Urteil
2 BvR 1390/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des ESM-Vertrages wird abgelehnt.
• Die Vereinbarkeit des ESM-Vertrages mit dem Grundgesetz ist bei summarischer Prüfung nicht als von einer Ankündigung der EZB über Ankaufspolitik abhängig erkennbar.
• Die bloße Erklärung eines unabhängigen Dritten, sein künftiges Verhalten an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen, begründet nicht ohne Weiteres einen Verfassungsrechtskonflikt, der einstweilige Maßnahmen rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung der ESM-Ratifizierung trotz EZB-Ankündigung • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des ESM-Vertrages wird abgelehnt. • Die Vereinbarkeit des ESM-Vertrages mit dem Grundgesetz ist bei summarischer Prüfung nicht als von einer Ankündigung der EZB über Ankaufspolitik abhängig erkennbar. • Die bloße Erklärung eines unabhängigen Dritten, sein künftiges Verhalten an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen, begründet nicht ohne Weiteres einen Verfassungsrechtskonflikt, der einstweilige Maßnahmen rechtfertigt. Antragsteller beantragte einstweiliges Verbot, dass der Bundespräsident den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) ratifiziert, solange der EZB-Rat seinen Beschluss vom 6. September 2012 über den Ankauf von Staatsanleihen nicht aufgehoben habe und verbindlich ausschließe, diesen Beschluss zu wiederholen. Streitgegenstand war die Frage, ob die Ankündigung der Europäischen Zentralbank über künftige Ankaufspolitik die Verfassungsmäßigkeit des ESM-Vertrages beeinflusst und damit eine einstweilige Untersagung rechtfertige. Das Bundesverfassungsgericht prüfte den Antrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung summarisch. Relevante Tatsachen betreffen die Existenz des ESM-Vertrages, die Ratifizierungsbefugnis des Bundespräsidenten sowie die Ankündigung der EZB über Staatsanleihenankäufe. Es ging nicht um die substantielle Verfassungsbeschwerde, sondern nur um die Vorfrage der Dringlichkeit und des offensichtlichen Erfolgs der Beschwerdegründe. Der Antragsteller verband die Ratifizierung mit einer Bedingung, die von einem unabhängigen Drittakteur (EZB) ausgeht. • Der Antrag ist abgelehnt, weil im summarischen Verfahren keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung des ESM-Vertrages von der angekündigten EZB-Politik abhängig ist. • Das Gericht verneint, dass die bloße Ankündigung eines unabhängigen Dritten, sein Verhalten an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen, die Ratifizierungshandlung des Bundespräsidenten rechtfertigt, vorläufig untersagen zu lassen. • Bei der Prüfung einer einstweiligen Anordnung ist maßgeblich, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verfassungsrüge in der Hauptsache erfolgreich sein wird; diese Voraussetzung wurde hier nicht erfüllt. • Die Prüfung beschränkt sich auf eine summarische Bewertung; es wird nicht die grundsätzliche Frage entschieden, inwieweit die Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Akts durch nachträgliches Verhalten Dritter berührt werden kann. • Wichtige rechtliche Bezugspunkte sind die verfassungsrechtlichen Beschwerdegründe nach Artikel 38 Absatz 1 i.V.m. Artikel 20 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 GG, soweit der Antrag diese Rügen geltend machte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; der Bundespräsident darf den ESM-Vertrag ratifizieren, obwohl die EZB eine Ankündigung zum Ankauf von Staatsanleihen gemacht hat. Das Gericht sah im summarischen Verfahren keine plausible Verbindung zwischen der angekündigten EZB-Politik und der Verfassungsmäßigkeit des ESM-Vertrages, die eine vorläufige Untersagung gerechtfertigt hätte. Die Entscheidung stellt klar, dass die bloße Absichtserklärung eines unabhängigen Dritten keine ausreichende Grundlage für einstweilige Maßnahmen gegen Staatsakte bildet. Der Antragsteller hat damit keinen vorläufigen Erfolg erzielt; die in der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Rügen bleiben für das Hauptsacheverfahren unentschieden.