Beschluss
2 BvR 1013/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Vorbringen und Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen.
• Die bloße Anhörung des Gegners ersetzt nicht die Prüfung und gegebenenfalls Durchführung beantragter Beweiserhebungen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig sind.
• Liegt eine Gehörsverletzung vor, sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen entscheidungserheblicher Vorbringen • Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Vorbringen und Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. • Die bloße Anhörung des Gegners ersetzt nicht die Prüfung und gegebenenfalls Durchführung beantragter Beweiserhebungen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig sind. • Liegt eine Gehörsverletzung vor, sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Parteien betrieben bis Ende 2007 gemeinschaftlich eine Arztpraxis und hatten im Vertrag Regelungen zur Abfindung bei Auflösung getroffen. Nach gegenseitiger Kündigung zum 31.12.2007 übernahm der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten und das Inventar und führte die Praxis als Einzelpraxis fort; der Kläger forderte die Erstellung einer Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsbilanz. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Beschwerdeführer oder der Kläger Zugriff auf die EDV-gestützte Patientenkartei hatte, was für die Bewertung eines immateriellen Praxiswerts bzw. eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung erheblich war. Der Kläger behauptete, technisch nicht in der Lage gewesen zu sein, die vollständige Kartei zu übernehmen; der Beschwerdeführer behauptete dagegen, der Kläger habe die Daten tatsächlich mitgenommen und bot Beweise an. Das Landgericht verurteilte zur Mitwirkung an einer Abfindungsbilanz; das Oberlandesgericht änderte dies zur Mitwirkung an einer Auseinandersetzungsbilanz und wertete die Klägerangaben als glaubwürdig. Der Beschwerdeführer rügte, sein entscheidungserheblicher Vortrag und Beweisangebote seien übergangen worden und erhob Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. • Art.103 Abs.1 GG verlangt, dass das Gericht die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; dies schließt die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge ein. • Entscheidungserhebliche Tatsachenfrage war, wer tatsächlich Zugriff auf die Patientenkartei hatte; hierzu hatte der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung und in Schriftsätzen ausdrücklich und mit Beweisangeboten vorgetragen, der Kläger sei im Besitz der Daten. • Die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe hierzu nichts vorgetragen, steht im Widerspruch zum Schriftsatzvortrag und legt nahe, dass dieser Vortrag unberücksichtigt geblieben ist. • Die nachträgliche Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde vom Oberlandesgericht unzureichend begründet zurückgewiesen; die Feststellung, der Vortrag sei unsubstantiiert, wurde nicht nachvollziehbar erklärt und rechtfertigte keine Ablehnung weiterer Beweiserhebungen. • Hätte das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers ernstlich erwogen, wäre bei dem streitigen und erheblichen Vorbringen eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen; die bloße persönliche Anhörung des Klägers hätte dies nicht ersetzt. • Weil die Entscheidung auf der festgestellten Gehörsverletzung beruht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Tatsachenfeststellung und damit ein für den Beschwerdeführer günstigeres Prozessausgang möglich gewesen wäre. • Die Rüge der willkürlichen Nichtzulassung der Revision (Art.101 Abs.1 GG) wurde nicht in zulässiger Weise dargetan und ist unbegründet geblieben. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Das Urteil und der Beschluss des Oberlandesgerichts München verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat bei erneuter Entscheidung den entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers zur Mitnahme der Patientendatei zu berücksichtigen und bei weiter bestehender Streitigkeit die von ihm angebotenen Beweiserhebungen durchzuführen oder nachvollziehbar zu begründen, warum dies nicht erforderlich ist. Nur auf dieser Grundlage kann eine verlässliche Entscheidung über die Pflicht zur Mitwirkung an einer Auseinandersetzungs- oder Abfindungsbilanz getroffen werden.