Beschluss
1 BvR 1145/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verhältnis von Urheberrecht (Art.14 I GG) und Pressefreiheit (Art.5 I 2 GG) ist durch die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts auszutarieren; eine gesonderte Grundrechtsabwägung außerhalb der Auslegung von §50 UrhG ist nicht erforderlich.
• Die Auslegung und Anwendung von §50 UrhG durch die Fachgerichte ist grundsätzlich von der Rechtsweggestaltung des Gesetzgebers getragen und nur verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie die Reichweite der betroffenen Grundrechte offensichtlich verkennt.
• Die Pressefreiheit schützt auch das Betreiben von Online-Archiven mit illustrierten Zeitungsartikeln, verliert aber nicht automatisch Vorrang vor dem durch Art.14 I GG geschützten Urheberrecht.
• Die von der Verwertungsgesellschaft geltend gemachten Rechte aus §19a UrhG unterliegen dem Schutz des Eigentumsgrundrechts; der Ausschluss einer Vergütung nach §50 UrhG bedarf eines gesteigerten öffentlichen Interesses.
Entscheidungsgründe
Abwägung von Pressefreiheit und Urheberrecht bei Online‑Archivierung (§50, §19a UrhG) • Das Verhältnis von Urheberrecht (Art.14 I GG) und Pressefreiheit (Art.5 I 2 GG) ist durch die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts auszutarieren; eine gesonderte Grundrechtsabwägung außerhalb der Auslegung von §50 UrhG ist nicht erforderlich. • Die Auslegung und Anwendung von §50 UrhG durch die Fachgerichte ist grundsätzlich von der Rechtsweggestaltung des Gesetzgebers getragen und nur verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie die Reichweite der betroffenen Grundrechte offensichtlich verkennt. • Die Pressefreiheit schützt auch das Betreiben von Online-Archiven mit illustrierten Zeitungsartikeln, verliert aber nicht automatisch Vorrang vor dem durch Art.14 I GG geschützten Urheberrecht. • Die von der Verwertungsgesellschaft geltend gemachten Rechte aus §19a UrhG unterliegen dem Schutz des Eigentumsgrundrechts; der Ausschluss einer Vergütung nach §50 UrhG bedarf eines gesteigerten öffentlichen Interesses. Eine Zeitungsverlegerin stellte illustrierte Artikel in ein öffentlich zugängliches Online‑Archiv. Die Verwertungsgesellschaft Bild‑Kunst beanspruchte für die darüber erfolgte öffentliche Zugänglichmachung ausschließliche Rechte aus §19a UrhG und klagte. Der Bundesgerichtshof entschied, die Verlagspraxis greife in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte ein; ein Anspruch auf Anwendung der Schranke des §50 UrhG komme der Verlagin nicht zu. Die Verlegerin rügte Verletzung ihrer Pressefreiheit aus Art.5 I 2 GG und brachte Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen vorlägen und die Beschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. • Anwendbare Normen: Art.5 Abs.1 Satz2 GG (Pressefreiheit), Art.14 Abs.1 GG (Eigentum/Urheberrecht), §19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung), §50 UrhG ( Schranke zugunsten der Tagesberichterstattung). • Schutzbereich: Die Pressefreiheit erfasst auch das Betreiben eines Online‑Archivs mit illustrierten Zeitungsartikeln; hiervon betroffen sind Möglichkeiten der nachhaltigen Informationsvermittlung und Meinungsbildung. • Gegenposition: Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht unter dem Eigentumsschutz des Urhebers; ein Ausschluss von Vergütung durch §50 UrhG setzt ein gesteigertes öffentliches Interesse voraus. • Methodik: Die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Urheberrecht hat im Rahmen der Auslegung und Anwendung des einschlägigen Gesetzes (§50 UrhG) zu erfolgen; eine eigenständige, losgelöste verfassungsrechtliche Abwägung wäre gesetzgeberischen Regelungen vorgreifend. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Auslegung und Anwendung von §50 UrhG durch die Zivilgerichte ist verfassungsgemäß, weil sie Wortlaut, gesetzgeberische Motive sowie Sinn und Zweck der Norm beachtet und keine gravierenden Abwägungsfehler erkennen lässt. • Schwelle für verfassungsrechtliche Beanstandung: Nur bei erkennbaren grundlegenden Fehlvorstellungen über Umfang oder Bedeutung der betroffenen Grundrechte wäre ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts geboten; dies liegt hier nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen; die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor und die Beschwerde hat in der Sache keine Erfolgsaussicht. Die Entscheidung des BGH, dass die Archivierung illustrierter Artikel in das durch die Verwertungsgesellschaft wahrgenommene Recht aus §19a UrhG eingreift und eine Berufung auf die Schranke des §50 UrhG hier nicht greift, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Urheberrecht ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Auslegung von §50 UrhG angemessen erfolgt. Damit bleibt die verfahrens- und materiellrechtliche Lösung des Bundesgerichtshofs bestehen; die Presse ist nicht ohne weiteres berechtigt, Illustrationen dauerhaft ohne Lizenz über die gesetzliche Schranke hinaus zu archivieren.