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Beschluss

1 BvR 1263/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann verlangt werden, wenn die Rechtsfrage schwierig und bisher ungeklärt ist; liegt hingegen bereits höchstrichterliche Auslegungshilfe vor, kann sie versagt werden. • Die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 44 SGB X ist möglich, aber im Sozialhilferecht nur bei fortdauernder Bedürftigkeit für den beanspruchten Rückzeitraum zu gewähren. • Die Ablehnung eines PKH-Gesuchs verletzt Art. 3 Abs.1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nur, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt werden oder eine schwierige Rechtsfrage der Hauptsache vorliegt. • Ein behaupteter Gehörsverstoß kann im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden, wenn das Gericht das vorgetragene Vorbringen in einer verbindlichen Entscheidung aufgreift.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei Auslegungshilfe des BSG zu Rückwirkungsansprüchen • Prozesskostenhilfe kann verlangt werden, wenn die Rechtsfrage schwierig und bisher ungeklärt ist; liegt hingegen bereits höchstrichterliche Auslegungshilfe vor, kann sie versagt werden. • Die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 44 SGB X ist möglich, aber im Sozialhilferecht nur bei fortdauernder Bedürftigkeit für den beanspruchten Rückzeitraum zu gewähren. • Die Ablehnung eines PKH-Gesuchs verletzt Art. 3 Abs.1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nur, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt werden oder eine schwierige Rechtsfrage der Hauptsache vorliegt. • Ein behaupteter Gehörsverstoß kann im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden, wenn das Gericht das vorgetragene Vorbringen in einer verbindlichen Entscheidung aufgreift. Mehrere Beschwerdeführer hatten Leistungsbescheide über Grundleistungen nach dem AsylbLG für J. 2005 bis A. 2007 erhalten. Mit Anträgen nach § 44 SGB X begehrten sie im Januar 2009 die Rücknahme der bestandskräftigen Verwaltungsakte und die Feststellung eines Anspruchs auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. §§ 19, 82 ff. SGB XII. Die Verwaltung lehnte ab; die Sozialgerichte wiesen Anträge auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, es bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Sie stützten sich auf BSG-Rechtsprechung, wonach Sozialhilfe nur bei bestehender aktueller Bedürftigkeit rückwirkend gezahlt werde. Die Beschwerdeführer rügten Gleichheits- und Gehörsverletzungen; sie verwiesen auf eine beim BSG anhängige Revisionssache und die Unklarheit der Rechtslage im Asylbewerberleistungsrecht. • Verfassungsbeschwerde war nicht anzunehmen; es fehlt an grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung und an Erfolgsaussicht. • Prozesskostenhilfe darf verfassungsrechtlich von hinreichenden Erfolgsaussichten abhängig gemacht werden; die Prüfung darf aber nicht das Hauptsacheverfahren ersetzen (Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG und Art.19 Abs.4 GG). • Als regelmäßig förderungswürdige Fallgruppe gelten Fälle, deren Entscheidung von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt; liegt dagegen eine höchstrichterliche Auslegungshilfe vor, ist PKH nicht zwingend zu gewähren. • Das Bundessozialgericht hat im Sozialhilferecht entschieden, dass Rückwirkungszahlungen nach § 44 SGB X nur zu leisten sind, wenn Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme weiterbesteht (Gegenwärtigkeitsprinzip). Diese Rechtsprechung und weitere BSG-Entscheidungen bieten Auslegungshilfe auch für das Asylbewerberleistungsrecht bezüglich Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII. • Dass beim BSG ein Verfahren anhängig war, rechtfertigt die Gewährung von PKH nur dann, wenn das BSG die Revision selbst zugelassen hätte; die bloße Zulassung durch ein Landessozialgericht bindet das BSG nicht zur Klärung. • Die behauptete Gehörsverletzung ist nicht gegeben; das Landessozialgericht hat im Anhörungsrügeverfahren die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsauffassung aufgegriffen und begründet abgelehnt, womit ein Gehörsverstoß geheilt ist (Art. 103 Abs.1 GG). Die Verfassungsbeschwerde wurde insgesamt nicht angenommen; sie war teilweise unzulässig und insoweit unbegründet. Die Sozialgerichte haben die Erteilung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht als schwierig und ungeklärt im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen war und bereits höchstrichterliche Auslegungshilfe für den relevanten Rechtskreis bestand. Soweit das Vorbringen ein Gehörsversäumnis geltend machte, war dieses im Anhörungsrügeverfahren geheilt, da das Landessozialgericht die vorgetragene Rechtsauffassung zur Kenntnis genommen und in seiner Entscheidung behandelt hat. Damit haben die Gerichte die Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Rechtsschutzgrundsatzes beachtet, und die Beschwerdeführer erhalten keine Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.