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Beschluss

3 S 2420/14

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2015:0511.3S2420.14.0A
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Leitsätze
In einem durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiet, das sich zudem durch eine stark aufgelockerte Bebauung auszeichnet und insgesamt als ruhiges Wohnquartier beurteilt werden muss, ist ein Beherbergungsbetrieb grundsätzlich nur mit einer Bettenzahl von deutlich unter 17 Betten als wohngebietsverträglich und damit als "klein" im Sinne des § 3 Abs 3 Nr 1 BauNVO anzusehen.(Rn.32)
Tenor
Die Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 3233/12 -werden abgelehnt. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiet, das sich zudem durch eine stark aufgelockerte Bebauung auszeichnet und insgesamt als ruhiges Wohnquartier beurteilt werden muss, ist ein Beherbergungsbetrieb grundsätzlich nur mit einer Bettenzahl von deutlich unter 17 Betten als wohngebietsverträglich und damit als "klein" im Sinne des § 3 Abs 3 Nr 1 BauNVO anzusehen.(Rn.32) Die Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 3233/12 -werden abgelehnt. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. I. Die Beigeladene 1 beantragte am 23.3.2011 die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in Ferien-/Monteurwohnungen auf dem im Eigentum der Beigeladenen 2 stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (...) der Gemarkung der Gemeinde Brühl. Die Klägerin, deren Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) im Wohnungseigentum steht, erhob hiergegen mit der Begründung Einwendungen, bei der näheren Umgebung handle es sich um ein reines Wohngebiet, in dem das Vorhaben nicht zulässig sei. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis teilte am 14.4.2011 der Beigeladenen 1 mit, ein Antrag auf Nutzungsänderung sei nicht erforderlich, da die Wohnungen langfristig und zum Teil unbefristet vermietet werden würden und deshalb ein Beherbergungsbetrieb nicht vorliege. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28.4.2011, den Beherbergungsbetrieb zu unterbinden bis ein endgültiger Bescheid ergangen sei. Die Wohnungen im Haupthaus sowie die zusätzlichen Wohnungen im Nebengebäude seien tages- bzw. wochenweise vermietet, wobei in der Woche hauptsächlich Monteure und am Wochenende Urlaubsreisende einzögen. In Spitzenzeiten seien schätzungsweise bis zu 20 Gäste anwesend. Sie fühle sich durch die artfremde Nutzung des Grundstücks als „Pension“ beeinträchtigt. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis stellte in einem Aktenvermerk vom 25.10.2011 fest, dass die Beigeladene 1 im Branchenverzeichnis der Stadt Schwetzingen unter den Rubriken Hotels und Unterkünfte/Pensionen und Ferienwohnungen die Wohnungen im ... als „Pension S...“ bewerbe. Eine tagesweise Vermietung aufgrund des dort angegebenen Preises pro Nacht sei ausdrücklich vorgesehen. Angeboten werde ein Wäscheservice sowie die Übernahme der Zimmerreinigung. Nach weiterer Anhörung der Beigeladenen teilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis der Klägerin unter dem 16.2.2012 mit, der Antrag auf baurechtliches Einschreiten gegen die behauptete Nutzung als Beherbergungsbetrieb werde in Kürze förmlich abgelehnt. Am 27.2.2012 wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Untersagung der Nutzung des Anwesens ... als Unterkunft zur kurzfristigen Überlassung von Räumlichkeiten an Mitarbeiter von Monteurunternehmen durch Erlass einer rechtsbehelfsfähigen förmlichen Verfügung. Nachdem das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in der Folgezeit keinen Bescheid erließ, erhob die Klägerin am 29.11.2012 Klage. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 8.10.2014 - 5 K 3233/12 - dem Klagantrag der Klägerin folgend, die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen 2 als Monteursunterkunft zu untersagen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Bescheidung ihres Antrags auf Erlass einer Nutzungsuntersagung ergebe sich aus § 65 Satz 2 LBO. Vorliegend sei ein Verstoß gegen nachbarschützende Anforderungen des materiellen Rechts zu bejahen, weil die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gebietsbewahrung verletzt werde. Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit der beantragten Nut-zungsänderung nach § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan bestehe. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche im vorliegenden Fall einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. In dem den Maßstab bildenden Geviert Waldweg, Rheinauer Straße zwischen der Einmündung des Waldwegs und der Lessingstraße, der Lessingstraße bis zur Gartenstraße/Ecke Gartenstraße und der Vossstraße befinde sich ausschließlich Wohnbebauung. Die durchgehende Wohnbebauung entlang des Waldwegs werde nicht durch den Netto-Markt, das Altenheim oder die in Renovierung befindliche Gaststätte an der Rheinauer Straße geprägt. Die Grünfläche östlich des Waldwegs stelle nicht lediglich eine Baulücke dar, sondern sei als Teil eines großen unbebauten Areals dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebauung südlich der Rheinauer Straße entfalte aus diesem Grund und wegen der verschiedenen Bau- und Nutzungsstruktur, die als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen sei, keine prägende Wirkung. Die Nutzung der Räumlichkeiten in den Gebäuden auf dem Anwesen ...-... sei nicht allgemein in einem reinen Wohngebiet zulässig, weil ein Wohnen im Sinne des Bauplanungsrechts darin nicht stattfinde. Die Räumlichkeiten würden vielmehr als Beherbergungsbetrieb genutzt. Die Beigeladenen würden im Branchenverzeichnis für die „Pension S...“ und nicht für die Vermietung von Wohnungen werben. Bei entsprechender Nachfrage könne und würden sie gleichzeitig 17 Betten an Monteure vermieten. Die Bettwäsche werde gestellt und die Endreinigung vorgenommen. Sanitäranlagen, Küche und Aufenthaltsräume seien nur gemeinschaftlich benutzbar. Ein selbst gestaltbarer häuslicher Wirkungskreis von Dauer sei in den Räumen, soweit sie an Monteure vermietet würden, nicht gegeben. Die Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins habe den Mangel an Häuslichkeit bestätigt. Die Unterbringung in den Zimmern lasse eine selbstbestimmte Gestaltung eines Wohnraums nicht zu. Denn es sei ein Leben wie in einem Hotel oder einer Pension „aus dem Koffer“ vorgefunden worden. Für einen Beherbergungsbetrieb spreche entscheidend, dass gewerbsmäßig Räume und Betten bei entsprechender Bedarfslage bis zu 17 Monteuren zum nur vorübergehenden Aufenthalt von unterschiedlicher Dauer zur Verfügung gestellt würden. Der Betrieb des Beherbergungsgewerbes könne auch nicht ausnahmsweise in dem faktischen reinen Wohngebiet zugelassen werden, weil er nicht klein im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO sei. Die Betriebsführung, d.h. die Vermietung nicht von Zimmern, sondern von Betten an Monteuren ordne sich auch unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer und unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnruhe nicht unauffällig in das Gebiet ein. Vielmehr falle der Betrieb nach seiner Benutzerzahl und der zu erwartenden Verkehrsvorgänge aus dem Rahmen des durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiets und widerspreche damit konkret dem Charakter dieses Baugebiets. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass ein großer Hof und ein Hintergebäude für den Beherbergungsbetrieb genutzt würden. Bei einem Betrieb, der bei entsprechender Auftragslage alle 17 Betten nur wenige Tage an verschiedene Monteure vermiete, sei die Einhaltung der Wohnruhe nicht in gleichem Maße gewährleistet wie bei einer Vermietung an Familien oder Mitgliedern von Wohngemeinschaften in entsprechender Anzahl. Der drittschützende Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin werde durch den nicht kleinen Beherbergungsbetrieb der Beigeladenen verletzt. Der Beklagte habe daher unter dieser Prämisse eine Ermessensentscheidung nach § 65 Satz 2 LBO über das Ob und Wie bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens in Form der Nutzungsuntersagung zu treffen. II. Die rechtzeitig gestellten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bleiben ohne Erfolg. Die von den Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -BVerfGE 110, 77, 83; Beschl. v. 10.9.2009 - BvR 814/09 - NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach Maßgabe dessen begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. a) Die Beigeladenen rügen zunächst, die Einstufung der näheren Umgebung als reines Wohngebiet sei fehlerhaft. aa) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen in einem ausschließlich von Wohnnutzung geprägten und damit in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO befinden. Maßgebend für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sei die durchgehende Wohnbebauung entlang des Waldwegs, die Bebauung der Rheinauer Straße zwischen der Einmündung des Waldwegs und der Lessingstraße und entlang der Lessingstraße bis zur Gartenstraße/Ecke Gartenstraße und der Voßstraße. Dieses Geviert sei als reines Wohngebiet zu beurteilen, weil sich dort ausschließlich Wohnbebauung finde. bb) Die Beigeladenen wenden dagegen ein, das Verwaltungsgericht hätte der Rheinauer Straße keine trennende Wirkung beimessen dürfen. Ferner hätte der Netto-Markt und die in Renovierung befindliche, aber nicht aufgegebene Gaststätte in der Rheinauer Straße sowie das Altersheim wie auch ein Lottoladen und ein Schreibwarengeschäft berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei die östlich an den Waldweg angrenzende Fläche nicht dem Außenbereich zuzuordnen. cc) Diese Kritik greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Rahmen der maßgebenden Umgebungsbebauung zutreffend gebildet. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht. Die Fragen, wie die nähere Umgebung abzugrenzen und wie ihre Eigenart zu bestimmen ist, beantworten sich in gleicher Weise wie bei § 34 Abs. 1 BauGB (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 27, 73 f.). Zur Beurteilung, wie weit die nähere Umgebung reicht, ist maßgebend darauf abzustellen, wie weit sich - erstens - die Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen auf sie auswirken kann und - zweitens - wie weit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Welcher räumliche Bereich im Rahmen dieser wechselseitigen Prägung die „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB umfasst, lässt sich deshalb nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das Vorhabengrundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris; Beschl. v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 1564; Mischang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 21; Rieger, a.a.O., § 34 Rn. 27, 73 f.). Unter Beachtung dieser Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht dem Netto-Markt und dem Altersheim keine prägende Wirkung beigemessen. Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass das Baugebiet jenseits der Rheinauer Straße, in dem sich die vorbezeichneten Nutzungen sowie größere Wohngebäude und die in Renovierung befindliche Gaststätte befinden, als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO zu bewerten ist. Dieses weist damit eine andere Struktur auf als das durch reine Wohnbebauung geprägte Geviert westlich der Waldstraße und nördlich der Rheinauer Straße. Damit sind zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen vorhanden, die zudem nicht aneinandergrenzen, sondern durch die Grünfläche östlich der Waldstraße, die das Verwaltungsgericht zu Recht dem Außenbereich zugeordnet hat, getrennt sind. b) Die Beigeladenen wenden sich ferner gegen die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die Räumlichkeiten in dem vormaligen Wohngebäude dienten nicht mehr dem Wohnen, sondern würden nunmehr als Beherbergungsbetrieb genutzt. aa) Die Beigeladenen meinen, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Begriff des Wohnens nicht hinlänglich auseinandergesetzt. Die Bewohner könnten ihr unmittelbares Umfeld gestalten. Die Wohnungen seien voll möbliert. Daher sei wenig eigene Dekoration vorhanden. Die Wohnungen enthielten auch eine Küchenausstattung. Die Beigeladenen erledigten nur die Endreinigung und stellten alle vier Wochen die Bettwäsche. Es gebe keine Rezeption oder einen gemeinsamen Frühstücks- oder Fernsehraum. Allein der Umstand, dass die Mieter ihre Sporttaschen nicht ausgepackt hätten, nehme dem Aufenthalt nicht den Charakter des Wohnens. Es würden keine fremden Monteure zusammen in einem Zimmer untergebracht. Dass Gericht differenziere nicht zwischen der auf Dauer angelegten Nutzung der Wohnung im Anbau und im Dachgeschoss und den drei anderen Wohnungen, die tatsächlich von Monteuren genutzt würden. Am Haus ... sei keinerlei Werbung für eine Pension angebracht. bb) Auch dieses Vorbringen der Beigeladenen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. (1) Von einem Wohnen ist nur bei einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit auszugehen, die sich durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893; Urt. v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81; BayVGH, Beschl. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris; VG Bremen, Beschl. v. 17.11.2014 - 1 V 1827/14 - juris; VG Leipzig, Beschl. v. 28.5.2014 - 4 L 288/14 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 857/11 - juris). Erfolgt eine Unterbringung nur übergangsweise für einen begrenzten Zweck mit einem nicht über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis in einem Raum, handelt es sich um eine andere Nutzungsart als Wohnen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 857/11- juris). Eine nach Tagen bemessene Mietdauer schließt die Annahme einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit regelmäßig aus (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 23.1.2012 - 19 L 294.11 - juris). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Räumlichkeiten in dem vormaligen Wohngebäude nicht zum Wohnen, sondern als Beherbergungsbetrieb genutzt werden. Diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für einen Beherbergungsbetrieb ist in Abgrenzung zum Wohnen kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.1.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58 [1997]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die Beigeladenen als „Pension S...“ nicht für die Vermietung von Wohnungen werben, sondern für eine Pension. Wie in Beherbergungsbetrieben üblich, werde der Preis pro Nacht berechnet. Zusätzlich würden für einen Beherbergungsbetrieb typische Dienstleistungen erbracht, da die Bettwäsche gestellt und die Endreinigung vorgenommen werde. Die Frage der Wirtschaftlichkeit des Betriebs orientiere sich, wie bei Beherbergungsbetrieben üblich, vorwiegend an der Höhe der Nebenkosten für die Dienstleistungen und dem Preis für die Übernachtung. Auch wenn wegen der vorhandenen Küche je Etage eine gewisse Eigengestaltung der Haushaltsführung vorhanden sein mag, weil Mahlzeiten selbst zubereitet werden können, so sprechen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände doch gegen einen selbst gestaltbaren häuslichen Wirkungskreis von Dauer in den Räumen der Beigeladenen, soweit sie an Monteure vermietet werden. Nach dem Gesamtgepräge bleiben diese Gäste eines Beherbergungsbetriebs. Die Räumlichkeiten zeigen mehr den Charakter von mehr oder weniger kurzfristig benutzten Unterkünften, ohne dass damit deren Qualität bewertet werden soll. Allein der Umstand, dass nach den Angaben der Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Räumlichkeiten auch längerfristig vermietet waren, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die Beigeladenen haben selbst eingeräumt, dass bei entsprechender Nachfrage grundsätzlich maximal 17 Betten an Monteure vermietet werden. c) Die Beigeladenen sehen schließlich insoweit ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, als dieses den Beherbergungsbetrieb nicht als „klein“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO angesehen habe, weshalb er auch nicht ausnahmsweise in dem faktischen reinen Wohngebiet zugelassen werden könne. aa) Die Beigeladenen machen insoweit geltend, allein die Nutzung des Innenhofs durch die Gäste führe noch nicht zu einer Verneinung des Merkmals „klein“. Der An- und Abreiseverkehr sei nur untergeordnet. Das Urteil beruhe auf bloßen Vermutungen. Das Gericht unterstelle ohne konkrete Anhaltspunkte, dass Dauerwohner leiser seien als die Monteure. Das Urteil beruhe auf dem Vorurteil, Monteure seien per se laut und deren Aufenthalt daher niemandem zumutbar. Auch Dauerwohner könnten sich gegenüber ihren Nachbarn unzumutbar verhalten. bb) Diese Einwände der Beigeladenen rechtfertigen gleichfalls nicht die Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel. (1) Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) können in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Was in diesem Sinne „klein“ ist, lässt sich nicht allgemein umschreiben, weil sein Bedeutungsgehalt auch von den tatsächlichen Auswirkungen des festgesetzten oder faktischen Baugebiets in der konkreten Örtlichkeit abhängt (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230.87 u. 231.87 - BRS 47 Nr. 36). Maßgeblich ist, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Schutz der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt. Wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, wie sich der Betrieb auf seine Umgebung auswirkt und welche Störungen von ihm ausgehen. Mit dem Merkmal „klein“ soll deshalb gewährleistet sein, dass nur solche Betriebe zugelassen werden können, die gebietsverträglich sind. Daraus folgt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwar eine feste, allgemein gültige Grenzziehung zum Beispiel anhand einer bestimmten Zahl von Betten, die einheitlich für alle nach § 3 BauNVO zu beurteilenden Baugebiete gälte, nicht zulässt. Es entspricht in diesem Zusammenhang aber allgemeiner Ansicht, dass die Frage, ob der Betrieb noch als „klein“ einzustufen ist, im Einzelfall nach der Bettenzahl als einem dafür maßgeblichen Merkmal beantwortet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81; VG Bremen, Beschl. v. 17.11.2014 - 1 V 1827/14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.1.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58 [1997]; Stock, in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO, Rn. 76; Fickert/Fieseler, BauNVO, § 3 Rn. 20 u. 20.1). (2) Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze zur Auffassung gelangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse der hier zu beurteilende Beherbergungsbetrieb mit 17 Betten für Monteure die in dem Merkmal „klein“ zum Ausdruck kommende Grenze des noch bauplanungsrechtlich Zulässigen überschreitet. Die Frage, ob jeder einzelnen Erwägung des Verwaltungsgerichts im Rahmen seiner Entscheidungsfindung zu folgen ist, kann dabei dahinstehen, da der Senat jedenfalls das Ergebnis der Gesamtwürdigung teilt. Der Beherbergungsbetrieb der Beigeladenen widerspricht nach seinem Gesamtbild dem Charakter des hier als Maßstab konkret in den Blick zu nehmenden Baugebiets. In einem durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiet, das sich - wie hier - zudem durch eine stark aufgelockerte Bebauung auszeichnet und insgesamt als ruhiges Wohnquartier beurteilt werden muss, ist ein Beherbergungsbetrieb grundsätzlich nur mit einer Bettenzahl von deutlich unter 17 Betten als wohngebietsverträglich und damit als „klein“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) anzusehen. 2. Die Zulassung der Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von Beigeladenen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, mit wie vielen Betten ein Beherbergungsbetrieb noch als klein gilt, um sich in ein faktisches reines Wohngebiet einzufügen, lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig beantworten. Wie unter II. 1. c) dargelegt, lässt sich nicht allgemein umschreiben, wann ein Beherbergungsbetrieb als „klein“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu beurteilen ist, weil sein Bedeutungsgehalt unter Berücksichtigung des konkreten Beherbergungsbetriebs von den tatsächlichen Auswirkungen des festgesetzten oder Baugebiets in der konkreten Örtlichkeit abhängt (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230.87 u. 231.87 - BRS 47 Nr. 36). Diese Würdigung richtet sich allein nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen - über den Einzelfall hinausgehenden - Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugänglich. 3. Die von den Beigeladenen behaupteten Verfahrensmängel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigen schließlich ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. a) Die Beigeladenen halten es für verfahrensfehlerhaft, dass der wesentliche Inhalt ihrer Stellungnahmen, zu denen ihnen das Gericht nach Erörterung des Ergebnisses des Augenscheins Gelegenheit gegeben habe, nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei. Die Frage, ob der wesentliche Inhalt von Stellungnahmen der Beteiligten gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung darstellt und deshalb in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte und die Nichtaufnahme des wesentlichen Inhalts von Stellungnahmen der Beteiligten einen Verfahrensmangel begründete, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Denn die Beigeladenen haben schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie von dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorausgesetzt - darauf beruht. b) Die Beigeladenen sehen im Weiteren einen Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht seine Auffassung nach dem Ortstermin nicht kundgetan habe. Das Gericht habe sich bei der Abfassung der Urteilsgründe nur auf den Vortrag der Klägerin gestützt. Es hätte ein richterlicher Hinweis auf die Auffassung des Gerichts erteilt werden müssen, um gegebenenfalls einen Schriftsatznachlass beantragen zu können. In dem nachgelassenen Schriftsatz hätte zu den im Urteil aufgeführten Vorurteilen Stellung genommen werden können. Dieses Zulassungsvorbringen begründet keinen Verfahrensmangel. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) beinhaltet unter anderem, dass die Parteien im Prozess hinreichend Gelegenheit haben müssen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus ihrer Sicht zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 8.6.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28). Ferner verpflichtet er das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll Art. 103 Abs. 1 GG sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung wesentlicher Sachvortrags haben (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 26.6.2012 - 2 BvR 1013/11 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.12.2011 - A 9 S 2939/11 - AuAS 2012, 45). Diese Pflichten hat das Verwaltungsgericht nicht missachtet. aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsaussicht eines Beteiligten zu folgen. Er gewährt daher keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschl. v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 -BVerfGE 74, 220; Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17.9.2008 - 4 BN 22.08 - DVBl 2008, 1511; BVerwG, Beschl. v. 4.8.2008 - 1 B 3.08 - juris; Beschl. v. 29.7.2010 - 8 B 10.10 - ZOV 2010, 223). Der Umstand, dass ein Beteiligter, wie hier die Beigeladenen, eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, aus denen er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, begründet somit keinen Verfahrensmangel. bb) Ferner muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, zumal sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009 - 9 B 64.08 - juris). Letzteres verkennen die Beigeladenen mit ihrem Vorbringen. Außerdem hätte zur Begründung der Verfahrensrüge als Zulassungsgrund jedenfalls der substantiierte Vortrag gehört, welche Tatsachen bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wären und dass diese Tatsachen zur Klärung der Rechtslage im Sinne der Partei geeignet gewesen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.10.2004 - 3 B 62.04 -juris). Diesen Vortrag lässt das Zulassungsvorbringen vermissen. cc) Zur Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann es zwar in besonderen Fällen auch geboten sein, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, auf die sich das Gericht stützen will. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legen will, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die als so fern liegend anzusehen ist, dass sie dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen braucht (Verbot einer Überraschungsentscheidung; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 7.10.2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341, 345 f; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2014 - 2 B 67.14 - ZBR 2015, 92). Ein solcher Verfahrensmangel ist dem Verwaltungsgericht jedoch nicht unterlaufen. Denn es hat, wie sich dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8.10.2014 entnehmen lässt, mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Dass es möglicherweise nicht jede einzelne Begründungserwägung erwähnt haben mag, erklärt sich schon danach, dass sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. c) Die Beigeladenen rügen schließlich als verfahrensfehlerhaft, die Öffentlichkeit sei nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung des richterlichen Augenscheins mit eingeschränkter Parteiöffentlichkeit nicht wieder formal hergestellt worden. Diese Rüge greift nicht durch. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8.10.2014 erfolgte keine Entscheidung des Inhalts, dass die Öffentlichkeit nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung des richterlichen Augenscheins eingeschränkt werde. Vielmehr wurde die im Rathaus Ketsch begonnene mündliche Verhandlung - lediglich - unterbrochen und auf dem Grundstück ... fortgesetzt und geschlossen. Für die Behauptung der Beigeladenen, die Öffentlichkeit sei nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung des richterlichen Augenscheins eingeschränkt worden, findet sich in der Niederschrift keinen Anhalt. Die Einschränkung der Öffentlichkeit gehört mit Blick auf § 160 Abs. 1 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 105 VwGO zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist eine derartige Entscheidung - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass diese nicht erfolgt ist (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512). Einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls haben die Beigeladenen beim Verwaltungsgericht nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 u. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Beschluss ist unanfechtbar.