot, den Betrieb ihrer in der Verbotsverfügung genannten Internetseiten unverzüglich einzustellen. Diese Entscheidungen des Beklagten begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen. 127 128 129 130 53 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 54 gez.: v. Welck Kober Groschupp Beschluss vom 8. September 2016 Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit 45.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 1 2