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Beschluss

2 BvR 1219/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur bei strenger Folgenabwägung zu stattgeben. • Bei der Prüfung sind mögliche Verfassungsrügen grundsätzlich außer Acht zu lassen, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. • Selbst wenn Zulässigkeits- oder Begründetheitsfragen offen bleiben, kann die Folgenabwägung zur Ablehnung eines Eilantrags führen, wenn die Nachteile eines Erlasses die Nachteile eines Unterbleibens überwiegen.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Regierungsbefugnisse im EU‑Stabilisierungsmechanismus: Folgenabwägung führt zur Ablehnung • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur bei strenger Folgenabwägung zu stattgeben. • Bei der Prüfung sind mögliche Verfassungsrügen grundsätzlich außer Acht zu lassen, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. • Selbst wenn Zulässigkeits- oder Begründetheitsfragen offen bleiben, kann die Folgenabwägung zur Ablehnung eines Eilantrags führen, wenn die Nachteile eines Erlasses die Nachteile eines Unterbleibens überwiegen. Beschwerdeführer beantragen beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Handlungsbefugnisse der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Übernahme von Gewährleistungen für einen europäischen Stabilisierungsmechanismus einschränken soll. Ziel des Antrags ist es, vorläufige Beschränkungen zu erreichen, bevor über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache entschieden wird. Die Verfassungsbeschwerde wirft verfassungsrechtliche Fragen gegen die beabsichtigten Gewährleistungen auf. Das Gericht muss entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG für eine Eilregelung vorliegen. Es ist unklar, ob die Beschwerde in allen Punkten zulässig oder begründet ist; diese Fragen bleiben teilweise offen. Die Kammer prüft vorrangig, ob eine einstweilige Anordnung zum Schutz vor schwerwiegenden Nachteilen oder zur Wahrung des Gemeinwohls dringend geboten ist. Die Beschwerdeführer bringen keine neuen Tatsachen vor, die eine andere Bewertung der Folgen rechtfertigen. • Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnungen zur Abwehr schwerer Nachteile oder zum Schutz des Gemeinwohls erlassen; hierfür ist wegen weitreichender Folgen ein strenger Maßstab anzulegen. • Bei der Prüfung sind die behaupteten Verfassungswidrigkeiten grundsätzlich unberücksichtigt, sofern die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. • Ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet, ist eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen: Abzuwägen sind die Nachteile, die ohne Eilentscheidung eintreten würden, falls die Beschwerde später Erfolg hätte, gegen die Nachteile, die ein Erlass der Anordnung jetzt verursachen würde. • Vor dem Hintergrund früherer Entscheidungen des Gerichts und der besonderen Tragweite einer Eilentscheidung führt diese Abwägung hier zur Ablehnung des Antrags, weil die Beschwerdeführer keine neuen Argumente oder Tatsachen vortragen, die eine andere Bewertung rechtfertigen. • Mangels neuer oder entscheidender Anhaltspunkte überwiegen die Nachteile eines sofortigen Eingriffs in die Handlungsbefugnisse der Bundesregierung gegenüber den Risiken eines Nichthandelns bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Gewährleistungsbefugnisse der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem europäischen Stabilisierungsmechanismus wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat bei strenger Folgenabwägung entschieden, dass die Nachteile eines sofortigen Eingriffs die Nachteile eines Abwartens überwiegen. Es konnten keine neuen Argumente oder Tatsachen vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung der Folgen gerechtfertigt hätten. Die Entscheidung ist unanfechtbar; die Beschwerde in der Hauptsache bleibt gleichwohl offen und ist weiterhin gegebenenfalls in der Hauptsache zu prüfen.