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Beschluss

2 BvR 1541/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die richterrechtliche Ausgestaltung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung aus dem Beamtenverhältnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kann durch den Abbruch des Bewerbungsverfahrens aufgrund der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ausgeschlossen werden. • Die verfassungsrechtlichen Rechte des Bewerbers werden nicht verletzt, wenn der Schadensersatzanspruch nicht besteht, weil das Verfahren wegen der rechtswidrigen Auswahlentscheidung abgebrochen wurde.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei unterbliebener Beförderung: Ausschluss durch Verfahrensabbruch • Die richterrechtliche Ausgestaltung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung aus dem Beamtenverhältnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kann durch den Abbruch des Bewerbungsverfahrens aufgrund der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ausgeschlossen werden. • Die verfassungsrechtlichen Rechte des Bewerbers werden nicht verletzt, wenn der Schadensersatzanspruch nicht besteht, weil das Verfahren wegen der rechtswidrigen Auswahlentscheidung abgebrochen wurde. Ein Bewerber rügt im Beamtenverhältnis eine rechtswidrige Auswahlentscheidung, durch die er die ihm mögliche Beförderung nicht erhielt, und macht hieraus Schadensersatzansprüche geltend. Das Bundesverwaltungsgericht nahm an, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung dann ausgeschlossen ist, wenn das Bewerbungsverfahren wegen der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird. Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Ausgestaltung verletze sein grundrechtsgleiches Recht aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die richterrechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs verfassungsrechtlich zu beanstanden sind. • Das Bundesverfassungsgericht verneint eine Annahme der Verfassungsbeschwerde, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder Durchsetzungsbedürftigkeit der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte vorliegt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend berücksichtigt. • Nach allgemeinen haftungs- und schadensrechtlichen Maßstäben ist nicht zwingend, dass ein Verfahrensabbruch den Schadensersatzanspruch ausschließt, wenn der sachliche Grund für den Abbruch mit der Pflichtverletzung identisch ist. • Trotzdem verletzt die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Regelung den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsrechtlichen Rechten; das Gericht hat die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs verfassungskonform ausgestaltet und konkretisiert. • Ein weitergehender Schutz, der den Schadensersatzanspruch auch bei Verfahrensabbruch stets erhalten würde, wäre möglich, ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die angegriffene Ausgestaltung der richterrechtlichen Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch bei unterbliebener Beförderung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Recht aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG bei seiner Auslegung berücksichtigt und durfte annehmen, dass ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn das Bewerbungsverfahren wegen der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird. Zwar ließe die haftungsrechtliche Dogmatik auch eine andere Lösung zu, doch führt dies nicht zu einem Verfassungsverstoß. Damit bleibt der Anspruch des Bewerbers in den Fällen ohne Verfahrensfortsetzung ausgeschlossen, ohne dass hierdurch seine grundrechtsmäßige Position verfassungsrechtlich verletzt würde.