Beschluss
1 Ws 97/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:1216.1WS97.21.00
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Leitsätze
1. Hat die Strafvollstreckungskammer in der mündlichen Verhandlung einen gewissen Eindruck gewonnen, ist dem zwar grundsätzlich ein erhebliches Gewicht beizumessen. Das Beschwerdegericht kann jedoch davon abweichen, wenn es prognoserelevante Gesichtspunkte anders gewichtet (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2010 - III-2 Ws 79/10).(Rn.10)
2. War tatursächlich ein traditionelles (hier: afghanisches) Frauen- und Familienbild, kann dies die Prognose nicht mehr maßgeblich belasten, wenn der Verurteilte sich davon hinreichend gelöst hat.(Rn.23)
3. Selbst wenn eine »klassische« Tataufarbeitung nicht erfolgte (hier: auch wegen sprachlicher und kognitiver Einschränkungen), muss Berücksichtigung finden, dass eine Auseinandersetzung mit den Motiven der Tat stattfand.(Rn.42)
4. Es ist kriminalprognostisch relevant, wenn ein Verurteilter infolge einer Selbstwertstabilisierung einen Umgang mit Kränkungserleben gefunden und sich maßgeblich von den Werten seines Heimatlandes gelöst hat.(Rn.45)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2021 aufgehoben.
Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. April 2005 wird zur Bewährung ausgesetzt.
2. Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 28. Februar 2022 festgesetzt.
3. Die Bewährungszeit wird auf fünf Jahre ab eingetretener Rechtskraft dieser Aussetzungsentscheidung bestimmt.
4. Der Verurteilte wird ab dem Beschlussdatum für die Dauer der Bewährungszeit dem zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer unterstellt.
5. Dem Verurteilten wird auferlegt, sich jeweils nach vorheriger Terminabsprache innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung des Bewährungshelfers bei diesem persönlich vorzustellen und sich bis zum Entlassungszeitpunkt alle zwei Wochen bei dem Bewährungshelfer persönlich zu melden.
6. Die Entscheidung über die Erteilung von weiteren Auflagen und Weisungen bezüglich der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen der Entlassung wird auf die zuständige Strafvollstreckungskammer übertragen.
7. Die mündliche Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung der Strafe nach § 454 Abs. 4 StPO wird auf die Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg, Außenstelle Bergedorf, übertragen, die gebeten wird, die Niederschrift über die Belehrung zu den Gerichtsakten zu geben.
8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Strafvollstreckungskammer in der mündlichen Verhandlung einen gewissen Eindruck gewonnen, ist dem zwar grundsätzlich ein erhebliches Gewicht beizumessen. Das Beschwerdegericht kann jedoch davon abweichen, wenn es prognoserelevante Gesichtspunkte anders gewichtet (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2010 - III-2 Ws 79/10).(Rn.10) 2. War tatursächlich ein traditionelles (hier: afghanisches) Frauen- und Familienbild, kann dies die Prognose nicht mehr maßgeblich belasten, wenn der Verurteilte sich davon hinreichend gelöst hat.(Rn.23) 3. Selbst wenn eine »klassische« Tataufarbeitung nicht erfolgte (hier: auch wegen sprachlicher und kognitiver Einschränkungen), muss Berücksichtigung finden, dass eine Auseinandersetzung mit den Motiven der Tat stattfand.(Rn.42) 4. Es ist kriminalprognostisch relevant, wenn ein Verurteilter infolge einer Selbstwertstabilisierung einen Umgang mit Kränkungserleben gefunden und sich maßgeblich von den Werten seines Heimatlandes gelöst hat.(Rn.45) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2021 aufgehoben. Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. April 2005 wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Der Zeitpunkt der Entlassung wird auf den 28. Februar 2022 festgesetzt. 3. Die Bewährungszeit wird auf fünf Jahre ab eingetretener Rechtskraft dieser Aussetzungsentscheidung bestimmt. 4. Der Verurteilte wird ab dem Beschlussdatum für die Dauer der Bewährungszeit dem zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer unterstellt. 5. Dem Verurteilten wird auferlegt, sich jeweils nach vorheriger Terminabsprache innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung des Bewährungshelfers bei diesem persönlich vorzustellen und sich bis zum Entlassungszeitpunkt alle zwei Wochen bei dem Bewährungshelfer persönlich zu melden. 6. Die Entscheidung über die Erteilung von weiteren Auflagen und Weisungen bezüglich der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen der Entlassung wird auf die zuständige Strafvollstreckungskammer übertragen. 7. Die mündliche Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung der Strafe nach § 454 Abs. 4 StPO wird auf die Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg, Außenstelle Bergedorf, übertragen, die gebeten wird, die Niederschrift über die Belehrung zu den Gerichtsakten zu geben. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Der Verurteilte verbüßt nach Festnahme am 14. November 2004 und anschließender Untersuchungshaft seit dem 2. November 2005 die aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. April 2005 wegen Mordes gegen ihn erkannte lebenslange Freiheitsstrafe. Die besondere Schwere der Schuld wurde im Urteil nicht festgestellt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen tötete der Verurteilte am 14. November 2004 seine Ehefrau … …, die er aufgrund familiärer Absprachen als 14jährige geheiratet hatte, indem er ihr hauptsächlich mit einer Schere, aber auch mit einem Messer, in den Arm, ins Gesicht, in den vorderen Brustkorb und in den Rücken stach und ihr insgesamt mehr als 40 Stich- und Schnittverletzungen zufügte. Er töte sie im Beisein der vier gemeinsamen Kinder aus Wut und Hass, weil er nicht verkraftete, dass sie sich gegen seinen Willen von ihm getrennt hatte und mit dem Zeugen … zusammenlebte. Am 14. November 2019 war die Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht. Der Verurteilte befindet sich seit dem 8. Januar 2019 in der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg, Außenstelle Bergedorf. Seit dem 1. Oktober 2020 ist er dort dauerhaft freigestellt. Nachdem der Verurteilte einen Antrag auf Reststrafenaussetzung am 21. November 2019 zunächst zurückgenommen hatte, beantragte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. Oktober 2020 erneut die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer hat nach Anhörung der Vollzugsanstalt, der Staatsanwaltschaft Hamburg und mündlicher Anhörung des Verurteilten sowie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung des beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. …die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil mit Beschluss vom 27. September 2021 abgelehnt. Gegen diesen, dem Verteidiger des Verurteilten am 6. Oktober 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. Oktober 2021 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten. II. Die gemäß § 454 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat hält es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit für verantwortbar, die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. April 2005 zur Bewährung auszusetzen. 1. Für die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung muss – neben den hier vorliegenden übrigen Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 StGB – die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden können (§§ 57a Abs. 1 Nr. 3; 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Die bei der Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigenden Umstände werden dabei durch § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10. Juni 2013 – 2 BvR 1541/12, juris Rn. 27). Es sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. Die Regelung des § 57a StGB über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem – insbesondere bei gegen das Leben gerichteten Verbrechen besonders gewichtigem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits. Der Einfluss des – mit zunehmender Dauer gewichtiger werdenden – Freiheitsanspruchs stößt jedoch spätestens dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (BVerfG, Beschl. v. 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 Rn. 91; BVerfG Beschl. v. 20. Juli 2009 – 2 BvR 328/09, StraFo 2009, 413). Auf der einen Seite gebietet der Freiheitsanspruch die Eingehung eines vertretbaren Restrisikos, auf der anderen Seite verlangt die Verantwortbarkeit der Aussetzung umso strengere Anforderungen an die günstige Prognose, je höher das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ist. Bei Straftaten, die wie Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit besonders hoch zu veranschlagen. Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (BVerfG, Beschl. v. 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08, juris Rn. 26; Beschl. v. 8. November 2006, a.a.O., Rn. 91-95; OLG Hamm, Beschl. v. 19. September 2019 – III-1 Ws 495/19, juris Rn. 6 ff; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl. § 57a Rn. 24). Dem im Rahmen einer mündlichen Anhörung gewonnenen Eindruck der Strafvollstreckungskammer ist grundsätzlich ein erhebliches Gewicht beizumessen. Dem Beschwerdegericht ist es aber insbesondere dann nicht verwehrt, von der aufgrund einer mündlichen Anhörung gewonnenen Legalprognose abzuweichen, wenn es die prognoserelevanten Gesichtspunkte anders gewichtet als die Strafvollstreckungskammer (OLG Hamm, Beschl. v. 27. Mai 2010 – 2 Ws 79/10, juris; HansOLG Hamburg, Beschlüsse v. 21. Februar 2019 – 9 Ws 14/19, v. 28. November 2018 – 6 Ws 39/18 und v. 20. August 2019 – 1 Ws 47/19). 2. Nach diesen Maßstäben ist dem Verurteilten unter Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der bei einem Rückfall betroffenen Rechtsgüter eine günstige Prognose zu stellen. Im Einzelnen: a) Die Persönlichkeit des Verurteilten erweist sich, insbesondere in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. … (Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie an der …), der Sachverständigen Dipl.-Psych. … (JVA Fuhlsbüttel), der Dipl.-Psych. … (Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg, Außenstelle Bergedorf) und des Therapeuten Dipl.-Psych. …-… im Ergebnis als prognostisch günstig. Der Verurteilte hat sich im Vollzug als freundlicher, zuverlässiger Mensch ohne aggressives Verhalten gezeigt, der nach Einschätzung der Dipl.-Psych. … in ihrem Lockerungsgutachten vom 20. November 2018 emotional stabil ist. Bei dem Verurteilten liegen weder eine psychische Erkrankung im engeren Sinne noch eine Suchterkrankung vor, wie der Sachverständige Prof. Dr. … in seinem Gutachten vom 16. April 2021 in Übereinstimmung mit dem Schuldfähigkeitsgutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. … vom 5. April 2005 sowie der Lockerungsstellungnahme der Dipl.-Psych. … vom 20. November 2018 festgestellt hat. Nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. … gibt es auch keine Anhaltspunkte für krankhaftes Erleben. aa) Es erscheint nicht geboten, das Tatverhalten aufgrund der Hirnverletzung als Krankheitssymptom anzusehen. Der psychiatrische Sachverständige Dr. … hielt in seinem Schuldfähigkeitsgutachten vom 5. April 2005 aufgrund der erlittenen Granatsplitterverletzung am Kopf und berichteter Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen ein organisches Psychosyndrom als mild ausgeprägtem Folgeschaden der Hirnverletzung für gegeben. Er hat die Schuldfähigkeit des Verurteilten bejaht und lediglich nicht ausschließen können, dass der Verurteilte nach Beginn der Tatausführung aufgrund seiner affektiven Anspannung im Zusammenwirken mit dem organischen Psychosyndrom, das nicht selten zu einer defizitären Impulskontrolle und verminderten Belastungsfähigkeit in Stresssituationen und bei starken emotionalen Reizen führe, sukzessive in den Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geriet, durch die bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Der Befund des organischen Psychosyndroms wurde in der nachfolgenden Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. … – ebenso wie durch die Dipl.-Psych. … in der Lockerungsstellungnahme – für möglich gehalten. Allerdings sei hiermit keine erhebliche Einschränkung des Leistungsvermögens verbunden, was sich etwa daran zeige, dass der Verurteilte in der Lage gewesen sei, in Deutschland seinen Führerschein zu machen. Eine neurologische Untersuchung am 22. Februar 2017 habe einen unauffälligen Befund ergeben. Bei den Schwindelattacken des Verurteilten handele es sich um Restsymptome des erlittenen Schädelhirntraumas. Das impulsive Tatverhalten lasse sich jedoch genauso gut aus einer psychodynamisch begründeten erhöhten Kränkbarkeit mit mangelndem Selbstwertgefühl ableiten. bb) Die Persönlichkeit des Verurteilten ist allerdings durch erhöhte Kränkbarkeit gekennzeichnet. Der Verurteilte leidet seit seiner Kindheit unter Lispeln und Stottern und wurde deswegen sowie wegen seines Aussehens und möglicherweise seiner geringen Intelligenz – im forensisch-psychologischen Zusatzgutachten des Dipl.-Psych. … vom 8. April 2005 wurde ein IQ-Wert zwischen 72 und 81 festgestellt – in der Schule, von Verwandten, Nachbarn, Arbeitskollegen und auch von seinen Mitinsassen gehänselt. Die zugrundeliegenden Faktoren haben nach Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Psych. …-… das Selbstwertgefühl des Verurteilten beeinträchtigt. (1) Bereits der Sachverständige Dr. … hatte in seinem Schuldfähigkeitsgutachten festgestellt, dass Tatauslöser die erhebliche Kränkung durch die Zurückweisung der Ehefrau und eine Verletzung der Familienehre gewesen sei. Er stützte sich dabei unter anderem auf die Angaben des Verurteilten, in seiner aus der Provinz … stammenden Familie sei es nur ihm passiert, dass eine Frau einen anderen Mann kennen gelernt habe und „auf die schiefe Bahn geraten“ sei. Auch die Dipl.-Psych. … hat als Risikofaktor für die Begehung neuer Straftaten partnerschaftliche Kränkungs-, Provokations- und Verlustsituationen benannt, die im November 2018 ihrer Einschätzung nach noch nicht ausreichend therapeutisch behandelt worden waren. (2) Nachdem der Verurteilte seit dem 23. Juni 2020 insgesamt 25 Stunden Einzeltherapie bei dem persisch sprechenden Therapeuten Dipl.-Psych. …-… absolviert hat, heißt es in dessen Abschlussbericht vom 26. Februar 2021, neu dazugewonnene kognitive Fertigkeiten und Erfahrungen erleichterten dem Verurteilten den Umgang mit Kränkungserleben, Wut und Stresssituationen sowie seiner am Anfang defizitären Impulskontrolle, was eine Rückfallwahrscheinlichkeit stark minimiere. Ein weiteres wichtiges Ziel sei die Steigerung und Stabilisierung des Selbstwertgefühls gewesen. Der Verurteilte erlebe eine Stigmatisierung aufgrund seines Äußeren und seiner Artikulationsschwierigkeiten bis heute, könne aber inzwischen besser damit umgehen. Seine Artikulationsschwierigkeiten wolle er trotzdem behandeln lassen und habe dafür eine in seiner Nähe befindliche logopädische Praxis finden können. Auch der Verurteilte selbst hat die therapeutische Behandlung als gewinnbringend empfunden. Früher habe er sich nicht getraut, etwas zu sagen und habe gestottert; der Therapeut habe ihn zum freien Sprechen ermutigt und ihm die Logopädie vermittelt. Der Sachverständigen Prof. Dr. … stimmt der Einschätzung des Therapeuten zu, dass der Verurteilte nun mit Kränkungserleben, Wut und Stresssituationen besser umgehen könne, und begründet dies damit, dass der Verurteilte aktuell frühere Schwächen offenbaren und auch eine potentielle spätere Trennungssituation imaginieren könne. Die aus der Sozialisation bedingte erhöhte Kränkbarkeit sei ein erheblicher Risikofaktor gewesen. Diese sei mittlerweile abgeschwächt und der Verurteilte beschreibe eine Einstellungsänderung. Der Sachverständige stellt abschließend fest, dass im Verlauf der langjährigen Freiheitsentziehung nicht nur eine Persönlichkeitsnachreifung, sondern unter der psychotherapeutischen Behandlung auch eine Selbstwertstabilisierung zu verzeichnen sei, aufgrund dessen der Verurteilte jetzt künftige Trennungssituationen antizipieren und einen prosozialen Umgang damit formulieren könne. Dem entspricht es, dass der Verurteilte in der Anhörung erklärt hat, er wäre, wenn er „zurückgehen könnte in die damalige Tatsituation“, wieder nach Hause gegangen, hätte seine Kinder besucht und seiner Frau nichts getan. Darüber hinaus gibt er an, bei zukünftigen Trennungssituationen würde er zu seinem Therapeuten gehen. Der Therapeut …-… hält – wie auch der Sachverständige – derzeit keine weitere Therapie für erforderlich. Der Sachverständige hält es für unwahrscheinlich, dass der Verurteilte bei Kränkungen zukünftig affektiv entgleist. Dieser habe auch schon vor und während der Haft Hänseleien ertragen müssen, aggressive Reaktionen seien nicht erfolgt. Der Senat hält die Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend. Wut und aggressive Impulse in Stresssituationen werden weder vom Sachverständigen noch von dem Therapeuten oder der Anstalt beschrieben und dürften vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte nach Erprobungen von seinem Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten hat, auch am Arbeitsplatz nicht vorliegen. Soweit die Strafvollstreckungskammer in der Anhörung eine „Schilderung von Erkenntnissen“ sowie inhaltliche Angaben von Therapiethemen durch den Verurteilten vermisst hat, steht dies der hiesigen Einschätzung nicht entgegen. Denn über die therapeutisch begründete und im Alltag dokumentierte Wesensveränderung hinaus setzt eine entsprechende Schilderung und Erklärung durch den Verurteilten zusätzlich eine gewisse Reflektionsfähigkeit voraus, die von dem Verurteilten nach Einschätzung der Sozialtherapeutischen Anstalt und dem Sachverständigen nicht erwartet bzw. geleistet werden kann. cc) Der Verurteilte hat sich von dem traditionellen afghanischen Frauen- und Familienbild soweit gelöst, dass sein kultureller Hintergrund die Prognose nicht mehr maßgeblich belastet. (1) Der Verurteilte ist in Afghanistan geboren und in diesem Kulturkreis verwurzelt. Als Grund für die Tat hat er gegenüber der Polizei die Trennungsabsichten seiner Ehefrau und deren außereheliche Beziehung zu dem Zeugen … angegeben. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. … im Erkenntnisverfahren hat er angegeben, dadurch, dass seine Frau einen anderen Mann kennengelernt habe, sei die Ehre seines Vaters, seiner Kinder und der Familie seiner Frau verletzt worden. Auch die Dipl.-Psych. … sieht in ihrem Lockerungsgutachten die Wurzeln der massiven Deliktsdynamik in den familiären und kulturellen Strukturen. (2) In der Anhörung am 5. Juli 2021 hat der Verurteilte angegeben, er habe seine Einstellung zu dieser Frage geändert. Er habe ursprünglich gedacht, wenn man verheiratet sei, müsse man mit der Frau zusammenbleiben. Jetzt wisse er, dass man sich auch von einer Frau trennen könne. Seine Schwester habe sich scheiden lassen und danach neu geheiratet. Das sei in seiner Familie heutzutage kein Problem. Im Falle des Fremdgehens würde er sich heute von seiner Frau trennen. Um mit seinen Gefühlen umgehen zu können, würde er in einer solchen Situation zu einem Psychologen gehen. In diesem Zusammenhang hat der Verurteilte auf den Dipl.-Psych. …-… verwiesen. Er hat hierzu ergänzend bekundet, es wäre nicht „so weit“ gekommen, wenn er in der damaligen Situation einen Psychologen um Hilfe gefragt hätte. In der Anhörung wurde zudem deutlich, dass der Verurteilte sich nicht als klassisches Familienoberhaupt geriert. Er hat angegeben, seine Kinder seien alle volljährig und würden für sich selbst entscheiden. (3) Diese von dem Verurteilten geschilderte Einstellungsänderung hält der Senat für tatsächlich gegeben. Bereits im Jahr 2018 hat die Dipl.-Psych. … eine Akzeptanz des emanzipierten Lebensstils der Tochter, die studiert und einen Freund hat, seitens des Verurteilten festgestellt. Zudem hat der Therapeut Dipl.-Psych. …-… in seinem Bericht vom 2. November 2020 berichtet, der Verurteilte habe sich in den letzten 16 Jahren weitestgehend von dem von ihm ehemals vertretenen patriarchalisch geprägten Frauenbild verabschiedet. Die lange Gefängnisstrafe habe sein kulturbezogenes moralisch-religiöses Wertesystem verändert. Der Verurteilte selbst äußerte über seine Therapie, er habe Menschlichkeit gelernt und die „alten Gedanken“ zur Seite gelegt. Die beschriebene Abkehr von dem patriarchisch geprägten Frauenbild wird auch durch Gespräche mit der Dipl.-Psych. … von der Sozialtherapeutischen Anstalt plausibilisiert. Die Therapeutin hat intensiv mit dem Verurteilten dessen neue Partnerschaft und den Umgang mit der neuen Freundin besprochen. U.a. auf Basis dieser Erörterungen hat sie späterhin eine Aussetzung der Strafe befürwortet. Der Wertewandel des Verurteilten wird auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. … bestätigt, der als aktuell glaubhafte Positionierung des Verurteilten angibt, für die Ehe sei eine beiderseitige Zuneigung erforderlich, weswegen er bei Trennungsbegehren einer künftigen Partnerin dieses auch akzeptieren würde. Dass der Verurteilte sich von dem patriarchalischen Weltbild in entscheidender Weise gelöst hat und sich – wie er selbst sagt – von seinen „alten Gedanken“ distanziert, hält der Senat für zutreffend, da es sich in seinem aktuellen Leben in Folgendem widerspiegelt: Der Verurteilte akzeptiert, dass seine Schwester geschieden ist und neu geheiratet hat. Beide haben trotz der Scheidung guten Kontakt zueinander, ohne dass es in diesem Punkt kulturelle Spannungen gäbe. Der Verurteilte ist stolz auf seine studierende Tochter, was für eine Abkehr vom traditionell afghanischen Frauenbild spricht. Des Weiteren sind keinerlei kulturbezogene Äußerungen des Verurteilten hinsichtlich des unehelichen Kindes seines Sohnes bekannt. Er äußert vielmehr, dass er kein Problem mit dessen Unehelichkeit habe und als Großvater zu Tränen gerührt sei über sein Enkelkind. Auf Nachfrage erklärte er in der mündlichen Anhörung am 22. September 2021, gegebenenfalls sogar ein uneheliches Kind seiner Tochter zu akzeptieren, das wäre ihre Sache, es werde auf jeden Fall sein Enkelkind sein. Mag es sich hierbei um eine bloße ungeprüfte Aussage handeln, so wird die Akzeptanz des Lebensstils der Tochter von dem Verurteilten in einem anderen Punkt tatsächlich gelebt: Der Verurteilte akzeptiert, dass seine Tochter – unverheiratet – einen türkischen Freund hat. Weder der Vollzugsanstalt noch dem Sachverständigen oder dem Therapeuten ist bekannt, dass er auf eine Heirat seiner 23-jährigen Tochter mit ihrem Freund hingewirkt hätte. Dies belegt eine Abkehr von traditionell-kulturellen Werten seiner Heimat. (4) Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Verhaltensweisen, die Rückschlüsse auf den gegenüber den Tatzeitpunkt deutlich gelockerten Grad der Verankerung in der afghanischen Kultur zulassen, vermag der Senat die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, die durch die kulturelle Einbindung des Verurteilten indizierte Gefahr bestehe im Kern noch fort, nicht zu teilen. Entgegen dem Eindruck der Kammer, demzufolge die Antworten des Verurteilten in den beide Anhörungen auswendig gelernt und stereotyp gewirkt hätten und an der Verinnerlichung des Gesagten zweifeln ließen, hält der Senat die Einschätzung des Sachverständigen für überzeugend, dass die Äußerungen des Verurteilten auf verschiedenen Ebenen sehr konsistent sind. So verhalte sich dieser gegenüber seinem Sohn, der schon als Schüler Vater eines unehelichen Kindes geworden sei, sehr angemessen, obwohl der Sohn die Schwangerschaft zunächst aus Sorge, weil sie traditionellen afghanischen Wertvorstellungen widersprach, innerhalb der Familie verheimlicht hatte. Es habe keine Situation gegeben, wo eine „geballte patriarchalische Haltung“ zu Tage getreten sei. Dies wird durch die Dipl.-Psych. … bestätigt, die erklärt, der Verurteilte habe kein Problem damit, dass sein Sohn unverheiratet ein Kind mit seiner Partnerin habe. Angesichts der gelebten Akzeptanz westlicher Werte bei seinen nächsten Familienangehörigen teilt der Senat den Eindruck des Landgerichts nicht. Dieser kann naheliegend auch auf das eingeschränkte Ausdrucksvermögen aufgrund der geringen kognitiven Fähigkeiten des Verurteilten zurückzuführen sein. dd) Die eingeschränkten Deutschkenntnisse des Verurteilten sind nicht günstig, belasten aber die Legalprognose nicht maßgeblich. Die Vollzugsanstalt hat in ihrem Führungsbericht vom 16. August 2018 mitgeteilt, dass der Verurteilte nach einem siebenmonatigen Deutschkurs im Jahr 2011/2012 nach Einschätzung der Lehrkraft vermutlich nicht in der Lage sein würde, in einem weiteren Deutschkurs spürbare Lernzuwächse zu erzielen. Aus diesem Grund wurde dem Verurteilten kein weiterer Deutschkurs zugewiesen. Der Verurteilte kommt allerdings mit seinen basalen Sprachkenntnissen in seinem Alltag, insbesondere an seinem Arbeitsplatz, aber auch im Kontakt zu seinen deutschsprechenden Kindern, zurecht. b) Das Vorleben des Verurteilten ist durch eine Vorverurteilung im Jahr 2002 belastet. Das Amtsgericht Hamburg hat den Verurteilten mit Strafbefehl vom 21. August 2002 wegen Körperverletzung – der Verurteilte hatte seine Ehefrau in der ehelichen Wohnung grundlos mit der Faust auf die Lippe geschlagen – zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Hierbei handelt es sich um eine nicht hochgewichtige, wohl aber einschlägige Gewalttat, durch deren Verurteilung sich der Beschwerdeführer nicht von erneuter Straffälligkeit abhalten ließ. Die Tat belegt im Zusammenhang mit der vollstreckungsgegenständlichen Tat die durchaus feste Verankerung früherer gefahrträchtiger Einstellungen und Verhaltensmuster. Andererseits liegt die Vorstrafe bald 20 Jahre zurück. Angesichts des hinreichend gesicherten Veränderungsprozesses des Verurteilten in der Folgezeit kann der Vorstrafe kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden. c) Allerdings stellen sich die Umstände der abgeurteilten Mordtat als hochgradig ungünstig dar und belasten die Legalprognose schwer. Ungeachtet der Tatsache, dass eine besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 StGB) dem Urteil zufolge nicht gegeben war, war die Tatausführung von großer Brutalität und ganz erheblicher Aggressivität geprägt. Der Verurteilte hatte seiner Ehefrau aus Wut und Hass mit verschiedensten Gegenständen, nämlich einem Messer und einer Schere, insgesamt mehr als 40 Schnitt- und Stichverletzungen im Arm, im Gesicht, im vorderen Brustkorb und im Rücken zugefügt. Selbst als die Schere zerbrochen war, fügte der Verurteilte der Geschädigten noch weitere 20 Stiche zu. Bei der Tatausführung hat der Verurteilte sich auch nicht von der Anwesenheit der vier gemeinsamen kleinen Kinder abhalten lassen, die die Tötung der eigenen Mutter mit ansehen mussten. Tatanlass, die verletzte Familienehre, gegründet auf den Wertevorstellungen seines Heimatlandes, und der Tötungserfolg stehen in einem krassen Missverhältnis. Indem der Verurteilte seine Frau tötete, hat er ihr das Recht zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung abgesprochen. Zwar handelte es sich letztlich um einen spontanen Tatentschluss, die Entscheidung des Verurteilten, seine Ehefrau umzubringen, war aber über einen langen Zeitraum hinweg gereift, wie sich in den Androhungen der Tat zeigt. d) Das bei einem Rückfall bedrohte Rechtsgut ist mit dem Leben das höchstmögliche Rechtsgut, auch eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit liegt vor. e) Das Vollzugsverhalten des Verfolgten, der sich seit 17 Jahren im Vollzug befindet, ist insgesamt positiv zu bewerten. aa) Der Verurteilte hat sich unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzuges ganz überwiegend regelkonform verhalten. Neben zwei lange zurückliegenden Vorfällen aus dem Jahr 2009, in denen eine Disziplinarmaßnahme zur Bewährung und ein Verweis verhängt worden sind, wurden am 27. Oktober 2017 zwei USB-Sticks als nicht zugelassene Gegenstände im Haftraum gefunden und Siegelbrüche bei Elektrogeräten festgestellt. Bei der Disziplinarverhandlung im Jahr 2017 zeigte sich der Verurteilte einsichtig, die zur Bewährung ausgesetzte Disziplinarmaßnahme musste nicht widerrufen werden. Sämtliche Vollzugslockerungen verliefen beanstandungsfrei, auch nach Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt am 8. Januar 2019. Seit dem 1. Oktober 2020 ist der Verurteilte dauerhaft freigestellt, ohne dass irgendwelche negativen Vorkommnisse bekannt geworden sind. Diesem Umstand kommt besonderes Gewicht zu. Das Verhalten des Verurteilten bei Erprobungen, deren Bedingungen denen der Freiheit nahezu entsprechen, stellt einen besonders geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. November 2006 – 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 Rn. 119). Während des Vollzugs hat der Verurteilte auch zielgerichtet und erfolgreich daran mitgewirkt, Voraussetzungen seiner Sozialisierung und Integration zu schaffen. Der Verurteilte hat erfolgreich den Gabelstaplerführerschein erlangt und arbeitet seit 20. Mai 2020 in Vollzeit, zuletzt auf eigene Initiative nicht mehr bei einer Zeitarbeitsfirma, sondern in unbefristeter Festanstellung bei einer Firma „… International“ als Bauhelfer. Er zahlt kontinuierlich in Raten seine Schulden bei der Justizkasse zurück. bb) Problematisch ist hingegen, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend herausarbeitet, dass hinsichtlich der der Verurteilung wegen Mordes zugrunde liegenden Tat keine klassische Delinquenzbearbeitung erfolgt ist. In dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 16. August 2018 heißt es, alleine aufgrund sprachlicher und kognitiver Einschränkungen habe eine tiefgründige Delinquenzbearbeitung im klassischen Sinne nicht erfolgen und hätten adäquate Problemlösestrategien nicht erarbeitet werden können. Eine Delinquenzbearbeitung sei zwar nach wie vor sinnvoll, realistischer Weise seien die Möglichkeiten dazu jedoch gering. Dem entspricht auch die Stellungnahme der Dipl.-Psych. … vom 20. November 2018, in der sie eine Gefahr des Missbrauchs von Lockerungen darin sieht, dass der Verurteilte keine Tataufarbeitung absolviert hat. Nach Einschätzung der Dipl.-Psych. … ist der Verurteilte kognitiv nicht zu einer intensiven Tataufarbeitung in der Lage. (1) Bedenklich erscheint, dass der Verurteilte ganz überwiegend angibt, sich nicht an das eigentliche Tagesgeschehen erinnern zu können. Zwar kann sich der Verurteilte in den Gesprächen mit den Sachverständigen und der Anstaltspsychologin an die tatauslösende Situation und den Beginn der Tat sowie an deren Ende erinnern, äußerte sich jedoch gegenüber keinem von diesen zu dem dynamischen Kerntatgeschehen, sondern gibt an, sich daran nicht erinnern zu können. Dass ihm das dynamische Tatgeschehen indes auch nach der Tat noch bewusst war, ergibt sich aus den von dem Verurteilten in den polizeilichen Vernehmungen gemachten Angaben, die auf eine zum Teil relativ detailreiche Erinnerung an den konkreten Tatverlauf hindeuten. So konnte der Verurteilte genaue Zeichnungen der Tatwaffen und der Nachtatsituation anfertigen. In der Exploration durch den Sachverständigen Dr. … viereinhalb Monate nach der Tat hat der Verurteilte angegeben, sich nur noch bruchstückhaft an das Tagesgeschehen erinnern zu können. Auch gegenüber der Sachverständigen Dipl.-Psych. … gab der Verurteilte 14 Jahre nach der Tat an, sich nicht an das eigentliche Tatgeschehen erinnern zu können und äußerte gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. …, er selbst habe keine Erinnerung an eine Tötung durch 40 Stich- und Schnittverletzungen. Sie sei tot gewesen und er sei abgeführt worden. In der mündlichen Anhörung am 5. Juli 2021 erklärte der Verurteilte, auf die Tat angesprochen, er könne sich daran erinnern, aber er wolle das verdrängen, denn dann gehe es ihm nicht gut. Zum Tathergang äußerte er: Er „sei auf sie zugekommen, um sich zu versöhnen. Sie habe gesagt, er solle nicht reinkommen. Er habe ein Glas Wasser getrunken. Es sei laut geworden. Sie habe ein Messer genommen, er eine Schere. Plötzlich seien seine Hände blutig gewesen. Überall sei Blut gewesen. Dazwischen wisse er nichts.“ Und „Ich weiß nur noch, dass ich im Zimmer saß. Neben mir lag ein Leichnam und ich hatte ein Messer in der Hand“. Während die Sachverständige Dipl.-Psych. … diese vorgetragenen Erinnerungslücken nicht als Leugnung, sondern eher als „Bewusstseinseintrübung (vgl. Marneros, Intimizid, Tötung des Intimpartners, Schattauer, 2008)“ versteht, schätzt der Sachverständige Prof. Dr. … die fehlende Erinnerung so ein, dass es dem Verurteilten weniger darum gehe, dass ihn die Vergangenheit nicht mehr interessiere, sondern mehr darum, dass es zu sehr weh tue, sich mit der Tat zu befassen. Der Senat hat – wie auch schon das Landgericht – Zweifel daran, ob der Verurteilte nicht lediglich die Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten scheut. Dazu passt es, dass der Verurteilte die Vorgeschichte der Tat der Wahrheit zuwider darstellt und insbesondere frühere Gewalttätigkeiten gegenüber der Getöteten und das Vorliegen einer Zwangsehe leugnet. (2) Maßgeblich ist für den Senat jedoch, dass zwar keine Auseinandersetzung des Verurteilten mit dem eigentlichen dynamischen Tatgeschehen, wohl aber – entscheidend – eine Auseinandersetzung mit den Motiven der Tat, nämlich seinem erhöhten Kränkungserleben und der kulturell bedingten Ehrverletzung sowie den Folgen der Tat, insbesondere für seine vier Kinder, stattgefunden hat und diesbezüglich eine deutlich sichtbare Veränderung in der Persönlichkeit des Verurteilten erzielt worden sind (s.o. 2a) bb) und cc)). In dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 16. August 2018 heißt es, der Verurteilte habe sich mit seiner Straftat sowie den Tatmotiven auseinandergesetzt und sehe die Notwendigkeit eines nichtkriminellen Lebensstiles. Das Vorhandensein sowohl von Opferempathie als auch das Wissen über persönliche Folgen und im Weiteren auch über die Folgen für seine Familie seien deutlich erkennbar. Dementsprechend erklärte der Verurteilte in der mündlichen Anhörung, die Tat sei ein Fehler gewesen, er schäme sich sehr. Dieses Schuldbewusstsein findet Entsprechung in den Stellungnahmen der Gutachter. Gegenüber der Dipl.-Psych. … sagte der Verurteilte, dass er sich seiner Schuld bewusst sei und berichtet von der Heimunterbringung und der Stigmatisierung seiner Kinder. Er habe mit Abstand verstanden, dass er Handlungsalternativen gehabt hätte, aber früher sei er nicht in der Lage gewesen, eine Trennung zu akzeptieren. Die Dipl.-Psych. … konstatierte in ihrem Bericht vom 20. November 2018 eine positive Veränderung mit einer Entwicklung von Schuldbewusstsein korrespondierend mit aktuellem Bekunden von Reue, dem Eingeständnis, einen Fehler gemacht zu haben, der Entschuldigung bei den Kindern und dem heutigen Verständnis, im Fall eines Trennungsbegehrens Handlungsalternativen zu haben. Auch der mit dem Verurteilten gerade zuletzt besonders intensiv befasste Therapeut Dipl.-Psych. …-… stellt tiefe Reue und das Anerkennen von Schuld bei dem Verurteilten fest, er übernehme Verantwortung dafür, dass seine Kinder ohne Mutter aufgewachsen seien. Er habe sich von dem patriarchalen Frauenbild verabschiedet und sein kulturelles Wertesystem verändert. Die Einstellungsänderung sei nachvollziehbar. Die bereits von der Dipl.-Psych. … festgestellte Entwicklung von Reue korrespondiert auch nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. … mit dem aktuellen Bekunden von Reue, mit seiner Äußerung, er bitte Gott, dass die Familie seiner Frau ihm vergebe, mit seinem Eingeständnis, einen „Fehler“ gemacht zu haben und seiner Entschuldigung bei den Kindern, die Zeugen der Tötung geworden sind. Nach Auffassung des Senats sind für eine Delinquenzbearbeitung vorliegend insbesondere die Tatmotive und die damit zusammenhängenden Emotionen maßgebend. Der Verurteilte hat sich – entscheidend – mit den tatauslösenden Faktoren des patriarchalen Weltbildes und des persönlichen Kränkungserlebens sowie mit den Folgen der Tat, insbesondere hinsichtlich seiner Kinder (ihr Miterleben der Tat, ihr Aufwachsen ohne Eltern in einem Heim) aktiv auseinandergesetzt. Angesichts dessen treten eine unterbliebene Auseinandersetzung mit dem dynamischen Tatverlauf als Kerngeschehen und der entglittenen Steuerungsfähigkeit in ihrer Bedeutung zurück. Der Verurteilte hat die Tat als Fehlverhalten erkannt, wie aus zahlreichen Äußerungen von ihm deutlich wird, und hat sie sich in ihren Ursachen und Folgen so bewusst gemacht, dass eine Wiederholung dieses Tötungsdelikts wenig wahrscheinlich ist (vgl. KG, Beschl. v. 6. Februar 2020 – 5 Ws 215/19, StraFo 2021, 84, 86 m.w.N.). Der Senat hält die vom Verurteilten geäußerte Reue für hinreichend glaubhaft. Er hat insoweit die in der mündlichen Anhörung des Verurteilten bei der Strafvollstreckungskammer geweckten Zweifel an der Authentizität der geäußerten Reue aufgrund des persönlichen Eindrucks der Kammer als relevant eingestuft und berücksichtigt. Die Argumentation der Kammer erscheint auch nachvollziehbar, da der Verurteilte in der Anhörung Reue im gleichen Atemzug mit dem Hinweis auf seine langjährige Haft bekundet hat und Zweifel, ob sich die Reue nicht primär auf die Folge des selbst erlittenen Haftaufenthaltes bezieht, hierdurch durchaus begründet werden können. Andererseits vermochte der Senat diesem Punkt in der Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Gewicht zuzumessen. Während der zwei mündlichen Anhörungen durch die Strafvollstreckungskammer mit einer Dauer von 97 Minuten am 5. Juli 2021 und 80 Minuten am 22. September 2021 konnte notwendig nur ein begrenzter Einblick in die Gedankenwelt des Verurteilten gewonnen werden, hinsichtlich dessen aufgrund seiner eingeschränkten Intelligenz Schwächen in der Selbstdarstellung naheliegen. Vor diesem Hintergrund ist der Senat im Ergebnis den Einschätzungen der mit dem Verurteilten befassten Psychologen gefolgt. Die Psychologinnen … und … sowie der Sachverständige haben die vom Verurteilten geäußerte und dort auch näher erläuterte Reue jeweils als authentisch und glaubhaft wahrgenommen. cc) Der Verurteilte ist Erstverbüßer. Bei Erstverbüßern spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass die erste Vollstreckung einer Freiheitsstrafe den Verurteilten beeindruckt hat. Der Grundsatz, dass bei erstmaliger Verbüßung von Strafhaft im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe eine deutliche Wirkung aus und halte den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten ab, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Insbesondere wenn – wie hier – das Gewicht der betroffenen Rechtsgüter als besonders hoch einzustufen ist, reichen allgemeine Erfahrungssätze hinsichtlich der Wirkung von Strafvollzug nicht aus, um eine hinreichend zweifelsfreie günstige Prognose stellen oder auch nur entscheidend mitprägen zu können (vgl. auch KG, Beschl. v. 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 m.w.N.). Dementsprechend bedarf es im vorliegenden Fall einer genaueren Betrachtung. Auch diese fällt allerdings zugunsten des Verurteilten aus. Der Verurteilte hat sich nicht nur im Wesentlichen beanstandungsfrei verhalten, sondern darüber hinaus auch erkennen lassen, von seiner Bestrafung beeindruckt zu sein. Prägnant erscheint insoweit etwa seine Äußerung gegenüber seinem Therapeuten, wonach ihm, sobald er anfange, sich über jemanden zu ärgern, die vergangenen 16 Gefängnisjahre in den Sinn kämen, er wolle nie wieder im Gefängnis landen. f) Auch die zukünftigen Lebensverhältnisse sind insgesamt positiv zu bewerten. aa) Der Verurteilte verfügt über einen tragfähigen sozialen Empfangsraum. Er hat sehr gute und stabile Kontakte zu seiner Mutter, seiner Schwester sowie zunehmend zu seinen Kindern. Zwar weist die Strafvollstreckungskammer im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Verurteilte in seine frühere Familie zurückkehrt, die ihn seinerzeit nicht von der Tat hat abhalten können. Andererseits haben sich die Verhältnisse insoweit nicht zuletzt angesichts der nun erwachsenen und in Deutschland sozialisierten Kinder entscheidend verändert. Zudem steht dem Verurteilten der ihm vertraute, persisch sprechende Therapeut zur Verfügung, den er in Krisensituationen auch glaubhaft in Anspruch nehmen möchte. bb) Der Verurteilte verfügt über stabile Wohnverhältnisse mit einem eigenen Untermietvertrag sowie über eine auf sein eigenes Engagement zurückgehende unbefristete Festanstellung in Vollzeit als Bauhelfer und kommt mit seinen defizitären Deutschkenntnissen auf der Baustelle und bei der Bewältigung des Alltags zurecht. Ausländerrechtlich ist eine Bleibeperspektive zwar nicht langfristig gesichert. Bis zu einer Entscheidung des vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Verfahrens wird allerdings die befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis jeweils verlängert werden. cc) Die im Ansatz als durchaus problematisch anzusehende, über die Schwester des Verurteilten vermittelte neue Partnerschaft des Verurteilten zu einer ca. 14 Jahre jüngeren, mit einem Studium als Lehrkraft deutlich besser gebildeten Afghanin ist im Endeffekt nicht als prognostisch ausschlaggebend einzustufen. Der Verurteilte wünscht sich zwar, die seinen Angaben nach seit eineinhalb bis zwei Jahren laufende „Beziehung“ zu intensivieren und die zunächst in den Niederlanden und kurzzeitig in Deutschland lebende und dann nach Afghanistan abgeschobene Frau, die der Verurteilte bislang ausschließlich über beinahe tägliche (Video-)Telefonate kennt, nach Deutschland einzuladen und auch zu heiraten, sobald ihm der weitere Aufenthalt in Deutschland gestattet wird. Er habe mit der Frau über seine Tat gesprochen, er habe ihr alles erzählt. Auch die Familien einschließlich seiner Kinder haben sich miteinander bekannt gemacht. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Frau gerne nach Deutschland kommen und ihn heiraten wolle, zeigt der Verurteilte kein Problembewusstsein. Er äußerte in der Anhörung vielmehr, er sei sich sicher, dass die Frau ihn liebe. (1) Die Beziehung weist erhebliche Ähnlichkeit zu der früheren Ehe des Verurteilten auf. Die Verbindung ist trotz der schlechten Erfahrungen der damaligen Zwangsehe neuerlich von der Familie – von seiner Schwester über eine Bekannte – arrangiert. Gegenüber der Dipl.-Psych. … hatte sich der Verurteilte dementsprechend dahin geäußert, sollte die Familie eine „Stiefmutter“ finden, hätte er damit keine Probleme. Ihrer Einschätzung nach zeige dies das passive Dilemma der tatauslösenden Beziehungsgestaltung. Zukünftige partnerschaftliche, auch gewalttätige Konflikte könnten bei dieser Form der Partnerwahl erneut auftreten. Die Sozialtherapeutische Anstalt, Dipl.-Psych. …, hält die Vorstellung des Verurteilten, eine ihm nur über das Telefon bekannte Frau heiraten zu wollen, mit der Realität für schwer vereinbar und sieht dies – negativ – als Ausdruck des durch die afghanische Kultur geprägten Frauenbildes. (2) Diese prognostisch ungünstigen Umstände werden von dem Sachverständigen Prof. Dr. …, dem Therapeuten und der Anstaltspsychologin hinsichtlich der Prognose aber nicht für durchgreifend negativ gehalten. Nach Einschätzung des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung werde es keine ähnliche Entwicklung wie in der früheren Ehe des Verurteilten geben. Auch die Dipl.-Psych. … hat mit dem Verurteilten intensiv die neue Partnerschaft und den Umgang mit der neuen Freundin besprochen und befürwortet im Ergebnis die vorzeitige Entlassung des Verurteilten. Angesichts der bereits angesprochenen positiven Veränderungen des Verurteilten teilt der Senat diese Einschätzung. Nicht zuletzt bescheinigen der Sachverständige Prof. Dr. …, der Therapeut Dipl.-Psych. …-… und auch die Anstaltspsychologin, dass der Verurteilte Abstand zu den kulturellen Werten Afghanistans einschließlich des traditionellen Frauenbildes gewonnen hat und neben einer Selbstwertstabilisierung Umgang mit seinem Kränkungserleben erlernt hat. Dies mindert das Risiko neuerlicher Beziehungstaten erheblich. Hinzu kommt, dass der Verurteilte seit der Machtübernahme der Taliban aufgrund fehlender Telefonverbindungen nichts mehr von seiner Partnerin gehört hat. Er hat nach eigenen Angaben auch niemanden in Afghanistan, der für ihn diesbezüglich nachforschen kann. g) Die von der Aussetzung zu erwartenden Wirkungen sind vorliegend positiv. Die Gefahr eines Rückfalls in erneute Straffälligkeit ist bei dem Verurteilten als gering einzuschätzen. aa) Der Sachverständige Prof. Dr. … hat das Rückfallrisiko sowohl im Wege der klinischen Prognose als auch – methodisch bedenkenfrei – anhand standardisierter und wissenschaftlich anerkannter Prognoseverfahren bestimmt. Nach den Ergebnissen der vier von dem Sachverständigen angewandten statistischen Prognoseinstrumente besteht ein geringes Rückfallrisiko. Der Verurteilte wies im PCL-R einen Gesamtscore von 6 auf und gehört damit nicht der Hochrisikogruppe „Psychopathy“ an; der VRAG ordnet den Verurteilten der zweitniedrigsten Rückfallrisikokategorie mit einer Rückfallhäufigkeit von 10% in einem 10-Jahreskatamneseintervall zu; nach dem HCR-20 ist der Verurteilte einer Gruppe mit eher niedrigem Rückfallrisiko zuzuordnen, auch im LSI-R lag das statistische Rückfallrisiko unter 15 %. Damit weisen sowohl die aktuarischen als auch die dynamische Variablen einbeziehenden Prognoseinstrumente den Verurteilten einer Gruppe mit günstigem Legalverlauf zu. Die ideografische Analyse stellt nach Auffassung des Sachverständigen diese günstige Prognose angesichts der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung nicht in Frage. Im Verlauf der langjährigen Freiheitsentziehung sei nicht nur eine Persönlichkeitsnachreifung erfolgt, sondern auch eine Selbstwertstabilisierung zu verzeichnen. Zudem könne der Verurteilte jetzt künftige Trennungssituationen antizipieren und einen prosozialen Umgang damit formulieren. Vor diesem Hintergrund sieht der Sachverständige nur noch eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut mit Gewaltdelinquenz in Erscheinung tritt. Diese Risikobetrachtung ist in sich plausibel und insgesamt tragfähig. bb) Um die von der Aussetzung zu erwartende Wirkung der straffreien Führung zu stützen, sollte der Verurteilte nach Einschätzung des Sachverständigen bei einer bedingten Entlassung angewiesen werden, im Falle einer krisenhaften Entwicklung der Aufforderung seines künftigen Bewährungshelfers zu folgen und gegebenenfalls therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Schon angesichts der noch mangelhaften Deutschkenntnisse wäre es nach Auffassung des Sachverständigen hilfreich, wenn bereits vor Entlassung regelmäßige Kontakte mit dem Bewährungshelfer stattfinden würden, damit der zukünftige Bewährungshelfer den Verurteilten besser kennen lernen kann. Aus diesem Grund hält der Senat die Bestellung eines Bewährungshelfers bereits ab Beschlussdatum für erforderlich ebenso wie den sodann zweiwöchigen persönlichen Kontakt des Verurteilten mit diesem, um den Erstkontakt noch im vertrauten Rahmen über die Sozialtherapeutische Anstalt herstellen und eine tragfähige Beziehung aufbauen zu können, die im Zeitpunkt der bedingten Entlassung bereits in gewissem Rahmen trägt. h) In einer Gesamtbetrachtung kann die Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit und der im Falle eines Rückfalls betroffenen äußerst gewichtigen Rechtsgüter von Leib und Leben verantwortet werden. Weitere Straftatbegehungen sind angesichts der Vielzahl positiver Faktoren sehr wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten. Die bei dem Verurteilten zur Tatzeit bestehende erhöhte Kränkbarkeit sowie die feste Verwurzelung in traditionell afghanischen Werten, insbesondere hinsichtlich des Frauen- und Familienbildes, ist von dem Verurteilten nach einhelliger Auffassung des Sachverständigen, des Therapeuten und der Anstaltspsychologin erfolgreich bearbeitet worden. Er hat aufgrund einer Selbstwertstabilisierung einen Umgang mit Kränkungserleben gefunden und sich maßgeblich von den Werten seines Heimatlandes gelöst. Der Verurteilte hat erkannt, dass eine Trennung von Ehepartnern möglich ist und kann dieses für sich selbst imaginieren. Zudem hat er aufgrund positiver Erfahrungen mit dem seine Muttersprache sprechenden Therapeuten eine Anlaufstelle, an die er sich im emotionalen Krisenfall nach eigenen glaubhaften Angaben wenden wird. Die die Prognose schwer belastenden Umstände der Tatbegehung liegen mittlerweile 17 Jahre zurück und treten angesichts der positiven Entwicklung des Verurteilten, nicht zuletzt auch der vollkommen beanstandungsfreien dauerhaften Freistellung vom Haftvollzug, zunehmend in den Hintergrund. Die fehlende klassische Delinquenzbearbeitung steht in diesem Fall einer bedingten Entlassung ausnahmsweise nicht entgegen. Der Verurteilte hat sich eingehend mit den Ursachen des Tötungsdelikts auseinandergesetzt und hier hinsichtlich des Kränkungserlebens und des in der westlichen Welt überkommenen Frauenbildes maßgeblich Fortschritte erzielt. Auch mit den Folgen der Tat für seine Kinder sowie für die Familie seiner Frau hat er sich auseinandergesetzt, so dass die Aufarbeitung der Ursachen und Folgen der Tat im Verhältnis zu der nicht aufgearbeiteten Tatdynamik als ausreichend anzusehen ist, um eine neue Delinquenz angesichts des Gewichts des betroffenen Rechtsguts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verneinen zu können. Die zukünftigen Lebensverhältnisse des Verurteilten sind wie bereits jetzt in der dauerhaften Freistellung mit einem festen Untermietvertrag, einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Vollzeit sowie sozialer Einbindung positiv zu bewerten. Nach allem stuft der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. … das Risiko für die Begehung neuer (schwerer) Straftaten überzeugend als sehr gering ein. Er hat übereinstimmend mit den Einschätzungen der Sozialtherapeutischen Anstalt, der das Lockerungsgutachten im Jahr 2018 erstellenden Dipl.-Psych. … sowie des externen Therapeuten Dipl.-Psych. …-… die bedingte Entlassung befürwortet und stützt sich sowohl auf statistische Prognoseinstrumente als auch auf eine ideografische Analyse. Der Sachverständige hat in der mündlichen Anhörung ausgeführt, statistisch seien die Werte zu einer Rückfallwahrscheinlichkeit sehr positiv. Der klinische Eindruck korrespondiere damit. Nichts weise darauf hin, dass der Verurteilte zu den wenigen Prozent gehöre, die nach so einer Tat wieder rückfällig würden. Auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Tat würde die Rückfallwahrscheinlichkeit nicht weiter senken. Die intellektuelle Beschränktheit sei zu stark für differenziertere Ergebnisse. Die günstige Prognosestellung des Sachverständigen fußt auf einer eingehenden Untersuchung des Verurteilten einschließlich einer dreistündigen Exploration. Vor allem aber wird sie durch die Einschätzungen weiterer mit dem Verurteilten intensiv befasster sachverständiger Behandler bestätigt. Zuvor konnte sich der Therapeut des Verurteilten in 25 Stunden Einzeltherapie einen gründlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen; die Anstaltspsychologin hat den Verurteilten 1 ¾ Jahre lang im Vollzug erlebt und mit ihm vertieft über die Rolle der Frau und zukünftige Beziehungen gesprochen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat den negativen persönlichen Eindruck, den die Strafvollstreckungskammer in zwei Terminen von dem Verurteilten gewonnen hat, zwar als relevant, aber dennoch nicht als ausschlaggebend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der begrenzten intellektuellen Fähigkeit des Verurteilten erscheint es wenig plausibel, dass sich der Verurteilte gegenüber dem Sachverständigen und seinen Behandlern lediglich angepasst und taktisch motiviert verhalten hat. Angesichts der Tatsache, dass sowohl der Sachverständige, als auch der Therapeut und die Anstaltspsychologin die Äußerungen des Verurteilten für authentisch hielten, erscheint es ausgeschlossen, dass er diesen gegenüber erfolgreich „geschauspielert“ hat. 3. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidungen nach § 454a StPO hat der Senat die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt und bereits ab dem Beschlussdatum den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Der Senat hat den Entlassungstermin auf den 28. Februar 2022 festgesetzt, um den Erstkontakt noch im vertrauten Rahmen über die Sozialtherapeutische Anstalt herzustellen und eine tragfähige Beziehung aufzubauen, die im Zeitpunkt der bedingten Entlassung bereits in gewissem Rahmen trägt.