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Urteil

RO 8 K 19.1891

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Beeinträchtigung iSd § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, deren Beseitigung oder Abwehr der Eigentümer vom Störer verlangen kann, muss zwar nicht bereits (erstmals) stattgefunden haben, aber hinreichend nahe bevorstehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Betroffener hat keinen subjektiven Anspruch darauf, dass die kommunale Kanalisation technisch regelkonform gebaut ist. Es gibt keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beeinträchtigung iSd § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, deren Beseitigung oder Abwehr der Eigentümer vom Störer verlangen kann, muss zwar nicht bereits (erstmals) stattgefunden haben, aber hinreichend nahe bevorstehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Betroffener hat keinen subjektiven Anspruch darauf, dass die kommunale Kanalisation technisch regelkonform gebaut ist. Es gibt keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vornahme der in seinen beiden Klageanträgen (Haupt- und Hilfsantrag) genannten Maßnahmen. Der Kläger begehrt von der Beklagten Maßnahmen zum Schutz seines Grundstücks (insb. seines Wohnhauses) vor einem Rückstau in der Abwasserleitung. Der Sache nach macht der Kläger gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder Unterlassungsanspruch geltend. Der Kläger befürchtet Beeinträchtigungen seines Grundstückseigentums, insbesondere bei Starkregenereignissen und einem hierdurch bedingten Ein- bzw. Rückstau von abfließendem Wasser aus dem vor seinem Grundstück liegenden Schacht. Ungeachtet der verschiedenen dogmatischen Ansätze für die Herleitung des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs (Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG); öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, entsprechende Anwendung von Vorschriften des BGB) sind vorliegend die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht erfüllt. Unter Heranziehung der aus § 906 Abs. 1 Satz 1, § 1004 Abs. 1 BGB folgenden Rechtsgedanken kann ein Nachbar Einwirkungen, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Nach § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB, der als positivierter Sonderfall des allgemeinen Abwehranspruchs einen von § 1004 BGB unabhängigen vorbeugenden Schutz verleiht, kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Eine Beeinträchtigung im Sinn des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Beseitigung oder Abwehr der Eigentümer vom Störer verlangen kann, muss zwar nicht bereits (erstmals) stattgefunden haben, aber hinreichend nahe bevorstehen (BayVGH, U.v. 11.1.2013 – 22 B 12.2367 – juris Rn. 20 juris m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann vorliegend eine abzuwehrende Beeinträchtigung nicht angenommen werden; erst Recht liegt die sichere Voraussehbarkeit einer unzulässigen Einwirkung im Sinn des § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor. Eine Gefahrenlage, die Abwehrmaßnahmen für das Grundstück des Klägers erfordern würde, liegt nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Anschluss der Straßenentwässerung der Staatsstraße einschlägigen technischen Regeln entspricht. Maßgeblich ist auch nicht die zusätzliche Menge des abgeleiteten Wassers, dessen Fließgeschwindigkeit etc. Maßgeblich ist allein die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Diese Wahrscheinlichkeit ist aber äußerst gering. Denn aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten, an dessen inhaltlicher Richtigkeit insoweit keine Zweifel bestehen und auch nicht von den Beteiligten vorgebracht wurden, geht von einem Rückstau in der Abwasserleitung keine Gefahr für das Grundstück des Klägers aus. Der Sachverständige hat unmissverständlich festgestellt, dass eine den technischen Vorgaben entsprechende Rückstausicherung das Gebäude des Klägers zuverlässig vor einem im kommunalen Kanal auftretenden Rückstau schützt und dass eine solche Rückstausicherung im Wohnhaus des Klägers verbaut ist. Gemäß § 9 Abs. 5 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Waldsassen (Entwässerungssatzung – EWS –) vom 26. Juni 2013 ist der Kläger verpflichtet, eine solche Rückstausicherung einzubauen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen. Diese Satzung entfaltet ihre Regelungswirkung als wirksame generell-abstrakte Rechtsnorm auch gegenüber dem Kläger. Ob und wann dem Kläger das Schreiben vom 15. Juni 1981 zugegangen oder bekannt gewesen ist, ist ohne Belang. Die in der Satzung geregelte Pflicht besteht ferner unabhängig davon, woher das sich ggf. in der Kanalisation zurückstauende Wasser stammt. Solange der Kläger dieser ihm obliegenden Verpflichtung nachkommt und eine technisch einwandfreie Rückstausicherung betriebsbereit in seinem Wohnhaus verbaut ist, steht eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch ein- bzw. rückstauendes Wasser aus der Abwasserleitung nicht hinreichend nahe bevor bzw. ist nicht hinreichend wahrscheinlich, um einen (vorbeugenden) Abwehr- oder Unterlassungsanspruch des Klägers entstehen zu lassen. Der Vortrag des Klägers, dass es im Mai 2018, also vor etwas mehr als fünf Jahren, trotz vorhandener Rückstausicherung (einmalig) zu einem Wasserschaden durch rückstauendes Wasser gekommen sei, führt unabhängig voneinander aus zwei Gründen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Erstens hat der Kläger die Ursachen für den von ihm behaupteten Wasserschaden nicht substantiiert darlegen können. Sein Vortrag ist diesbezüglich widersprüchlich. Einerseits behauptet er, dass kein Versagen der Rückstausicherung festgestellt werden konnte. Andererseits behauptet er, dass der Wasserschaden durch einen Rückstau verursacht worden sei. Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, denn zweitens: Selbst wenn im Mai 2018 ein Versagen der Rückstausicherung bei einem Rückstauereignis zu einem Wasserschaden geführt haben sollte, ergibt sich hieraus keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass erneut ein Rückstauereignis mit einem Versagen der Rückstausicherung zusammentreffen wird. Laut dem im gerichtlichen Auftrag erstellten Sachverständigengutachten besteht auch für die anzunehmenden nunmehr im Vergleich zur Situation vor dem Anschluss der Straßenentwässerung der Staatsstraße häufigeren Rückstauereignisse ein zuverlässiger Schutz durch die Rückstausicherung. Im statistischen Mittel ist laut dem Sachverständigengutachten alle drei bis fünf Jahre mit einem Einstau zu rechnen. Konkrete Gründe, weshalb überhaupt mit einem Versagen der Rückstausicherung zu rechnen wäre, wurden weder vorgetragen noch sind sie anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist nicht mit einer Überlastung der Rückstausicherung bei dem zu erwartenden Intervall von Einstauereignissen auszugehen. Der Sachverständige ist auf der Grundlage seiner Berechnung nicht zu dem Schluss gelangt, dass die zu erwartende Wassermenge, deren Fließgeschwindigkeit oder der Wasserdruck zu einem Versagen führen könnten. Er gelangt stattdessen zu dem Schluss, dass die Rückstausicherung ihre Funktion erfüllen sollte. Die aufgrund des behaupteten Wasserschadens gesteigerte Ängstlichkeit des Klägers bezüglich eines weiteren Wasserschadens ist psychologisch nachvollziehbar, aber rational nicht begründet. Sie kann insbesondere nicht den geltend gemachten Abwehr- oder Unterlassungsanspruch herbeiführen. Hinzu kommt, dass die Beklagte zusammen mit dem Beigeladenen mit der Drosselung des Zulaufrohrs der Straßenentwässerung bereits eine Maßnahme durchgeführt hat, mit der die Menge des maximal zulaufenden Wassers reduziert wird. Dadurch hat sich die Wahrscheinlichkeit einer hydraulischen Überlastung des Schachts vor dem klägerischen Grundstück (die zu einem Ein-/Rückstau führt) gegenüber der durch den Sachverständigen begutachteten Situation wohl reduziert, zumindest aber keinesfalls vergrößert. Da bereits zuvor keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auf dem Grundstück des Klägers bestand, war es nicht erforderlich, die Einschätzung des Sachverständigen bezüglich der nun zu erwartenden Häufigkeit von Rückstauereignissen oder zur Schutzwirkung der Rückstausicherung zu aktualisieren. Der geltend gemachte Abwehranspruch besteht auch nicht aufgrund der – seitens des Beigeladenen bestrittenen – Einschätzung des Sachverständigen, dass der Anschluss nicht technischen Regeln entspräche, weil die Häufigkeit einer Überflutung über den sich aus diesen Regeln ergebenden Vorgaben liege. Denn der Kläger hat keinen subjektiven Anspruch darauf, dass die kommunale Kanalisation technisch regelkonform gebaut ist. Unabhängig von der – aus diesem Grund hier nicht zu klärenden – Frage, ob die Beklagte an das Regelwerk gebunden ist, auf das der Sachverständige abstellt, gibt es keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch (vgl. BVerfG, U.v. 12.9.2012 – 2 BvR 1390/12 u.a. – juris Rn. 95; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl 2022, § 42 Rn. 71). Der Kläger hat nur dann den geltend gemachten Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch, wenn er durch die Ausführung der gemeindlichen Kanalisation in einem subjektiven Recht, hier seinem Eigentumsrecht, beeinträchtigt wird. Dies ist jedoch aus den o.g. Gründen nicht der Fall. Ob die Beklagte in dem hier für zu unwahrscheinlich erachteten Fall, dass es tatsächlich durch eine nicht normkonforme Ausführung ihrer Kanalisation zu einem Schaden des Klägers kommen sollte, ein (Mit-)Verschulden trifft, das zu einer Schadensersatzhaftung führt, ist eine Frage, über die (erst) bei dem tatsächlichen Eintritt eines solchen Schadensfalles zu entscheiden ist, was zudem dem dann zuständigen Gericht (der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vorbehalten ist. Das mögliche spätere Bestehen eines Schadensersatzanspruchs beim Eintreten eines unwahrscheinlichen Ereignisses begründet keinen vorbeugenden Abwehr- oder Unterlasungsanspruch gegen alle denkbaren, aber unwahrscheinlichen Gefahren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn er hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO, §§ 708, 709 ZPO. Ein Streitwertbeschluss unterbleibt, nachdem das verweisende Gericht den Streitwert bereits nicht nur vorläufig, sondern endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt hat. Eine Änderung dieses Beschlusses ist nicht beantragt worden. Gründe, den festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern, sind nicht ersichtlich und sind nicht vorgetragen worden.