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Beschluss

2 BvR 1541/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich zu berücksichtigen. • Die Dauer eines vorausgegangenen Maßregelvollzugs ist bei der sozialen Prognose und der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 1 StGB mitzuberücksichtigen; je länger der Freiheitsentzug, desto strengere Anforderungen an die Fortdauer der Freiheitsbeschränkung. • Eine Gerichtsentscheidung, die die negative Sozialprognose allein zur Versagung der Strafaussetzung heranzieht, ohne die Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung zu prüfen und zu begründen, verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis durch das Verschulden einer Hilfsperson des Bevollmächtigten nicht dem Bevollmächtigten als eigenes Überwachungs- oder Organisationsverschulden anzulasten ist.
Entscheidungsgründe
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Aussetzung eines Strafrestes nach langem Maßregelvollzug • Bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich zu berücksichtigen. • Die Dauer eines vorausgegangenen Maßregelvollzugs ist bei der sozialen Prognose und der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 1 StGB mitzuberücksichtigen; je länger der Freiheitsentzug, desto strengere Anforderungen an die Fortdauer der Freiheitsbeschränkung. • Eine Gerichtsentscheidung, die die negative Sozialprognose allein zur Versagung der Strafaussetzung heranzieht, ohne die Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung zu prüfen und zu begründen, verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis durch das Verschulden einer Hilfsperson des Bevollmächtigten nicht dem Bevollmächtigten als eigenes Überwachungs- oder Organisationsverschulden anzulasten ist. Der Beschwerdeführer wurde 2001 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und zudem nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Maßregelvollzugsunterbringung dauerte mehr als zehn Jahre; das Landgericht erklärte sie 2012 für erledigt. Der Beschwerdeführer beantragte die vollständige Erledigterklärung des Strafrestes oder dessen Aussetzung zur Bewährung; das Landgericht Stendal lehnte ab. Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte diese Entscheidung auf sofortige Beschwerde und wies eine Gegenvorstellung zurück. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und erhob Verfassungsbeschwerde. Ferner beantragte er Wiedereinsetzung, nachdem eine Faxübermittlung der Beschwerdeschrift nicht fristgerecht erfolgt war. • Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und wegen offensichtlicher Begründetheit teilweise stattgebend; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde wegen unverschuldeter Fristversäumnis gewährt (§ 93 BVerfGG). • Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Person in hohem Rang; Einschränkungen bedürfen gewichtiger Gründe und sind dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. • Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln verfolgen unterschiedliche Zwecke und können nebeneinander angeordnet werden; dabei sind die Maßnahmen so zueinander in Beziehung zu setzen, dass der Freiheitsentzug nicht über das zur Erreichung beider Zwecke Erforderliche hinausgeht. • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB mit zu berücksichtigen; besonders lange Zeiträume des Maßregelvollzugs erhöhen die Anforderungen an die Fortdauer der Freiheitsentziehung. • Die angegriffenen Entscheidungen erörterten nicht hinreichend die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung des restlichen Strafanteils trotz der mehr als zehnjährigen Unterbringung; die Gerichte stützten sich allein auf die negative Sozialprognose, ohne die lange Dauer des Maßregelvollzugs und deren Auswirkungen auf die Freiheitsrechtsabwägung ausreichend zu würdigen. • Ob eine andere Entscheidung materiell hätte getroffen werden müssen, bleibt offen; jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei verfassungskonformer Verhältnismäßigkeitsprüfung ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. • Das Oberlandesgericht Naumburg-Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; notwendige Auslagen sind zu erstatten. Die Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich: Dem Beschwerdeführer wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil die Fristversäumnis unverschuldet erfolgte. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Landgericht Stendal und das Oberlandesgericht Naumburg den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Entscheidung über die Aussetzung des restlichen Strafteils zur Bewährung verkannt hatten und dadurch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt wurde. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 2012 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Land Sachsen-Anhalt hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.