OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 12 M 69.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0112.OVG12M69.15.0A
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung begründet nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin keinen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung begründet nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin keinen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.(Rn.3) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf Befreiung von der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk gerichtete Verpflichtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage einen fehlerhaften Maßstab angelegt habe, trifft nicht. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt daher nicht voraus, dass der Prozesserfolg bereits gewiss ist. Prozesskostenhilfe kann jedoch verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dies schließt auch die Prüfung entscheidungserheblicher Rechtsfragen ein; die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf abgelehnt werden, wenn sich ihre Beantwortung mit Blick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder vorliegende Rechtsprechung nicht als schwierig erweist (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 - NJW 2015, 2173, juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - juris Rn. 12 f.; st. Rspr.). Gemessen hieran begegnet die erstinstanzliche Auslegung und Anwendung des als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers allein in Betracht kommenden § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der genannten Vorschrift wird auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe außerhalb des Landes Berlin ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Systematik der Satzung entnehmen, dass seine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) diese Voraussetzungen erfüllt. Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Die Mittel für die Versicherung werden zur einen Hälfte durch Beitragsanteile der Versicherten, zur anderen Hälfte durch eine Abgabe der künstlerische und publizistische Leistungen verwertenden Unternehmen (Künstlersozialabgabe) und einen Zuschuss des Bundes finanziert (§ 14 KSVG). Die Durchführung des Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn als Künstlersozialkasse (§ 37 Abs. 1 KSVG). Sie ist nicht selbst Leistungsträger, sondern für die Erhebung und Weiterleitung der Beiträge und Abgaben einschließlich des Bundeszuschusses zuständig. Die Leistungen aus der Künstlersozialversicherung werden von den jeweiligen Versicherungsträgern (Deutsche Rentenversicherung Bund, Krankenkassen) nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften erbracht. Bei der Künstlersozialkasse handelt es sich danach nicht um eine eigenständige „öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung“ außerhalb des Landes Berlin im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung. Nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Künstlersozialversicherung vielmehr Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie ermöglicht selbständigen Künstlern und Publizisten - ähnlich wie Arbeitnehmern - den Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bei lediglich anteiliger Entrichtung eigener Beiträge. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft wegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung sieht die Satzung nicht vor. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Konkurrenz zwischen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und einer gleichzeitig bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung satzungsrechtlich allein auf der Ebene der Beitragsbemessung geregelt worden ist. Nach § 30 Abs. 8 der Satzung leisten Mitglieder, die nach §§ 1 bis 4 SGB VI Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, auch für ihre Einkünfte aus selbständiger (anwaltlicher) Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk (Satz 1); die Höhe richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift und beläuft sich mindestens auf den Mindestbeitrag nach Absatz 1 Satz 2. Zu den Mitgliedern, die nach §§ 1 bis 4 SGB VI Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, gehören auch die dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegenden Künstler und Publizisten (§ 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI). Dass § 30 Abs. 8 der Satzung, wie vom Kläger geltend gemacht, „nichts über eine Beitragsregelung“ für diesen Personenkreis sage, trifft danach ersichtlich nicht zu und vermag einen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft nicht zu tragen. Für die Annahme, die maßgeblichen Satzungsregelungen seien nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 2 RAVG Bln gedeckt, ist schließlich gleichfalls kein Raum. Im Bereich berufsständischer Versorgungseinrichtungen steht dem Gesetz- bzw. Satzungsgeber bei der Regelung von Befreiungstatbeständen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1997 - 1 BvR 324/93 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dass dieser Spielraum vorliegend überschritten wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig lässt die erstinstanzliche Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung eine Verletzung höherrangigen Rechts erkennen. Der bloße Hinweis des Klägers, die Künstlersozialkasse und die damit verbundene Rentenversicherung seien eine gleichwertige Versorgung im Sinne des § 2 Abs. 2 RAVG Bln, gibt dafür nichts her. In nicht zu beanstandender Weise hat dem bereits das Verwaltungsgericht entgegengehalten, dass eine Versorgung, die - wie vorliegend - nur auf einem Teil des Einkommens beruht und Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit nicht erfasst, angesichts des gesetzgeberischen Ziels, eine angemessene Versorgung der Rechtsanwälte zu gewährleisten, nicht als gleichwertig angesehen werden könne. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).