Beschluss
1 BvR 918/10
BVERFG, Entscheidung vom
217mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VVRVG (Faktor 1,6) anzusetzen, nicht nach Nr. 3208 VVRVG (Faktor 2,3).
• Nr. 3208 VVRVG ist nur auf Verfahren anwendbar, in denen sich die Beteiligten ausschließlich durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen konnten; dieser Wortlaut ist bindend.
• Die besondere Bedeutung von Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht rechtfertigt keine Abweichung vom Wortlaut der VVRVG; statt dessen ist die besondere Bedeutung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgebühr in Verfassungsbeschwerdeverfahren: Anwendung von Nr. 3206 VVRVG • Für Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VVRVG (Faktor 1,6) anzusetzen, nicht nach Nr. 3208 VVRVG (Faktor 2,3). • Nr. 3208 VVRVG ist nur auf Verfahren anwendbar, in denen sich die Beteiligten ausschließlich durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen konnten; dieser Wortlaut ist bindend. • Die besondere Bedeutung von Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht rechtfertigt keine Abweichung vom Wortlaut der VVRVG; statt dessen ist die besondere Bedeutung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin gewann ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das eine frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beanstandete. Ihr Prozessbevollmächtigter beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren einen Gegenstandswert von 53.668 € und rechnete die Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VVRVG (Faktor 2,3) ab, weil die Bedeutung des Verfahrens dies rechtfertige. Die Rechtspflegerin setzte den Gegenstandswert auf 45.000 € fest und rechnete die Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VVRVG (Faktor 1,6) ab. Die Beschwerdeführerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung; das Saarland trat dem entgegen mit der Auffassung, Nr. 3208 VVRVG sei nicht anwendbar. Der Senat musste über die richtige Anwendung der Gebührensätze in Verfassungsbeschwerdeverfahren entscheiden. • Anwendbarkeit der VVRVG: § 37 Abs. 2 RVG verweist für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf Nr. 3206 ff. VVRVG; Nr. 3206 VVRVG sieht grundsätzlich den 1,6-fachen Gebührensatz vor, Nr. 3208 VVRVG den 2,3-fachen nur für Verfahren, in denen sich die Beteiligten ausschließlich durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte hätten vertreten lassen müssen. • Wortlaut und Gesetzeszweck: Der klare Wortlaut der Nr. 3208 VVRVG schließt ihre Anwendung auf Verfassungsbeschwerdeverfahren aus, weil dort nach § 22 Abs. 1 BVerfGG keine ausschließliche Vertretung durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte vorgesehen ist. • Gesetzgeberische Entstehung: Der Gesetzgebungsdokumentation und der Systematik des Vorentwurfs zufolge wollte der Gesetzgeber die erhöhte Gebühr ausschließlich den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten vorbehalten und die 1,6-fache Regelung für andere Verfahren beibehalten. • Bedeutung des Verfassungsgerichts berücksichtigt sich anders: Die besondere Bedeutung von Verfassungsbeschwerdeverfahren ist bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG zu würdigen; daraus folgt keine zusätzliche Anwendung von Nr. 3208 VVRVG. • Praktische Erwägungen: Die Begründung, die geringere Zahl mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht rechtfertige einen erhöhten Gebührensatz für alle in Verfassungsbeschwerdeverfahren tätigen Anwälte, greift nicht; der mit der Singularzulassung beim BGH verbundene Einkommensausgleich ist speziell auf diese Gruppe zugeschnitten. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin war unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die erstattungsfähigen Kosten zutreffend nach Nr. 3206 VVRVG (Faktor 1,6) berechnet; eine Abrechnung nach Nr. 3208 VVRVG (Faktor 2,3) kommt nicht in Betracht, weil diese nur für Verfahren gilt, in denen ausschließlich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten durften. Die besondere Bedeutung von Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen, nicht durch Ausdehnung des höheren Gebührensatzes. Damit bleibt die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 1.878,30 € in der Entscheidung bestehen.