Beschluss
2 BvR 22/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung sind Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
• Die Dauer vorheriger Maßregelvollzüge ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer eines Freiheitsentzugs nicht außer Betracht zu lassen; je länger die Freiheitsentziehung, desto strenger sind die Anforderungen an ihre Rechtfertigung.
• Gerichte müssen bei negativer Legalprognose prüfen und darlegen, inwieweit die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder das Interesse des Schutzes der Allgemeinheit die weitere Freiheitsentziehung trotz lang andauernder Maßregel rechtfertigen.
• Das Oberlandesgericht hat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt, wenn es eine solche Prüfung generell ausschließt; die Entscheidung ist aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Aussetzung des Strafrestes nach Maßregelvollzug • Bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung sind Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. • Die Dauer vorheriger Maßregelvollzüge ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer eines Freiheitsentzugs nicht außer Betracht zu lassen; je länger die Freiheitsentziehung, desto strenger sind die Anforderungen an ihre Rechtfertigung. • Gerichte müssen bei negativer Legalprognose prüfen und darlegen, inwieweit die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder das Interesse des Schutzes der Allgemeinheit die weitere Freiheitsentziehung trotz lang andauernder Maßregel rechtfertigen. • Das Oberlandesgericht hat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt, wenn es eine solche Prüfung generell ausschließt; die Entscheidung ist aufzuheben und zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer wurde 1992 wegen sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und zugleich in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Unterbringung dauerte fast 19 Jahre; die Maßregel wurde im Oktober 2011 als erledigt erklärt und der Beschwerdeführer in Vollzug der Reststrafe überstellt. Die Strafvollstreckungskammer lehnte zuvor die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ab wegen einer negativen Legalprognose und unzureichend vorbereitetem sozialen Empfangsraum. Das Oberlandesgericht München wies die sofortige Beschwerde als unbegründet ab und lehnte eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei negativer Legalprognose ab. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Dauer des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen sei. • Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person und setzt hohe Anforderungen an freiheitsentziehende Eingriffe; Beschränkungen sind nur aus besonders gewichtigen Gründen zulässig. • Bei Kollision zwischen Freiheitsanspruch und Straf- oder Sicherungsinteressen ist eine Abwägung vorzunehmen; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmt die zulässigen Grenzen von Freiheitsbeschränkungen. • Freiheitsstrafen und Maßregeln verfolgen unterschiedliche Zwecke, müssen aber so aufeinander abgestimmt werden, dass die Eingriffe in die Freiheit nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zu beachten; dies umfasst eine integrative Abwägung, in die Dauer und Schwere der bisherigen Freiheitsentziehung einzubeziehen sind. • Die Rechtsprechung verlangt, dass je länger der Freiheitsentzug insgesamt andauert, desto strengere Voraussetzungen für dessen weitere Verhältnismäßigkeit gelten; die Dauer der Unterbringung kann nicht unbeachtet bleiben. • Das Bundesverfassungsgericht kann prüfen, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat und ob die zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe verfassungsgemäß sind; die Prüfung ist keine Neuwertung aller Tatsachen, aber Kontrolle der verfassungsrechtlichen Orientierung. • Hier hat das Oberlandesgericht die Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt, indem es eine Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit bei negativer Legalprognose generell ausgeschlossen hat; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine verfassungsgemäße Abwägung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Verfassungsbeschwerde ist stattgegeben: Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30.11.2011 auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Begründend stellte das Gericht fest, dass bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind, insbesondere die lange Dauer eines vorangegangenen Maßregelvollzugs. Das Oberlandesgericht hatte diese Prüfung unzulässigerweise ausgeschlossen und damit das Freiheitsgrundrecht verletzt. Die Entscheidung über die einstweilige Anordnung erledigt sich damit; die Sache ist am Oberlandesgericht erneut zu prüfen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abwägung und die Verhältnismäßigkeitsprüfung.