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Beschluss

2 BvR 2671/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei langandauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus steigen die Anforderungen an die Begründung der Fortdauer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Für die Fortdauer sind die konkrete Wahrscheinlichkeit und der Deliktstypus künftiger erheblicher rechtswidriger Taten darzulegen; die bloße Behauptung, solche Taten seien nicht auszuschließen, genügt nicht. • Mit zunehmender Dauer der Unterbringung gewinnt das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten an Gewicht; dies erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit Tatschlichtungen, Prognosen und milderen, gleich geeigneten Maßnahmemöglichkeiten wie Führungsaufsicht und Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe. • Reichen die vorgelegten Gründe zur Konkretisierung der Gefährdung, zur Berücksichtigung der langjährigen Unterbringung und zur Ausschöpfung milderer Maßnahmen nicht aus, ist die Fortdauer verfassungswidrig.
Entscheidungsgründe
Verhältnismäßigkeitserfordernisse bei langandauernder Unterbringung (§ 63 StGB) • Bei langandauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus steigen die Anforderungen an die Begründung der Fortdauer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Für die Fortdauer sind die konkrete Wahrscheinlichkeit und der Deliktstypus künftiger erheblicher rechtswidriger Taten darzulegen; die bloße Behauptung, solche Taten seien nicht auszuschließen, genügt nicht. • Mit zunehmender Dauer der Unterbringung gewinnt das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten an Gewicht; dies erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit Tatschlichtungen, Prognosen und milderen, gleich geeigneten Maßnahmemöglichkeiten wie Führungsaufsicht und Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe. • Reichen die vorgelegten Gründe zur Konkretisierung der Gefährdung, zur Berücksichtigung der langjährigen Unterbringung und zur Ausschöpfung milderer Maßnahmen nicht aus, ist die Fortdauer verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer befand sich seit April 1986 wegen Straftaten im Maßregelvollzug nach § 63 StGB; die Taten wurden unter schwieriger Steuerungsfähigkeit aufgrund einer seelischen Abartigkeit und dem Klinefelter-Syndrom begangen. Ein externes Gutachten von April 2010 sah weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen, eine ungünstige Behandlungsprognose und die Notwendigkeit professioneller Hilfe, eventuell in geschlossener Form. Trotz mehr als 25 Jahren Maßregelvollzug und einem misslungenen Entziehungsversuch ordnete das Landgericht Bielefeld im September 2011 die Fortdauer der Unterbringung an; das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde im November 2011 zurück. Der Beschwerdeführer rügte vor allem mangelnde Abwägung der langen Vollzugsdauer, die Begehung der Taten als Jugendlicher und das Fehlen einer realistischen Gefährlichkeitsbegründung; alternative milde Maßnahmen wie Führungsaufsicht seien nicht ausreichend geprüft worden. • Annahme der Verfassungsbeschwerde wegen Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG; die Fortdauer der Unterbringung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Bei der Prüfung sind Art, Gewicht und Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten konkret zu bestimmen; bloße Möglichkeit reicht nicht. Die Richter müssen die Besonderheiten des Einzelfalls (z. B. Einsatz von Werkzeugen nur zur Drohung, fehlende körperliche Verletzungen, Fluchtverhalten bei Gegenwehr, jahreloses gewaltfreies Verhalten im Vollzug) berücksichtigen. • Je länger die Unterbringung andauert, desto stärker ist das Gewicht des Freiheitsgrundrechts und desto ausführlicher müssen die Begründungen sein; die verfassungsgerichtliche Kontrolle nimmt mit der Dauer zu. • Die angegriffenen Beschlüsse genügen nicht den Anforderungen: sie konkretisieren die Gefährdung nicht ausreichend, berücksichtigen die außergewöhnlich lange Unterbringung und das damals angewandte Jugendstrafrecht nicht hinreichend und prüfen nicht ausreichend, ob weniger belastende Maßnahmen (z. B. Führungsaufsicht, § 67d Abs. 2, sowie Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe nach § 68a, § 68b StGB) geeignet wären. • Folge: Mangels verfassungsgemäßer Begründung fehlt eine tragfähige Grundlage für die Freiheitsbeschränkung; die Entscheidung ist aufzuheben und zurückzuverweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde stattgegeben: Die Beschlüsse des Landgerichts Bielefeld vom 20.09.2011 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Die Gerichte haben die Fortdauer der Unterbringung nicht hinreichend verfassungsrechtlich begründet, insbesondere die Wahrscheinlichkeit und den Typus künftiger erheblicher Straftaten nicht konkretisiert, die langjährige Unterbringung und das damals geltende Jugendstrafrecht nicht ausreichend gewürdigt sowie weniger belastende Maßnahmen nicht geprüft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen; damit ist die Fortdauer der Unterbringung derzeit nicht verfassungsgemäß gedeckt.