Beschluss
2 BvR 2405/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gerichtspräsident kann durch Hausrecht und Sicherheitsverfügung das Tragen äußerer Kennzeichen einer Gruppenzugehörigkeit im Gerichtsgebäude untersagen, wenn dies zur Gewährleistung einer angstfreien und ungestörten Verhandlung erforderlich erscheint.
• Beschränkungen der Öffentlichkeit, die lediglich zumutbare Zugangsmodalitäten vorgeben (z. B. Ausziehen demonstrativer Oberbekleidung), sind mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz vereinbar, solange sie nicht faktisch oder rechtlich zum Ausschluss führen.
• Die verfassungsgerichtliche Kontrolle solcher Entscheidungen ist nur eingeschränkt; Willkür liegt nur vor, wenn die Maßnahme unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist.
Entscheidungsgründe
Sicherheitsverfügung des Gerichtspräsidenten: Verbot demonstrativer Kutten im Gerichtssaal zulässig • Der Gerichtspräsident kann durch Hausrecht und Sicherheitsverfügung das Tragen äußerer Kennzeichen einer Gruppenzugehörigkeit im Gerichtsgebäude untersagen, wenn dies zur Gewährleistung einer angstfreien und ungestörten Verhandlung erforderlich erscheint. • Beschränkungen der Öffentlichkeit, die lediglich zumutbare Zugangsmodalitäten vorgeben (z. B. Ausziehen demonstrativer Oberbekleidung), sind mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz vereinbar, solange sie nicht faktisch oder rechtlich zum Ausschluss führen. • Die verfassungsgerichtliche Kontrolle solcher Entscheidungen ist nur eingeschränkt; Willkür liegt nur vor, wenn die Maßnahme unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist. Die Staatsanwaltschaft Potsdam klagte den Beschwerdeführer und Mitangeschuldigte wegen verschiedener Straftaten im Umfeld des Hells Angels Motorcycle Club an. Vor der Hauptverhandlung erließ der Präsident des Landgerichts Potsdam Sicherheitsverfügungen, die das Mitbringen von Waffen und das Tragen von Kutten bzw. äußerer Kennzeichen von Motorradclubs im Justizzentrum untersagten; die Kleidungsstücke sollten außerhalb des Gebäudes deponiert werden. Der Verteidiger und ein Zuschauer rügten diese Maßnahmen als unverhältnismäßige Einschränkung der Öffentlichkeit; ein Zuschauer wurde der Zugang verweigert. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer teilweise, die Revision wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und des Rechts auf ein faires Verfahren. • Rechtliche Ausgangslage: Der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 GVG) kann durch nicht gesetzlich geregelte, unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden; zur Rechtsgrundlage solcher Maßnahmen gehört das Hausrecht des Gerichtspräsidenten (vgl. § 176 GVG-Rechtsfunktion). • Einschränkungskontrolle: Die verfassungsgerichtliche Überprüfung ist eng; Willkür setzt voraus, dass eine Entscheidung in keiner Weise rechtlich vertretbar ist oder eine offenkundig einschlägige Norm krass missdeutet wurde. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Sicherheitsverfügung beschränkte nur die Modalität des Zugangs durch das Verbot demonstrativer äußerer Kennzeichen, nicht die Teilnahme grundsätzlich; das Tragen der Kutte über dem Arm dokumentiert Zugehörigkeit und fällt ebenfalls unter das Verbot. • Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Die Maßnahme war präventiv, bezog sich auf konkrete sicherheitsrelevante Erkenntnisse und stellte nur eine geringfügige, zumutbare Erschwernis dar, da der Zugang durch Ausziehen/Ablegen der Bekleidung weiterhin möglich blieb. • Europarechtliche Prüfung: Die Verfügung berührt Art. 6 EMRK nicht, weil kein tatsächliches oder unzumutbares Hindernis für die Teilnahme als Zuschauer bestand und der Ort der Verhandlung einfach zugänglich blieb. • Fairness des Verfahrens: Auch aus Sicht des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs.2 i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG) ergaben sich keine verfassungsrechtlichen Defizite; die Gesamtwürdigung des Verfahrens lässt rechtsstaatlich Unverzichtbares gewahrt erscheinen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; eine verfassungswidrige Verletzung des Willkürverbots oder des Rechts auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Die Sicherheitsverfügungen des Präsidenten des Landgerichts Potsdam waren rechtlich tragfähig und verhältnismäßig, weil sie nur geringe, zumutbare Zugangsmodalitäten regelten und nicht zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit führten. Die eingeschränkte Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ergab keine Anhaltspunkte für eine offenkundig unvertretbare rechtliche Bewertung durch die Fachgerichte. Damit verbleibt es bei der Entscheidung der Fachgerichte und dem Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs; die Maßnahme diente der Gewährleistung einer angstfreien und ungestörten Verhandlung und beeinträchtigte den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise.