Urteil
1 K 1893/19
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Umfang des in einem Konkurrentenstreits unmittelbar aus Art 19 Abs 4 GG für den Dienstherrn folgenden Beförderungsverbots richtet sich nach dem gestellten Antrag.(Rn.38)
2. Ein einstweiliges Konkurrentenverfahren stellt ein Beförderungshindernis für die zur Beförderung auf den streitgegenständlichen Beförderungsstellen vorgesehenen Beamten dar.(Rn.39)
3. Der Anspruch des unter Beachtung von Art 33 Abs 2 GG ausgewählten Bewerbers auf Verleihung des Amtes ist auch bei Massenbeförderungsverfahren ein Individualanspruch.(Rn.53)
4. Das Konkurrentenverfahren dient nicht allein oder überwiegend, sondern allenfalls reflexartig der rechtlichen Absicherung des Dienstherrn im Sinne einer gerichtlichen Überprüfung und gegebenenfalls Bestätigung seiner Auswahlentscheidung.(Rn.58)
5. Für die in einem Konkurrentenverfahren nicht (mehr) streitgegenständlichen Beförderungen muss sich der Dienstherr an der von ihm getroffenen und für rechtmäßig befundenen Auswahlentscheidung sowie den damit verbundenen Rechtsfolgen festhalten lassen.(Rn.58)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2019 verpflichtet, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er bereits zum 1. Februar 2018 zum Steueroberinspektor (Statusamt A 10) ernannt worden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umfang des in einem Konkurrentenstreits unmittelbar aus Art 19 Abs 4 GG für den Dienstherrn folgenden Beförderungsverbots richtet sich nach dem gestellten Antrag.(Rn.38) 2. Ein einstweiliges Konkurrentenverfahren stellt ein Beförderungshindernis für die zur Beförderung auf den streitgegenständlichen Beförderungsstellen vorgesehenen Beamten dar.(Rn.39) 3. Der Anspruch des unter Beachtung von Art 33 Abs 2 GG ausgewählten Bewerbers auf Verleihung des Amtes ist auch bei Massenbeförderungsverfahren ein Individualanspruch.(Rn.53) 4. Das Konkurrentenverfahren dient nicht allein oder überwiegend, sondern allenfalls reflexartig der rechtlichen Absicherung des Dienstherrn im Sinne einer gerichtlichen Überprüfung und gegebenenfalls Bestätigung seiner Auswahlentscheidung.(Rn.58) 5. Für die in einem Konkurrentenverfahren nicht (mehr) streitgegenständlichen Beförderungen muss sich der Dienstherr an der von ihm getroffenen und für rechtmäßig befundenen Auswahlentscheidung sowie den damit verbundenen Rechtsfolgen festhalten lassen.(Rn.58) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2019 verpflichtet, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er bereits zum 1. Februar 2018 zum Steueroberinspektor (Statusamt A 10) ernannt worden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gera folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, da der dienstliche Wohnsitz (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG) des Klägers in A... liegt. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie im Hinblick auf die Hauptforderung als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Die dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit einem bereits zum Steueroberinspektor ernannten Beamten setzt den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts durch den Beklagten voraus (vgl. VG Köln, Urt. v. 8. März 2017 - 23 K 3922/15 -; VG Gera, Urt. v. 30. September 2015 - 1 K 454/13 - jeweils Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 10 Rn. 66). Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. Der Bescheid vom 21. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wenn er zum 1. Februar 2018 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ThürBesO befördert worden wäre. Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12/14 -; SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2016 - 2 A 376/14 -; OVG NRW, Urt. v. 2. Februar 2015 - 1 A 596/12 - jeweils Juris; VG Gera, Urt. v. 4. September 2019 - 1 K 634/17 Ge -; v. 15. Januar 2015 - 1 K 372/12 Ge - jeweils n.v.) und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -; BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2018 - 2 C 19/17 - jeweils Juris). Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12/14 -; v. 25. August 1988 - 2 C 51/86 - jeweils Juris). Nach diesen Maßgaben kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12/14 -; v. 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -; v. 17. August 2005 - 2 C 37.04 -; v. 11. Februar 1999 - 2 A 7/06 - jeweils Juris; VG Gera, Urt. v. 4. September 2019 - 1 K 634/17 Ge - n.v.). Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Beamter Schadensersatz verlangen, wenn er zwar befördert worden, diese Beförderung aber verspätet erfolgt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. September 2014 - 6 A 31/13 -; Urt. v. 8. Juni 2010 - 1 A 2859/07 - jeweils Juris). Der Schadensersatzanspruch setzt die adäquate Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden (die Nichtbeförderung oder die Verzögerung der Beförderung) und damit voraus, dass aus Rechtsgründen kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, der Beamte also bei Vermeidung der Verzögerung früher hätte befördert werden müssen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. September 2014 - 6 A 31/13 -; v. 17. Juni 2010 - 6 A 3356/08 - jeweils Juris). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die verspätete Beförderung des Beamten in einem weiteren Beförderungsverfahren oder innerhalb desselben Verfahrens erfolgt ist; denn die Umstände der späteren Beförderung ändern nichts an dem eingetretenen, in der Verzögerung der Beförderung liegenden Schaden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. September 2014 - 6 A 31/13 -; v. 17. Juni 2010 - 6 A 3356/08 - jeweils Juris). Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter Beförderung sind im vorliegenden Fall erfüllt. I. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt vor, denn der Kläger hätte bereits zum 1. Februar 2018 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ThürBesO befördert werden müssen. Grundlage des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs ist die (schuldhafte) Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 - m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 - 2 C 22/09 - jeweils Juris). Das subjektive Recht auf ermessensgerechte Entscheidung über ein Beförderungsbegehren umfasst auch die Beachtung der Pflicht des Dienstherrn, Beförderungen nach einer - rechtmäßig getroffenen - Auswahlentscheidung nicht ohne sachlichen Grund zu verzögern (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17. Juni 2010 - 6 A 3356/08 - Juris). Soweit der Beklagte meint, der Beförderung des Klägers hätten am 1. Februar 2018 sachliche Gründe entgegengestanden, geht dies fehl. 1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Urt. v. 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -; Beschl. v. 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -; BVerwG, Beschl. v. 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -; Urt. v. 21. August 2003 - 2 C 14/02 -; OVG NRW, Beschl. v. 24. November 2015 - 1 B 884/15 - jeweils Juris). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, dass der unterlegene Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift. Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -; VGH Bad-Württ, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 4 S 2099/17 -; OVG NRW, Beschl. v. 24. November 2015 - 1 B 884/15 -; OVG Saarl, Beschl. v. 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 -; HessVGH, Beschl. v. 23. April 2012 - 1 B 2284/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 - jeweils Juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 20. August 2012 - 2 B 10673/12.OVG - beckonline; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Recht, 2. Aufl., S. 73 Rn. 23). Diese Verpflichtung des Dienstherrn tritt unmittelbar kraft Verfassungsrechts (Art. 19 Abs. 4 GG), also auch ohne dahingehenden Gerichtsbeschluss, ein (vgl. OVG Saarl, Beschl. v. 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 -; HessVGH, Beschl. v. 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - jeweils Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., S. 72). Da sich der Umfang dieses Verbots nach dem Antrag des unterlegenen Bewerbers richtet, kann dieser sich aber auch - beispielsweise nach dem Erlangen zusätzlicher Informationen über die Gründe für die Beförderungsauswahl - im Laufe des Verfahrens darauf beschränken, nur die Auswahl eines Mitbewerbers oder einzelner Mitbewerber zu beanstanden. Dann besteht das vorläufige Beförderungsverbot nur in diesen Grenzen (vgl. OVG Saarl, Beschl. v. 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 - Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., S. 72 f.). Gibt der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens nachträglich zunächst vorläufig „gesperrte“ Stellen frei oder reduziert er sein Antragsbegehren auf einzelne Konkurrenten, ist die Beiladung der Übrigen von Amts wegen aufzuheben (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Recht, 2. Aufl., S. 73 Rn. 23). Die von dem Antrag ausgenommenen Beamten können direkt befördert werden (vgl. VGH Bad-Württ, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 4 S 2099/17 - Juris). Vor diesem Hintergrund stand der Beförderung des Klägers am 1. Februar 2018 ein Beförderungshindernis nicht mehr entgegen. Ein einstweiliges Konkurrentenverfahren stellt - wie auch der Beklagte in Widerspruchsbescheid und Klageerwiderung ausführte - ein Beförderungshindernis für die zur Beförderung auf den streitgegenständlichen Beförderungsstellen vorgesehenen Beamten dar. In der Folge besteht auch nur im Umfang des Streitgegenstands das - unabhängig von einer Beiladung der Betroffenen eintretende - aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Ernennungsverbot für den Beklagten. Indem der Antragsteller im Verfahren 1 E 992/17 We erklärte, den Rechtsstreit auf bestimmte Beigeladene zu beschränken, erklärte er gleichzeitig, dass der Antrag u.a. nicht mehr den Kläger erfasse. Damit war Gegenstand des Verfahrens nur noch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beförderung der verbliebenen Beigeladenen zu 2, 5 und 8. Demgegenüber war die Beförderung des Klägers nicht mehr streitgegenständlich und deshalb von dem Verbot aus Art. 19 Abs. 4 GG ausgenommen. Daher kam es für die Beförderung des Klägers auch nicht mehr auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 1 E 992/17 We an. Das Gericht verkennt dabei nicht die Wirkung der Beiladung auf den Streitgegenstand eines Konkurrentenverfahrens. Die Beiladung bzw. die Aufhebung einer solchen ist lediglich prozessuale Folge der jeweiligen Antragstellung in einem Konkurrentenverfahren. Sobald ein Konkurrentenverfahren anhängig ist, löst dieses im Hinblick auf die streitbefangenen Stellen für den Dienstherrn die Pflichten nach Art. 19 Abs. 4 GG aus. Der Umfang eines Konkurrentenverfahrens in persönlicher Hinsicht - und damit der Streitgegenstand in sachlicher Hinsicht - wird jedoch allein durch den Antragsteller bestimmt, da es diesem obliegt, die von seinem Rechtsschutzbegehren umfassten Beamten bzw. Stellen zu benennen. Diese Rechtsauffassung widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2018 (6 B 133/18 - Juris). In dieser (Rn. 17) wurde ausgeführt: „Aus dem Zweck der Beiladung, die Rechtskraft des Urteils auf den Dritten zu erstrecken, folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde nichts anderes. Denn auch die notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO erweitert die Bindungswirkung des Urteils nur in persönlicher Hinsicht. Sie kann jedoch nicht zu der von der Klägerin erstrebten Erweiterung des Streitgegenstandes in sachlicher Hinsicht führen.“ Wie bereits dargestellt, bestimmt der Antragsteller des Konkurrentenverfahrens den Umfang seines Rechtsschutzbegehrens. Dementsprechend folgte die vorliegend maßgebliche Einschränkung des Streitgegenstands nicht aus der Aufhebung der Beiladung, sondern bereits aus der Erklärung des Antragstellers im Schriftsatz vom 20. Dezember 2017, mit welchem er den Streitgegenstand des Eilverfahrens auf die Beigeladenen zu 2, 5 und 8 beschränkte. 2. Ein Beförderungshindernis bestand auch nicht in Form der richterlichen Verfügung vom 22. September 2017 bzw. der ausgebliebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar über den Abänderungsantrag des Beklagten vom 5. März 2018. Der Beklagte verkennt, dass die Verpflichtung, den rechtkräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, unabhängig von einer richterlichen Aufforderung oder einem richterlichen Hinweis besteht. Der Dienstherr kann von ihr auch nicht durch richterliches Einverständnis entbunden werden (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 - Juris). Nichts anderes gilt dann aber für den Wegfall des entsprechenden Beförderungshindernisses. Die richterliche Verfügung vom 22. September 2017 konnte auch nicht über das Antragsbegehren des Antragstellers im Verfahren 1 E 992/17 We hinausgehen, denn es liegt in der Hand des Antragstellers, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers, mehrerer oder aber aller ausgewählten Bewerber angreift (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -; VGH Bad-Württ, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 4 S 2099/17 - jeweils Juris). Aufgrund der Antragsbeschränkung im Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 war der richterliche Hinweis vom 22. September 2017 dahingehend auszulegen, sich nur auf die noch von dem Verfahren erfassten Beigeladenen zu erstrecken. 3. Dem Erfolg der Klage steht weder entgegen, dass ein Beamter keinen Anspruch auf schnellstmögliche Beförderung hat, noch dass die Verzögerung einer Stellenbesetzung aus sachlichem Grund das Recht eines Bewerbers nicht verletzt. Ob, in welcher Gestalt und zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt werden soll, entscheidet der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 27/15 - Juris). Subjektive Rechte etwaiger Bewerber auf den Erlass einer solchen Entscheidung bestehen grundsätzlich nicht, sondern setzen sie voraus. Dies gilt auch für die vorgelagerte Frage, wann eine hierauf bezogene Auswahlentscheidung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 27/15 - Juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch schützt in diesem Zusammenhang zwar vor manipulativen Verfahrensgestaltungen, auch durch Verzögerung. Es gibt aber keinen Anspruch auf eine zügige Durchführung eines Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Dezember 2012 - 2 C 6/11 - Juris). Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 27/15 - Juris). Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt auch, dass es ihm obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will (vgl. BVerwG, Urt. v. v. 17. November 2016 - 2 C 27/15 -; v. 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 -; v. 29. Dezember 2012 - 2 C 6/11 - jeweils Juris). Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist deshalb auch nicht darin zu sehen, dass ein nicht ausgewählter Bewerber durch die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz eine Verzögerung der Vollziehung der Auswahlentscheidung in Form der Durchführung der Beförderung bewirkt hat, denn solche negativen Folgen beruhen nicht auf einer Rechtsverletzung des ausgewählten Bewerbers, sondern stellen für diesen lediglich einen Reflex der Rechtsverletzung Dritter dar (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 29. Juni 2016 - VG 2 K 4/15 - Juris). Die Rechtsverletzung des Klägers besteht vielmehr darin, dass der Beklagte die Ernennung des Klägers nach Abschluss des Auswahlverfahrens nicht schnellstmöglich durchgeführt hat. Ist über die Beförderung eines Beamten sachlich entschieden, gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit allen zu Gebote stehenden Mitteln Sorge dafür zu tragen, dass die Ernennungsurkunde unverzüglich ausgehändigt wird. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - Juris) hat hierzu ausgeführt: „Die Verneinung eines Anspruchs auf Ernennung schließt aber nicht aus, daß im Rahmen der mit einer Beförderung zusammenhängenden Maßnahmen die damit befaßten Beamten Pflichtverletzungen begehen können, die sich als Verletzung auch der einem einzelnen Beamten gegenüber bestehenden Amtspflichten, insbesondere der Fürsorgepflicht, darstellen (BGHZ 21, 256, 259). Schon in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung war anerkannt, daß im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dem Dienstherrn und den von ihm damit betrauten Beamten Fürsorgepflichten gegenüber dem einzelnen Bewerber obliegen, deren schuldhafte Verletzung einen Anspruch auf Ersatz des durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens auslösen kann (vgl. RGZ 105, 196, 197; 145, 137, 140; 159, 247, 252). Dem sind der Bundesgerichtshof und auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt (vgl. etwa BGH ZBR 1953, 92, 93; BGHZ 15, 185, 189; 21, 256, 260; NJW 1979, 2041, 2042 f.; BVerwGE 15, 3, 7; ZBR 1965, 48). Eine solche Fürsorgepflichtverletzung, die Schadensersatzansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen auszulösen vermag, ist auch dann anzunehmen, wenn sich die unterbliebene Ernennung als Folge einer "sachwidrigen, möglicherweise auf einem Organisationsmangel beruhenden verzögerlichen Behandlung der Aushändigung der Ernennungsurkunde" darstellt (BVerwG, Beschl. vom 22. Dezember 1976 - II B 32.76 - nicht veröffentlicht; Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) Bd. 1, K § 10 Rdn. 12; Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht, 4. Aufl. § 12 I 2 d bb). Der entgegenstehenden Rechtsansicht der Revision, mangels eines Rechtsanspruches auf Ernennung ließen sich auch im Zusammenhang mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde keine Ansprüche, insbesondere kein Anspruch auf unverzügliche Übergabe, aus der Fürsorgepflicht herleiten, vermag der Senat nicht zu folgen. Die im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderliche Entschließungsfreiheit des Dienstherrn bei Ernennungen wird durch die Bejahung einer Pflicht zum unverzüglichen Vollzug einer beschlossenen Ernennung nicht beeinträchtigt. (…) Es ist vielmehr der sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch der in der Literatur vertretenen Ansicht zu folgen, daß eine sachwidrig verzögerte Aushändigung der Ernennungsurkunde eine Pflichtverletzung gegenüber den zu ernennenden Beamten bzw. seinen versorgungsberechtigten Angehörigen darstellen kann. Ob sie es unter den jeweils obwaltenden Umständen ist, muß von Fall zu Fall entschieden werden (so auch BVerwG, Beschl. vom 22. Dezember 1976 - II B 32.76 -).“ Muss also einerseits die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 27/15 -; v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 - jeweils Juris) und besteht andererseits die Pflicht des Dienstherrn, eine beschlossene Ernennung unverzüglich zu vollziehen, war der Kläger spätestens zum 1. Februar 2018 zu befördern. Zu diesem Zeitpunkt war sachlich über die Beförderung des Klägers entschieden und Beförderungshindernisse bestanden nicht mehr. 4. Letztlich vermag der Beklagte auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Beförderung aller in das streitige Auswahlverfahren einbezogenen Beamten habe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Weimar zurückstehen müssen, da andernfalls im Hinblick auf die zum Verfahren weiter Beigeladenen gegen das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen worden wäre. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. September 2008 - 2 B 117/07 -; Urt. v. 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 -; Beschl. v. 24. Januar 1985 - 2 C 39/82 -; v. 24. Oktober 1979 - 2 B 13/78 - jeweils Juris) und für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip maßgeblich ist. Hat sich der Dienstherr zur Besetzung einer freien Planstelle entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 27/15 - Juris). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und der Bewerber - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - der am besten geeignete Kandidat ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -; v. 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -; BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 27/15 -; v. 4. November 2010 - 2 C 16/09, Rn. 22 - jeweils Juris). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, denn der Beklagte hatte zum Beförderungstermin 1. Oktober 2017 bereits seine Auswahlentscheidung getroffen und neun Beamte zur Beförderung ausgewählt. Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 - 2 C 16/09, Rn. 27 -; Beschl. v. 27. September 2007 - 2 C 21/06 u.a. - jeweils Juris). Jeder der neun ausgewählten Beamten hatte deshalb Anspruch drauf, nach Abschluss des Auswahlverfahrens - und sofern kein Beförderungshindernis bestand - zügig befördert zu werden. Dieser Anspruch bestand für jeden einzelnen der ausgewählten Beamten unabhängig vom Bestehen von Beförderungshindernissen für andere der ausgewählten Bewerber. Die Beförderung des Klägers war deshalb nicht davon abhängig, dass bei den im Verfahren 1 E 992/17 We verbliebenen Beigeladenen, u.a. der auf Rangliste 1 der Auswahlliste geführten Beamtin, keine Beförderungshindernisse mehr bestanden. Das schützenswerte Interesse des Dienstherrn und der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber um Planstellen aus Art. 33 Abs. 2 GG sind allein darauf gerichtet, dass die nach den in dieser Vorschrift genannten Kriterien am besten geeigneten Bewerber ausgewählt werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. November 2015 - 1 B 884/15 - Juris). Zwar ist der Dienstherr bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann hieraus jedoch nur beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden wird. Ein Anspruch auf einen zügigen Abschluss des Beförderungsverfahrens besteht jedoch nur, wenn der Beförderung nach Abschluss des Auswahlverfahrens keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Das für die Beamtin auf Rangliste 1 aufgrund der Streitgegenständlichkeit ihrer Beförderung im Verfahren 1 E 992/17 We bestehende Beförderungshindernis stellte kein Beförderungshindernis für die übrigen ausgewählten Beamten dar. Zwar folgt aus der Fürsorgepflicht unter anderem, dass der Dienstherr den Beamten nicht pflichtwidrig an seinem Fortkommen hindern darf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25. Januar 2019 - 6 ZB 18.2068 - Juris). Der einer Beförderung der auf Rangliste 1 befindlichen Beamtin entgegenstehende Umstand richtete sich jedoch nicht gegen sie persönlich. Die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz stellt für den ausgewählten und noch beigeladenen Bewerber keine Rechtsverletzung, sondern lediglich einen Reflex der Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch einen Dritten dar (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 29. Juni 2016 - VG 2 K 4/15 - Juris). Nichts anderes kann für die Beförderung nicht mehr beigeladener Mitbewerber gelten. Einer Rechtsverletzung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte behauptet, die Absicht gehabt zu haben, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar abwarten und vollumfänglich, ggf. auch durch Abbruch des Auswahlverfahrens, umsetzen zu wollen. Zwar ist in der Rechtsprechung das Recht des Dienstherrn anerkannt, ein Auswahlverfahren aufgrund einer von ihm selbst zu verantwortenden Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines der Bewerber abzubrechen und dadurch den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen auch für die Zeit vor dem Abbruch zu bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2013 - 2 BvR 1541/11 -; BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 2 C 6/11 - jeweils Juris). Hierfür muss ein solcher Abbruch jedoch tatsächlich erfolgen und nicht nur theoretisch noch möglich (gewesen) sein. Vorliegend ist ein Abbruch des Auswahlverfahrens zum Beförderungstermin 1. Oktober 2017 nicht erfolgt. Wäre der Beklagte von der Rechtswidrigkeit seiner Auswahlentscheidung ausgegangen, hätte es ihm freigestanden, das Verfahren abzubrechen oder den Anspruch des übergangenen Bewerbers anzuerkennen. Stattdessen hat der Beklagte sowohl im Verfahren 1 E 992/17 We als auch in dem darauffolgenden Beschwerdeverfahren (2 EO 478/18) stets vorgetragen, dass die Auswahl der zur Beförderung vorgesehenen Beamten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt sei. Ob bei dem Beklagten ein innerer Vorbehalt bestanden hat, das Auswahlverfahren gegebenenfalls im weiteren Verlauf der Gerichtsverfahren abzubrechen, ist für das Vorliegen der hier streitgegenständlichen Pflichtverletzung unerheblich. Zwar mag der Beklagte es für sachgerecht gehalten haben, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 1 E 992/17 We abzuwarten, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers rechtfertigt dies jedoch nicht. Das Konkurrentenverfahren dient auch nicht allein oder überwiegend, sondern allenfalls reflexartig der rechtlichen Absicherung des Dienstherrn im Sinne einer gerichtlichen Überprüfung und gegebenenfalls Bestätigung seiner Auswahlentscheidung. Zuvorderst bezweckt es die Wahrung der Rechte eines übergangengen Bewerbers. Damit korreliert, dass dieser es ist, der als Antragsteller den Streitgegenstand des Konkurrentenverfahrens und damit das Bestehen von Beförderungshindernissen für alle oder einen Teil der ausgewählten Bewerber bestimmt. Für die in einem Konkurrentenverfahren nicht (mehr) streitgegenständlichen Beförderungen muss sich der Dienstherr an der von ihm getroffenen und für rechtmäßig befundenen Auswahlentscheidung sowie den damit verbundenen Rechtsfolgen festhalten lassen. II. Der Beklagte hat diesen Rechtsverstoß zumindest fahrlässig und damit schuldhaft begangen. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 2005 - 2 C 36/04 - Juris). Zu vertreten hat der Dienstherr danach Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Stellt sich eine behördliche Maßnahme als fehlerhaft heraus, kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Sachbearbeiters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 2005 - 2 C 36/04 -; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2010 - 6 A 2025/07 - jeweils Juris). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 2005 - 2 C 36/04 -; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2010 - 6 A 2025/07 - jeweils Juris). Nach diesen Maßstäben ist ein Verschulden des für den Beklagten verantwortlich handelnden Amtsinhabers anzunehmen, denn dieser hat den Rechtsverstoß jedenfalls fahrlässig begangen. Den Umfang des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG hätte der Beklagte ebenso ohne weiteres erkennen müssen wie den Umfang des aus einem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geführten Konkurrentenstreits resultierenden Beförderungsverbots. Spätestens seit der Zustellung des Beschlusses vom 21. Dezember 2017 war dem Beklagten bekannt, dass der Kläger nicht mehr vom Verfahren 1 E 992/17 We erfasst wird. Der Beklagte hat sich allerdings mit der die Reichweite des Konkurrentenverfahrens betreffenden einschlägigen Rechtsprechung und Literatur nicht sachgerecht auseinandergesetzt. Dass sich der Umfang eines Konkurrentenverfahrens nach dem Antrag des jeweiligen Antragstellers richtet, ließ sich der bis 2017 ergangenen ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2013 - 2 BvR 1541/11 -; BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 2 C 6/11 -; Beschl. v. 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -; Urt. v. 4. November 2010 - 2 C 16/09, Rn. 27 -; Beschl. v. 27. September 2007 - 2 C 21/06 u.a. -; BGH, Urt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 -; VGH Bad-Württ, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 4 S 2099/17 -; OVG NRW, Beschl. v. 24. November 2015 - 1 B 884/15 -; OVG Saarl, Beschl. v. 29. Mai 2012 - 1 B 161/12 -; HessVGH, Beschl. v. 23. April 2012 - 1 B 2284/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 -; HessVGH, Beschl. v. 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 -; VG Potsdam, Urt. v. 29. Juni 2016 - VG 2 K 4/15 - jeweils Juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 20. August 2012 - 2 B 10673/12.OVG - beckonline) und Literatur (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Recht, 2. Aufl., S. 73 Rn. 23; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., S. 72 f.) entnehmen. Dem Beklagten hätte deshalb auffallen müssen, dass das vermeintliche Beförderungshindernis spätestens nach der Aufhebung der Beiladung durch Beschluss vom 21. Dezember 2017 nicht mehr bestand und die direkte Beförderung des Klägers vorzunehmen war. Nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen ist, dass die erkennende Kammer - und soweit ersichtlich auch sonst kein Gericht - über die vorliegende oder eine vergleichbare Fallkonstellation bislang im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens hat befinden müssen und der Beklagte sich somit nicht an einer zumindest für das Land Thüringen einschlägigen Rechtsprechung hat orientieren können. Die rechtlichen Grundlagen des streitgegenständlichen Anspruchs waren, wie sich aus den obigen Ausführungen mitsamt Fundstellen zu einschlägigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich ist, in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt. Der Beklagte hätte deshalb bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass seine hierzu angestellten Erwägungen die zurückgestellte Beförderung des Klägers nicht tragen konnten. Ferner erscheint es auch nicht entlastend, dass der Beklagte versucht hat, rechtliche Absicherung durch das Verwaltungsgericht Weimar zu erlangen, indem er mit Schreiben vom 5. März 2018 beantragte, die gerichtliche Verfügung vom 22. September 2017 dahingehend zu ändern, dass das umfassende Beförderungsverbot aufgehoben bzw. auf die verbliebenen Beigeladenen beschränkt werde. Anlass für einen derartigen Antrag bestand nicht, denn die Rechtsfolgen einer Antragsbeschränkung ergeben sich bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie der oben genannten Rechtsprechung. Sonstige Umstände, die es als vertretbar erscheinen lassen, den Kläger nicht zum 1. Februar 2018 zu befördern, sind nicht erkennbar. III. Die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG zu Lasten des Klägers war kausal für seine verspätete Beförderung. Die schuldhafte Verletzung des Rechts eines Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Beförderungsamtes löst einen Schadensersatzanspruch aus, wenn der Beamte ohne den Rechtsverstoß voraussichtlich ausgewählt und befördert worden wäre. Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d.h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Es muss beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Ausgestaltung des Auswahlverfahrens vorgenommen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12/14 -; v. 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 -; OVG NRW, Urt. v. 17. Juni 2019 - 6 A 1134/17 -; v. 3. Mai 2018 - 6 A 815/11 - jeweils Juris). Im Fall des Schadensersatzbegehrens wegen einer verspäteten Beförderung ist demnach erforderlich, dass der Beamte bei Vermeidung der Verzögerung früher hätte befördert werden müssen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der Beklagte hätte bei zutreffender Beurteilung des Wegfalls des Beförderungshindernisses den Kläger bereits zum 1. Februar 2018 befördert. IV. Führt die Pflichtverletzung des Dienstherrn im Vergleich zu einer von vornherein rechtmäßigen Entscheidung zu einer Verzögerung der Beförderung, so liegt hierin eine Rechtsverletzung zu Lasten des Beamten, die durch seine spätere Beförderung nicht mehr beseitigt wird. Vielmehr ist in diesem Fall ein Schaden eingetreten, der auf einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch den Dienstherrn beruht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. September 2014 - 6 A 31/13 - Juris). Durch die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers kam es zu einer verspäteten Beförderung und damit zu einem dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Schaden. Wäre die Beförderung des Klägers bereits zum 1. Februar 2018 erfolgt, wäre er ab diesem Zeitpunkt entsprechend der höheren Besoldungsgruppe besoldet und Versorgungsleistungen entsprechend berechnet worden. Auch die für § 12 Abs. 4 Satz 1 ThürBeamtVG maßgebliche Standzeit nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürLaufBG hätte bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen. V. Der Kläger hat es schließlich auch nicht unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Auch beim beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (vgl. BVerwG, Urt. 1. April 2004 - 2 C 26/03 -; v. 28. Mai 1998 - 2 C 29/97 - jeweils Juris). Der Vorrang des Primärrechtsschutzes verlangt von dem einzelnen Beamten alles ihm zu Gebote Stehende zu tun, damit es erst gar nicht zum Schadenseintritt kommt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17. Februar 2017 - 1 A 3020/15 - Juris). Vorliegend hat der Kläger alles ihm Zumutbare und Erforderliche zur Abwendung des Schadens unternommen. Er hat dem Beklagten zunächst, ausreichend Zeit zur Umsetzung der Beförderungsverpflichtung zugestanden und danach mit Schreiben vom 5. Februar 2018, 8. März 2018 und 27. Juni 2018 von dem Beklagten seine Beförderung gefordert. Das Ergreifen weiterer Rechtsmittel bot im Hinblick auf die Beförderung keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere hätte die Einleitung eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache keinen Erfolg versprochen, da eine nur vorläufige Beförderung nicht in Betracht gekommen wäre. B. Soweit der Kläger Prozesszinsen verlangt, ist die Klage hingegen unbegründet. Nach § 291 BGB, der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001 - 4 C 2/00 - Juris), hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Dies gilt allerdings nur, sofern die öffentlich-rechtliche Klage unmittelbar auf Leistung einer fälligen Geldforderung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 1998 - 8 B 64/98 - Juris). Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt des geltend gemachten Anspruchs trotz seiner finanziellen Auswirkungen allerdings nicht auf dem Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 - Juris) oder auf einer Leistungsklage auf Zahlung eines fälligen Geldbetrags. Das Begehren des Klägers ist vielmehr auf dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit der Rechtsstellung gerichtet, die mit einem ihm verweigerten Statusamt verbunden gewesen wäre. Zahlungsansprüche sind daher nicht Gegenstand, sondern Folge des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 -; a.A. vgl. OVG NRW, Urt. v. 3. Mai 2018 - 6 A 815/11 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 10. Februar 2015 - 5 LB 105/14 -; LG Leipzig, Urt. v. 15. Mai 2017 - 7 O 3558/15 - jeweils Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das wird regelmäßig dann angenommen, wenn sich das Unterliegen kostenmäßig nicht auswirkt. Vorliegend ist der Kläger nur mit der Zinsforderung unterlegen, die lediglich als Nebenforderung geltend gemacht wurde und im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand von untergeordneter Bedeutung ist. Dies zeigt sich bereits darin, dass Nebenforderungen wie Zinsen gegenüber dem Hauptanspruch grundsätzlich kostenmäßig keine Berücksichtigung finden (vgl. § 43 Abs. 1 GKG). Damit wirkt sich das Unterliegen des Klägers kostenmäßig nicht aus. Aus diesem Grunde ist eine Quotelung nicht geboten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 29. November 2011 - 1 L 96/10 -; VG Berlin, Urt. v. 11. Februar 2010 - 16 K 118.09 -; VG Saarland, Urt. v. 9. April 2008 - 5 K 471/07 -; a.A. VG Freiburg [B], Urt. v. 19. Juni 2012 - 3 K 1339/10 - jeweils Juris). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Insbesondere hat die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtsstellung des für eine Beförderung ausgewählten Beamten nach Aufhebung seiner Beiladung zu einem Konkurrentenverfahren ergibt sich nach den unter A. dargelegten Erwägungen bereits aus der vorliegenden, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung. Andere Gründe, die Berufung zuzulassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.687,40 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4, 40 GKG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 1996 - 2 B 73/96 - [zur Rechtslage nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.]; OVG NRW, Beschl. v. 4. September 2014 - 6 A 31/13 -; Beschl. v. 26. Januar 2011 - 6 E 349/10 -; VG Potsdam, Urt. v. 29. Juni 2016 - VG 2 K 4/15 -; VG Gera, Urt. v. 30. September 2015 - 1 K 454/13 -; VG Meiningen, Urt. v. 9. Mai 2011 - 1 K 15/10 Me -; VG Weimar, Urt. v. 14. November 2013 - 1 K 838/12 We - jeweils Juris). Das von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzbegehren wegen verspäteter Beförderung wird am ehesten durch eine entsprechende Anwendung der die Verleihung eines anderen Amtes betreffenden Regelung erfasst (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26. Januar 2011 - 6 E 349/10 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. Juli 2007 - 5 OA 221/07 -; BayVGH, Beschl. v. 29. Juni 2005 - 15 C 05.369 - jeweils Juris). Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG beläuft sich der Streitwert in diesem Fall auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages, d. h. auf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulage. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG nimmt eine Pauschalierung vor, die es ausschließt, den Streitwert anhand des konkret bezifferten Schadens zu bemessen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. September 2014 - 6 A 31/13 -; v. 26. Januar 2011 - 6 E 349/10 -). Im Streit stand ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichtbeförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 ThürBesO. Zu dem für die Streitwertbemessung nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs am 4. Oktober 2019 betrug das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 10 ThürBesO monatlich 3.853,47 €. Die Höhe der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Zulage nach Allg. Vorbem. II. 7 b) zu den Besoldungsordnungen A/B des ThürBesO betrug gemäß Anlage 8, Tabelle 1 monatlich 94,43 €. Der zwölffache Betrag davon, also 47.374,80 €, ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG mit der Hälfte zugrunde zu legen, hier also mit 23.687,40 €. Die auf eine Zinszahlung gerichtete Nebenforderung war nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen zu spät erfolgter Beförderung. Der 1977 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 1. September 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Mit Wirkung vom 1. September 2012 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO eingewiesen. Die Ernennung zum Steuerinspektor auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 1. März 2015. Zum Beförderungstermin 1. Oktober 2017 sollte für den Bereich der Finanzämter von A 9 ThürBesO nach A 10 ThürBesO die Beförderung von neun Beamten, darunter der Kläger, vorgenommen werden. Ein unterlegener Bewerber ersuchte gegen die vorgesehenen Beförderungen am 21. September 2017 bei dem Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz (1 E 992/17 We). Er beantragte, dem Beklagten vorläufig zu untersagen, die zum 1. Oktober 2017 zur Beförderung von A 9 ThürBesO nach A 10 ThürBesO vorgesehenen neun noch namentlich unbekannten Beamten zu befördern bzw. in die entsprechende Planstelle einzuweisen. Zur Begründung rügte er die fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretungen, die unzureichende Begründung der Auswahlmitteilung, die fehlende Zuständigkeit der Landesfinanzdirektion (LFD) für das Auswahlverfahren sowie die Rechtswidrigkeit seiner dienstlichen Beurteilung. Bei dieser fehle es u.a. an einer systematischen Dienstpostenbewertung und Aufgabenbeschreibung, an einer nachvollziehbaren Punktevergabe sowie an einer ausreichenden Begründung des Gesamtergebnisses. Dieselben Rügen erhob er auch bezüglich der Beurteilungen der Beigeladenen. Mit der Übersendung der Antragsschrift an die den Antragsgegner vertretende LFD durch Verfügung vom 22. September 2017 wies das Verwaltungsgericht Weimar auf die sich „schon aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG ergebende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn (…), den unanfechtbaren Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (…) abzuwarten und keine den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers beeinträchtigenden Maßnahmen vorzunehmen“ hin. Danach seien „insbesondere zu unterlassen: Die Einstellung/Ernennung/Beförderung mit Stelleneinweisung“. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 lud das Verwaltungsgericht Weimar den Kläger (als Beigeladenen zu 7) sowie acht weitere Beamte zu dem Verfahren bei. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 beschränkte der Antragsteller seinen Antrag auf Untersagung der Beförderung der Beigeladenen zu 2, 5 und 8. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 hob das Verwaltungsgericht Weimar die Beiladung des Klägers sowie fünf weiterer Beamter auf. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 bat der Kläger die LFD darum, seine Beförderung zeitnah vorzunehmen. Er führte aus, dass nach Aufhebung seiner Beiladung das Verfahren 1 E 992/17 We seiner Beförderung nicht mehr entgegenstehe. Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber habe Anspruch auf Verleihung des Amtes. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 teilte die LFD dem Kläger mit, dass eine Beförderung der nicht mehr beigeladenen Beamten ohne Beförderung der auf Rangplatz 1 befindlichen Beamtin dem Leistungsgrundsatz nicht gerecht werde. Ein Anspruch auf Verleihung eines Beförderungsamtes bestehe nicht. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folge nur ein Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in ein Auswahlverfahren. Eine Erstarkung dieses Anspruchs zu einem Anspruch auf Übertragung des Amtes wegen einer Reduzierung des Ermessens des Dienstherrn auf Null sei nicht gegeben. Der Beförderung stehe weiter das Verfahren 1 E 992/17 We entgegen. Der dortige Antragsteller stütze seinen Antrag nicht ausschließlich auf formelle oder materielle Fehler seiner eigenen Beurteilung oder auf Verfahrensfehler im Verhältnis zu einzelnen bestimmten Mitbewerbern, sondern richte seinen Antrag gegen die Rechtmäßigkeit des Beförderungs- bzw. Beurteilungsverfahrens im Allgemeinen. Der Antrag gebe dem Dienstherrn die Verpflichtung auf, keinen der betroffenen Beamten bis zu einem unanfechtbaren Abschluss der gerichtlichen Verfahren zu ernennen, zu befördern oder in eine Planstelle einzuweisen. Mit Schreiben vom 5. März 2018 beantragte die LFD bei dem Verwaltungsgericht Weimar die gerichtliche Verfügung vom 22. September 2017 dahingehend zu ändern, dass das umfassende Beförderungsverbot aufgehoben bzw. auf die verbliebenen Beigeladenen beschränkt werde. Mit Schreiben vom 8. März 2018 teilte der Kläger mit, dass die Untersagung seiner Beförderung nach Aufhebung seiner Beiladung nicht mehr Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei. Spätestens seit Rücknahme des Antrags bezüglich der Beigeladenen zu 1, 3, 4, 6, 7 und 9 durch Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom selben Tag habe die Beförderung erfolgen können. Der Dienstherr sei nicht gehindert, die Beförderung derjenigen Beamten vorzunehmen, die nicht mehr von einem entsprechenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfasst würden. Soweit der Antragsteller im Verfahren 1 E 992/17 We seinen Antrag auf allgemeine Einwände gegen das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren stütze, könne dies ein Hinausschieben der tatsächlichen Umsetzung der getroffenen Auswahlentscheidung nicht rechtfertigen. Sollte der Beklagte die Einwände gegen das Beförderungs- und Beurteilungsverfahren insgesamt für zutreffend halten, müsse er die Auswahlentscheidung aufheben und unter Vermeidung der erkannten Mängel wiederholen. Da die Auswahlentscheidung bisher nicht aufgehoben worden sei, sei davon auszugehen, dass der Beklagte diese weiterhin für zutreffend halte. Soweit die Behörde jedoch keinen Zweifel an der getroffenen Auswahlentscheidung habe, bestehe kein Anlass, die Beförderung zu verzögern. Er bat nochmals darum, die Beförderung zeitnah vorzunehmen. Mit Schreiben vom 23. April 2018 teilte der Beklagte mit, dass der Beförderung des Klägers nach wie vor der Antrag des Mitbewerbers auf einstweiligen Rechtsschutz sowie die richterliche Verfügung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. September 2017 entgegenstehe. Solange über den Antrag auf Beschränkung des Beförderungsverbots nicht entschieden worden sei, seien die noch ausstehenden Beförderungen weiterhin zurückzustellen. Das Verwaltungsgericht Weimar lehnte den Antrag im Verfahren 1 E 992/17 We mit Beschluss vom 30. Mai 2018 mangels Vorliegens eines Anordnungsgrunds ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller am 20. Juni 2018 Beschwerde (2 EO 478/18). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 wendete sich der Kläger erneut an den Beklagten, welcher hieraufhin mit Schreiben vom 23. Juli 2018 seine Rechtsauffassung wiederholte. Ergänzend führte der Beklagte aus, dass die aus einem bestandskräftigen Beschluss folgenden erforderlichen Maßnahmen nicht nur die weiterhin Beigeladenen, sondern alle am Verfahren beteiligten Beamten betreffen könnten. Durch die Bindung an das Rechtsstaatsprinzip seien für alle Mitbewerber die gleichen rechtlichen Schlussfolgerungen aus der noch ausstehenden gerichtlichen Entscheidung zu ziehen. Der Antrag gebe dem Dienstherrn die Verpflichtung auf, keinen der betroffenen Beamten bis zu einem unanfechtbaren Abschluss der gerichtlichen Verfahren zu ernennen, zu befördern oder in eine Planstelle einzuweisen. Überdies sei die durch den Antragsteller erfolgte Auswahl der weiterhin Beigeladenen nicht nachvollziehbar und in sich nicht schlüssig. Er habe seinen Antrag gegenüber den Beamten auf Platz 1, 7 und 8 der Rangliste aufrechterhalten. Diese Beschränkung widerspreche dem Grundsatz, dass die Bestenauslese nach Leistung, Eignung und Befähigung zu erfolgen habe. Auszuwählen und zu befördern seien die bestgeeigneten Beamten. Bei einer Beförderung der nicht (mehr) Beigeladenen würde nicht der bestgeeignete Bewerber aus Ranggruppe 1, jedoch die nachfolgend geeigneten Bewerber befördert werden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 wurden der Kläger sowie der Antragsteller im Verfahren 1 E 992/17 We zum Steueroberinspektor ernannt und in Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 ThürBesO eingewiesen. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren 2 EO 478/18 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 ein. Mit Schreiben vom 5. November 2018 beantragte der Kläger unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er bereits zum 1. Februar 2018 zum Steueroberinspektor (A 10) ernannt worden wäre. Ergänzend führte er aus, dass ein Beförderungshindernis nach der Aufhebung der Beiladung nicht mehr bestanden habe. Die Beförderung habe spätestens bis zum 31. Januar 2018 erfolgen können, jedenfalls hinsichtlich der über den 31. Januar 2018 hinausgehenden weiteren Verzögerung liege ein Verschulden des Dienstherrn vor. Mit Bescheid vom 21. März 2019 lehnte das Finanzministerium den Antrag ab. Eine Pflichtverletzung des Dienstherrn bestehe nicht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beförderung zum 1. Februar 2018 gehabt. Im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens habe die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens erst überprüft werden sollen. Die Herausnahme einzelner Bediensteter durch den Antragsteller sei wahllos erfolgt. Eine Beförderung der nicht mehr beigeladenen Beamten, ohne die auf Platz 1 der Rangliste gereihte Beamtin zu befördern, hätte dem Grundsatz der Besenauslese widersprochen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sei auch nicht zu einem Anspruch auf Vergabe des höheren Amts erstarkt. Eine Ermessensreduzierung auf Null habe nicht vorgelegen. Der Dienstherr habe in seiner Abwägung auch die künftigen Entwicklungschancen der Betroffenen einzubeziehen gehabt. Da nicht absehbar gewesen sei, wann das Konkurrentenverfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss kommen würde, habe die Beförderung der nicht bestgeeigneten Bewerber dazu führen können, dass diese hierdurch einen nicht wieder aufholbaren Vorsprung in künftigen Auswahlverfahren gegenüber der bestgeeigneten Beamtin erreicht hätten, der letztlich nur auf die willkürliche Auswahl des Antragstellers im Konkurrentenstreit zurückzuführen gewesen wäre. Die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens habe der Dienstherr nicht erheblich beeinflussen können. Der Antragsteller habe seinen Antrag zudem gegen die Rechtmäßigkeit des Beurteilungsverfahrens im Allgemeinen gerichtet. Durch die Bindung an das Rechtsstaatsprinzip seien für alle Mitbewerber die gleichen Schlussfolgerungen aus einem rechtskräftigen Beschluss zu ziehen gewesen, so dass bis zu einem solchen die Beförderung des Klägers auszusetzen gewesen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 29. April 2018 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass sich aus der Tatsache, dass die Motive des Antragstellers im Verfahren 1 E 992/17 We für die Beschränkung des auf die Untersagung der Beförderung gerichteten Antrags nicht nachvollziehbar gewesen seien, kein Beförderungshindernis ergebe. Auch bei Massenbeförderungsverfahren obliege die Bestimmung des Rechtsschutzziels in einem Konkurrentenverfahren dem jeweiligen Antragsteller. Entschließe sich dieser, nicht die Beförderung aller ausgewählten Bewerber zum Gegenstand seines Antrags zu machen, hindere das Konkurrentenverfahren nicht die Beförderung der nicht von ihm erfassten Bewerber. Ein solches Vorgehen sei vielmehr häufig auch Ziel des Dienstherrn und der Verwaltungsgerichte, um eine unbeschränkte Blockade von Beförderungen zu vermeiden und gerade die Beförderung der anderen Beamten zu ermöglichen. Das Hinausschieben der Beförderung sei auch nicht durch die allgemeinen Einwände gegen das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren des Antragstellers im Verfahren 1 E 992/17 We gerechtfertigt. Die Pflichtverletzung sei schuldhaft erfolgt. Die für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten hätten erkennen müssen, dass der Kläger als ausgewählter Bewerber grundsätzlichen einen Anspruch auf Ernennung gehabt und diesem Anspruch spätestens seit der Beschränkung des Eilantrags kein Beförderungshindernis mehr entgegengestanden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Beklagte wiederholte sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass im Zeitpunkt der begehrten Beförderung noch nicht bestandskräftig über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung entschieden gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht Weimar zu der Auffassung gekommen wäre, dass das Auswahlverfahren rechtswidrig gewesen sei, wäre dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführen gewesen. In diesem Fall hätte auch die Auswahl des Klägers einer erneuten Überprüfung bedurft. Es dürften nur Beförderungen vorgenommen werden, denen eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zugrunde liege. Aus der Tatsache, dass der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor dem Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung nicht aufhebe, erwachse dem Beamten kein Anspruch auf Beförderung. Die Frage des tatsächlichen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens seitens des Dienstherrn sei während eines laufenden Gerichtsverfahrens ohne Belang. Am 4. Oktober 2019 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben. Der Kläger wiederholt zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass der Anspruch aus dem Bewerbungsverfahren verletzt werde, wenn die Beförderung eines ausgewählten Beamten nicht zeitnah erfolge. Etwas anderes gelte nur, wenn der Dienstherr rechtlich gehindert sei, die Beförderung vorzunehmen. Ein rechtlicher Hinderungsgrund habe spätestens seit dem 1. Februar 2018 nicht mehr vorgelegen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2019 zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er bereits zum 1. Februar 2018 zum Steueroberinspektor (Statusamt A 10) ernannt worden wäre und an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den Besoldungsnachzahlungsbeträgen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass ein Beförderungsanspruch des Klägers zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht bestanden habe. Die zeitliche Dimension eines Beförderungsverfahrens werde, abgesehen von Missbrauchsfällen, nicht durch subjektive Rechtspositionen der Beamten eingeschränkt. Es gebe keinen Anspruch auf eine zügige Durchführung des Beförderungsverfahrens. Aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folge kein Anspruch auf Beförderung; der unterlegene Bewerber könne lediglich eine neue Auswahlentscheidung beanspruchen. Ein Ausnahmefall, in dem eine Verpflichtung zur Beförderung bestehen könne, liege nicht vor, da für die vorgesehen Beförderungen auch andere, sogar bessere Bewerber vorhanden gewesen seien. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, die sich aus dem Auswahlverfahren ergebende Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen, bestehe nicht, wenn das Verfahren in seiner Gänze gerichtlich angegriffen werde. Dadurch stehe der verfassungsrechtlich garantierte Bewerberverfahrensanspruch, an den der Dienstherr gebunden sei, in Frage. Insoweit bestehe grundsätzlich ein Beförderungshindernis. Das Verwaltungsgericht Weimar habe nicht danach differenziert, ob eine Beiladung erfolgt oder aufgehoben sei. Dies sei auch nicht geboten gewesen. Die Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO erweitere lediglich die persönliche Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung auf die Beigeladenen, nicht aber den Streitgegenstand in sachlicher Hinsicht. Die Aufhebung der Beiladung schränke diesen demnach auch nicht ein. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG habe die Pflicht zum Abwarten auf die gerichtliche Entscheidung beachtet werden müssen. Dies sei auch nicht missbräuchlich gewesen, da die Interessen der ausgewählten Bewerber dadurch zu wahren seien, dass ihnen kein anderer Beamter vorgezogen werde. Sollte dennoch eine Pflichtverletzung vorgelegen haben, sei diese nicht schuldhaft gewesen. Die mit dem Auswahlverfahren betrauten Beamten hätten sich vom Grundsatz der Bestenauslese leiten lassen. Eine fahrlässige Unkenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung habe nicht bestanden. Rechtsprechung, die Art. 33 Abs. 2 GG insoweit einschränkend auslege, sei nicht bekannt. Auch habe der Kläger nicht versucht, abstrakte Rechtssätze aus der von ihm angeführten Rechtsprechung, welche zu nicht annähernd vergleichbaren Sachverhalten erfolgte, abzuleiten. Ein Abbruch des Auswahlverfahrens sei zwar nicht erfolgt, der Beklagte habe jedoch für den Fall des Unterliegens durchaus erwogen, das Auswahlverfahren abzubrechen und zu wiederholen. Auf ernsthafte Zweifel komme es nicht an. Es genüge die Absicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten und vollumfänglich, gegebenenfalls auch durch Abbruch des Auswahlverfahrens, umsetzen zu wollen. Da das Auswahlverfahren zum 1. Oktober 2018 nicht angegriffen worden sei, habe nicht mehr gerichtlich über die Einwendungen entschieden werden können. Dem Beklagten sei daher die Möglichkeit genommen worden, über den bis dahin noch möglichen Abbruch des Auswahlverfahrens zu entscheiden. Diesen Verfahrensverlauf habe der Beklagte weder maßgeblich beeinflussen können noch zu vertreten; er sei insoweit nicht anders zu stellen, als er bei einem Abbruch gestanden hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 1 E 992/17 We (2 Bände), auf die Personalakte des Klägers (3 Heftungen) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, welche zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht worden sind.