OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 136/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0411.3WS136.17.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Maßgeblich für die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, ob eine Entlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist.

2. Bei drohenden gewichtigen Brandstifungsdelikten ist der anschließende Vollzug der (Rest-) Strafe (im Maßregelvollzug) auch bei einer langen Unterbringungsdauer von über 23 Jahren nicht unverhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot.

3. Angesichts der Gewöhnung des Verurteilten an die Lebensbedingungen im Maßregelvollzug und der dort erreichten Stabilisierung besteht kein Anlass, den Vollzug der Strafe anzuordnen, § 67 Abs. 5 Satz 2, 2. HS. StGB.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

              Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, ob eine Entlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist. 2. Bei drohenden gewichtigen Brandstifungsdelikten ist der anschließende Vollzug der (Rest-) Strafe (im Maßregelvollzug) auch bei einer langen Unterbringungsdauer von über 23 Jahren nicht unverhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot. 3. Angesichts der Gewöhnung des Verurteilten an die Lebensbedingungen im Maßregelvollzug und der dort erreichten Stabilisierung besteht kein Anlass, den Vollzug der Strafe anzuordnen, § 67 Abs. 5 Satz 2, 2. HS. StGB. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Dezember 1993, rechtskräftig seit dem 17. Dezember 1993, wegen Brandstiftung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung, und wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Verurteilte wurde am 25. Mai 1993 vorläufig festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungshaft. Vom 16. März 1994 bis zum 8. Januar 2005 wurde die Unterbringung im Zentrum für Forensische Psychiatrie in M vollstreckt. Der weitere Vollzug der Maßregel erfolgte in der LWL-Maßregelvollzugsklinik S. Durch den angefochtenen Beschluss vom 17. Februar 2017 hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt erklärt, da die Fortdauer der Unterbringung jedenfalls nicht mehr verhältnismäßig wäre. Ferner hat das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Dezember 1993 zur Bewährung abgelehnt und den Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe im Maßregelvollzug angeordnet. Der Verurteilte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 5. März 2017 mit dem Ziel der (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gegen die Nichtaussetzung des Strafrests zur Bewährung. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft abgelehnt. Zwar sind durch die Anrechnung des Vollzugs der Maßregel Zweidrittel der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Dezember 1993 erledigt, § 67 Abs. 4 StGB. Allerdings kann die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nicht verantwortet werden, §§ 67 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, so dass die Fortsetzung des Vollzugs der Maßregel anzuordnen war, § 67 Abs. 5 Satz 2, 1. HS StGB. 1. a) Nach §§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Maßregel vor der Strafe vollzogen wurde und die Hälfte der Strafe erledigt ist. Voraussetzung ist, dass dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt. Die im Rahmen der § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung stellt im Gegensatz zu einer Prognoseentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (BGH, Beschluss vom 25. April 2003 – 1 AR 266/03, NStZ-RR 2003, 200, 201). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob eine Entlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 57, Rdnr. 12). b) Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des Verlaufs des Maßregelvollzugs scheidet eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus, nachdem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt wurde. Verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose gehen dabei zu Lasten des Verurteilten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BVR 2009/08, NJW 2009, 1941, 1942). aa) Das Vorleben des Verurteilten ist von einer Serie von gleich gelagerten Straftaten, nämlich Brandstiftungsdelikten geprägt, mit einem sehr frühen Delinquenzbeginn und hoher Frequenz. Die statischen Faktoren sind im Fall des Verurteilten sämtlich ungünstig. bb) Aber auch die nachdelinquente Entwicklung des Verurteilten ist sehr ungünstig. Die Legalprognose wird in allen Stellungnahmen und Gutachten durchgehend als negativ beschrieben. Auch die Sachverständige Dr. L, die den Verurteilten zuletzt untersucht hat, gelangt in ihrem psychologischen Gutachten vom 30. Juni 2015 zu der Einschätzung, die Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und narzisstischen Anteilen), auf die die Brandstiftungsdelikte zurückzuführen seien, bestehe unverändert fort; seine Überforderungstendenz und psychische Labilität hätten, für den Senat nachvollziehbar, legalprognostische Relevanz. Eine Aufarbeitung der Brandstiftungsdelikte und deren Ursachen hat nicht stattgefunden; ein psychotherapeutischer Zugang ist trotz vielfacher Behandlungsversuche aufgrund der Minderbegabung und der komplexen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten nicht gegeben. Eine Deliktbearbeitung scheitert nunmehr auch an dem langen Zeitablauf seit den Taten. Selbst wenn die Persönlichkeit des Verurteilten im Maßregelvollzug eine gewisse Nachreifung und Stabilisierung erfahren hat, genügt dies nicht, seine Gefährlichkeit in einer Weise zu mindern, dass eine Entlassung in Freiheit verantwortet werden kann. cc) Auch das Verhalten des Verurteilten im Vollzug spricht gegen eine sofortige Entlassung. Es war über den langen Zeitraum der Unterbringung von starken Schwankungen geprägt, der Verurteilte zeigte sich abwechselnd euphorisch oder schwer zugänglich. Er stand auch innerhalb der schützenden Strukturen des Maßregelvollzuges Veränderungen ablehnend gegenüber, eine langfristig vorbereitete Verlegung in eine forensische Abteilung der LWL-Klinik in Q wurde Ende 2014 auf Wunsch des Verurteilten bereits nach einer Woche rückgängig gemacht, weil er sich überfordert fühlte. Im Übrigen ist der Verurteilte nicht ausreichend in Lockerungen erprobt. dd) Der Senat sieht das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts als hoch an. Im Fall einer sofortigen Entlassung aus dem Maßregelvollzug wäre der Verurteilte nach Auffassung aller mit seiner Untersuchung und Behandlung befassten Therapeuten, Mitarbeiter und Gutachter außerhalb stützender und strukturierender Bedingungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rasch überfordert, würde Alkohol konsumieren und in alte Verhaltensmuster zurückfallen. Dies beinhaltet die Begehung von Brandstiftungsdelikten, die – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat – eine gesteigerte und von dem Täter nur eingeschränkt beherrschbare Gefährlichkeit indizieren. Zwar bezogen sich die Taten des Verurteilten in der Vergangenheit ausschließlich auf Sachen von teils erheblichem Wert (Scheunen, Bienenhaus), der höchste Sachschaden lag bei 500.000,00 DM. Der Senat sieht aber auch eine hohe abstrakte Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer, wenn das Feuer – wie bei der Tat Nr. 6) der Urteilsgründe vom 5. Mai 1993 geschehen – auf ein Wohnhaus übergreift, auch wenn dies von dem Verurteilten nicht beabsichtigt war. Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Ausweitung des Feuers traf der Verurteilte in keinem Fall; im Gegenteil war die konkrete Tatausführung darauf ausgerichtet, die Gebäude oder Gegenstände möglichst vollständig in Brand zu setzen, indem der Verurteilte entweder gezielt leicht brennbare Sachen (trockenes Laub, Stroh) anzündete oder z.B. bei der Tat Nr. 4) der Urteilsgründe vom 30. Januar 1993 nach Anzünden einer Mülltonne abwartete, bis die Flammen nach oben schlugen, bevor er sich vom Tatort entfernte. Die von den Bränden erfassten Gebäude bestanden entweder vollständig oder zum Teil aus Holz bzw. Fachwerk, das Bienenhaus war mit Reet gedeckt. Dies führte im Fall Nr. 1) der Urteilsgründe (Tat vom 7. Februar 1992) zu einem vollständigen Ausbrennen der angezündeten Scheune und der Zerstörung der darin befindlichen Gegenstände, die Scheune wurde ebenfalls stark beschädigt und später abgerissen. In den Fällen Nr. 2) (Tat vom 18. März 1992, Bienenhaus), Nr. 3) (Tat vom 5. November 1992, Scheune), Nr. 5) (Tat vom 23. Februar 1993, Scheune) und Nr. 6) (Tat vom 5. Mai 1993, Scheune) der Urteilsgründe kam es zu einer völligen Zerstörung der Gebäude. Bei derart starken Brandereignissen besteht zusätzlich die Gefahr, dass Einsatzkräfte oder dritte Personen bei Löscharbeiten oder bei dem Versuch, Gegenstände oder Tiere zu retten, verletzt werden. Bei der Tat Nr. 3) vom 5. November 1992 bemühte sich der Geschädigte nach den Urteilsfeststellungen erfolgreich, den zu seinem Hof gehörenden Hühnerstall vor einem hitzebedingten Übergreifen des Feuers zu bewahren. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die von dem Verurteilten ausgewählten Tatobjekte in von Menschen bewohnten Bereichen lagen, so dass ein nahe liegendes Risiko eines Eingreifens von Rettungspersonen bestand. ee) Ein eigenständiges Leben außerhalb des Maßregelvollzugs ist angesichts des weit fortgeschrittenen Hospitalismus des Verurteilten nicht denkbar. Es bedarf daher der sorgfältigen Vorbereitung eines geeigneten Entlassungsraums, der zurzeit noch nicht zur Verfügung steht. Die familiären Bindungen des Verurteilten sind nicht ausreichend tragfähig. Eine berufliche Perspektive außerhalb von schützenden Bedingungen ist aufgrund der geringen Ressourcen des Verurteilten nicht vorhanden. Die Erarbeitung einer belastbaren Zukunftsperspektive wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich aus den bisherigen Erfahrungen mit dem Verurteilten im Unterbringungsverlauf. Dieser zeigte sich auch innerhalb der schützenden Strukturen des Maßregelvollzugs gegenüber Veränderungen ablehnend. Der Verurteilte hat es mithin selbst in der Hand, durch seine Mitwirkung an der Entlassungsvorbereitung eine zeitnahe Beendigung des Freiheitsentzuges zu ermöglichen. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluss bereits angekündigt, nach Erarbeitung von Hilfestellungen im Rahmen eines Strafaussetzungsantrages über die bedingte Entlassung des Verurteilten zu entscheiden. c) Der Vollzug der Strafe ist – auch unter Beachtung der langen Unterbringungsdauer von über 23 Jahren – nicht unverhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2012 – 2 BvR 22/12, juris und Beschluss vom 6. November 2013 – 2 BvR 1066/13, juris). a) Dabei hat der Senat neben der Schwere der von dem Verurteilten begangenen Taten die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit berücksichtigt, die durch eine sofortige Entlassung des Verurteilten in Freiheit aus den o.g. Gründen erheblich beeinträchtigt würden. Das nach der langen Dauer des Freiheitsentzuges starke Gewicht des Freiheitsanspruchs des Verurteilten muss demgegenüber noch so lange zurücktreten, bis eine geeignete Entlassungsperspektive erarbeitet ist. b) Die Überschreitung der Überprüfungsfrist um mehr als zwölf Monate führt ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn maßgeblich für die Ablehnung der bedingten Entlassung sind in erster Linie die negative Legalprognose und das Fehlen der Erprobung in Lockerungen und eines sozialen Empfangsraums; angesichts der stabilen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, die eine Bearbeitung dieser Punkte bislang verhindert hat, hätte eine frühere Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. 2. Angesicht der Gewöhnung des Verurteilten an die Lebensbedingungen im Maßregelvollzug und der dort erreichten Stabilisierung hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht keinen Anlass gesehen, den Vollzug der Strafe anzuordnen, § 67 Abs. 5 Satz 2, 2. HS. StGB. 3. Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 6. April 2017 lag dem Senat vor, rechtfertigt aber keine andere Entscheidung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.