Leitsatz
IV ZR 267/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IV ZR 267/04 Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL-Satzung § 38 Abs. 1 Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Diens- tes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Be- schluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein An- spruch auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS zu. BGH, Teilurteil vom 7. Juli 2010 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2010 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 sowie der 6. Zivilkammer des Landge- richts Karlsruhe vom 26. März 2004 teilweise aufgehoben und im Umfang der Aufhebung neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Wit- wen-/Witwerrente zu gewähren. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbe- halten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 1 - 3 - 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden. Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientier- tes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Soweit es hierzu auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat die Beklag- te dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrenten- berechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde. 2 Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Be- klagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteu- erklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei fortbeste- hender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückge- wiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht den Teil des Verfahrens, der die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgut- schrift betrifft, abgetrennt und führt dieses als eigenständiges Verfahren weiter (1 BvR 280/09). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 im Verfahren 1 BvR 1164/07 hat das Bundesverfassungsgericht ferner festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandes- gerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verlet- 3 - 4 - zen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Be- klagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat am 4. Dezember 2009 fol- gende Regelung beschlossen: 4 "Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner wird die VBL ermächtigt, hinterbliebene eingetragene Le- benspartner wie Witwen und Witwer zu behandeln und ent- sprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen." Die Beklagte hat daraufhin erklärt, gemäß diesem Beschluss zu verfahren. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision ist, soweit es den Anspruch des Klägers auf Feststel- lung betrifft, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Le- benspartnerschaft des Klägers mit W. D. diesem bei Ableben des Klägers eine Hinterbliebenenrente zu zahlen, begründet. Über die- sen abtrennbaren Teil der vom Kläger verfolgten Ansprüche kann durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO entschieden werden. 6 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem für den Senat bin- denden Beschluss vom 7. Juli 2009 entschieden, dass die Ungleichbe- handlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich 7 - 5 - der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffent- lichen Dienstes, die bei der VBL zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und sich jedenfalls für die Zeit ab 2005 keine sach- bezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mehr erge- ben (BVerfG aaO Tz. 98). Zu den Rechtsfolgen dieses Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es ausgeführt (aaO Tz. 124): "Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden- den Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127 ). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127 ). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Le- benspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Ver- tragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu ei- ner ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenen- versorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt wer- den, weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten aus- geschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten gel- tende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie auch der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezo- gen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte Gleichheits- verstoß bewusst gewesen. …" - 6 - 8 Hieraus folgt, dass die Regelung über die Hinterbliebenenrente in § 38 VBLS auch zugunsten des Klägers Anwendung findet und ihm ein entsprechender Feststellungsanspruch zusteht. 2. Dem Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO stehen auch nicht der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 4. Dezember 2009 und die dazu von der Beklagten abgegebenen Erklä- rungen entgegen. Zwar muss das Feststellungsinteresse einer Feststel- lungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 98, 106; BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03 - NJW 2006, 2780 Tz. 24; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7c). Die Auf- gabe des Bestreitens eines Anspruchs lässt ein einmal gegebenes Fest- stellungsinteresse aber nur dann entfallen, wenn der Gläubiger endgültig gesichert ist, wozu eine einseitige Erklärung desjenigen, der den An- spruch bisher bestritten hat, in der Regel nicht genügt (BGH, Urteile vom 4. Mai 2006 aaO; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - NJW 1993, 2609 un- ter 2 a; vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/87 - NJW-RR 1988, 749 unter 1; Zöller/Greger aaO). Eine nicht bindende Erklärung bewirkt nicht den Wegfall des Feststellungsinteresses. Vielmehr bedarf es zur endgültigen Sicherung des Gläubigers in der Regel eines Anerkenntnisses des Schuldners (vgl. HK-ZPO/Saenger, ZPO 3. Aufl. § 256 Rdn. 12). Ein der- artiges Anerkenntnis hat die Beklagte nicht abgegeben. 9 - 7 - 10 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, wel- ches vom Ausgang des abgetrennten Verfahrens 1 BvR 280/09 des Bun- desverfassungsgerichts abhängig ist. Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -