Beschluss
4/22
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2024:0228.VERFGH4.22.00
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Leitsätze
1. Die zeitlich parallele Mitwirkung eines Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in einem wissenschaftlichen Beirat zum Corona-Pandemiemanagement der Landesregierung kann geeignet sein, bei einem objektiven Verfahrensbeteiligten Zweifel an seiner richterlichen Unparteilichkeit im Hinblick auf anhängige Verfahren betreffend Corona-Rechtsverordnungen zu erwecken und führt daher zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit (Fortführung von Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -). (Rn.38)
2. Daran ändert auch der Umstand nichts Wesentliches, dass der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs seine Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat beendet und das Kabinett zudem die Auflösung des Beirats beschlossen hat, nachdem die Landesregierung die im Normenkontrollverfahren angegriffene Corona-Verordnung erlassen hat und das Verfahren anhängig geworden war. (Rn.39)
3. Dabei kann der Eindruck der Unterstützung eines der Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines objektiven Beteiligten umso eher entstehen, je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit in dem von der Landesregierung eingerichteten Beratungsgremium und einem in den Aufgabenbereich fallenden verfassungsgerichtlichen Verfahren ist. Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit ist jedoch nicht allein das zeitliche Moment maßgeblich. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung. (Rn.40)
Tenor
Der vom Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden mit Erklärung vom 18. Juni 2020 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zeitlich parallele Mitwirkung eines Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in einem wissenschaftlichen Beirat zum Corona-Pandemiemanagement der Landesregierung kann geeignet sein, bei einem objektiven Verfahrensbeteiligten Zweifel an seiner richterlichen Unparteilichkeit im Hinblick auf anhängige Verfahren betreffend Corona-Rechtsverordnungen zu erwecken und führt daher zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit (Fortführung von Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -). (Rn.38) 2. Daran ändert auch der Umstand nichts Wesentliches, dass der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs seine Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat beendet und das Kabinett zudem die Auflösung des Beirats beschlossen hat, nachdem die Landesregierung die im Normenkontrollverfahren angegriffene Corona-Verordnung erlassen hat und das Verfahren anhängig geworden war. (Rn.39) 3. Dabei kann der Eindruck der Unterstützung eines der Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines objektiven Beteiligten umso eher entstehen, je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit in dem von der Landesregierung eingerichteten Beratungsgremium und einem in den Aufgabenbereich fallenden verfassungsgerichtlichen Verfahren ist. Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit ist jedoch nicht allein das zeitliche Moment maßgeblich. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung. (Rn.40) Der vom Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden mit Erklärung vom 18. Juni 2020 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. A. I. Die Antragstellerin ist die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag. Sie begehrt mit am 31. Januar 2022 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz im Wege der abstrakten Normenkontrolle die Überprüfung der §§ 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 18a, 28 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 24. November 2021 (GVBl. S. 565) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022 (GVBl. S. 7). Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Regelungen seien verfassungswidrig und für nichtig zu erklären. II. Unter dem 18. Juni 2020 hat der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden gegenüber dem Thüringer Verfassungsgerichtshof im Verfahren VerfGH 17/20 eine dienstliche Erklärung folgenden Inhalts abgegeben: „Im Hinblick auf den Streitgegenstand der o.g. Verfahren - Normenkontrollantrag und Antrag auf einstweilige Anordnung bezüglich Thüringer Verordnungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie - bringe ich folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 26. Mai 2020 einen Wissenschaftlichen Beirat zum Corona-Pandemiemanagement berufen. Er hat die Aufgabe, die Landesregierung im Rahmen der aktuellen Corona-Krise und deren Bewältigung zu beraten und nach überstandener Pandemie eine Bilanz zum Pandemie- und Pandemiefolgenmanagement vorzulegen, die auch Empfehlungen für das Management ähnlich gelagerter zukünftiger Ereignisse enthält. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus 12 Personen und ist interdisziplinär zusammengesetzt. Ich gehöre diesem Beirat als (einziger) Jurist an. Der Wissenschaftliche Beirat hat sich am 4. Juni 2020 konstituiert und seine Arbeit aufgenommen.“ Der Wissenschaftliche Beirat zum SARS-2/CoVID-19-Pandemie- und Pandemiefolgenmanagement, der zunächst aus zwölf, später aus elf Mitgliedern bestand, hatte die Aufgabe, aktuelle Anfragen der Landesregierung, gesellschaftliche Entwicklungen und Diskussionen aufzugreifen und daraus Impulse, Fragestellungen und Konzepte (Policy Empfehlungen) in die politische Entscheidungsfindung einzubringen. Darüber hinaus hat der Wissenschaftliche Beirat eigenständig Themen aus multidisziplinärer Perspektive bearbeitet und in den politischen Diskurs eingebracht. Zudem hat er eine Bilanz zum Pandemie- und Pandemiefolgenmanagement erarbeitet, um darauf aufbauend Empfehlungen für das Management ähnlich gelagerter Ereignisse in der Zukunft zu formulieren. Unter dem 24. Mai 2022 hat der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs eine weitere dienstliche Erklärung mit folgendem Inhalt abgegeben: „Im Hinblick auf anhängige und ggf. noch anhängig werdende Verfahren mit „Corona-Bezug“ teile ich mit, dass ich nach meiner Wahl zum Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs am 5. Mai 2022 mit Schreiben an den Chef der Staatskanzlei vom 6. Mai 2022 meine Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat der Thüringer Landesregierung zum Corona-Pandemiemanagement beendet habe.“ Die Anhörungsberechtigte zu 2., die Thüringer Landesregierung, hat in der Kabinettsitzung am 13. Juni 2023 die Auflösung des Wissenschaftlichen Beirats zum SARS-2/CoVID-19-Pandemie- und Pandemiefolgenmanagement beschlossen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 hat der Vizepräsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs den Präsidenten um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme gebeten, welche Art und welchen Umfang die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Beirats hatte und worin seine Tätigkeit im Beirat konkret bestand. Unter dem 15. Dezember 2023 hat der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs daraufhin folgende dienstliche Erklärung abgegeben: „Im Nachgang zu meinen dienstlichen Erklärungen vom 18.6.2020 und 24.5.2022 ergänze ich auf die richterliche Verfügung vom 11.12.2023: Der Beirat zum SARS-2/CoVID-19-Pandemie- und Pandemiefolgenmanagement der Thüringer Landesregierung hatte drei Aufgaben (vgl. https:thueringen.de/regierung/wissenschaftlicher-beirat): Erstens sollten aktuelle Anfragen der Landesregierung, gesellschaftliche Entwicklungen und Diskussionen aufgenommen und hieraus Impulse, Fragestellungen und Konzepte (Policy Empfehlungen) in die politische Entscheidungsfindung eingebracht werden. Zweitens sollte der Wissenschaftliche Beirat eigenständig Themen in multidisziplinärer Perspektive bearbeiten und sie in den politischen Diskurs einbringen. Drittens sollte eine Bilanz zum Pandemie- und Pandemiefolgenmanagement erarbeitet werden und der Beirat darauf aufbauend Empfehlungen für das Management ähnlich gelagerter zukünftiger Ereignisse aussprechen. Der Beirat bestand aus zunächst 12, später 11 Personen und war interdisziplinär zusammengesetzt. Er hat im Zeitraum zwischen seiner Konstituierung am 4.6.2020 und der Beendigung seiner Arbeit im Juni 2023 insgesamt 53-mal – überwiegend per Videokonferenz – getagt, im Zeitraum bis zu meinem Ausscheiden im Mai 2022 46-mal. Bei einigen Sitzungen haben auch Mitglieder der Landesregierung teilgenommen. Der Schwerpunkt der Arbeit war das Erarbeiten von Positionen zum Pandemiemanagement; diese wurden auf der o. g. Internetseite veröffentlicht und sind nach wie vor abrufbar. Die Mitgliedschaft im Beirat war ehrenamtlich, es gab auch keinerlei Aufwandsentschädigungen (etwa für Reisekosten). Ich habe wie die übrigen Beiratsmitglieder an den meisten, aber nicht an allen Sitzungen teilgenommen und mich in die Arbeit des Beirats – d. h. in die Diskussionen und die Erarbeitung von Positionen – eingebracht.“ III. Die Antragstellerin und die Anhörungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. I. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung des betroffenen Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG). An die Stelle des Präsidenten tritt in seiner richterlichen Funktion das stellvertretende Mitglied O. und an die Stelle des verhinderten Mitglieds Wittmann das stellvertretende Mitglied Dr. Jung, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. II. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden ist im vorliegenden Verfahren zwar nicht gemäß § 13 ThürVerfGHG kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen (1.). Es besteht jedoch die Besorgnis der Befangenheit nach § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG (2.). 1. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung seines Richteramts unter anderem ausgeschlossen, wenn es an der Sache beteiligt ist. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG ist ein Mitglied zudem ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Als Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG gilt gemäß § 13 Abs. 3 ThürVerfGHG nicht die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann. b) Die Mitgliedschaft des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Wissenschaftlichen Beirat der Thüringer Landesregierung zum Corona-Pandemiemanagement stellt weder eine Beteiligung an der Sache nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG noch ein Tätigwerden von Amts wegen oder von Berufs wegen in derselben Sache im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG dar. aa) Eine Beteiligung an der Sache im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG liegt nicht vor. (1) Unter „Beteiligung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG ist ein eigenes persönliches Interesse am Ausgang der Sache zu verstehen, also etwa ein unmittelbares rechtliches, wirtschaftliches Interesse oder ein anderes privates Betroffensein (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06, VerfGH 52/06 -, juris Rn. 20 m. w. N. zum inhaltsgleichen § 18 BVerfGG). Aus § 13 Abs. 2 ThürVerfGHG ergibt sich, dass eine relevante Beteiligung „an der Sache“ nicht schon dann vorliegt, wenn der jeweilige Richter als Teil einer größeren, durch allgemeine Merkmale bestimmten Gruppe am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Die unmittelbare Betroffenheit muss sich vielmehr aus einer konkret-individuellen Sonderbeziehung ergeben (vgl. Heusch in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 18 Rn. 13). Hat ein Richter in seiner früheren Funktion als Abgeordneter oder Regierungsmitglied die Unterstützung für ein bestimmtes Projekt zum Ausdruck gebracht, dessen rechtliche Grundlagen nunmehr streitig sind, reicht dies für die Annahme einer Beteiligung an der Sache im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG allerdings nicht aus (zum insoweit inhaltsgleichen § 18 BVerfGG: Heusch in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 18 Rn. 14). (2) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier ein über das allgemeine Interesse hinausgehendes besonderes Interesse des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs am Ausgang des Verfahrens bestehen könnte. Soweit seine frühere Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat der Landesregierung in Rede steht, kann diese zwar als Unterstützung eines Verfahrensbeteiligten angesehen werden. Vergleichbar mit der Unterstützung eines Richters in seiner früheren Funktion als Abgeordneter oder Regierungsmitglied für ein bestimmtes Projekt, dessen Rechtsgrundlagen nunmehr streitig sind, reicht dies jedoch nicht aus, um eine Beteiligung an der Sache im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG anzunehmen. Beim Hinzutreten weiterer Umstände kann dies jedoch die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1986 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 72, 296 [297 f.] = juris Rn. 6 ff., in dem das BVerfG eine Selbstablehnung für begründet erklärt, ohne einen Ausschluss kraft Gesetzes zu erörtern). bb) Auch ein Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG liegt hier nicht vor. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG soll – ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen in den Verfahrensordnungen der Fachgerichte – die subjektive Unabhängigkeit des Richters garantieren, seine Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall. Der Begriff „derselben Sache“ ist dabei in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [35 f.] = juris Rn. 19). Es genügt nicht, dass der Richter in seiner früheren amtlichen oder beruflichen Eigenschaft in einem mit dem anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren tätig geworden ist. Zu einem Ausschluss nach dieser Vorschrift kann vielmehr in der Regel nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst – dazu gehören auch Tätigkeiten vorbereitender Art – oder in dem diesen unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren (Ausgangsverfahren) führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [36] = juris Rn. 19 m. w. N.) In den Fällen, in denen sich das verfassungsgerichtliche Verfahren – wie hier – gegen Gesetze oder Verordnungen richtet (abstrakte Normenkontrollen – Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4 ThürVerfGHG; Kommunalverfassungsbeschwerden und Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze – Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVerf, § 11 Nr. 1 und 2 ThürVerfGHG) erstreckt sich der Begriff „derselben Sache“ in § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG daher auch auf ein Tätigwerden im Gesetzgebungs- oder Verordnungsgebungsverfahren (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum ThürVerfGHG, LTDrucks 1/3205, S. 25, unter Hinweis darauf, dass die Regelung des § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG, wonach als Tätigkeit in derselben Sache nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren gilt, nicht übernommen wurde). Demgegenüber schließt die Regelung des § 13 Abs. 3 ThürVerfGHG eine Erstreckung insoweit aus, soweit sich die Tätigkeit lediglich auf die Äußerung einer wissenschaftlichen Stellungnahme zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage beschränkt. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Tätigkeit als solche bereits vom Begriff „derselben Sache“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG ausgenommen ist (vgl. zum wortgleichen Bundesrecht Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 18 Rn. 25; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [36] = juris Rn. 20 ff.). bb) Gemessen an diesen Maßstäben stellt die Tätigkeit des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Wissenschaftlichen Beirat der Thüringer Landesregierung keine Tätigkeit in „derselben Sache“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG dar. Zwar gilt die Mitwirkung an einem Gesetzgebungs- oder Verordnungsgebungsverfahren als Tätigkeit „in derselben Sache“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG. Die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Beirats zum Corona-Pandemiemanagement ist jedoch nicht als Mitwirkung an einem Gesetzgebungs- bzw. Verordnungsgebungsverfahren anzusehen. Aufgabe des Beirats war die unabhängige und gegenüber der Öffentlichkeit transparente wissenschaftliche Beratung der Landesregierung in Fragen der Corona-Pandemie. Insbesondere sollten aktuelle Anfragen der Landesregierung, gesellschaftliche Entwicklungen und Diskussionen aufgegriffen und daraus Impulse, Fragestellungen und Konzepte (Policy Empfehlungen) in die politische Entscheidungsfindung eingebracht werden. Darüber hinaus sollte nach Überwindung der Pandemie eine Bilanz des Pandemie- und Pandemiefolgenmanagements vorgelegt werden, die auch Empfehlungen für die Bewältigung ähnlicher zukünftiger Ereignisse enthält. Der Schwerpunkt der Arbeit war jedoch das Erarbeiten von Positionen zum Pandemiemanagement, die auf der Internetseite der Landesregierung veröffentlicht wurden und dort abrufbar sind. In der Folge kam es im relevanten Zeitraum vor Erlass der streitgegenständlichen Verordnung bzw. ihrer Änderung zu Veröffentlichungen von Positionen des Wissenschaftlichen Beirats zu Maßnahmen in der vierten Welle („Winterstrategie“) einschließlich von Empfehlungen und Anregungen zum Pandemiemanagement der Landesregierung (vgl. die Veröffentlichungen vom 11. November 2021 und vom 8. Dezember 2021, https://thueringen.de/regierung/wissenschaftlicher-beirat). Diese Tätigkeit des Beirats stellt jedoch keine Beteiligung im Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung dar. Eine formelle Beteiligung des Beirats im Verordnungsgebungsverfahren ist nicht vorgesehen und es besteht auch keine Verpflichtung der Landesregierung, die Stellungnahmen des Beirats auch nur zu berücksichtigen oder gar zu begründen, wenn sie von dessen Vorschlägen oder Empfehlungen abweichen will. Auch darüber hinaus fehlt es an einer früheren Befassung des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs mit „derselben Sache“. Soweit als eine solche im Sinne der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG auch die wissenschaftliche Äußerung bzw. Begutachtung von Fragen zur Recht- bzw. Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Vorschriften überhaupt in Betracht kommen könnte, bestimmt § 13 Abs. 3 ThürVerfGHG insoweit, dass die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage gerade nicht als ein Tätigwerden „in derselben Sache“ anzusehen ist. 2. Es liegen Umstände vor, die die Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs gemäß § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG begründen können. Bei der Erklärung des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden vom 18. Juni 2020 handelt es sich um eine Anzeige im Sinne des § 12 ThürVerfGHG i. V. m. § 48 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die von ihm mitgeteilten Umstände begründen die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG (inhaltsgleich mit § 42 Abs. 2 ZPO). a) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Beobachters, nicht die eines konkreten Verfahrensbeteiligten. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst für befangen hält. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 108, 122 [129] = juris Rn. 25). Entscheidend ist somit, ob ein – objektiver – am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (ständige Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs; vgl. z. B. Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 9; vom 19. Juni 2015 - VerfGH 21/15 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06, VerfGH 52/06 -, juris Rn. 16 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 14 ThürVerfGHG kann jedoch nicht aus den allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nicht rechtfertigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06, VerfGH 52/06 -, juris Rn. 17 m. w. N; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25; unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1953 - 1 BvR 344/51 -, BVerfGE 2, 295 [297] = juris Rn. 7). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn ein Richter gerade aus diesen Gründen gleichwohl im Wege der Ablehnung wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen werden könnte. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 13 Abs. 3 ThürVerfGHG muss daher stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das etwa über die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25). Dabei kommt den Umständen des Einzelfalls eine besondere Bedeutung zu (zum inhaltsgleichen Bundesrecht Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 19 Rn. 12). Neben den gesetzlichen Wertungen des § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG wirken sich auch die einschränkenden Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVerfGHG auf das Verständnis des § 14 ThürVerfGHG aus (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 10; zum inhaltsgleichen Bundesrecht auch Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 19 Rn. 13). Allein der Umstand, dass ein Richter seine wissenschaftliche Meinung gezielt zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage geäußert hat, reicht hierfür allerdings nicht aus. Von einem Richter wird seit jeher erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herangeht, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat. Dies gilt auch dann, wenn diese frühere Urteilsbildung nicht im Wege richterlicher Rechtsfindung, sondern in einem wissenschaftlichen Gutachten erfolgt ist. Die Auslegung insbesondere des Verfassungsrechts hat den Charakter eines Diskurses, in dem auch bei methodisch einwandfreier Arbeit nicht absolut richtige, unter Fachkundigen nicht bezweifelbare Aussagen dargeboten werden, sondern Gründe geltend gemacht, andere Gründe dagegengestellt werden und schließlich die besseren Gründe den Ausschlag geben sollen. In dieser wissenschaftlichen Arbeitsweise ist es angelegt, dass der Autor bereit ist, seine Auffassungen auch im Bereich des mit guten Gründen Vertretbaren in Frage zu stellen und gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38 f.] = juris Rn. 26 m. w. N.). b) Gemessen daran kann der vom Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs mit Erklärung vom 18. Juni 2020 gegenüber dem Thüringer Verfassungsgerichtshof angezeigte Sachverhalt bei Würdigung aller Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen. aa) Auch bei einer unterstützenden Tätigkeit ist eine Besorgnis der Befangenheit nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 25/18 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks). Solche zusätzlichen Umstände können allerdings nicht schon darin liegen, dass der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sich im Rahmen seiner Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gezielt zu Fragen der Corona-Pandemie und gegebenenfalls auch zu den im vorliegenden Verfahren im Streit befindlichen Vorschriften oder Rechtsfragen geäußert haben sollte. Vielmehr können, wie bereits ausgeführt, nur Umstände, die über die in § 13 Abs. 3 ThürVerfGHG genannten hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen. bb) Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs können sich im vorliegenden Fall dann ergeben, wenn seine Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat vom Standpunkt anderer - objektiver - Beobachter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten, hier der Landesregierung, bezweckte (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 11). (1) Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats war die wissenschaftliche Beratung der Thüringer Landesregierung zu Fragen der Corona-Pandemie. Insbesondere sollten aktuelle Anfragen der Landesregierung, gesellschaftliche Entwicklungen und Diskussionen aufgenommen und hieraus Impulse, Fragestellungen und Konzepte in die politische Entscheidungsfindung eingebracht werden. Die hierzu erarbeiteten Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats waren von vornherein darauf ausgerichtet, Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung der Landesregierung zu nehmen. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters kann sich daher die Mitgliedschaft des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs als einziger Jurist im Wissenschaftlichen Beirat als eine Unterstützungshandlung gegenüber der Landesregierung darstellen. Die zeitliche Parallelität zwischen dieser Funktion und dem Erlass der streitgegenständlichen Verordnung ist im vorliegenden Verfahren geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs entstehen zu lassen. Dabei ist insbesondere auch die Wertung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG zu berücksichtigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 11). (2) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs mit Schreiben vom 6. Mai 2022 seine Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat beendet und das Kabinett am 13. Juni 2023 zudem die Auflösung des Beirates beschlossen hat. Die Tätigkeit des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Wissenschaftlichen Beirat dauerte noch an, als die Landesregierung die hier angegriffene Corona-Verordnung erließ. So hat die Landesregierung in der Begründung der angegriffenen Verordnung unter namentlicher Nennung der Mitglieder – auch des jetzigen Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs – auf den Wissenschaftlichen Beirat Bezug genommen (vgl. die als Anlage 1 zur Antragserwiderungsschrift der Landesregierung vom 30. Juni 2022 übermittelte „Darstellung der Informationsverarbeitung sowie der bei der rechtlichen Prüfung einbezogenen Informationen, Quellen, Abwägungsprozesse, Stellungnahmen der Beteiligten bei den Thüringer Verordnungen nach §§ 28/ 28a, 32 IfSG“, S. 3 und 6 f.). Im Übrigen war die damalige Tätigkeit des Präsidenten als richterliches Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Beratungsgremium der Landesregierung auch noch nicht beendet, als das streitgegenständliche Verfahren im Januar 2022 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof einging. Die Tätigkeit des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Wissenschaftlichen Beirat endete Anfang Mai 2022, so dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dieser Tätigkeit und der Durchführung und der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ein derart langer Zeitraum liegt, der auch aus Sicht der übrigen Verfahrensbeteiligten die Annahme rechtfertigen könnte, dass zwischenzeitlich wieder eine hinreichende Distanz zur Unterstützung der Landesregierung eingetreten ist. Dabei kann der Eindruck der Unterstützung eines der Verfahrensbeteiligten, hier der Landesregierung, aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Beobachters umso eher entstehen, je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit in dem von der Landesregierung eingerichteten Beratungsgremium und einem in den sachlichen Aufgabenbereich fallenden verfassungsgerichtlichen Verfahren ist. Je länger demgegenüber eine solche Tätigkeit zurückliegt, desto weniger ist sie hingegen geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Das Zeitmoment ist für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht allein maßgeblich. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen der jeweiligen Tätigkeit sowie des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit einem anhängigen Verfahren (vgl. zum entsprechenden Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 -, juris Rn. 23; Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 19 Rn. 16; vgl auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 142, 18 Rn. 15 f., wonach zwischen elf und fünfzehn Jahre zurückliegende Äußerungen des Richters bei der gebotenen Gesamtwürdigung keine rechtlich durchgreifenden Zweifel an seiner Objektivität begründen). Selbst wenn der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit für den Wissenschaftlichen Beirat keine Rechtsberatung der Landesregierung vorgenommen und auch keine gutachterliche Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit konkreter Vorschriften der Corona-Verordnungen oder zum Regelungskonzept der Landesregierung abgegeben hat, kann aus der Sicht eines objektiven Beobachters dennoch der Eindruck entstehen, dass der einzige Jurist und Verfassungsrichter im Wissenschaftlichen Beirat eine gewisse Gewähr dafür bieten sollte, dass die zum Teil heftig kritisierten Corona-Maßnahmen der Landesregierung jedenfalls im Grundsatz rechtsstaatlichen Anforderungen genügen sollen. Darüber hinaus besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem anhängigen Normenkontrollverfahren und der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Beirats nicht nur in Fragen des generellen Umgangs mit der Corona-Pandemie, sondern auch im Hinblick auf konkret strittige Maßnahmen. So hat der Beirat am 11. November 2021 unter der Überschrift „‘Move fast - have no regrets‘ (WHO)“ unter „3. Empfehlungen“ ausgeführt (vgl. https://thueringen.de/regierung/wissenschaftlicher-beirat), „[d]er Wissenschaftliche Beirat empfiehlt daher dringend, Maßnahmen einzuleiten, die geeignet sind, das Infektionsgeschehen zu senken und die Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Intensivstationen, zu verhindern. Dabei mahnt der Beirat zur Eile - ganz nach dem Motto der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ‚Move fast - have no regrets`. Jeder Tag, der verstreicht, ohne dass Entscheidungen getroffen und Maßnahmen eingeleitet werden, die die sich abzeichnende Überlastung des Gesundheitssystems verhindern, ist ein verlorener Tag. … Zur Senkung des Infektionsgeschehens sollte durchgehend die 2GRegel PLUS Maskenpflicht in geschlossenen öffentlichen Räumen eingeführt werden. Außerdem sollten Kontaktbeschränkungen erfolgen. Insbesondere sollten Indoor-Großveranstaltungen (>50 Personen) für die nächsten 4 Wochen ausgesetzt werden. Die Bevölkerung sollte aufgerufen werden, auf vermeidbare Kontakte zu verzichten. Impfangebote: schnell, unbürokratisch und niederschwellig sowohl für Erst- und Zweitimpfungen als auch für die Drittimpfung („Booster“-Impfung); gerade die Booster-Impfung ist besonders wichtig, da sie Impfwillige und aktuell vormals Priorisierte und damit insbesondere vulnerable Personen anspricht (Motto: `An allen denkbaren Orten in alle Arme!`). …“ Darüber hinaus hat der Beirat am 8. Dezember 2021 unter der Überschrift „Pandemiemanagement - Positionen des Wissenschaftlichen Beirats zu Maßnahmen in der vierten Welle - Winterstrategie“ unter „3. Empfehlungen“ unter anderem ausgeführt (vgl. https://thueringen.de/regierung/wissenschaftlicher-beirat), „[z]ur Eindämmung des Infektionsgeschehens sollte durchgehend die 2G-Regel PLUS Maskenpflicht in geschlossenen öffentlichen Räumen eingeführt werden. Dabei sollten Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von der 2G-Regel ausgenommen bleiben. Sie sollten aber Masken tragen. […] Weitere Kontaktbeschränkungen sollten erfolgen. Insbesondere sollten Indoor-Großveranstaltungen (>50 Personen) für die nächsten 4 Wochen ausgesetzt werden. Die Bevölkerung sollte aufgerufen werden, auf vermeidbare Kontakte zu verzichten. Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum wird als eine hochwirksame Maßnahme eingeschätzt, mit der ein allgemeiner Infektionsschutz einfach umgesetzt werden kann. Die Wirksamkeit von Masken wurde aktuell wieder in einer großen Studie belegt. […] Insbesondere ist die Wirksamkeit auch in Schulen und Kitas bei Kindern und Schüler:innen bestätigt worden, in deren Altersgruppen noch nicht geimpft werden kann.“ Insbesondere die Fragen der Kontaktbeschränkungen (vgl. Antragsschrift vom 28. Januar 2022, S. 36 ff.) sind gerade mit Blick auf die gerügten „2G-Regeln“ (vgl. Antragsschrift vom 28. Januar 2022, S. 17 ff.) und den Nutzen von Impfungen (vgl. Antragsschrift vom 28. Januar 2022, S. 21 ff.) Gegenstand des hier anhängigen Normenkontrollverfahrens. Auch die Wertung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG spricht dafür, dass die unterstützende Tätigkeit des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Wissenschaftlichen Beirat der Landesregierung bei einem objektiven Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes weder dem Landtag oder der Landesregierung noch entsprechenden Organen des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Die Zugehörigkeit zu den politischen Gremien der Legislative oder Exekutive des Bundes oder der Länder wäre mit der unabhängigen und unparteiischen Stellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs unvereinbar (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum ThürVerfGHG, LTDrucks 1/3205, S. 22). Zwar ist mit der Mitgliedschaft in dem von der Thüringer Landesregierung berufenen Wissenschaftlichen Beirat keine unmittelbare Zugehörigkeit zum Verordnungsgeber verbunden. Mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist es aber unvereinbar, wenn ein Richter wegen seiner Beziehung zur Landesregierung und zum Streitgegenstand aus der Sicht eines unbefangenen Verfahrensbeteiligten nicht die erforderliche Neutralität eines „nicht beteiligten Dritten“ gewährleistet. Angesichts des institutionell verstetigten, engen Zusammenwirkens des Wissenschaftlichen Beirats und der Landesregierung ist für Außenstehende nicht erkennbar, ob und welchen Einfluss der Beirat insbesondere auf die Verordnungsgebung hatte. c) Der Umstand, dass für die Antragstellerin selbst keine Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit ersichtlich sind, ändert nach dem oben Ausgeführten nichts an der Beurteilung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs.