Beschluss
1 BvR 1018/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es zentrales Vorbringen einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder in den Entscheidungsgründen offenkundig nicht erwägt.
• Wenn Nachbarn stillschweigend oder ausdrücklich eine bestimmte Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB vereinbart haben, kann der Nachbar die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit verlangen; eine daneben errichtete andersartige Anlage kann nach § 922 Satz 3, § 1004 BGB beseitigbar sein.
• Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Aufhebung und Rückverweisung an das Tatgericht geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Erörterung anders entschieden hätte.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör verletzt durch Nichtberücksichtigung zentralen Vortrags zu Grenzanlage (§§ 921, 922, 1004 BGB) • Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es zentrales Vorbringen einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder in den Entscheidungsgründen offenkundig nicht erwägt. • Wenn Nachbarn stillschweigend oder ausdrücklich eine bestimmte Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB vereinbart haben, kann der Nachbar die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit verlangen; eine daneben errichtete andersartige Anlage kann nach § 922 Satz 3, § 1004 BGB beseitigbar sein. • Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Aufhebung und Rückverweisung an das Tatgericht geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Erörterung anders entschieden hätte. Der Kläger (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau besitzen ein Grundstück, an dessen Grenze er 1972 einen ortsüblichen Jägerzaun errichtete. Die Beklagten erwarben benachbarte Grundstücke und errichteten nacheinander Zäune, zuletzt einen 2 m hohen blickdichten Holzzaun (Staketenzaun) nahe der Grenze. Der Kläger klagte auf Beseitigung dieses Holzzauns mit der Begründung, der Jägerzaun sei eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB und werde in seinem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt, weshalb ein Anspruch aus § 922 Satz 3 in Verbindung mit § 1004 BGB bestehe. Das Amtsgericht gab der Klage gegen eine Beklagte statt, wies sie aber gegen andere Beklagte ab. Das Landgericht wies die Berufung zurück und verneinte, der Staketenzaun beeinträchtige die Grenzanlage; es wies auch eine Anhörungsrüge des Klägers zurück. Der Kläger erhob Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur das Vorbringen von Tatsachen, sondern auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern; Gerichtliche Entscheidungen müssen in angemessener Weise die von den Parteien vorgetragenen rechtlichen Argumente zur Kenntnis nehmen und erwägen. • Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn besondere Umstände zeigen, dass erhebliches Vorbringen einer Partei nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen wurde; dies trifft zu, wenn das Gericht auf den Kernvortrag zu einer zentralen Rechtsfrage nicht eingeht. • Der Beschwerdeführer hat wiederholt vorgetragen, dass die Nachbarn sich für den Jägerzaun als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB entschieden hätten, und sich insoweit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) berufen. Diese Rechtsprechung gestattet es dem Nachbarn, die Erhaltung der Grenzanlage in äußeren Merkmalen zu verlangen und gegebenenfalls nach § 922 Satz 3 i.V.m. § 1004 BGB die Beseitigung einer daneben errichteten, das Erscheinungsbild wesentlich verändernden Einfriedung zu verlangen. • Das Landgericht hatte zunächst in seinem Hinweisbeschluss den Jägerzaun als Grenzeinrichtung angesehen, ging in seiner Anhörungsrügenentscheidung jedoch widersprüchlich davon aus, es handele sich nicht um eine Grenzeinrichtung, ohne die genannte BGH-Rechtsprechung inhaltlich zu begegnen. Dadurch wurde zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise erwogen. • Wegen dieses Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei ordnungsgemäßer Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Vortrag und der einschlägigen BGH-Rechtsprechung zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre. • Die Annahme der Verfassungsbeschwerde und die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses sind zur Durchsetzung des Gehörsgrundrechts angezeigt; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. • Weitere verfahrensrechtliche Festlegungen: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 37 Abs. 2, 14 Abs. 1 RVG; Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2013 wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen; der Beschluss vom 21. März 2013 wird damit gegenstandslos. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde, weil das Landgericht zentrales Vortragsthema — die Einordnung des Jägerzauns als Grenzeinrichtung und die Anwendung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (§ 921, § 922 Satz 3, § 1004 BGB) — nicht in der gebotenen Weise erwogen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung dieses Vortrags das Landgericht zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.