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Beschluss

2 Ws 271/14

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0604.2WS271.14.0A
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Leitsätze
Die Begründungsanforderungen an die Fortdauer einer schon lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 7. März 2014 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begründungsanforderungen an die Fortdauer einer schon lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 7. März 2014 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen. I. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wittlich verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Januar 1995 unter Freispruch im Übrigen wegen mehrfachen, u.a. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren. Zugleich ordnete es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Beschwerdeführer hatte als Jugendlicher in mehreren Fällen Kinder verschiedenen Geschlechts in ein Waldstück gelockt, um dort mit ihnen den Geschlechtsverkehr - im Falle von Jungen anal - auszuüben. In einem Fall hatte er dabei einen Jungen an einen Baum gefesselt und nach der Tat allein im Wald zurückgelassen. Die Unterbringung wird nach der ab dem 4. Mai 1993 vorausgegangenen einstweiligen Unterbringung - seit dem 6. Juni 1995 in der Klinik ... vollzogen. Der Senat war bereits mehrfach mit der Sache befasst (Beschl. 2 Ws 946/02 v. 16.12.2002 - Bl. 430 ff.; 2 Ws 851/03 v. 27.11.2003 - Bl. 490 ff.; 2 Ws 771/04 v. 8.12.2004 - Bl. 553 ff.; 2 Ws 378/09 v. 13.8.2009 - Bl. 776 ff.; 2 Ws 417/10 v. 17.9.2010 - Bl. 816 ff.; 2 Ws 82/13 v. 4.3.2013 - Bl. 1173 ff. d.A.). Bei der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung hat die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz zuletzt mit Beschluss vom 7. März 2014 die weitere Vollziehung der Maßregel angeordnet (Bl. 1246 ff. d.A.). Gegen diese Entscheidung hat der Untergebrachte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. April 2014 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er das Ziel der bedingten Entlassung und der Erledigung der Maßregel weiterverfolgt. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zwar genügt die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht den hier durch die lange Dauer der Freiheitsentziehung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen besonderen Begründungsanforderungen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem gerechten und vertretbaren Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung des Maßregelvollzugs nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG 2 BvR 789/13 v. 5.7.2013 - NStZ-RR 2013, 360 ff.; Senat 2 Ws 2/14 v. 10.2.2014). Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dies erfordert, dass der Richter seine Entscheidung eingehend begründet, sich also nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Maßstäbe substantiiert offenlegt (vgl. BVerfG 2 BvR 193/12 v. 19.11.2012 - StV 2014, 148, zit. n. juris Rn. 21). Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. In die Abwägung zwischen den möglichen Gefährdungen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten muss die Dauer der bisherigen Unterbringung eingestellt werden, namentlich wenn diese den Strafrahmen der begangenen Taten weit überschreitet (vgl. BVerfG 2 BvR 2671/11 v. 16.5.2013 – NStZ-RR 2013, 322). Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus haben sich deshalb regelmäßig näher damit auseinander zu setzen, an welcher Erkrankung der Untergebrachte leidet, welche rechtswidrigen Taten von ihm drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz), welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt, wie erfolgversprechend Behandlungsmaßnahmen sind und ob der Gefahr durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht wirksam entgegengetreten werden kann (vgl. BVerfG 2 BvR 789/13 v. 5.7.2013 – NStZ-RR 2013, 360). 2. Im Ergebnis ist die Strafvollstreckungskammer jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass auch nach dem aktuellen Stand der Behandlung nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach einer bedingten Entlassung außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 S. 1 StGB). Dies ergibt sich aus dem gesamten bisherigen Behandlungsverlauf und den forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten der behandelnden Ärzte der Fachklinik … vom 31. November 2013 (Bl. 1192 ff. d.A.) und 27. Februar 2014 (Bl. 1233 ff. d.A.). Eine entscheidende Veränderung der für die Prognosestellung maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Verurteilten ist seit dem Beschluss des Senats vom 4. März 2013 (2 Ws 82/13), mit dem schon zuvor eine gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten als unbegründet verworfen worden war, nicht eingetreten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch unter Berücksichtigung des Umstands gewahrt, dass die Unterbringung bereits seit mehr als 21 Jahren vollzogen wird. a) Der Untergebrachte leidet - gesichert - an einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD 10: F70), die seine Fähigkeit begrenzt, sich mit den von ihm begangenen Taten auseinanderzusetzen und von den therapeutischen Angeboten in der Klinik ... zu profitieren. Allein in diesem Befund ist die Ursache dafür zu sehen, dass die Resozialisierung des Untergebrachten trotz der langen Behandlungsdauer immer noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass er in Vollzugslockerungen erprobt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist unbedeutend, ob darüber hinaus auch, wovon die früheren externen Sachverständigen Dr. B. und Dr. S. in ihren Gutachten vom 17. Juli 2001 (Bl. 317 ff. d.A.) und 11. April 2007 (Bl. 633 ff. d.A.) ausgegangen sind, die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F61.0) und einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie (ICD 10: F65.4) angenommen werden kann. Nach dem Gutachten des externen Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 1. August 2011 (Bl. 889 ff. d.A.), der diese weiteren Diagnosen fundiert in Frage gestellt hat, ist jedenfalls die intellektuelle Minderbegabung die maßgebliche Ursache dafür, dass sich der Untergebrachte nicht auf eine seine Resozialisierung entscheidend fördernde Behandlung einlassen kann. b) Nach wie vor ist zu befürchten, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs insbesondere Kinder sexuell missbrauchen wird. Er bedroht damit Rechtsgüter, denen in der Abwägung ein besonders hohes Gewicht beizumessen ist. Auch wenn die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie von dem Sachverständigen Prof. Dr. N., wie ausgeführt, nicht geteilt wird, ist davon auszugehen, dass dem mit einem überdurchschnittlich starken Sexualtrieb ausgestatteten Untergebrachten eine Triebbefriedigung nur in dieser Hinsicht möglich sein wird, sollte er auf freien Fuß gesetzt werden. Aus dem Gesamtverlauf der Unterbringung ist deutlich geworden, dass der Untergebrachte immer noch dazu neigt, ihm unterlegene Personen - im geschützten Rahmen der Unterbringung: leicht beeinflussbare Mitpatienten - unter Versprechungen oder Geschenken zu sexuellen Handlungen zu bewegen (vgl. Stellungnahme der Klinik ... v. 31.11.2013, Bl. 1193 d.A.). Dies entspricht, bezogen auf die Gegebenheiten in einem psychiatrischen Krankenhaus, durchaus seinem früheren Tatmuster. Nach Überzeugung des Senats ist das Maß der Gefährdung durch den Untergebrachten besonders hoch, da weder eine ausreichende Aufarbeitung der Anlasstaten noch eine hinreichende Veränderung seiner Persönlichkeit stattgefunden hat. Die Gründe hierfür sind nicht im Behandlungskonzept der Klinik ..., sondern beim Untergebrachten selbst zu suchen, der sich, wie dargelegt, wegen einer deutlichen Intelligenzminderung nicht auf eine erfolgreiche Behandlung einlassen kann. Im Gegensatz zur geschützten Umgebung unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs, in der eine Beobachtung und Medikation seines starken Sexualtriebs möglich ist, könnten der primär auf Triebbefriedigung ausgerichteten Persönlichkeit des Untergebrachten in Freiheit keinerlei Grenzen gesetzt werden. Der durch ihn drohenden Gefahr kann auch durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht wirksam entgegengewirkt werden. Es ist zwar möglich, den Aufenthaltsort einer unter Führungsaufsicht stehenden Person durch entsprechende Instrumente (z.B. elektronische Fußfessel) zu überwachen; dadurch kann jedoch ein Übergriff auf Kinder nicht verhindert werden. Einer Behandlung der tatbegünstigenden Persönlichkeitsmerkmale des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus sind zwar wegen seiner deutlichen Intelligenzminderung Grenzen gesetzt. Solange das von dem Sachverständigen Prof. Dr. N. in seinem Gutachten vom 1. August 2011 vorgeschlagene Konzept der Unterbringung in einem betreuten Heim aus tatsächlichen Gründen aber nicht umgesetzt werden kann, ist derzeit zum Schutze der bedrohten Rechtsgüter keine andere Unterbringungsform als die jetzt vollzogene möglich. 3. Das Beschwerdevorbringen gibt zu anderer Bewertung keinen Anlass. Zwar teilt der Senat nicht die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, der fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten könne durch eine Heimunterbringung nicht begegnet werden. Deshalb hat der Senat bereits mit Beschluss vom 4. März 2013 (2 Ws 82/13, Bl. 1173 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass die Klinik bemüht sein sollte, in Weiterverfolgung der von dem externen Sachverständigen Prof. Dr. N. in seinem Gutachten vom 1. August 2011 und der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 9. Dezember 2011 gemachten Ausführungen eine geeignete Heimeinrichtung zu finden, um den Untergebrachten dort in beschützendem und sicherndem Rahmen entsprechend weiter zu erproben. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Klinik ... ausweislich ihrer Stellungnahmen vom 31. November 2013 und 27. Februar 2014 auch versucht, das von dem Sachverständigen vorgeschlagene Lockerungskonzept umzusetzen, jedoch bislang keine geeignete und aufnahmebereite Heimeinrichtung finden können, innerhalb derer eine Aussetzung der Maßregel verantwortet werden könnte. Eine solche wird auch von dem Verteidiger nicht vorgeschlagen. Dem Wunsch des Untergebrachten, mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner auf der gleichen Station untergebracht zu werden, kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Klinik nicht entsprochen werden. Nach Mitteilung der Klinik ... (in der Stellungnahme vom 31. November 2013, Bl. 1192 ff. d.A., und in der Anhörung vom 7. März 2014, Bl. 1243 f. d.A.) kam es in der Vergangenheit häufig zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Lebenspartnern, die sich nachteilig sowohl auf die Behandlung des Untergebrachten als auch auf die Sicherheit und Ordnung auf der Station ausgewirkt haben. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz in der - dem Verteidiger mitgeteilten - Stellungnahme vom 13. Mai 2014 (Bl. 1280 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach alledem besteht keine andere Möglichkeit als die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug.