Urteil
8 K 3489/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0324.8K3489.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer nach seinem Vortrag unüblich intensiven Eingangskontrolle und Anordnung der Begleitung durch Justizwachtmeister im Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln. Der Kläger war im hier betroffenen Zeitraum als Rechtsanwalt vor dem Landgericht Köln tätig. Im Zuge eines Strafverfahrens gegen den Kläger wegen (illegalen) Handels mit Schusswaffen und Munition – Az.: 42 Ls-111 Js 22/16-10/17 (e) – wies der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Köln den Präsidenten des Landgerichts Köln am 30. März 2017 darauf hin, dass der Kläger als möglicher Gefährder einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Köln einzustufen sei. Das Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft Köln sei durch eine Verbindungsbrücke mit dem Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln verbunden. Da der Kläger aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt eventuell leichteren Einlass zu dem Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln habe, sei er im Falle des geäußerten Willens, zur Staatsanwaltschaft Köln zu wollen, auf den Haupteingang der Staatsanwaltschaft Köln zu verweisen. So werde eine – unkontrollierte – Nutzung der Verbindungsbrücke vermieden. In allen anderen Fällen sei das Erscheinen des Klägers an der Pforte des Amts- und Landgerichts Köln telefonisch an die Pforte der Staatsanwaltschaft Köln zu melden. Mit Verfügung vom 31. März 2017 ordnete der Präsident des Landgerichts Köln daraufhin an, dass der Kläger bei der Einlasskontrolle zum Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln besonders gründlich durchsucht und im Dienstgebäude von einem Wachtmeister begleitet werden solle. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger Waffen bei sich trage. Durch die Begleitung solle eine Nutzung der Verbindungsbrücke zur Staatsanwaltschaft Köln vermieden werden. Ferner sei bei Betreten des Dienstgebäudes durch den Kläger das Dezernat II der Gerichtsverwaltung des Landgerichts Köln oder dessen Vertretung in Kenntnis zu setzen. Mit Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 31. März 2017 wurde der Kläger unter anderem wegen Handels mit Schusswaffen und Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, die im Mai 2020 verworfen wurde. Für die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Köln wurden unter anderem Termine am 20. Dezember 2018, 9. Januar 2019 und 15. Januar 2019 anberaumt. Seit zurückweisender Revisionsentscheidung vom 23. Dezember 2020 ist die Verurteilung vom 31. März 2017 rechtskräftig. Am 19. März 2018 wurde die Verbindungsbrücke zwischen dem Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln sowie der Staatsanwaltschaft Köln für den Publikumsverkehr geschlossen. Als der Kläger das Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln am 22. März 2018 in anwaltlicher Funktion als Strafverteidiger aufsuchte, wurde bei der Einlasskontrolle ein als Rohrzange eingeschätztes Werkzeug gefunden. In der an diesem Tage anberaumten Verhandlung äußerte der Kläger ferner, er wisse, wie man eine Bombe baue. Ferner wies er einen Wachtmeister, der ihm mit verschränkten Armen gegenüberstand, darauf hin, dass der Kläger ihn in dieser Pose jederzeit angreifen könne. Als der Kläger das Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln am 23. März 2018 erneut in anwaltlicher Funktion aufsuchte, wurde bei ihm im Zuge der Einlasskontrolle ein (nach Angabe des Beklagten: in der Innenseite des Gürtels verborgenes) Messer gefunden. Daraufhin wurde gegen den Kläger seitens des Präsidenten des Landgerichts Köln zwischen dem 26. März 2018 und 6. April 2018 ein Hausverbot verhängt. Die Kontroll- und Begleitverfügung vom 31. März 2017 wurde aufrechterhalten. Der Kläger beantragte mit Klage vom 22. Oktober 2018 (Az.: 8 K 7131/18) die Aufhebung der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 31. März 2017. Der Kläger suchte das Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln am Mittag des 30. Mai 2018 auf und wurde an der Pforte kontrolliert sowie im Haus von Justizbediensteten begleitet. Am 31. Mai 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei am Mittag des 30. Mai 2018 anlässlich eines Prozesstermins im Landgericht Köln beim Betreten des Strafrechtsbereichs einer unüblich intensiven Kontrolle unterzogen und anschließend permanent durch einen Justizwachtmeister begleitet worden. Dies verletze ihn in seinen Rechten, da eine solche Kontrolle insbesondere bei Rechtsanwälten unüblich sei. Er müsse sich teilweise entkleiden und die Schuhe ausziehen. Er verliere dadurch Zeit, sodass es zu Verzögerungen bei Terminen komme. Auch Dritte würden die Kontrolle des Klägers mitbekommen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, da es zu tiefgreifenden Grundrechtsverletzungen komme sowie ein Rehabilitationsinteresse und eine Wiederholungsgefahr bestünden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die besondere Kontrolle und Begleitung des Klägers durch einen Wachtmeister im Justizzentrum Köln am 30. Mai 2018 mittags beim Betreten des Strafrechtsbereichs rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die angegriffenen Maßnahmen seien vom Hausrecht des Gerichtspräsidenten gedeckt. Die Voraussetzungen für den Erlass und die Aufrechterhaltung einer Kontroll- und Begleitanordnung sowie deren Durchsetzung hätten vorgelegen. Es habe ein verständlicher Anlass für die Kontrolle und Begleitung des Klägers bestanden. Dies habe sich zunächst aus dem Bedrohungsszenario gegenüber einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Köln ergeben. Später habe der Kläger wiederholt versucht gefährliche Gegenstände – teilweise am Körper verborgen – in das Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln zu verbringen. Die ergriffenen Maßnahmen seien auch ermessensfehlerfrei getroffen worden und insbesondere verhältnismäßig. Insbesondere werde der Kläger nicht unverhältnismäßig in seiner Berufsausübung beschränkt. Die Berufsausübung bleibe möglich. Ein zeitlicher Mehraufwand sei vom Kläger in Kauf zu nehmen. Es liege auch keine Ehrverletzung in den ergriffenen Maßnahmen. Der Öffentlichkeit werde Anlass der Maßnahmen und Informationen zur Person des Klägers nicht bekannt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Entscheidungsgründe Entgegen der Rüge des Klägers hat die mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 1 VwGO) im Rahmen einer öffentlichen Sitzung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG, der aufgrund § 55 VwGO anzuwenden ist, stattgefunden. Eine Verhandlung ist im Sinne von §§ 55 VwGO, 169 GVG öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung jedermann zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2020 –4 BN 52.19–, juris, Rn. 8, m. w. N. Diese Voraussetzung ist selbst dann erfüllt, wenn ein verschlossenes Tor passiert werden muss, das von außen nicht von jedem ohne Schlüssel zu öffnen ist, wenn aber jedem, der auf die übliche Weise Einlaß begehrt hätte, dieser – etwa auf Klopf- oder Klingelzeichen – auch gewährt worden wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1989– 6 C 29.88 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Maßnahmen, die der Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dienen, verstoßen als solche nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit; das gilt auch für den Gesundheitsschutz. Vgl. OVG Schleswig-Holst., Beschluss vom 22. Juli 2020– 5 LA 223/20 –, juris, Rn. 20 und 25, m. w. N. Gemessen hieran war die mündliche Verhandlung am 24. März 2022 öffentlich. Der Sitzungssaal war während der mündlichen Verhandlung nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben jedermann zugänglich. Soweit der Kläger bemängelt, dass einem interessierten Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung der Einlass verwehrt worden sei, beruhte dies auf der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden, nur solchen Personen den Zutritt zum Sitzungssaal zu gewähren, die nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen der sogenannten 3-G-Regelung erfüllen. Diese Vorgabe war mit Blick auf den am Sitzungstag in Köln gegebenen Stand der Corona-Pandemie (7-Tages-Inzidenz von annähernd 1.500, Hospitalisierungsrate in Nordrhein-Westfalen von 6,71) aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich. Vgl. zum Verlangen eines „3-G-Nachweises“ beispielsweise auch die Anordnung des Präsidenten des BVerfG vom 21. März 2022 und das Hygienekonzept für den Besuch des BVerwG vom 4. März 2022 (jeweils abrufbar auf der Homepage der Gerichte). Der am Betreten des Sitzungssaales gehinderte Gerichtsbesucher war ausweislich seiner Angaben zur Begründung des während der Sitzung von der Rechtsantragstelle aufgenommenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts, auf Zulassung zur Teilnahme an allen öffentlichen Sitzungen im Hause am Sitzungstag und in Zukunft, insbesondere der im hiesigen Verfahren, nicht bereit, den verlangten „3-G-Nachweis“ zu führen, weil dieser nach seiner Auffassung keine Relevanz mehr habe. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die beantragte Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist nicht zu treffen, denn die Maßnahmen vom 30. Mai 2018 am Mittag beim Betreten des Strafrechtsbereichs in Gestalt einer Kontrolle an der Pforte des Dienstgebäudes des Amts- und Landgerichts Köln und einer anschließenden Begleitung durch einen Wachtmeister sind jedenfalls rechtmäßig gewesen und haben den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage im Hausrecht des Gerichtspräsidenten des Landgerichts Köln (hierzu 1.). Der Präsident des Landgerichts Köln hat mit rechtmäßiger Verfügung vom 31. März 2017 die Kontrolle und Begleitung des Klägers beim Aufsuchen des Dienstgebäudes des Amts- und Landgerichts Köln angeordnet (hierzu 2.). Diese Verfügung wurde mit der streitgegenständlichen Kontrolle vom Mittag des 30. Mai 2018 rechtmäßig umgesetzt (hierzu 3.). 1. Die angegriffenen Maßnahmen beruhen auf dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten. Das Hausrecht des Präsidenten eines Gerichts befugt diesen, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen, sofern diese außerhalb des Sitzungsbereichs erfolgen. Denn Grenzen für die Ausübung des Hausrechts ergeben sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit (vgl. § 169 GVG) und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden (vgl. § 176 GVG). Bei Erlass der Sicherheitsmaßnahmen ist vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2012– 2 BvR 2405/11 –, juris, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 7 B 17/11 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 2856/12 –, juris, Rn. 40. Sicherheitsmaßnahmen können ergriffen werden, wenn für sie aus Sicherheitsgründen ein verständlicher Anlass besteht. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 15. August 2017– 4 L 1129/17 –, juris, Rn. 39; OVG SH, Beschluss vom 17. Dezember 2012 – 4 LA 58/12 –, juris, Rn. 7. 2. Ausgehend hiervon hat der Präsident des Landgerichts Köln am 31. März 2017 eine gerichtsintern wirkende Verfügung betreffend die Kontrolle und Begleitung des Klägers getroffen, die als Ausgangspunkt der vom Kläger angegriffenen Maßnahmen keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kontrolle des Klägers am 30. Mai 2018, am Mittag beim Betreten des Strafrechtsbereichs, bestand ein verständlicher Anlass für die Kontrolle und Begleitung des Klägers bei Aufsuchen des Dienstgebäudes des Amts- und Landgerichts Köln. Dies folgt zunächst daraus, dass der Kläger, gegen den ein Strafverfahren wegen Waffenhandels vor dem Amtsgericht Bergheim und dem Landgericht Köln geführt worden ist, am 30. März 2017 vom Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Köln als ernst zu nehmende Bedrohung für eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Köln eingestuft worden war. Das Verhalten des Klägers im Weiteren, gab bis zum hier streitgegenständlichen Tag keinen Anlass, den Kläger wieder an den Erleichterungen teilhaben zu lassen, die bei den alle treffenden Kontrollen Rechtsanwälten regelmäßig gewährt werden. Im Gegenteil, in engem zeitlichen Zusammenhang zu den hier streitigen Maßnahmen war es zu Vorfällen gekommen, die ihrerseits einen verständlichen Anlass darstellten, den Kläger auch weiterhin einer besonders genauen Personenkontrolle und Begleitung im Gerichtsgebäude zu unterwerfen. Denn bei den Kontrollmaßnahmen am 22. März 2018 und am 23. März 2018 waren beim Kläger Gegenstände (ein Werkzeug und ein Messer) aufgefunden worden, die wegen ihrer Eignung, bei missbräuchlicher Nutzung den Geschäftsbetrieb zu beeinträchtigen und ggf. eine Gefährdung für Justizbeschäftigte und Dritte darzustellen, vorsorglich in Verwahrung zu nehmen waren. Ob der Kläger insoweit selbst Missbrauchsabsichten hegte, ist aus dem hier allein maßgeblichen Blickwinkel der Gefahrenabwehr unerheblich. Jedenfalls bestanden – durch den Kläger ausweislich seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sogar vorsätzlich herbeigeführte – Verdachtsmomente bezogen darauf, dass beim Kläger auch künftig Gegenstände aufgefunden würden, bezüglich derer es die Gefahrenvorsorge gebieten würde, ihr unkontrolliertes Gelangen in das Justizgebäude zu unterbinden. Die wiederholte Auffälligkeit des Klägers bei der Personenkontrolle und die damals vorliegenden Erkenntnisse zu seiner Person boten auch einen verständlichen Anlass für die Anordnung seiner Begleitung. Ohne dass es demnach noch darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 24. September 2018, den der Kläger zum Beleg dafür vorgelegt hat, dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bedrohlichen Handelns als haltlos erwiesen hätten, erst nach dem hier streitigen Vorfall ergangen ist. Die Kontroll- und Begleitverfügung vom 31. März 2017 erweist sich auch als verhältnismäßig. Sie war zur Erreichung des Zwecks, die Sicherheit und Ordnung im Dienstgebäude des Amts- und Landgerichts Köln aufrechtzuerhalten und insbesondere die Sicherheit der dortigen Justizbeschäftigten zu gewährleisten, geeignet, mangels milderer Mittel erforderlich sowie insbesondere auch angemessen im engeren Sinne. Die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen, namentlich die Anordnung der körperlichen Durchsuchung des Klägers bei Betreten des Dienstgebäudes des Amts- und Landgerichts Köln und seine Begleitung durch einen Justizwachtmeister während des Aufenthalts dort, standen nicht außer Verhältnis zu den mit ihnen verbundenen Einschränkungen der Rechte des Klägers. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Eigenschaft des Klägers als Rechtsanwalt. Es mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Kontroll- und Begleitverfügung im Sinne einer Maßnahme mit objektiv berufsregelnder Tendenz einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Klägers dargestellt hat. Dagegen in einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2013 – 4 A 1778/12 –, juris, Rn. 34. Denn jedenfalls war der Eingriff als nur geringfügig anzusehen und in Abwägung mit dem Eingriffsziel, die Funktionsfähigkeit der Justiz und die Sicherheit der Justizbeschäftigten und sonstigen Besucher der Justizgebäude zu gewährleisten, gerechtfertigt. Denn die Kontrolle und Begleitung hinderten den Kläger nicht daran, überhaupt das Gerichtsgebäude zu betreten und dort seinen Geschäften nachzugehen. Auch wurde der Verkehr und Kontakt mit den Mandanten nicht ersichtlich beeinträchtigt. Der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung vor allem gerügte Zeitverlust durch die intensivere Kontrolle an der Pforte war für sich genommen im Lichte des Eingriffsziels hinzunehmen, zumal der Kläger ausweislich der in dem Beschluss des Anwaltsgerichts getroffenen Feststellungen offenbar ganz regelmäßig das Gerichtsgebäude ohne Vorzeigen seines Anwaltsausweises betrat und deshalb ohnehin einen höheren Zeitbedarf für das Durchlaufen der Kontrollen einplanen musste. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers ist durch die Kontroll- und Begleitverfügung nicht gegeben. Zwar mag im Zuge der Kontrolle und Begleitung des Klägers durch einen Justizwachtmeister für Dritte erkennbar werden, dass der Kläger einen Anlass für eine gesonderte Kontrolle und Begleitung gegeben hat. Hiermit ist jedoch kein über die bezweckte Gefahrenabwehr hinausgehendes Unwerturteil gegenüber dem Kläger verbunden oder bezweckt. Vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 15. August 2017– 4 L 1129/17 –, juris, Rn. 56 ff., m. w. N. Darüber hinaus wird der Öffentlichkeit im Gerichtsgebäude bei Durchführung der Sicherheitsbegleitung weder das Verhalten des Klägers bekannt, das Anlass für die Anordnung der Kontrolle und Begleitung war, noch die genaue Identität des Klägers. Die Justizwachtmeister sind ihrerseits diesbezüglich zur Verschwiegenheit angehalten. Im Übrigen kann der Grund einer Begleitung durch Sicherheitspersonal nicht nur der Schutz Dritter vor dem Begleiteten, sondern auch der Schutz des Begleiteten gegenüber befürchteten Übergriffen Dritter sein. Flankierend ist auch zu berücksichtigen, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers einschließlich des Rechts, sich frei in einem Justizgebäude zu bewegen bereits durch den Widmungszweck des Justizzentrums eingeschränkt ist. Dieser besteht darin, den Besuchern des Gebäudes insbesondere in ihrer Eigenschaft als Rechtsschutzsuchende effektiven Rechtsschutz einschließlich des Zugangs zu den Gerichten zu gewährleisten sowie allgemein den Grundsatz der Öffentlichkeit in (öffentlichen) Gerichtsverhandlungen zu garantieren. Dies gilt allerdings nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie der Sicherheitsbelange der Bediensteten und der anderen Besucher des Justizgebäudes. 3. Letztlich erweist sich auch die konkrete Kontrolle des Klägers 30. Mai 2018, am Mittag beim Betreten des Strafrechtsbereichs, auf Grundlage der Kontroll- und Begleitverfügung vom 31. März 2017 als recht- und insbesondere verhältnismäßig. Umstände, die abweichend vom Vorstehenden eine abweichende Beurteilung nahelegten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.