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Beschluss

1 BvR 1457/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Gericht wesentliche, substantiierte Vorbringspunkte einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht erwägt. • Bei der Prüfung von Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ist der objektive Marktwert maßgeblich; für die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses kann die Darlegung und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. • Ein Urteil ist willkürlich, wenn es einschlägige Normen in krasser Weise missversteht oder offenkundig keine sachliche Grundlage für seine Begründung hat; dies kann zur Aufhebung und Rückverweisung führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Urteils wegen Gehörsverletzung und fehlerhafter Prüfung der Sittenwidrigkeit (§138 BGB) • Das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Gericht wesentliche, substantiierte Vorbringspunkte einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht erwägt. • Bei der Prüfung von Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ist der objektive Marktwert maßgeblich; für die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses kann die Darlegung und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich sein. • Ein Urteil ist willkürlich, wenn es einschlägige Normen in krasser Weise missversteht oder offenkundig keine sachliche Grundlage für seine Begründung hat; dies kann zur Aufhebung und Rückverweisung führen. Der Beschwerdeführer nutzte Internet-by-call-Einwahlverbindungen und wurde von der Rechtsnachfolgerin der Dienstanbieterin auf Vergütung in Anspruch genommen. Er bestritt die geltend gemachten Tarife und behauptete, tatsächlich niedrigere Tarife (0,001 €/Min.) in Anspruch genommen zu haben. Er rügte, der vorgelegte Einzelverbindungsnachweis sei unvollständig, die Tarife seien nicht wirksam bekannt gemacht worden und die berechneten Preise sittenwidrig überhöht (bis 900–1.400 % über Marktpreis). Vor dem Amtsgericht wurde die Klage stattgegeben; nach einer ersten Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht erfolgte eine erneute Verurteilung. Der Beschwerdeführer machte erneut Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. • Annahme der Verfassungsbeschwerde als offensichtlich begründet nach §§ 93a, 93c BVerfGG; die Kammer prüft die Verletzung grundrechtlicher Positionen. • Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG): Das Amtsgericht hat zentrale, substantiierte Vorträge des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen, insbesondere dass er die auf der Internetseite veröffentlichten Tarife in Augenschein genommen habe. • Weiterhin nicht gewürdigt wurde das Vorbringen zur Darstellung und Speicherung der angewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis; das Gericht hat ohne Prüfung der Beweislage die Behauptung der Klägerin übernommen, der Beschwerdeführer habe Rufnummern teilweise unkenntlich gespeichert. • Fehlerhafte Behandlung des Vortrags zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB: Der Beschwerdeführer hat einen durchschnittlichen Marktpreis behauptet und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; das Amtsgericht ist diesem Beweisangebot nicht nachgegangen und hat nur vage, nicht nachvollziehbare Vergleiche angeführt. • Rechtliche Maßstäbe zu § 138 Abs. 1 BGB: Erforderlich ist ein auffälliges Missverhältnis zur objektiven Markt- bzw. Verkehrswertermittlung; bei erheblicher Überschreitung des Marktpreises (häufig >100 %) kann verwerfliche Gesinnung indiziert sein; hierfür sind belastbare Vergleichsgrundlagen oder ein Gutachten erforderlich. • Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür: Die Art und Weise, wie das Amtsgericht die Prüfungsanforderungen des § 138 BGB behandelt hat, stellt eine krasse Fehleinschätzung dar, da die behaupteten erheblichen Preisabweichungen nicht ernsthaft untersucht wurden. • Folge: Aufhebung des Urteils nach § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG und Zurückverweisung an einen anderen Richter des Amtsgerichts; Entscheidung über Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Endurteil des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 3. Mai 2012 wurde aufgehoben, der zuvor ergangene Beschluss gegenstandslos, und die Sache an einen anderen Richter der Zivilabteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und mit objektiver Willkür in der Behandlung der Sittenwidrigkeitsprüfung (§ 138 Abs. 1 BGB). Insbesondere hat das Amtsgericht substantiierte Beweisanträge und wesentliche Vorträge des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt und keine belastbare Ermittlung des objektiven Marktpreises vorgenommen. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wurde auf 8.000 € festgesetzt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit einer erneuten, sorgfältigen Prüfung durch das Amtsgericht festgestellt.