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Beschluss

1 BvR 280/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erledigt die öffentliche Hand den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt von sich aus infolge einer höchstrichterlichen Entwicklung, kann dies ein Billigkeitsgrund für die Erstattung der notwendigen Auslagen sein. • Wird die beanstandete Benachteiligung beseitigt und damit das Begehren des Beschwerdeführers erfüllt, ist es gerechtfertigt, die öffentliche Hand so zu behandeln, als sei der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden. • Der Gegenstandswert für die Festsetzung der anwaltlichen Gebühren im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG pauschal bestimmt werden.
Entscheidungsgründe
Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung durch öffentliche Hand (Verfassungsbeschwerde) • Erledigt die öffentliche Hand den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt von sich aus infolge einer höchstrichterlichen Entwicklung, kann dies ein Billigkeitsgrund für die Erstattung der notwendigen Auslagen sein. • Wird die beanstandete Benachteiligung beseitigt und damit das Begehren des Beschwerdeführers erfüllt, ist es gerechtfertigt, die öffentliche Hand so zu behandeln, als sei der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden. • Der Gegenstandswert für die Festsetzung der anwaltlichen Gebühren im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG pauschal bestimmt werden. Der Beschwerdeführer, Zusatzversicherter bei der VBL und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, rügte die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner gegenüber Verheirateten bei der Berechnung von Startgutschriften für Betriebsrenten. Die VBL hatte bei ihm zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt; für Verheiratete sah die Satzung die pauschale Annahme der Steuerklasse III/0 vor. Klagen auf Neuberechnung blieben erfolglos, woraufhin der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhob und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geltend machte. Nach einem EuGH-Urteil vom 10. Mai 2011 stellte die VBL die Berechnung auf Steuerklasse III/0 um und setzte damit den angegriffenen Nachteil außer Kraft. Der Beschwerdeführer erklärte das Verfahren als erledigt und beantragte die Erstattung seiner notwendigen Auslagen. • Über die Hauptsache ist wegen der Erledigung nicht mehr zu entscheiden; über Auslagenerstattung ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). • Erledigt die öffentliche Hand den angegriffenen Akt aus eigenen Gründen oder erfüllt sie das Begehren des Beschwerdeführers infolge externer Rechtentwicklung, kann dies als Indiz gewertet werden, dass die öffentliche Hand die Beschwerdeforderung für berechtigt hält. • Vorliegend hat die VBL aufgrund des EuGH-Urteils die Startgutschrift des Beschwerdeführers neu berechnet und damit den Beschwerdegegenstand beseitigt; dies rechtfertigt nach den genannten Grundsätzen die Erstattung der notwendigen Auslagen. • Daher ist es billigerweise gleichzustellen, als sei der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden; deshalb sind die Auslagen von der öffentlichen Hand zu tragen. • Die Entscheidung über den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (10.000 Euro) erfolgt auf Grundlage von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Land Baden-Württemberg und Bundesrepublik Deutschland tragen die Auslagen je zur Hälfte, weil die VBL die beanstandete Berechnung von sich aus infolge der EuGH-Rechtsprechung berichtigt und damit das Begehren des Beschwerdeführers erfüllt hat. Damit besteht kein Bedarf mehr, über die materielle Verfassungsbeschwerde zu entscheiden; die Auslagenerstattung beruht auf Billigkeitsgesichtspunkten. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 10.000 Euro festgesetzt.