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Beschluss

OVG 11 RN 1.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0507.OVG11RN1.15.0A
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Leitsätze
Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Die prozessuale Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhaltswürdigung oder Rechtsanwendung.(Rn.2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2015 - OVG 11 N 19.15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Die prozessuale Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhaltswürdigung oder Rechtsanwendung.(Rn.2) Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2015 - OVG 11 N 19.15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung muss die Rüge gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO darlegen. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Kläger eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat. Insbesondere trägt er nicht vor, dass und inwieweit der Senat sein Vorbringen zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung übergangen haben sollte. Der Kläger macht nach wie vor geltend, dass der Rundfunkbeitrag nicht allein an das Innehaben einer Wohnung geknüpft werden dürfe und dass Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage noch ausstehen würden. Wie der Begründung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2015 zu entnehmen ist, hat der Senat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, ihn aber nicht für ausreichend gehalten, die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe darzulegen. Dass der Kläger die Auffassung des Senats nicht teilt, kann seiner Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge bezweckt die Heilung von Verletzungen des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, dient aber nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Denn die prozessuale Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhaltswürdigung oder Rechtsanwendung. Eine dahingehende Rüge betrifft vielmehr die richterliche Rechtsfindung als solche, nicht aber den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten äußeren Verfahrensgang (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 – 1 BvR 1457/12 –, bei juris, Rz. 10; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 – 8 B 7/12 –, bei juris, Rz. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 11 RS 5.10 –, bei juris, Rz. 2; Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 7 RN 8.13 –, bei juris, Rz. 2, 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2015, - 1 M 11.15 - bei juris, Rz. 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).